Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zu den Anforderungen an Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, über deren Selbstüberwachung und Wartung sowie deren Überwachung (Kleinkläranlagenverordnung)
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zu den Anforderungen an Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, über deren Selbstüberwachung und Wartung sowie deren Überwachung
(Kleinkläranlagenverordnung)
¹
Vom 19. Juni 2007
Rechtsbereinigt mit Stand vom 8. August 2013
Aufgrund von §§ 65, 135 Abs. 1 Nr. 22 und § 138 Abs. 1 Satz 3 des Sächsischen Wassergesetzes (
SächsWG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 102, 108) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Kleineinleitungen im Sinne dieser Verordnung sind Einleitungen von weniger als 8 m³ täglich an Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser in ein oberirdisches Gewässer oder in den Untergrund.
(2) Kleinkläranlagen sind direkte Einleiter, wenn sie das behandelte Abwasser entweder
1.
unmittelbar in ein oberirdisches Gewässer oder
2.
durch Verbringung in den Untergrund (Versickerung) in das Grundwasser
einleiten.
(3) Kleinkläranlagen sind indirekte Einleiter, wenn sie das behandelte Abwasser in Kanalisationen einleiten.
(4) Einleitgewässer im Sinne dieser Verordnung ist das Gewässer, in das die Einleitung erfolgt.
(5) Bauartzulassungen im Sinne dieser Verordnung sind
1.
die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung,
2.
die europäische technische Zulassung nach den Vorschriften des Gesetzes über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte und anderer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften (
Bauproduktengesetz
–
BauPG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2197), in der jeweils geltenden Fassung, oder
3.
die Zulassung nach § 55 Abs. 4 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), in der jeweils geltenden Fassung,
sofern in der Zulassung die für eine ordnungsgemäße, an den Anforderungen nach Anhang 1 Teil C Abs. 1 der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (
Abwasserverordnung
–
AbwV
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1017) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgerichtete Funktionsweise erforderlichen Anforderungen an den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Anlage festgelegt sind.
²
§ 2 Anforderungen und Fristen für Kleineinleitungen
(1) Sofern nicht durch Gesetz, Verordnung oder Anordnung nach § 7 Satz 2
SächsWG
eine frühere Anpassung angeordnet wird, sind vorhandene Kleineinleitungen, die nicht den Anforderungen des § 57 des
Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts
(
Wasserhaushaltsgesetz
–
WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 741) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen, bis spätestens 31. Dezember 2015 an die Anforderungen von § 57
WHG
anzupassen.
(2)
1
Abweichend von den Anforderungen nach Anhang 1 Teil C Abs. 1
AbwV
können neue Kleineinleitungen befristet bis zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage, längstens jedoch für die Dauer von 5 Jahren ab Zulassung, zugelassen werden, wenn
1.
der Anschluss bis spätestens 5 Jahre nach der Neuzulassung zu erwarten ist,
2.
mindestens eine Mehrkammerabsetz- oder Mehrkammerausfaulgrube nach DIN 4261-1, Ausgabe Dezember 2002, oder DIN EN 12566 Teil 1, Ausgabe Mai 2004, errichtet wird und
3.
der Zustand des Einleitgewässers dies zulässt.
2
Die DIN- und DIN EN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
³
§ 3 Anforderungen und Fristen bei indirekt einleitenden Kleinkläranlagen
1
Betreiben abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften Kanalisationen ohne nachgeschaltete Abwasserbehandlung, in die Kleinkläranlagen einleiten, müssen sie durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Satzung nach § 50 Abs. 3 Satz 2 und 3
SächsWG
gewährleisten, dass an der Einleitstelle der Kanalisation in das Gewässer die Anforderungen des § 57
WHG
eingehalten werden.
2
Für vorhandene Einleitungen aus solchen Kanalisationen gilt § 2 Abs. 1 entsprechend.
⁴
§ 4 Selbstüberwachung und Wartung
(1)
1
Zur Sicherstellung der Überwachung nach § 5 hat der Betreiber einer Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube bei Neubau oder Nachrüstung der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft unverzüglich die Inbetriebnahme schriftlich anzuzeigen.
2
Der Anzeige nach Satz 1 ist ein Nachweis des Bautyps und, sofern erforderlich, die wasserrechtliche Erlaubnis beizufügen.
3
Für vorhandene Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben hat der Betreiber den Nachweis des Bautyps und bei Kleinkläranlagen, die direkt einleiten, vorhandene wasserrechtliche Erlaubnisse, sonstige Zulassungen oder wasserrechtliche Entscheidungen der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft bis spätestens 30. Juni 2008 vorzulegen.
(2)
1
Die Anforderungen an die Selbstüberwachung und Wartung einer Kleinkläranlage ergeben sich aus der Bauartzulassung sowie bei Kleinkläranlagen, die direkt einleiten, aus der wasserrechtlichen Erlaubnis und bei Kleinkläranlagen, die indirekt einleiten, aus der Satzung oder sonstigen Bestimmungen der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft.
2
§ 60 Abs. 1
WHG
bleibt unberührt.
3
Bestehen nach Satz 1 keine besonderen Anforderungen an die Selbstüberwachung, so hat der Betreiber einer Kleinkläranlage mindestens durch regelmäßige Sichtkontrolle oder durch regelmäßige Kontrolle des Füllstandes festzustellen, dass die Kleinkläranlage nicht offensichtlich undicht oder in sonstiger Weise baufällig ist.
4
Festgestellte Mängel hat der Betreiber einer Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube unverzüglich zu beheben.
(3) Für die Selbstüberwachung und Wartung einer abflusslosen Grube gelten die Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
(4)
1
Der Betreiber einer Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube ist verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen über folgende Sachverhalte zu sammeln und aufzubewahren (Betriebsbuch):
1.
Einbau der Anlage,
2.
wasserrechtliche Erlaubnis, sonstige Zulassung oder wasserrechtliche Entscheidung bei Kleinkläranlagen, die direkt einleiten,
3.
Anschlussgenehmigung für die Einleitung in eine öffentliche Kanalisation bei Kleinkläranlagen, die indirekt einleiten,
4.
durchgeführte Selbstüberwachung, insbesondere Datum und Uhrzeit, festgestellte Mängel und Betriebsstörungen,
5.
durchgeführte Wartungen, insbesondere Wartungsprotokolle des Wartungsbetriebs,
6.
durchgeführte Mängelbeseitigungen,
7.
durchgeführte Fäkalschlammabfuhr oder Entleerung der abflusslosen Gruben, einschließlich Dokumentation der entsorgten Schlammmenge, sowie
8.
durchgeführte Überwachungen und deren Ergebnisse nach § 5 Abs. 3.
2
Das Betriebsbuch ist der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft, ihrem Beauftragten, dem Wartungsbetrieb und der zuständigen Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.
3
Das Betriebsbuch mit den Unterlagen ist bis mindestens 3 Jahre nach der endgültigen Stilllegung der Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube aufzubewahren.
4
Bei Wechsel des Betreibers einer Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube hat der bisherige Betreiber dem neuen Betreiber das Betriebsbuch zu übergeben.
⁵
§ 5 Überwachung
(1)
1
Die Überwachung nach § 48 Satz 3
SächsWG
erfolgt durch mindestens folgende Maßnahmen, die höchstens einmal im Kalenderjahr und mindestens alle drei Jahre durchzuführen sind:
1.
bei Kleinkläranlagen, für die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 die Wartung durch den Hersteller oder einen Fachbetrieb vorgeschrieben ist, durch Kontrolle der Wartungsprotokolle
a)
durch Verpflichtung des Betreibers zur Zusendung der Wartungsprotokolle an die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft oder
b)
mittels Einsichtnahme in das Betriebsbuch nach § 4 Abs. 4 anlässlich der Fäkalschlammabfuhr,
2.
bei sonstigen Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben durch Einsichtnahme in das Betriebsbuch nach § 4 Abs. 4 und Sichtkontrolle der Anlage anlässlich der Fäkalschlammabfuhr oder Entleerung der abflusslosen Gruben.
2
Die Befugnis der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft, durch Satzung zusätzliche Maßnahmen zur Durchführung der Überwachung anzuordnen, bleibt unberührt.
(2)
1
Festgestellte Mängel sind von der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft zu beanstanden.
2
Dem Betreiber der Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube ist eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels zu setzen.
3
Der Betreiber der Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube ist verpflichtet, den beanstandeten Mangel innerhalb der gesetzten Frist zu beheben und dies der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft anzuzeigen.
4
Erhebliche Mängel sowie trotz Fristsetzung nicht behobene Mängel zeigt die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft der zuständigen Wasserbehörde an.
(3) Die durchgeführte Überwachung und deren Ergebnis sowie festgestellte Mängel sind durch die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft im Betriebsbuch nach § 4 Abs. 4 Nr. 8 zu dokumentieren.
⁶
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 122 Abs. 1 Nr. 24
SächsWG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 die Baufertigstellung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
2.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 bei vorhandenen Kleinkläranlagen oder abflusslosen Gruben die Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3.
entgegen § 4 Abs. 2 oder 3 die Selbstüberwachung oder Wartung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder durchführen lässt,
4.
entgegen § 4 Abs. 4 ein Betriebsbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anlegt, führt, vorlegt oder übergibt,
5.
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 festgestellte und beanstandete Mängel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig behebt oder beheben lässt,
6.
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 die Mängelbehebung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 EUR geahndet werden.
⁷
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 19. Juni 2007
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich
1
Überschrift geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2013
(SächsGVBl. S. 503)
2
§ 1 geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2013
(SächsGVBl. S. 503)
3
§ 2 geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2013
(SächsGVBl. S. 503)
4
§ 3 geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2013
(SächsGVBl. S. 503)
5
§ 4 geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2013
(SächsGVBl. S. 503)
6
§ 5 geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2013
(SächsGVBl. S. 503)
7
§ 6 geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2013
(SächsGVBl. S. 503)
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