VO Wahl der Beisitzer für Kriegsdienstverweigerer
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Wahl der Beisitzer in den Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverweigerung

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung
über die Wahl der Beisitzer in den Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverweigerung
Vom 14. Juli 1995
Aufgrund von § 9 Abs. 3 und § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (
Kriegsdienstverweigerungsgesetz
KDVG
) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809), wird verordnet:

§ 1 Ausschüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerung

1
Die ehrenamtlichen Beisitzer der Ausschüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerung werden in den Landkreisen vom Kreistag und in den Kreisfreien Städten vom Stadtrat gewählt.
2
Die Wahl kann auf einen beschließenden Ausschuß übertragen werden.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Beisitzer in den Ausschüssen und Kammern nach dem Wehrpflichtgesetz und Kriegsdienstverweigerungsgesetz
vom 17. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 245) außer Kraft.
Dresden, den 14. Juli 1995
Der Ministerpräsident In Vertretung Steffen Heitmann
Der Staatsminister der Justiz
Der Staatsminister des Innern In Vertretung
Steffen Heitmann Der Staatsminister der Justiz
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