VwV Zuweisungen KomEKG
DE - Landesrecht Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über das Zuweisungsverfahren sowie die Verteilung und Verwendung der Mittel nach dem Gesetz über das Kommunale Energie- und Klimabudget (VwV Zuweisungen KomEKG)

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über das Zuweisungsverfahren sowie die Verteilung und Verwendung der Mittel nach dem Gesetz über das Kommunale Energie- und Klimabudget (VwV Zuweisungen KomEKG)
Vom 21. März 2023
Auf Grund des
Gesetzes über das Kommunale Energie- und Klimabudget
vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705, 737) wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

Inhaltsübersicht

I.
Allgemeine Grundsätze
II.
Verwendungszweck
III.
Zuweisungsempfangende und Letztempfangende
IV.
Weiterreichen der Zuweisungen
V.
Berechnung, Festsetzung und Zahlung
VI.
Beachtung des Beihilferechts
VII.
Nachweis der Verwendung
VIII.
Berichterstattung und Evaluierung
IX.
Transparenz
X.
Inkrafttreten
Anlagen:
1
Kriterien zur Auswahl wirksamer Investitionen und Maßnahmen
2
Information über die Ergebnisse der Auswahlverfahren und Verwendungsnachweis der Landkreise und Kreisfreien Städte gegenüber der Landesdirektion Sachsen
3
Beihilfe-Kurzinformation

I. Allgemeine Grundsätze

Vor dem Hintergrund der zunehmend spürbaren Auswirkungen des Klimawandels beschreibt das Energie- und Klimaprogramm Sachsen 2021 die strategische Ausrichtung der Energie- und Klimapolitik für Sachsen bis 2030 und stellt die notwendigen Handlungsansätze für Klimaschutz, Energiewende und Klimaanpassung dar. Die kommunale Ebene ist dabei ein wesentlicher Akteur, da sich die damit verbundenen Herausforderungen dort vielfältig niederschlagen. Daher erhalten die Kommunen mit dem
Gesetz über das Kommunale Energie- und Klimabudget
unter Berücksichtigung der kommunalen Selbstverwaltung zweckgebundene Zuweisungen für Investitionen und Maßnahmen insbesondere mit dem Ziel einer klimafreundlichen Sicherstellung der Daseinsvorsorge in kommunaler Zuständigkeit.

II. Verwendungszweck

Die Zuweisungen sind für Investitionen und Maßnahmen in den Bereichen Klimaschutz, Energiewende und Klimaanpassung insbesondere im Hinblick auf eine klimafreundliche kommunale Daseinsvorsorge vorgesehen.
Die Zuweisungen sind für Investitionen in den folgenden Bereichen zu verwenden:
1.
Errichtung und Ausbau von Anlagen zur Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien (einschließlich Nutzung von Speichern und Systemen zur intelligenten Steuerung von Bereitstellung und Nutzung), auch zur Resilienz gegenüber hohen Energiekosten (zum Beispiel Photovoltaik auf öffentlichen Gebäuden oder Nutzung von Geothermie),
2.
klimaschonende Mobilität (zum Beispiel Umstellung des kommunalen Fuhrparks einschließlich Bereitstellung der dafür benötigten Ladeinfrastruktur, Verbesserungen für die Fahrradmobilität),
3.
Energieeinsparung und Steigerung der Ressourcen- und Energieeffizienz, auch zur Resilienz gegenüber hohen Energiekosten und zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit, sowie Beförderung von Sektorenkopplung und Synergieeffekten (zum Beispiel effizientere Nutzung von Wasser, Wasseraufbereitung, Flächenrecycling, effizientere Gebäudetechnik oder technische Prozesse, Nutzung von Abwärme),
4.
Anpassung an die Folgen des Klimawandels sowie zur Stärkung der Resilienz gegenüber Klimaveränderungen (zum Beispiel Regenwassermanagement, verbesserter Wasserrückhalt, auf Dürresituationen und Starkregen angepasste ökologische Gewässerunterhaltung und naturnahe Gewässerentwicklung von Oberflächengewässern, angepasste Gebäudekörper, Entsiegelung).
Die Zuweisungen können auch für Maßnahmen für die Vorbereitung und Unterstützung entsprechender Investitionen (zum Beispiel Beratungs- und Sachverständigenleistungen, Planungsleistungen, Netzwerke) oder für den Ausbau von Wissen und Wissenstransfer (zum Beispiel Schaffung von Beratungsangeboten) genutzt werden. Als Vorbereitung von Investitionen gelten auch Maßnahmen zur Einführung und Etablierung kommunaler Energiemanagements und Wärmeplanungen. Unterstützt werden kann auch die Organisation und Umsetzung von Bürgerbeteiligungsangeboten zur Umsetzung von Erneuerbaren-Energien-Projekten auf dem Gemeindegebiet oder bei gemeindeübergreifenden Projekten.
Die Zuweisung darf mit weiteren Drittmitteln kombiniert und als Eigenmittel für Förderungen verwendet werden, sofern der Verwendungszweck eingehalten und dies beihilferechtlich zulässig ist.

III. Zuweisungsempfangende und Letztempfangende

Zuweisungsempfangende sind die Landkreise und Kreisfreien Städte im Freistaat Sachsen. Diese sind für die Entscheidung über die Mittelverwendung zuständig.
Letztempfangende sind kreisangehörige Gemeinden oder kommunale Unternehmen gemäß §§
94a
, 95 der
Sächsischen Gemeindeordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, soweit Kommunen mindestens mit 50 Prozent an diesen beteiligt sind.

IV. Weiterreichen der Zuweisungen

Die Zuweisungsempfangenden können die Zuweisungen an Letztempfangende zur Verwirklichung von Investitionen und Maßnahmen nach Ziffer II weiterreichen. Ein Anspruch auf Weiterreichung besteht nicht. Bei einer Weiterreichung durch die Zuweisungsempfangenden sind alle maßgebenden Bestimmungen des
KomEKG
und dieser Verwaltungsvorschrift den Letztempfangenden aufzuerlegen. Dies betrifft insbesondere die zweckentsprechende Verwendung für eine konkrete Investition oder Maßnahme, die Höhe der Zuweisung und den Verwendungsnachweis. In diesen Fällen haben die Zuweisungsempfangenden den Letztempfangenden auch ein Prüfungsrecht für die Zuweisungsempfangenden, die Landesdirektion Sachsen, das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft sowie für den Sächsischen Rechnungshof aufzuerlegen.

V. Berechnung, Festsetzung und Zahlung

Die Zuweisungsempfangenden erhalten in den Jahren 2023 und 2024 jeweils eine pauschale, zweckgebundene Zuweisung aus einem Klimabudget in Höhe von 13 000 000,00 Euro zu gleichen Teilen.
Die Festsetzung der Zuweisungen erfolgt in den Jahren 2023 und 2024 von Amts wegen durch die Landesdirektion Sachsen jeweils bis zum 31. März mittels Festsetzungsbescheid. In diesem Bescheid ist den Zuweisungsempfangenden ein Prüfungsrecht für die Landesdirektion Sachsen, das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft sowie für den Sächsischen Rechnungshof aufzuerlegen.
Sowohl die Mittelverwendung als auch das Weiterreichen der Mittel durch die Zuweisungsempfangenden für wirksame Investitionen und Maßnahmen erfolgt in einem transparenten Auswahlverfahren in eigener Zuständigkeit der Zuweisungsempfangenden. Eine Verteilung der Zuweisungen nach Anzahl der Einwohner der kreisangehörigen Gemeinden ist kein geeignetes Verfahren im Hinblick auf die Wirksamkeit. Für die Bewertung der zu erwartenden Wirksamkeit sind mindestens die Kriterien gemäß Anlage 1 heranzuziehen.
Die Zuweisungsempfangenden berichten der Landesdirektion Sachsen nach Durchführung des Auswahlverfahrens unverzüglich über die ausgewählten Investitionen und Maßnahmen unter Verwendung von Anlage 2, Teil 1. Die Landesdirektion Sachsen übermittelt diese Übersichten dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zum Zwecke der Information als Datei.
Die Mittel können für Ausgaben vom Zeitpunkt der ersten Zuweisung an bis 31. Dezember 2025 (Verwendungszeitraum) verwendet und jeweils in die kommenden Haushaltsjahre bis 2025 übertragen werden. Nicht verausgabte Mittel können durch die Zuweisungsempfangenden innerhalb des Verwendungszeitraums erneut transparent verwendet oder weitergereicht werden.

VI. Beachtung des Beihilferechts

Den Zuweisungsempfangenden obliegt die Beachtung der beihilferechtlichen Vorschriften bei der Finanzierung von Maßnahmen. Dies betrifft zunächst die Prüfung, ob es sich um beihilferelevante Maßnahmen handelt. Besteht eine Beihilferelevanz, so ist eine beihilferechtskonforme Verwendung der Mittel zu gewährleisten. Als Rechtsgrundlagen kommen vorrangig die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (Allgemeine De-minimis-Verordnung) sowie die Verordnung (EU) Nr. 360/2012 (DAWI-De-minimis-Verordnung) in Betracht.
Für eigene beihilferelevante Maßnahmen der Zuweisungsempfangenden kommen ausschließlich die beiden De-minimis-Verordnungen zur Anwendung. Ergibt die Prüfung für eigene Maßnahmen der Zuweisungsempfangenden das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe, ist vor Beginn der Maßnahme die Landesdirektion Sachsen über die Beihilferelevanz der geplanten Maßnahmen zu informieren.
Im Falle der Anwendung der De-minimis-Verordnungen erfolgt die beihilferechtliche Prüfung auf der Grundlage der De-minimis-Erklärung der Zuweisungsempfangenden oder Letztempfangenden. Hierzu legen die Zuweisungsempfangenden bei eigenen beihilferelevanten Maßnahmen die De-minimis-Erklärung der Landesdirektion Sachsen ausgefüllt zur Prüfung vor. Im Falle einer Weiterreichung der Mittel sind die Letztempfangenden durch die Zuweisungsempfangenden über die geplante Gewährung einer De-minimis-Beihilfe zu informieren (De-minimis-Mitteilung) und zugleich zur Abgabe der De-minimis-Erklärung aufzufordern. In der De-minimis-Erklärung sind alle bereits erhaltenen und beantragten De-minimis-Beihilfen sowie sonstige auf dieselben beihilfefähigen Kosten bezogene Beihilfen anzugeben. Auf der Grundlage der Angaben ist die Einhaltung der Höchstbeträge der einschlägigen De-minimis-Verordnung zu prüfen. Bei Gewährung einer De-minimis-Beihilfe ist den Zuweisungsempfangenden im Falle von eigenen beihilferelevanten Maßnahmen durch die Landesdirektion Sachsen oder den Letztempfangenden durch die Zuweisungsempfangenden eine De-minimis-Bescheinigung über die Höhe der zu gewährenden De-minimis-Beihilfe auszustellen. Zudem sind die Aufbewahrungspflichten nach der einschlägigen De-minimis-Verordnung zu beachten.
Bei Beihilfen nach der DAWI-De-minimis-Verordnung ist ergänzend zu beachten:
Eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) ist eine wirtschaftliche Tätigkeit, die dem Allgemeinwohl dient und ohne staatliche Eingriffe am Markt überhaupt nicht oder in Bezug auf Qualität, Sicherheit, Bezahlbarkeit, Gleichbehandlung oder universaler Zugang nur zu anderen Standards durchgeführt würde (Leitfaden der Europäischen Kommission vom 29. April 2013, SWD [2013] 53 final/2). Die Zuweisungsempfangenden oder Letztempfangenden der Beihilfe müssen mittels eines Betrauungsaktes mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut werden. Diese Betrauung muss bei Weiterreichung der Zuweisung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgen. Bei einer Inanspruchnahme der DAWI-De-minimis-Verordnung für eigene Maßnahmen der Zuweisungsempfangenden bedarf es einer gesonderten Abstimmung mit der Landesdirektion Sachsen, in welcher Form die Beauftragung der Zuweisungsempfangenden mit der DAWI erfolgen soll.
Wird ein Vorhaben sowohl über die Zuweisung als auch durch kommunale Eigenmittel finanziert, ist dies bei der beihilferechtlichen Prüfung zu beachten. Einzelheiten hierzu können dem Informationsblatt des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Beihilfe bei Zusammenarbeit der staatlichen und kommunalen Ebene bei gemeinsam finanzierten Vorhaben vom 1. Juli 2018 (Anlage 3: Beihilfe-Kurzinformation „Beachtung kommunaler Eigenmittel“) entnommen werden.
Bei Mitfinanzierung von Maßnahmen durch Dritte ist der Dritte über den Einsatz als Eigenmittel zu informieren.

VII. Nachweis der Verwendung

Über die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisungen ist spätestens sechs Monate nach Ende des Haushaltsjahres, in dem die Verausgabung der Mittel stattgefunden hat, von den Zuweisungsempfangenden gemäß Ziffer III gegenüber der Landesdirektion Sachsen ein einfacher Verwendungsnachweis zu erbringen. Der Verwendungsnachweis ist kumulativ für beide Zuweisungsjahre unter Verwendung der Anlage 2 zu erstellen Die Verwendungsnachweisprüfung seitens der Landesdirektion Sachsen bezieht sich auf die Plausibilitätsprüfung der in der Anlage 2 enthaltenen Angaben. Die Plausibilitätsprüfung umfasst:
die Prüfung, dass es sich bei den Projektträgern um Kommunen und kommunale Unternehmen handelt,
die Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Angaben,
die haushalterische Richtigkeit,
offensichtliche Unrichtigkeiten,
die Nachvollziehbarkeit der Zuordnung der Investitionen und Maßnahmen zum jeweiligen Bereich und damit deren Übereinstimmung mit dem Verwendungszweck.
Es erfolgt keine fachliche Prüfung der Projekte und Maßnahmen. Je Investition oder Maßnahme ist mindestens ein geeigneter Indikator gemäß Anlage 2 zu erheben und zu berichten. Bei fehlender Plausibilität und unvollständigen Angaben sind diese aufzuklären. Die Landesdirektion Sachsen ist berechtigt, entsprechende Nachweise anzufordern.
Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung der Mittel ist durch die Landesdirektion Sachsen der nicht zweckentsprechend verwendete Anteil innerhalb eines Jahres ab Kenntnis, spätestens jedoch bis zum 30. September 2026 zurückzufordern.
Die Landesdirektion Sachsen erstellt einen Gesamtbericht zum vorangegangenen Haushaltsjahr. Dieser muss zusammenfassende Angaben zu den unterstützten Bereichen gemäß Ziffer II einschließlich der jeweils verwendeten Mittel, zu dem Zeitraum zwischen Zuweisung und Eingang der Berichte über die ausgewählten Investitionen und Maßnahmen, eine zusammengefasste Kurzeinschätzung der Auswahlverfahren sowie eine Einschätzung zur Effektivität und Eignung des Verfahrens beinhalten.
Die Verwendungsnachweise gemäß Anlage 2 und der Gesamtbericht sind durch die Landesdirektion Sachsen dem SMEKUL für 2023 bis zum 1. August 2024 und ab dem Haushaltsjahr 2024 bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres der Zuweisungen als Datei zu übermitteln.

VIII. Berichterstattung und Evaluierung

Die Zuweisungsempfangenden sind zu verpflichten, an einer Evaluierung zum 30. September 2024 mitzuwirken. Die Evaluierung besteht aus gegebenenfalls nachträglichen Befragungen sowie der Bewertung der Maßnahmen mittels der erhobenen Indikatoren.

IX. Transparenz

§ 44a der
Sächsischen Haushaltsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, und die
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44a der Sächsischen Haushaltsordnung
vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), finden Anwendung.

X. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft.
Dresden, den 21. März 2023
Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Wolfram Günther

Anlagen

Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Markierungen
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