Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Einrichtung des Kriminologischen Dienstes für den Justizvollzug des Freistaates Sachsen (VwV Kriminologischer Dienst)
Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Einrichtung des Kriminologischen Dienstes für den Justizvollzug des Freistaates Sachsen
(VwV Kriminologischer Dienst)
Vom 4. Mai 2009
I. Einrichtung und Bezeichnung
Der Kriminologische Dienst für den Justizvollzug (Kriminologischer Dienst) ist als unselbständige Stelle bei der Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Krankenhaus eingerichtet. Er führt die Bezeichnung „Kriminologischer Dienst des Freistaates Sachsen“.
II. Organisation
1.
Der Leiter und die Mitarbeiter des Kriminologischen Dienstes werden vom Staatsministerium der Justiz bestellt.
2.
Anordnungen zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Ziffer III kann dem Leiter des Kriminologischen Dienstes ausschließlich das Staatsministerium der Justiz erteilen. Der Leiter des Kriminologischen Dienstes berichtet unmittelbar dem Staatsministerium der Justiz und stimmt die Wahrnehmung der Aufgaben mit diesem ab. Seine Beurteilung erfolgt im Benehmen mit dem Staatsministerium der Justiz.
3.
Der Leiter des Kriminologischen Dienstes ist Vorgesetzter der Mitarbeiter des Kriminologischen Dienstes, soweit diese Aufgaben des Kriminologischen Dienstes wahrnehmen.
III. Aufgaben
Die Aufgaben des Kriminologischen Dienstes sind
1.
die wissenschaftliche Begleitung, Bewertung und Fortentwicklung des Justizvollzugs, namentlich der Behandlungsmethoden,
2.
die Nutzbarmachung von Forschungsergebnissen und aktuellem kriminologischen Fachwissen für Zwecke des Justizvollzugs,
3.
die Anregung, Initiierung, Koordinierung und Betreuung externer Forschungsvorhaben im Justizvollzug,
4.
die Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen und der Kriminologischen Zentralstelle e.V. (KrimZ),
5.
die Einrichtung und Betreuung eines Expertenpools zu Fragen der Einhaltung von Standards und der Qualitätssicherung psychologischer Prognosestellung im Justizvollzug,
6.
die Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung sowie
7.
weitere Aufgaben nach Zuweisung durch das Staatsministerium der Justiz.
IV. Ausstattung und Befugnisse
1.
Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Krankenhaus stellt dem Kriminologischen Dienst geeignete Räumlichkeiten sowie die erforderlichen Ausstattungsgegenstände und den Geschäftsbedarf zur Verfügung.
2.
Die Leiter der Justizvollzugsanstalten unterstützen die Mitarbeiter des Kriminologischen Dienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
V. Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.
Dresden, den 4. Mai 2009
Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth
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