Sächsische Pauschalförderungsverordnung – SächsPauschVO
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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die pauschale Förderung der Krankenhäuser (Sächsische Pauschalförderungsverordnung – SächsPauschVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die pauschale Förderung der Krankenhäuser (Sächsische Pauschalförderungsverordnung – SächsPauschVO)
Vom 27. Februar 2023
Auf Grund des § 15 Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5 Nummer 1 und 2 des
Sächsischen Krankenhausgesetzes
vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 752) verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

§ 1 Zusammensetzung der Jahrespauschalen und Aufteilung des Gesamtfördermittelvolumens

(1) Die Jahrespauschale nach § 15 Absatz 1 des
Sächsischen Krankenhausgesetzes
setzt sich zusammen aus
1.
einem Sockelbetrag nach § 2,
2.
einem Fachrichtungsbetrag nach § 3,
3.
einem Fallzahlbetrag nach § 4,
4.
Zuschlägen für tatsächlich belegte Ausbildungskapazitäten an Ausbildungsstätten gemäß § 2 Nummer 1a des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach § 5 (Ausbildungszuschläge),
5.
Zuschlägen für die ärztliche Weiterbildung in Regionen mit Versorgungsdefiziten nach § 6 (Weiterbildungszuschläge),
6.
Zuschlägen für die Teilnahme an Qualitätsförderungssystemen nach § 7 (Qualitätsförderungszuschläge) und
7.
einem Zuschlag zur Umsetzung infrastruktureller und technischer Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssicherheit und des Digitalisierungs- und Vernetzungsgrades nach § 8 (Digitalisierungszuschlag).
(2)
1
Krankenhäuser der Regelversorgung mit dem Zusatz Gesundheitszentrum nach § 6 Absatz 2 des
Sächsischen Krankenhausgesetzes
erhalten abweichend von Absatz 1 in den ersten drei Jahren nach der Ausweisung mit dem Zusatz Gesundheitszentrum im Krankenhausplan den Betrag als Jahrespauschale, den sie zuletzt als Jahrespauschale erhalten haben, höchstens jedoch 300 000 Euro.
2
Ab dem vierten Jahr erhalten sie als Jahrespauschale einen Gesamtbetrag von 50 000 Euro.
(3)
1
Zur Berechnung der in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Beträge sind von dem Gesamtbetrag, der für die pauschale Förderung nach § 15 des
Sächsischen Krankenhausgesetzes
für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung steht, jeweils die Summe der Ausbildungszuschläge, der Weiterbildungszuschläge, der Qualitätsförderungszuschläge und der Digitalisierungszuschläge sowie die Jahrespauschalen nach Absatz 2 abzuziehen.
2
Von der so ermittelten Differenz entfallen 20 Prozent auf die Sockelbeträge nach § 2 sowie jeweils 40 Prozent auf die Fachrichtungsbeträge nach § 3 und auf die Fallzahlbeträge nach § 4.

§ 2 Sockelbetrag

(1) Der Sockelbetrag für das jeweilige Krankenhaus ist das Produkt des Sockelwertes nach Absatz 2 Satz 1 und der Gesamtzahl der mit dem entsprechenden Sockelwertfaktor nach Absatz 2 Satz 2 gewichteten Planbetten und tagesklinischen Plätze des Krankenhauses.
(2)
1
Zur Ermittlung des Sockelwertes ist der Anteil für die Sockelbeträge nach § 1 Absatz 3 Satz 2 durch die Gesamtzahl der mit dem entsprechenden Sockelwertfaktor gewichteten Planbetten und tagesklinischen Plätze aller geförderten Krankenhäuser zu teilen.
2
Der Sockelwertfaktor beträgt für Planbetten 1,0 und für tagesklinische Plätze 0,5.
(3)
1
Die Anzahl an Planbetten und tagesklinischen Plätzen bestimmt sich anhand des Krankenhausplanes oder dessen Fortschreibung.
2
Maßgeblich ist die ausgewiesene Anzahl zum Ende der jeweiligen Antragsfrist nach § 10.

§ 3 Fachrichtungsbetrag

(1) Der Fachrichtungsbetrag für das jeweilige Krankenhaus ist das Produkt des Fachrichtungswertes nach Absatz 2 Satz 1 und der Gesamtzahl der mit dem entsprechenden Fachrichtungsfaktor nach Absatz 2 Satz 2 gewichteten vorgehaltenen Fachrichtungen des Krankenhauses.
(2)
1
Zur Ermittlung des Fachrichtungswertes ist der Anteil für die Fachrichtungsbeträge nach § 1 Absatz 3 Satz 2 durch die Gesamtzahl der mit dem entsprechenden Fachrichtungsfaktor gewichteten Fachrichtungen aller geförderten Krankenhäuser zu teilen.
2
Für Fachrichtungen, die als Hauptabteilungen an Allgemeinkrankenhäusern und an Fachkrankenhäusern gemäß der Anlage zu dieser Verordnung geführt werden, beträgt der Fachrichtungsfaktor 1,0.
3
Für Fachrichtungen, die als Hauptabteilungen an nicht in der Anlage genannten Fachkrankenhäusern geführt werden, und für als Belegabteilungen geführte Fachrichtungen beträgt der Fachrichtungsfaktor 0,5.
(3)
1
Die Anzahl der Fachrichtungen, die Art der Abteilungen und die Art des Krankenhauses bestimmt sich anhand des Krankenhausplanes oder dessen Fortschreibung.
2
Fachrichtungen, die aus dem Krankenhausplan herausgenommen werden, werden in den ersten drei Jahren danach bei der Ermittlung des Fachrichtungsbetrags weiter berücksichtigt.
3
Maßgeblich ist die Ausweisung zum Ende der jeweiligen Antragsfrist nach § 10.

§ 4 Fallzahlbetrag

(1) Der Fallzahlbetrag für das jeweilige Krankenhaus ist das Produkt des Fallwertes nach Absatz 2 Satz 1 und der Gesamtzahl der mit dem entsprechenden Fallwertfaktor nach Absatz 2 Satz 2 gewichteten vollstationären und teilstationären Fälle des Krankenhauses.
(2)
1
Zur Ermittlung des Fallwertes ist der Anteil für die Fallzahlbeträge nach § 1 Absatz 3 Satz 2 durch die Gesamtzahl der mit dem entsprechenden Fallwertfaktor gewichteten vollstationären und teilstationären Fälle aller geförderten Krankenhäuser zu teilen.
2
Der Fallwertfaktor für vollstationäre Fälle beträgt
1.
1,0 für Krankenhäuser der Regelversorgung ohne den Zusatz Gesundheitszentrum und Fachkrankenhäuser, die nicht in der Anlage zu dieser Verordnung enthalten sind,
2.
1,5 für Fachkrankenhäuser gemäß der Anlage zu dieser Verordnung,
3.
1,5 für Krankenhäuser der Schwerpunktversorgung und
4.
1,5 für Krankenhäuser der Maximalversorgung.
3
Für teilstationäre Fälle beträgt der Fallwertfaktor 0,5.
(3)
1
Die Anzahl der vollstationären und teilstationären Fälle bestimmt sich anhand der aktuellen Daten gemäß § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des
Krankenhausentgeltgesetzes
vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
2
Interne Verlegungen werden nicht berücksichtigt.
3
Maßgeblich sind die vorliegenden Daten zum Ende der jeweiligen Antragsfrist nach § 10.
(4) Wird ein Krankenhaus erstmals in den Krankenhausplan aufgenommen, erfolgt die Berechnung des Fallzahlbetrages auf der Grundlage der vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt prognostizierten Fallzahlen.

§ 5 Ausbildungszuschläge

(1) Je tatsächlich belegter Ausbildungskapazität an Ausbildungsstätten nach § 2 Nummer 1a des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
erhalten die betreffenden Krankenhäuser einen Ausbildungszuschlag in Höhe von 500 Euro.
(2)
1
Die Anzahl der tatsächlich belegten Ausbildungskapazitäten bestimmt sich anhand der jeweils aktuellen Daten des Statistischen Landesamtes.
2
Maßgeblich sind die vorliegenden Daten zum Ende der jeweiligen Antragsfrist nach § 10.

§ 6 Weiterbildungszuschläge

(1) Je Weiterbildung in der
1.
Kinder- und Jugendmedizin,
2.
Geriatrie als Zusatz-Weiterbildung,
3.
Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie -psychotherapie,
4.
Augenheilkunde,
5.
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder
6.
Allgemeinmedizin,
die am 15. März des jeweiligen Jahres der Antragstellung an einem Krankenhausstandort außerhalb des Gebietes der Kreisfreien Städte Leipzig und Dresden abgeleistet wird, erhält das Krankenhaus einen Weiterbildungszuschlag.
(2)
1
Der nach § 15 Absatz 7 Satz 1 des
Sächsischen Krankenhausgesetzes
für die Weiterbildungszuschläge zur Verfügung gestellte Teilbetrag ist jährlich zu veröffentlichen.
für 2024 beträgt korrigiert 633 334,64 Euro (Bek. vom 12. August 2024 [SächsABl. S. 988])" class="fussnote_link" href="#FNID_1">¹
2
Er beträgt mindestens 500 000 Euro.
(3) Der Teilbetrag nach Absatz 2 wird zu gleichen Teilen auf alle Weiterbildungszuschläge nach Absatz 1 aufgeteilt.

§ 7 Qualitätsförderungszuschläge

(1)
1
Krankenhäuser, die eine bis vier Zertifizierungen der Deutschen Krebsgesellschaft als Organkrebszentrum nachweisen können, erhalten einen Qualitätsförderungszuschlag in Höhe von 10 000 Euro.
2
Krankenhäuser, die mindestens fünf Zertifizierungen der Deutschen Krebsgesellschaft als Organkrebszentrum nachweisen können, erhalten einen Qualitätsförderungszuschlag in Höhe von 15 000 Euro.
3
Die Zertifizierungen müssen im Zeitpunkt der Antragstellung Gültigkeit haben.
(2)
1
Krankenhäuser, die im Kalenderjahr vor der Antragstellung bei mindestens 20 Prozent der im Krankenhaus Verstorbenen eine Obduktion zur Qualitätssicherung vorgenommen haben (Obduktionsquote), erhalten einen Qualitätsförderungszuschlag in Höhe von 10 000 Euro.
2
Obduktionen zur Qualitätssicherung sind solche, die mit dem Operationen- und Prozedurenschlüssel für klinische Obduktionen und Obduktionen zur Qualitätssicherung verschlüsselt werden.
3
Die Grundlage für die Bestimmung der Obduktionsquote bilden die aktuellen Daten gemäß § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des
Krankenhausentgeltgesetzes
.
4
Maßgeblich sind die vorliegenden Daten zum Ende der jeweiligen Antragsfrist nach § 10.

§ 8 Digitalisierungszuschlag

(1) Der Digitalisierungszuschlag für das jeweilige Krankenhaus ist das Produkt des Zuschlagswertes nach Absatz 2 Satz 1 und des Zuschlagswertfaktors des Krankenhauses nach Absatz 2 Satz 2.
(2)
1
Zur Ermittlung des Zuschlagswertes ist der nach § 15 Absatz 7 Satz 1 des
Sächsischen Krankenhausgesetzes
für die Digitalisierungszuschläge zur Verfügung gestellte Teilbetrag durch die Gesamtzahl der mit dem entsprechenden Zuschlagswertfaktor gewichteten Krankenhäuser zu teilen.
2
Der Zuschlagswertfaktor beträgt für Krankenhäuser der Regelversorgung ohne den Zusatz Gesundheitszentrum und für Fachkrankenhäuser 1,0, für Krankenhäuser der Schwerpunktversorgung 2,0 sowie für Krankenhäuser der Maximalversorgung 3,0.
(3)
1
Der Digitalisierungszuschlag ist zur Umsetzung von infrastrukturellen und technischen Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssicherheit sowie des Digitalisierungs- und Vernetzungsgrades der Krankenhäuser zu verwenden.
2
Das sind Maßnahmen
1.
der Beschaffung, Errichtung, Erweiterung und Entwicklung informationstechnischer und kommunikationstechnischer Anlagen, Systeme und Verfahren, um die Informationssicherheit von Krankenhäusern an den Stand der Technik anzupassen,
2.
der Beschaffung, Anbindung und Erweiterung von digitaler Technik im Krankenhaus, mit Ausnahme von analogen Medizinprodukten, digitalen Gesundheitsanwendungen, Geräten der bildgebenden Diagnostik und Geräten für Operationsverfahren,
3.
im Bereich des digitalen Patientenmanagements sowie der Verwaltung und Bewirtschaftung von Krankenhausbauten und deren technischen Anlagen sowie
4.
zur Schaffung und Verbesserung von IT-Infrastruktur.
(4) Der nach § 15 Absatz 7 Satz 1 des
Sächsischen Krankenhausgesetzes
für die Digitalisierungszuschläge zur Verfügung gestellte Teilbetrag ist jährlich zu veröffentlichen.
für 2024 beträgt 9 999 999,24 Euro (Bek. vom 21. März 2024 [SächsABl. S. 401]),
(Bek. vom 12. August 2024 [SächsABl. S. 988])" class="fussnote_link" href="#FNID_2">²

§ 9 Verteilung von Restbeträgen

Verbleibt nach Verteilung der Fördermittel nach den §§ 1 bis 8 ein Restbetrag, wird dieser dem für die Weiterbildungszuschläge nach § 6 Absatz 2 zur Verfügung stehenden Betrag zugeschlagen.

§ 10 Antragsfrist

1
Der Antrag nach § 15 Absatz 1 des
Sächsischen Krankenhausgesetzes
auf Auszahlung der Jahrespauschale ist bis zum 31. Oktober für das folgende Kalenderjahr bei der zuständigen Behörde zu stellen.
2
Für das Jahr 2023 ist der Antrag abweichend davon bis zum 31. Mai 2023 zu stellen.

§ 11 Auszahlung

(1)
1
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt veröffentlicht den Zeitpunkt der Auszahlung der Jahrespauschalen an die Krankenhäuser jährlich im Sächsischen Amtsblatt.
2
Die Auszahlung kann in Raten erfolgen.
(2) Auszahlungen sollen nur erfolgen, wenn der zuständigen Behörde ein aktueller Verwendungsnachweis zu dem jeweiligen Krankenhaus vorliegt.

§ 12 Verwendungsnachweis

(1) Die Verwendungsnachweise sind jeweils bis zum 30. Juni für das Vorjahr gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringen.
(2) Die Verwendung der Digitalisierungszuschläge nach § 8 Absatz 3 ist im Verwendungsnachweis gesondert auszuweisen.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 27. Februar 2023
Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping

Anlage (zu §§ 3 und 4)

Herzzentrum Dresden
Herzzentrum Leipzig
Fachkrankenhaus Coswig – Zentrum für Pneumologie, Allergologie, Beatmungsmedizin, Thoraxchirurgie
Klinik am Tharandter Wald
MediClin Klinik am Brunnenberg
VAMED Klinik Schloss Pulsnitz
ELBLAND Reha- und Präventionsklinik Großenhain
Klinik Bavaria Kreischa
Neurologisches Rehabilitationszentrum für Kinder und Jugendliche Klinik Bavaria Zscheckwitz
Neurologisches Rehabilitationszentrum Leipzig
MediClin Waldkrankenhaus Bad Düben
1
Der Teilbetrag für 2023 beträgt 500 000,00 Euro (
Bek. vom 19. Juli 2023
[SächsABl. S. 1085]), für 2024 beträgt korrigiert 633 334,64 Euro (
Bek. vom 12. August 2024
[SächsABl. S. 988])
2
Der Teilbetrag für 2023 beträgt 9 999 999,36 Euro (
Bek. vom 19. Juli 2023
[SächsABl. S. 1085]), für 2024 beträgt 9 999 999,24 Euro (
Bek. vom 21. März 2024
[SächsABl. S. 401]), (
Bek. vom 12. August 2024
[SächsABl. S. 988])
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