Sächsische Kulturraumverordnung - SächsKRVO
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Zuweisung von Landesmitteln an die Kulturräume (Sächsische Kulturraumverordnung – SächsKRVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
über die Zuweisung von Landesmitteln an die Kulturräume
(Sächsische Kulturraumverordnung – SächsKRVO)
¹
Vom 3. März 2009

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2022

Aufgrund von § 6 Abs. 4 Satz 4 des
Gesetzes über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 539) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

§ 1 Bemessung der Landesmittel für die Kulturräume

(1)
1
Von den Mitteln nach § 6 Absatz 2 Buchstabe a des
Sächsischen Kulturraumgesetzes
erhalten:
1.
die ländlichen Kulturräume 48,73 Prozent,
2.
die Stadt Chemnitz 13,33 Prozent,
3.
die Stadt Leipzig 34,94 Prozent,
4.
die Landeshauptstadt Dresden 3 Prozent.
2
Zeitgleich mit der Evaluation nach § 9 des
Sächsischen Kulturraumgesetzes
ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder auf Grund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben in den ländlichen und in den urbanen Kulturräumen die in Satz 1 genannten Prozentwerte anzupassen sind; dabei ist zu prüfen, ob sich die Kulturpflege gleichmäßig entwickelt hat.
3
Vor einer Anpassung der in Satz 1 genannten Prozentwerte ist der Beirat nach § 34 des
Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487), in der jeweils geltenden Fassung, anzuhören.
4
Die Zuweisungen werden auf volle Euro aufgerundet.
(2)
1
Zusätzlich zu den Mitteln für Investitionen nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b des
Sächsischen Kulturraumgesetzes
erhalten die Kulturräume im Zuweisungsjahr nicht verbrauchte
Mittel für Strukturmaßnahmen nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b des
Sächsischen Kulturraumgesetzes
als Mittel für Investitionen nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b des
Sächsischen Kulturraumgesetzes
.
2
Von den Mitteln nach Satz 1 erhalten die Kulturräume die in Absatz 1 Satz 1 genannten Anteile.
²

§ 2 Zuweisungen für die ländlichen Kulturräume

(1)
1
Jeder ländliche Kulturraum erhält als Zuweisung einen Anteil an den Mitteln nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, der dem Mittelwert seiner Referenzjahresanteile des letzten bereits abgeschlossenen Fünfjahreszyklus vor dem Zuweisungsjahr entspricht.
2
Ein Referenzjahresanteil entspricht dem Anteil des Referenzjahresbetrages des Kulturraums an der Summe der Referenzjahresbeträge aller ländlichen Kulturräume im jeweiligen Referenzjahr und er wird auf neun Stellen nach dem Komma abgerundet.
3
Der erste Fünfjahreszyklus umfasst die Jahre 2017 bis 2021 und wird mit dem Jahr 2021 abgeschlossen.
4
Ein neuer Fünfjahreszyklus beginnt erst nach Abschluss des vorangegangenen Fünfjahreszyklus.
(2) Der Referenzjahresbetrag eines Kulturraums beträgt 75 Prozent des Betrages, um den die Bedarfsmesszahl nach Absatz 4 die Umlagekraftmesszahl nach Absatz 3 im Referenzjahr übersteigt und er wird auf volle Euro aufgerundet.
(3)
1
Die Umlagekraftmesszahl des Referenzjahres wird berechnet, indem die Umlagegrundlage des Kulturraums nach § 27 Absatz 4 des
Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
im Jahr vor dem Referenzjahr mit dem gewogenen Landesdurchschnitt des Umlagesatzes der Kulturumlage nach Satz 2 vervielfacht wird.
2
Der gewogene Landesdurchschnitt des Umlagesatzes der Kulturumlage wird ermittelt, indem das Gesamtaufkommen an Kulturumlage nach § 27 Absatz 2 des
Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
aller ländlichen Kulturräume im Jahr vor dem Referenzjahr durch die Summe der Umlagegrundlagen für die ländlichen Kulturräume im Jahr vor dem Referenzjahr geteilt wird.
(4)
1
Die Bedarfsmesszahl wird berechnet, indem die Einwohnerzahl des Kulturraums mit dem für den Kulturraum geltenden Prozentsatz im Referenzjahr nach Absatz 5 und mit dem Grundbetrag nach Absatz 6 vervielfacht wird.
2
Als Einwohnerzahl gilt die vom Statistischen Landesamt auf Grund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung oder deren Fortschreibung ermittelte Bevölkerung.
3
Maßgeblicher Stichtag für die Feststellung der Einwohnerzahl ist der 31. Dezember des dritten Jahres vor dem Referenzjahr.
(5)
1
Der Prozentsatz im Referenzjahr ist der Mittelwert aus der Verhältniszahl nach Satz 2 und aus dem für den Kulturraum im vorhergehenden Referenzjahr geltenden Prozentsatz und er wird auf eine Stelle nach dem Komma gerundet.
2
Die Verhältniszahl ergibt sich, indem der Zuschusswert nach Satz 3 ins Verhältnis zu dem kleinsten Zuschusswert aller ländlichen Kulturräume gesetzt wird.
3
Der Zuschusswert des ländlichen Kulturraums ist die Summe der sich aus der Jahresrechnungsstatistik der sächsischen Kommunen ergebenden Auszahlungen für Kulturpflege aller Gemeinden und Landkreise im Kulturraum nach Abzug der zweckgebundenen Einzahlungen im dritten Jahr vor dem Referenzjahr bezogen auf die für dieses Jahr ermittelte Einwohnerzahl.
4
Die Auszahlungen und Einzahlungen für Kulturpflege der Gemeinden und Landkreise ergeben sich aus der Produktgruppe „Denkmalschutz- und Pflege“ sowie der Kulturumlage aus dem Produktbereich „Allgemeine Finanzwirtschaft“ und dem Produktbereich „Kultur und Wissenschaft“ ohne die Produktgruppen „Volkshochschulen“, „Sonstige Volksbildung“ und „Förderung von Kirchgemeinden und sonstigen Religionsgemeinschaften“ der amtlichen Statistik.
(6) Der Grundbetrag ist soweit rechnerisch möglich so zu berechnen, dass der im Referenzjahr zur Verfügung stehende Anteil der ländlichen Kulturräume nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aufgebraucht wird, und er wird auf fünf Stellen nach dem Komma abgerundet.
(7) Für die Bemessung der Mittel nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b des
Sächsischen Kulturraumgesetzes
für Investitionen gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.
³

§ 3 Anzeigepflichten

1
Die Mittel nach § 6 Absatz 2 Buchstabe a des
Sächsischen Kulturraumgesetzes
und nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b des
Sächsischen Kulturraumgesetzes
für Investitionen werden ohne Antrag gewährt.
2
Voraussetzung ist, dass der Kulturraum dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus bis zum 1. Dezember des Vorjahres schriftlich mitteilt:
1.
die Summe der planmäßig vorgesehenen Ausgaben oder finanzwirksamen Aufwendungen aller vom Kulturraum geförderten Einrichtungen und Maßnahmen,
2.
die Kontoverbindung des Kulturraums, an die die Zuweisung auszuzahlen ist,
3.
vom ländlichen Kulturraum die geplante Höhe der Kulturumlage gemäß der vom Kulturkonvent beschlossenen Haushaltssatzung.

§ 4 Festsetzung und Zahlung

(1)
1
Die Mittel nach § 6 Absatz 2 Buchstabe a des
Sächsischen Kulturraumgesetzes
werden für jedes Haushaltsjahr mit Bescheid vom Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus festgesetzt und dem Kulturraum zugewiesen.
2
Die Zuweisungen werden vierteljährlich in zwei Teilbeträgen am 1. des ersten Monats und am 15. des zweiten Monats nach Maßgabe des Zuweisungsbescheids ausgezahlt.
3
Die Summe der beiden Teilbeträge entspricht einem Viertel des Gesamtbetrages.
4
Abweichend von Satz 2 kann der erste Teilbetrag der ersten vierteljährlichen Rate bis zum 18. Januar ausgezahlt werden.
(2)
1
Die Mittel nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b des
Sächsischen Kulturraumgesetzes
für Investitionen werden für jedes Haushaltsjahr mit Bescheid vom Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus festgesetzt und dem Kulturraum zugewiesen.
2
Die Zuweisungen werden vierteljährlich mit einem Viertel des Gesamtbetrages am 1. des ersten Monats des Quartals nach Maßgabe des Zuweisungsbescheides ausgezahlt.
3
Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Ein Anspruch gegen den Freistaat Sachsen auf Zinsen für verspätet ausgezahlte Beträge besteht nicht.

§ 5 Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung

1
Für die Zuweisungen nach dieser Verordnung ist als Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung der festgestellte Jahresabschluss nach § 88 der
Sächsischen Gemeindeordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), in der jeweils geltenden Fassung, innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Zuweisungsjahres beim Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus einzureichen.
2
Die Mittel nach § 6 Absatz 2 Buchstabe a des
Sächsischen Kulturraumgesetzes
und nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b des
Sächsischen Kulturraumgesetzes
für Investitionen sind voneinander getrennt auszuweisen.
3
Die Verwendung der Mittel nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b des
Sächsischen Kulturraumgesetzes
für Investitionen ist im Rechenschaftsbericht zu erläutern.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
Dresden, den 3. März 2009
Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst Dr. Eva-Maria Stange
1
Überschrift geändert durch
Verordnung vom 3. Mai 2022
(SächsGVBl. S. 309)
2
§ 1 neu gefasst durch
Verordnung vom 5. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 827) und geändert durch
Verordnung vom 3. Mai 2022
(SächsGVBl. S. 309)
3
§ 2 geändert durch
Verordnung vom 5. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 827) und durch
Verordnung vom 3. Mai 2022
(SächsGVBl. S. 309)
4
§ 3 geändert durch
Verordnung vom 5. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 827) und durch
Verordnung vom 3. Mai 2022
(SächsGVBl. S. 309)
5
§ 4 geändert durch
Verordnung vom 5. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 827) und durch
Verordnung vom 3. Mai 2022
(SächsGVBl. S. 309)
6
§ 5 neu gefasst durch
Verordnung vom 5. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 827) und geändert durch
Verordnung
vom 3. Mai 2022 (SächsGVBl. S. 309)
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