SächsKomSozVG
DE - Landesrecht Sachsen

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen
Vom 13. Februar 2024
Aufgrund von
Artikel 4 des Gesetzes zur Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Sozialer Entschädigungsgesetze
vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 884) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen in der vom 1. Januar 2024 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1.
den am 25. November 2007 in Kraft getretenen
Artikel 4 des Gesetzes vom 7. November 2007
(SächsGVBl. S. 478, 483),
2.
den teils am 1. August 2008, teils am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen
Artikel 60 des Gesetzes vom 29. Januar 2008
(SächsGVBl. S. 138, 179),
3.
den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen
Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010
(SächsGVBl. S. 387, 394),
4.
den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen
Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 652, 653),
5.
den teils am 1. Januar 2018, teils am 26. Juli 2018 in Kraft getretenen
Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 472, 477),
6.
den am 12. April 2022 in Kraft getretenen
Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 2022
(SächsGVBl. S. 251, 254),
7.
den am 1. August 2023 in Kraft getretenen
Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 559, 584),
8.
den nach seinem
Artikel 5
am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen
Artikel 2
des eingangs genannten Gesetzes.
Dresden, den 13. Februar 2024
Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping
Gesetz über den Kommunalen Sozialverband Sachsen (SächsKomSozVG)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. April 2024

Inhaltsübersicht

Teil 1 Aufbau und Rechtsstellung
§ 1
Mitgliedskörperschaften, Gebiet
§ 2
Rechtsform
§ 3
Aufgaben
§ 4
Bekanntmachungen, Dienstsiegel
§ 5
Satzungen
Teil 2 Verfassung und Verwaltung
Abschnitt 1 Organe
§ 6
Organe
Abschnitt 2 Verbandsversammlung
§ 7
Zuständigkeit
§ 8
Zusammensetzung
§ 9
Rechtsstellung der Verbandsrätinnen und Verbandsräte
§ 10
Sitzungen
Abschnitt 3 Verbandsausschuss
§ 11
Zuständigkeit
§ 12
Zusammensetzung und Wahl
§ 13
Ausscheiden, Ergänzung
§ 14
Fachausschüsse
§ 15
Einberufung und Geschäftsgang
Abschnitt 4 Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor
§ 16
Rechtsstellung
§ 17
Aufgaben
§ 18
Beauftragung, rechtsgeschäftliche Vollmacht
§ 19
Verpflichtungserklärungen
Abschnitt 5 Bedienstete des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen
§ 20
Bedienstete
Teil 3 Finanzwirtschaft
§ 21
Wirtschaftsführung
§ 22
Erhebung von Gebühren, Deckung des Finanzbedarfs, Kostenerstattung
Teil 4 Aufsicht
§ 23
Aufsicht
§ 24
(Inkrafttreten)

Teil 1 Aufbau und Rechtsstellung

§ 1 Mitgliedskörperschaften, Gebiet

(1) Die zum Freistaat Sachsen gehörenden Landkreise und Kreisfreien Städte (Mitgliedskörperschaften) bilden den Kommunalen Sozialverband Sachsen.
(2) Das Gebiet des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen umfasst das Gebiet der Mitgliedskörperschaften.

§ 2 Rechtsform

(1) Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2)
1
Der Kommunale Sozialverband Sachsen nimmt seine Aufgaben im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung wahr.
2
Er kann Dienstherr von Beamtinnen und Beamten sein.

§ 3 Aufgaben

(1)
1
Die Aufgaben des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen erstrecken sich nach Maßgabe der hierzu erlassenen besonderen Vorschriften auf die nachfolgenden Aufgaben des Sozialwesens und des Gesundheitswesens.
2
Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist
1.
überörtlicher Träger der Sozialhilfe,
2.
überörtliche Betreuungsbehörde,
3.
zuständig für die Aufgaben, die ihm durch das
Landesjugendhilfegesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2008 (SächsGVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 472) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zugewiesen sind,
4.
zuständige Behörde für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamtes nach § 45c des Elften Buches Sozialgesetzbuch, für die Förderung der Selbsthilfe nach § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch, für die Festsetzung und Beitreibung von Erstattungsforderungen der Pflegekassen aus der Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, der Weiterentwicklung von Versorgungsstrukturen, des Ehrenamtes und der Selbsthilfe sowie für den Abschluss der Vereinbarung mit den Landesverbänden der Pflegekassen im Freistaat Sachsen zur elektronischen Datenübermittlung nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
,
5.
zuständig für die Aufgaben nach § 24 des
Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches
vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 884) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit eine Rechtsverordnung nach § 25 Satz 2 des
Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches
keine abweichende Regelung enthält.
6.
zuständige Landesbehörde für die Erteilung der Zustimmung zur gesonderten Berechnung und die Entgegennahme der Mitteilung der gesonderten Berechnung nach § 82 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Ausführungsvorschriften,
7.
zuständige Stelle nach § 1 Absatz 3 Satz 1 der
Aufwendungserstattungs-Verordnung
vom 11. Juli 1975 (BGBl. I S. 1896), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
8.
die Zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zum Renten Service im Rentenauskunftsverfahren,
9.
zuständig für Aufgaben nach § 15a Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 des
Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches
vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 472) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
10.
zuständig für die Aufgaben nach § 7 Satz 2 des
Landesblindengeldgesetzes
vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 714), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
11.
zuständig für die Aufgaben des Integrationsamtes nach dem
Neunten Buch Sozialgesetzbuch
vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
12.
zuständige Behörde im Sinne des
Sächsischen Wohnteilhabegesetzes
vom 20. März 2024 (SächsGVBl. S. 325), in der jeweils geltenden Fassung,
13.
(aufgehoben)
14.
zuständig für den Vollzug von Richtlinien zur Förderung nach § 9 Absatz 2 des
Landesjugendhilfegesetzes
,
15.
zuständig für den Vollzug der Projekte zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt und zur Bekämpfung des Menschenhandels zum Zweck sexueller Ausbeutung nach der
Richtlinie zur Förderung der Chancengleichheit vom 9. März 2016
(SächsABl. S. 366), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 422), in der jeweils geltenden Fassung,
16.
zuständige Behörde oder Stelle für den Vollzug der in § 1 Absatz 2 des
Heilberufezuständigkeitsgesetzes
vom 9. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 41), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2022 (SächsGVBl. S. 251) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Vorschriften, soweit nicht aufgrund einer Verordnung nach § 1 Absatz 2 oder Absatz 3 des
Heilberufezuständigkeitsgesetzes
etwas anderes bestimmt ist,
17.
zuständige Behörde oder Stelle zur Bestätigung der in § 340 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
aufgeführten Berufe,
18.
zuständig für den Vollzug der
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung von Freiwilligendiensten im Freistaat Sachsen
vom 1. Juli 2014 (SächsABl. S. 872), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 422), in der jeweils geltenden Fassung, und von Richtlinien des Bundes zur Durchführung und Förderung von Jugendfreiwilligendiensten,
19.
zuständig für den Vollzug von Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Gewährung finanzieller Zuwendungen für Einrichtungen und Maßnahmen der Familienförderung.
(2)
1
Die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und 11 bis 19 werden als Weisungsaufgaben übertragen.
2
Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
(3) Dem Kommunalen Sozialverband Sachsen können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden.
(4)
1
Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 kann der Kommunale Sozialverband Sachsen Außenstellen einrichten.
2
Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 bildet der Kommunale Sozialverband Sachsen eine eigenständige Organisationseinheit, die in fachlicher Hinsicht die Heimaufsicht unabhängig und wettbewerbsneutral wahrnimmt.
3
Die Fach- und Rechtsaufsicht bleibt unberührt.
(5)
1
Der Kommunale Sozialverband Sachsen berichtet dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt jährlich über die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1, soweit diese der Aufsicht des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt unterliegen.
2
Er ist auf Anforderung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt verpflichtet, für statistische Zwecke, insbesondere der Sozialplanung und Sozialberichtserstattung des Freistaates Sachsen, Daten nach Satz 1 in zulässiger Form dem Statistischen Landesamt zur Verfügung zu stellen.
¹

§ 4 Bekanntmachungen, Dienstsiegel

(1) Für die Bekanntmachungen des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen gilt § 4 der
Kommunalbekanntmachungsverordnung
vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 693), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.
(2) Der Kommunale Sozialverband Sachsen führt ein Dienstsiegel mit dem Wappen des Freistaates Sachsen und dem Namen des Verbandes als Umschrift.

§ 5 Satzungen

(1) Der Kommunale Sozialverband Sachsen regelt seine Angelegenheiten durch Satzung, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2)
1
Satzungen werden von der Verbandsversammlung beschlossen.
2
Sie sind durch die Verbandsdirektorin oder den Verbandsdirektor auszufertigen und im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen.
3
Sie treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
(3) Satzungen sind der nach § 23 Absatz 1 zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor ihrem In-Kraft-Treten in vollem Wortlaut anzuzeigen.
(4)
1
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
2
Dies gilt nicht, wenn
1.
die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2.
Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Anzeige oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3.
die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor dem Beschluss nach § 17 Absatz 2 Satz 1 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4.
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a)
die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b)
die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Kommunalen Sozialverband Sachsen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
3
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
4
Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Teil 2 Verfassung und Verwaltung

Abschnitt 1 Organe

§ 6 Organe

Organe des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen sind die Verbandsversammlung, der Verbandsausschuss und die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor.

Abschnitt 2 Verbandsversammlung

§ 7 Zuständigkeit

(1)
1
Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen.
2
Sie legt die Grundsätze für die Verwaltung des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen fest.
3
Sie ist neben weiteren in diesem Gesetz bestimmten Aufgaben zuständig für die Beschlussfassung über
1.
den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen,
2.
die dauernde Übernahme freiwilliger Aufgaben auf den dem Kommunalen Sozialverband Sachsen durch Gesetz zugewiesenen Sachgebieten,
3.
die Feststellung des Ergebnisses des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses,
4.
die Errichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Einrichtungen und über die Grundsätze für den Abschluss von Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
– Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie
5.
Maßnahmen, die sich erheblich auf den Haushalt des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen auswirken.
(2)
1
Die Verbandsversammlung entscheidet im Einvernehmen mit der Verbandsdirektorin oder dem Verbandsdirektor über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Fachbereichsleiterinnen oder der Fachbereichsleiter.
2
Das Gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einer Fachbereichsleiterin oder einem Fachbereichsleiter sowie für die Festsetzung der Vergütung einer Fachbereichsleiterin oder eines Fachbereichsleiters, sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrags besteht.
3
Kommt es zu keinem Einvernehmen, entscheidet die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden allein.
(3)
1
Ein Drittel der Vertreterinnen und Vertreter der Verbandsmitglieder (Verbandsrätinnen und Verbandsräte) kann verlangen, dass die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor die Verbandsversammlung in allen Angelegenheiten des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen informiert und diesem oder einem von dem Verbandsausschuss gebildeten Ausschuss Akteneinsicht gewährt.
2
In dem Ausschuss müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller vertreten sein.
(4) Jede Verbandsrätin und jeder Verbandsrat kann an die Verbandsdirektorin oder den Verbandsdirektor schriftlich oder in der Sitzung der Verbandsversammlung mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind.

§ 8 Zusammensetzung

(1)
1
Die Verbandsversammlung besteht aus den Verbandsrätinnen und Verbandsräten.
2
Diese werden von den Kreistagen und von den Stadträten der Kreisfreien Städte unverzüglich nach jeder Kreistags- und Stadtratswahl für die Dauer der Wahlperiode gewählt.
3
Nach Ablauf der Wahlperiode führen sie die Geschäfte bis zur Wahl der neuen Vertreter weiter.
(2)
1
Aus dem Gebiet jeder Mitgliedskörperschaft ist je begonnene 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner eine Verbandsrätin oder ein Verbandsrat zu wählen.
2
Maßgebend sind die Einwohnerzahlen vom 31. Dezember des vorvergangenen Jahres.
(3)
1
Wählbar zur Verbandsrätin und zum Verbandsrat ist, wer am Wahltag in den Landtag wählbar ist.
2
Nicht wählbar sind Bedienstete des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen oder der Rechtsaufsichtsbehörden.
3
Aus der Verbandsversammlung scheiden die Verbandsrätinnen und Verbandsräte aus, bei denen während der Wahlperiode der Verlust der Wählbarkeit eintritt.
4
Satz 3 gilt entsprechend, wenn Verbandsrätinnen und Verbandsräte ihr Mandat in der Vertretungskörperschaft des Verbandsmitglieds verlieren oder wenn sie als Inhaberin oder Inhaber eines kommunalen Wahlamtes des Verbandsmitglieds nach Ablauf der Amtszeit nicht in diesem bestätigt werden.
5
Die Feststellung über das Ausscheiden trifft die Verbandsversammlung.
6
Scheidet eine Verbandsrätin oder ein Verbandsrat während der Wahlperiode aus, ist für den Rest der Wahlperiode eine Ergänzungswahl durchzuführen.
(4) Die Verbandsversammlung wählt jeweils in ihrer ersten Sitzung unter der Leitung des an Lebensjahren ältesten Mitglieds aus ihrer Mitte ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden und eine oder mehrere Stellvertretungen.

§ 9 Rechtsstellung der Verbandsrätinnen und Verbandsräte

(1)
1
Die Verbandsrätinnen und Verbandsräte sind ehrenamtlich tätig.
2
Für ihre Rechtsstellung und die Befangenheit gelten die §§
20
und 35 der
Sächsischen Gemeindeordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.
(2) Die Verbandsrätinnen und Verbandsräte erhalten nach Maßgabe der Satzung eine Entschädigung für jeden Sitzungstag der Verbandsversammlung, wenn sie an der Sitzung teilgenommen haben.

§ 10 Sitzungen

(1)
1
Die Verbandsversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden schriftlich mit angemessener Frist einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr.
2
Die Verbandsversammlung muss einberufen werden, wenn es ein Drittel der Verbandsrätinnen und Verbandsräte oder der Verbandsausschuss unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragen.
(2)
1
Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit beratender Stimme teil.
2
Sie oder er kann sonstige Beamtinnen und Beamte sowie Beschäftigte des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen hinzuziehen.
3
Den Rechtsaufsichtsbehörden und den Fachaufsichtsbehörden sind die Sitzungen rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung mitzuteilen; sie können zu den Sitzungen Vertreterinnen und Vertreter entsenden, denen auf Verlangen das Wort zu erteilen ist.
(3) Die Verbandsversammlung kann Sachverständige zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten zuziehen.
(4) Im Übrigen gelten die
§ 36
Absatz 4, §§ 37 bis 40 der
Sächsischen Gemeindeordnung
entsprechend.

Abschnitt 3 Verbandsausschuss

§ 11 Zuständigkeit

(1)
1
Der Verbandsausschuss entscheidet über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit nicht die Verbandsversammlung, die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor kraft Gesetzes zuständig sind oder vom Verbandsausschuss bestimmte Angelegenheiten der Verbandsdirektorin oder dem Verbandsdirektor übertragen sind.
2
Der Verbandsausschuss überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und derjenigen der Verbandsversammlung und sorgt beim Auftreten von Missständen für deren Beseitigung durch die Verbandsdirektorin oder den Verbandsdirektor.
3
In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung der Verbandsversammlung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbandsausschuss anstelle der Verbandsversammlung.
4
Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Verbandsrätinnen und Verbandsräten unverzüglich mitzuteilen.
(2)
1
Der Verbandsausschuss entscheidet im Einvernehmen mit der Verbandsdirektorin oder dem Verbandsdirektor über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Bediensteten, soweit nicht die Verbandsversammlung nach § 7 Absatz 2 zuständig ist; das Gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit sowie für die Festsetzung von Vergütungen, auf die kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrags besteht.
2
Kommt es zu keinem Einvernehmen, entscheidet der Verbandsausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden allein.
3
Der Verbandsausschuss kann der Verbandsdirektorin oder dem Verbandsdirektor die Entscheidung im Einzelfall übertragen.
(3) Der Verbandsausschuss kann sich von der Verbandsdirektorin oder dem Verbandsdirektor jederzeit über alle Angelegenheiten des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen unterrichten lassen und von ihr oder ihm verlangen, dass ihm oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt wird.
(4) Die der Entscheidung der Verbandsversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten sind dem Verbandsausschuss zur Vorberatung zu überweisen.

§ 12 Zusammensetzung und Wahl

(1)
1
Der Verbandsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung als Vorsitzende oder Vorsitzender und elf weiteren Mitgliedern.
2
Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor nimmt an den Sitzungen des Verbandsausschusses mit beratender Stimme teil.
3
Die Verbandsversammlung bestellt die weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses und deren Stellvertretung in gleicher Zahl in der ersten Sitzung nach jeder Wahl für die Dauer der Wahlperiode der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte.
4
Kommt eine Einigung über die Zusammensetzung des Verbandsausschusses nicht zustande, werden die weiteren Mitglieder und deren Stellvertretung je in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an Wahlvorschläge geheim mit Stimmzettel gewählt.
5
Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen.
(2)
1
Der Verbandsausschuss wählt jeweils in der ersten Sitzung nach seiner Bestellung aus seiner Mitte eine oder mehrere Stellvertretungen der oder des Vorsitzenden.
2
Die Reihenfolge der Stellvertretung bestimmt der Verbandsausschuss.
(3) Bis zum Zusammentreten der neu gewählten Verbandsversammlung führt der bisherige Verbandsausschuss die Geschäfte weiter.

§ 13 Ausscheiden, Ergänzung

(1) Mit dem Ausscheiden aus der Verbandsversammlung endet die Mitgliedschaft im Verbandsausschuss.
(2) Im Laufe der Amtszeit ausgeschiedene weitere Mitglieder und deren Stellvertretung werden für den Rest der Amtszeit von der Verbandsversammlung durch Ergänzungswahl nach den Vorschriften über die Hauptwahl gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 bis 4 ersetzt, wenn keine Einigung über die Ersatzpersonen zustande kommt.

§ 14 Fachausschüsse

(1) Der Verbandsausschuss kann durch seine Geschäftsordnung beschließende und beratende Fachausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen.
(2)
1
Durch Beschluss kann der Verbandsausschuss einzelne Angelegenheiten auf bestehende beschließende Fachausschüsse übertragen oder für ihre Erledigung beschließende Fachausschüsse bilden.
2
Sie entscheiden anstelle des Verbandsausschusses.
3
Der Verbandsausschuss kann allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen und jede Angelegenheit an sich ziehen.
4
Er kann Beschlüsse der Fachausschüsse ändern oder aufheben, solange sie noch nicht vollzogen sind.
(3) Zur Vorberatung seiner Verhandlungen oder einzelner Verhandlungsgegenstände kann der Verbandsausschuss beratende Fachausschüsse bestellen.
(4)
1
Die Fachausschüsse werden aus der Mitte des Verbandsausschusses gebildet.
2
Der Verbandsausschuss kann auch Mitglieder der Verbandsversammlung, die nicht Mitglieder des Verbandsausschusses sind, als stimmberechtigte Mitglieder der Fachausschüsse bestellen.
3
In die Fachausschüsse sollen auch fachkundige Beamtinnen und Beamte sowie Beschäftigte der zum Kommunalen Sozialverband Sachsen gehörenden Landkreise und Kreisfreien Städte sowie sonstige Personen, die in den Aufgabenbereichen des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen besonders erfahren sind, widerruflich als beratende Mitglieder berufen werden.
4
Spezialgesetzliche Vorschriften über die Beteiligung bestimmter Personen oder Organisationen bleiben unberührt.
(5)
1
Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor ist Vorsitzende oder Vorsitzender der Fachausschüsse.
2
Sie oder er kann ihre oder seine ständige allgemeine Stellvertretung oder ein Mitglied des Fachausschusses mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragen.
(6) Für das Ausscheiden und die Ergänzung der stimmberechtigten Mitglieder der Fachausschüsse gilt § 13 entsprechend.

§ 15 Einberufung und Geschäftsgang

1
Der Verbandsausschuss und die Fachausschüsse werden von ihren Vorsitzenden einberufen.
2
Die Sitzungen des Verbandsausschusses und der Fachausschüsse sind nicht öffentlich.
3
Die oder der Vorsitzende hat Stimmrecht; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
4
Im Übrigen gelten für die Verhandlungen § 10 Absatz 1 und 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 entsprechend.

Abschnitt 4 Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor

§ 16 Rechtsstellung

(1)
1
Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor ist Leiterin oder Leiter der Verbandsverwaltung.
2
Sie oder er vertritt den Kommunalen Sozialverband Sachsen nach außen.
(2)
1
Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor ist Beamtin oder Beamter auf Zeit.
2
Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.
3
Sie beginnt mit dem Amtsantritt.
4
Im Fall der Wiederbestellung schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an.
(3)
1
Die Verbandsversammlung entscheidet über die Ernennung und Entlassung der Verbandsdirektorin oder des Verbandsdirektors.
2
Für das Amt der Verbandsdirektorin oder des Verbandsdirektors ist befähigt, wer eine wirtschafts- oder finanzwissenschaftliche Ausbildung abgeschlossen hat, die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst besitzt oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
3
Die Ernennungsurkunde wird von der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung ausgestellt und der Verbandsdirektorin oder dem Verbandsdirektor bei Amtsantritt ausgehändigt.
4
Dem Staatsministerium des Innern obliegt die Wahrnehmung disziplinarrechtlicher Aufgaben
1.
der oder des Dienstvorgesetzten,
2.
der oder des höheren Dienstvorgesetzten und
3.
der obersten Dienstbehörde.
5
Der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle sowie der übrigen Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde.
(4) Eine Beamtin, ein Beamter oder eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen ist zur ständigen Vertretung der Verbandsdirektorin oder des Verbandsdirektors zu bestellen.

§ 17 Aufgaben

(1) Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung, des Verbandsausschusses und der Fachausschüsse vor und vollzieht die Beschlüsse.
(2)
1
Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor muss Beschlüssen der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses widersprechen, wenn sie oder er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind.
2
Sie oder er kann widersprechen, wenn sie oder er der Auffassung ist, dass ein Beschluss für den Kommunalen Sozialverband Sachsen nachteilig ist.
3
Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
4
Er muss unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach der Beschlussfassung gegenüber der oder dem Vorsitzenden ausgesprochen werden.
5
Wenn die Angelegenheit nicht in derselben Sitzung geklärt werden kann, ist innerhalb von vier Wochen eine Folgesitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist.
6
Ist nach Ansicht der Verbandsdirektorin oder des Verbandsdirektors der neue Beschluss rechtswidrig, muss sie oder er diesem erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der zuständigen Aufsichtsbehörde herbeiführen.
(3)
1
Absatz 2 gilt entsprechend für Beschlüsse der beschließenden Fachausschüsse.
2
Der Widerspruch ist gegenüber den Mitgliedern des Fachausschusses auszusprechen.
3
Über den Widerspruch hat der Verbandsausschuss zu entscheiden.
(4)
1
In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Verbandsausschusses aufgeschoben werden kann, entscheidet die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor anstelle des Verbandsausschusses.
2
Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Verbandsausschusses unverzüglich mitzuteilen.
3
Das Gleiche gilt für Angelegenheiten, für deren Entscheidung ein beschließender Fachausschuss zuständig ist.
(5)
1
Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihr oder ihm sonst durch Gesetz oder vom Verbandsausschuss übertragenen Aufgaben.
2
Sie oder er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verbandsverwaltung verantwortlich und regelt deren innere Organisation.
(6) Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor hat sicherzustellen, dass die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 nicht durch Interessenkollisionen gefährdet oder beeinträchtigt wird.
(7) Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter, Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen.

§ 18 Beauftragung, rechtsgeschäftliche Vollmacht

(1) Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor kann Beamte und Arbeitnehmer mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen beauftragen.
(2) Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor kann in einzelnen Angelegenheiten rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen.

§ 19 Verpflichtungserklärungen

(1)
1
Erklärungen, durch welche der Kommunale Sozialverband Sachsen verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform.
2
Sie sind von der Verbandsdirektorin oder dem Verbandsdirektor handschriftlich zu unterzeichnen.
(2) Im Fall der Vertretung der Verbandsdirektorin oder des Verbandsdirektors muss die Erklärung von der ständigen Vertretung oder von zwei vertretungsberechtigten Beamtinnen, Beamten oder Beschäftigten handschriftlich unterzeichnet werden.
(3) Den Unterschriften soll die Amtsbezeichnung und im Falle des Absatzes 2 ein das Vertretungsverhältnis kennzeichnender Zusatz beigefügt werden.
(4) Diese Formvorschriften gelten nicht für Erklärungen in Geschäften der laufenden Verwaltung oder aufgrund einer in der vorstehenden Form ausgestellten Vollmacht.

Abschnitt 5 Bedienstete des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen

§ 20 Bedienstete

Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen geeigneten Bediensteten einzustellen sowie die Aus- und Fortbildung seiner Bediensteten zu fördern.

Teil 3 Finanzwirtschaft

§ 21 Wirtschaftsführung

(1)
1
Auf die Wirtschaftsführung des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen finden die für die Landkreise geltenden Vorschriften über die Gemeindewirtschaft mit Ausnahme der Vorschriften über die Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes sowie des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses entsprechende Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
2
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anwendung der Bestimmungen des Gemeindewirtschaftsrechts auf den Kommunalen Sozialverband Sachsen zu regeln.
(2) Der Kommunale Sozialverband Sachsen kann Haushaltsmittel des Bundes und des Freistaates Sachsen bewirtschaften und ist Dienststelle im Sinne der Haushaltsordnungen des Bundes und des Freistaates Sachsen.

§ 22 Erhebung von Gebühren, Deckung des Finanzbedarfs, Kostenerstattung

(1)
1
Der Kommunale Sozialverband Sachsen kann Gebühren erheben.
2
Die für die Gemeinden geltenden Vorschriften über die Erhebung von Gebühren gelten entsprechend.
(2)
1
Der Kommunale Sozialverband Sachsen legt seinen durch die sonstigen Erträge nicht gedeckten Bedarf auf die Landkreise und Kreisfreien Städte nach den für diese maßgebenden Vorschriften um (Sozialumlage).
2
Der Umlagesatz der Sozialumlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Rechnungsjahr festzusetzen.
3
Gleiches gilt für die Bemessungsgrundlage, solange diese nicht durch Landesrecht geregelt ist.

Teil 4 Aufsicht

§ 23 Aufsicht

(1)
1
Rechtsaufsichtsbehörde bei der Erfüllung von weisungsfreien Pflichtaufgaben ist das fachlich zuständige Staatsministerium, im Übrigen das Staatsministerium des Innern.
2
Soweit Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden, ist Fachaufsichtsbehörde das fachlich zuständige Staatsministerium.
(2)
1
Die für die Ausübung der Aufsicht über die Gemeinden maßgebenden Bestimmungen gelten entsprechend.
2
Die Befugnisse und Aufgaben nach den §§
118
,
121
und 122 der
Sächsischen Gemeindeordnung
sind dem Staatsministerium des Innern vorbehalten.
(3)
1
Die dem Kommunalen Sozialverband Sachsen obliegende Aufgabe der Rechtsaufsicht über die Landkreise und Kreisfreien Städte nach § 15a Absatz 1 Satz 3 des
Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches
und nach § 7 Satz 2 des
Landesblindengeldgesetzes
ist eine Weisungsaufgabe.
2
Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
3
Es wird durch das fachlich zuständige Staatsministerium ausgeübt.
4
Leistet der Kommunale Sozialverband Sachsen einer ihm erteilten Weisung keine Folge, kann an seiner Stelle das fachlich zuständige Staatsministerium die erforderlichen Maßnahmen treffen.

§ 24 (Inkrafttreten)

1
§ 3 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2024
(SächsGVBl. S. 325)
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