ErrichtungsG Kulturstiftung
DE - Landesrecht Sachsen

Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen

Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen
Vom 17. Mai 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2013

Der Sächsische Landtag hat am 22. April 1993 das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
§ 1
Errichtung, Rechtsform, Sitz
§ 2
Stiftungsvermögen und Stiftungsmittel
§ 3
Stiftungszweck, Vergabe von Mitteln
§ 4
Organe der Kulturstiftung
§ 5
Kuratorium
§ 6
Aufgaben des Kuratoriums
§ 7
Stiftungsvorstand
§ 8
Aufgaben des Stiftungsvorstandes
§ 9
Stiftungsdirektor
§ 10
Wirtschaftsführung
§ 11
Bedienstete
§ 12
Geschäftsordnung
§ 13
Stiftungsaufsicht
§ 14
Aufhebung, Vermögensanfall
§ 15
Inkrafttreten

§ 1 Errichtung, Rechtsform, Sitz

(1) Der Freistaat Sachsen errichtet unter dem Namen
„Kulturstiftung des Freistaates Sachsen“
eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.
(2) Die Kulturstiftung hat ihren Sitz in Dresden.

§ 2 Stiftungsvermögen und Stiftungsmittel

(1) Das Stiftungsvermögen wird angesammelt aus
1.
der Zuweisung von Einnahmen aus der Nutzung von Liegenschaften des Freistaates,
2.
der Zuweisung von Mitteln aus Einnahmen kultureller Einrichtungen,
3.
der Zuweisung von Mitteln aus staatlichen Lotterieeinnahmen und aus Zuweisungen Dritter, soweit sie nicht ausschließlich zur Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind,
4.
sonstigen Haushaltsmitteln, die im Haushaltsplan nach ihrer Zweckbestimmung dem Stiftungsvermögen zugeführt werden können,
5.
nicht verbrauchten Zuschüssen im Sinne von Absatz 3 Satz 1, soweit die Zuführung zum Stiftungsvermögen vom Stiftungsvorstand beschlossen wird.
(2)
1
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
2
Dabei ist der reale Kapitalerhalt anzustreben.
3
Geldmittel sind sicher und ertragbringend anzulegen.
4
Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen dienen der Erfüllung des Stiftungszweckes.
(3)
1
Bis zum Aufbau des Stiftungsvermögens erhält die Kulturstiftung jährliche Zuschüsse des Freistaates Sachsen für den laufenden Betrieb, für Investitionen und für Projektförderungen nach Maßgabe der im Staatshaushaltsplan bewilligten Mittel.
2
Nicht verbrauchte Zuschüsse, die nicht nach Absatz 1 Nr. 5 als Stiftungsvermögen angesammelt werden, werden Rücklagen zugeführt und stehen der Kulturstiftung zur Erfüllung des Stiftungszweckes zusätzlich zur Verfügung.
3
Der Nachweis der sachgerechten Verwendung der der Kulturstiftung zugewiesenen Mittel erfolgt im Jahresabschluss gemäß § 10 Abs. 3.
(4) Ist das Stiftungsvermögen nach übereinstimmender Feststellung von Stiftungsvorstand, Kuratorium und Sächsischem Staatsministerium der Finanzen angesammelt, so sind Zuweisungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
¹

§ 3 Stiftungszweck, Vergabe von Mitteln

(1)
1
Die Kulturstiftung fördert die Kultur und Kunst im Freistaat Sachsen.
2
Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung
.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
1.
die Förderung von Vorhaben im Bereich der Musik, der Literatur, des Films, der darstellenden und bildenden Kunst und ihrer Einrichtungen sowie der kulturellen Breitenarbeit freier Träger,
2.
die Förderung von Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung von Kulturwerten und -einrichtungen,
3.
die Förderung von Künstlern und künstlerischem Nachwuchs,
4.
die Förderung kulturellen Austausches,
5.
die Beteiligung an der Koordinierung kultureller Einrichtungen im Freistaat Sachsen,
6.
die Beratung des Sächsischen Landtages und der Sächsischen Staatsregierung bei kulturellen Entscheidungen.
(3) Über die Art der Förderung im Einzelnen und über die Vergabe ihrer Mittel entscheidet die Kulturstiftung.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Kulturstiftung besteht auch dann nicht, wenn diese über einen längeren Zeitraum gewährt wurden.
²

§ 4 Organe der Kulturstiftung

(1) Organe der Kulturstiftung sind
1.
das Kuratorium,
2.
der Vorstand.
(2)
1
Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Kulturstiftung tätig.
2
Sie haben Anspruch auf angemessenen Ersatz der ihnen bei ihrer Tätigkeit entstandenen Auslagen.
3
Zur Abgeltung persönlicher Auslagen können Pauschalbeträge in angemessener Höhe festgelegt werden.

§ 5 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus
1.
dem Ministerpräsidenten als Kuratoriumsvorsitzendem,
2.
dem Staatsminister für Wissenschaft und Kunst als geschäftsführendem Kurator,
3.
dem Staatsminister für Kultus,
4.
dem Staatsminister der Finanzen,
5.
dem Staatsminister des Innern und
6.
dem Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit,
7.
zwei aus der Mitte des Landtages gewählten Abgeordneten und
8.
drei von den kommunalen Spitzenverbänden gewählten Mitgliedern: Einem Landrat und zwei Bürgermeistern, davon einer aus einer Kreisfreien Stadt.
(2) Der Präsident und der Vizepräsident des Stiftungsvorstandes nehmen beratend an den Sitzungen des Kuratoriums teil.
³

§ 6 Aufgaben des Kuratoriums

Das Kuratorium hat insbesondere die Aufgabe
1.
den Stiftungsvorstand zu beraten,
2.
den Stiftungsdirektor zu bestellen,
3.
den Wirtschaftsplan zu beschließen,
4.
den Jahresabschluss festzustellen und den Lagebericht zu billigen sowie
5.
den Stiftungsvorstand zu entlasten.

§ 7 Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus
1.
dem Präsidenten des Sächsischen Kultursenats,
2.
zwei Persönlichkeiten, die sich um Kunst und Kultur in Sachsen verdient gemacht haben und die vom Kuratorium zu berufen sind,
3.
einem Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst,
4.
einem Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen und
5.
einem ehrenamtlichen, vom Kuratorium zu berufenden Justitiar.
(2) Der Stiftungsvorstand wählt aus den unter Absatz 1 Nummern 1 und 2 genannten Personen einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten.
(3) Der Stiftungsdirektor nimmt an den Sitzungen des Vorstandes in beratender Funktion teil.

§ 8 Aufgaben des Stiftungsvorstandes

(1)
1
Der Stiftungsvorstand vertritt die Kulturstiftung gerichtlich und außergerichtlich.
2
Er wird durch den Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten, vertreten.
(2)
1
Auf Vorschlag des Stiftungsdirektors setzt der Vorstand unabhängige Fachbeiräte ein, welche die Entscheidungen über den Einsatz der Stiftungsmittel vorbereiten.
2
In jeden der Fachbeiräte ist jeweils ein Vertreter des Sächsischen Kultursenats auf Vorschlag des Präsidenten des Sächsischen Kultursenats zu berufen.
(3)
1
Der Stiftungsvorstand führt den Wirtschaftsplan aus und verwaltet das Stiftungsvermögen.
2
Er entscheidet auf der Grundlage der vorbereitenden Empfehlung der Fachbeiräte über den Einsatz der Stiftungsmittel.
3
Er kann Bereiche der Stiftungsverwaltung auf den Stiftungsdirektor übertragen und diesem die erforderlichen Vollmachten erteilen.
4
Der Vorstand setzt einen Anlageausschuss ein, der den Vorstand auf der Grundlage der Anlagerichtlinie berät.
5
Dem Anlageausschuss sollen auch fachkundige Außenstehende angehören.
(4)
1
Der Stiftungsvorstand nimmt gegenüber dem Kuratorium zum Entwurf des Wirtschaftsplanes Stellung und bestellt einen Abschlussprüfer.
2
Er leitet den geprüften Jahresabschluss und den Lagebericht mit seiner Stellungnahme dem Kuratorium zu.
3
Er spricht die Entlastung des Stiftungsdirektors aus.
(5) Der Stiftungsvorstand kann sachkundige Personen zur Ausarbeitung und zur Begutachtung von Vorschlägen heranziehen.

§ 9 Stiftungsdirektor

1
Der Stiftungsdirektor ist dem Stiftungsvorstand unmittelbar verantwortlich.
2
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
1.
die Anstellung und Kündigung von Bediensteten der Kulturstiftung,
2.
die Aufstellung der Entwürfe des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses und des Lageberichtes,
3.
die Vorlage von Vorschlägen zur Verwendung der Stiftungsmittel,
4.
die Vorlage von Vorschlägen für die Besetzung der Fachbeiräte nach § 8 Abs. 5,
5.
die Durchführung der Beschlüsse und Weisungen des Stiftungsvorstandes.

§ 10 Wirtschaftsführung

(1)
1
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen; die Regelungen des
Handelsgesetzbuches
für große Kapitalgesellschaften finden entsprechende Anwendung.
2
Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind zu beachten.
3
Die Kulturstiftung wirtschaftet auf der Grundlage eines Controllings, welches eine Kosten- und Leistungsrechnung, eine Kennzahlensteuerung sowie ein externes und internes Berichtswesen umfasst.
4
Diese Instrumente müssen die Steuerung und Kontrolle des Einsatzes der Mittel der Kulturstiftung sowie die Einhaltung des Wirtschaftsplanes gewährleisten.
(2)
1
Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
2
Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen.
3
Dieser besteht aus dem Erfolgs-, Finanz-, Investitions- und Stellenplan sowie einer Plan-Bilanz.
4
Der Wirtschaftsplan ist im Laufe des Wirtschaftsjahres bei wesentlichen Änderungen der zugrunde gelegten Annahmen anzupassen.
5
Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.
(3)
1
Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des
Handelsgesetzbuches
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 39 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3046), in der jeweils geltenden Fassung, zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer geprüft.
2
Der Lagebericht trifft auch Aussagen zur Erfüllung des Stiftungszweckes und zu dem Bestand, den Zuführungen und der Verwendung der Rücklagen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2.
3
Stiftungsvorstand und Kuratorium können beschließen, dass die Prüfungen nach den geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen des § 53 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (
Haushaltsgrundsätzegesetz
HGrG
) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen sind.
(4)
1
Die Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung –
SäHO
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725), in der jeweils geltenden Fassung, findet mit Ausnahme der §§ 1 bis 54, 56 bis 87, 106 bis 109 sowie 112 bis 117
SäHO
Anwendung.
2
Für die Projektförderungen der Kulturstiftung gelten die §§ 23 und 44
SäHO
in der jeweils geltenden Fassung und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(5)
1
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die in § 3 genannten Zwecke verwendet werden.
2
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Freistaat Sachsen stellt der Kulturstiftung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Liegenschaften zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung.
(7) Die Aufnahme und die Gewährung von Krediten, die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen sind ausgeschlossen.

§ 11 Bedienstete

1
Auf die Rechtsverhältnisse der Bediensteten der Kulturstiftung sind die gesetzlichen und tariflichen Vorschriften anzuwenden, die für die Bediensteten des Freistaates Sachsen gelten.
2
Im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen können Bedienstete des Freistaates Sachsen mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Stiftungsverwaltung betraut werden.
3
Vorgesetzter der Bediensteten ist der Stiftungsdirektor.

§ 12 Geschäftsordnung

Für die Beschlußfassung innerhalb der Organe gilt eine Geschäftsordnung, die auf Vorschlag des Vorstandes vom Kuratorium erlassen wird.

§ 13 Stiftungsaufsicht

Das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst übt die Rechtsaufsicht über die Kulturstiftung des Freistaates Sachsen aus.

§ 14 Aufhebung, Vermögensanfall

(1) Die Kulturstiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden.
(2) Im Falle der Aufhebung der Kulturstiftung fällt ihr Vermögen an den Freistaat Sachsen.

§ 15 Inkrafttreten

1
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
2
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 17. Mai 1993
Der Landtagspräsident Erich Iltgen
Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst Prof. Dr. Hans Joachim Meyer
1
§ 2 geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012
(SächsGVBl. S. 725, 729)
2
§ 3 geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012
(SächsGVBl. S. 725, 729)
3
§ 5 geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012
(SächsGVBl. S. 725, 729)
4
§ 6 geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012
(SächsGVBl. S. 725, 729)
5
§ 8 geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012
(SächsGVBl. S. 725, 729)
6
§ 9 geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012
(SächsGVBl. S. 725, 729)
7
§ 10 neu gefasst durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012
(SächsGVBl. S. 725, 729)
8
§ 11 geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012
(SächsGVBl. S. 725, 729)
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