Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit für die Erhebung der Kosten der Unterbringung im Maßregelvollzug (ZuKostMRVVO)
Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Zuständigkeit für die Erhebung der Kosten der Unterbringung im Maßregelvollzug
(ZuKostMRVVO)
Vom 7. Oktober 2005
Aufgrund von § 138 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (
Strafvollzugsgesetz
–
StVollzG
) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), das zuletzt durch Gesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 930) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Zuständigkeit
Zuständige Behörden für die Erhebung der Kosten der Unterbringung im Maßregelvollzug im Sinne von § 138 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1
StVollzG
sind die psychiatrischen Krankenhäuser oder die Entziehungsanstalten, in denen die Unterbringung erfolgt.
§ 2 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 7. Oktober 2005
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt
Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz
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