Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung von Investitionen kleiner Unternehmen in strukturschwachen Räumen (Förderrichtlinie Regionales Wachstum)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung von Investitionen kleiner Unternehmen in strukturschwachen Räumen (Förderrichtlinie Regionales Wachstum)
Vom 4. Juli 2023
[geändert durch RL vom 11. Juni 2024 (SächsABl. S. 660) mit Wirkung ab 28. Juni 2024]
I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe
a)
dieser Richtlinie,
b)
den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach §§
23
,
44
und 44a der
Sächsischen Haushaltsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der dazu erlassenen
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung
vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2023 (SächsABl. 2024 S. 97) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253), in der jeweils geltenden Fassung,
c)
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie
d)
der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 2023/2831 vom 15.12.2023), in der jeweils geltenden Fassung,
Zuwendungen für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe.
2.
Zuwendungen im Rahmen des Fonds für einen gerechten Übergang – Just Transition Fund (JTF) dienen der Umsetzung des Programms „EFRE/JTF – Programm 2021-2027 Sachsen“ und werden darüber hinaus nach den Bestimmungen der
EU-Rahmenrichtlinie
vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. 1723), in der jeweils geltenden Fassung gewährt, soweit in dieser Förderrichtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
3.
Die verwendeten vereinfachten Kostenoptionen (Pauschalfinanzierung) basieren auf Artikel 54 a) der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitika (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).
4.
Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens sowie für die Ermittlung der Beihilfeintensität und des Beihilfebetrags ist der Zeitpunkt der Bewilligung der Förderung (vergleiche Artikel 2 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014).
5.
Mit den Zuwendungen sollen Investitionsanreize gegeben werden, um die Anpassungs- und Wettbewerbsfähigkeit bestehender kleiner Unternehmen in den Landkreisen des Freistaats Sachsen (zum Beispiel durch Vorhaben zur Anpassung an die Anforderungen der zunehmenden Digitalisierung) zu verbessern und Dauerarbeitsplätze zu sichern oder zu schaffen.
6.
Mit den Zuwendungen aus dem JTF sollen KMU bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen des Braunkohleausstiegs und der Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit sowie dem Erhalt und der Schaffung von Arbeitsplätzen als Beitrag zum Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft unterstützt werden, um Regionen und Menschen in die Lage zu versetzen, die sozialen beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 zu bewältigen.
7.
Mittel aus dem JTF werden ausschließlich für Investitionsvorhaben im Mitteldeutschen Revier (Landkreis Nordsachsen, Landkreis Leipzig), im Lausitzer Revier (Landkreis Bautzen, Landkreis Görlitz) und der Kreisfreien Stadt Chemnitz eingesetzt.
8.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
II. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Investitionsvorhaben
a)
zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestitionen),
b)
zum Ausbau der Kapazität einer bestehenden Betriebsstätte (Erweiterungsinvestitionen),
c)
zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in vorher dort nicht hergestellte Produkte,
d)
zur grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte.
Die Begriffe „Produktion“ und „Produkte“ schließen Dienstleistungen und deren Erbringung mit ein.
III. Zuwendungsempfänger
1.
Zuwendungsempfänger sind für Zuwendungen
a)
im Rahmen des JTF in den Landkreisen Bautzen, Görlitz, Leipzig und Nordsachsen sowie in der Stadt Chemnitz kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sowie
b)
im Rahmen der Landesförderung in den übrigen Landkreisen kleine Unternehmen
der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe, die einer der in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Branchen angehören.
Das Vorhaben muss auf dem Gebiet des jeweiligen Landkreises oder auf dem Gebiet Stadt Chemnitz durchgeführt werden.
2.
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a)
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014,
b)
Unternehmen, an denen Banken, Versicherungen, die Bundesrepublik Deutschland, der Freistaat Sachsen oder Kommunen Anteile halten,
c)
Franchise-Nehmer, sofern die Anzahl der mit dem Franchise-Konzept verbundenen Unternehmen 50 übersteigt,
d)
Einrichtungen und Maßnahmen im Sinne von § 3 Absatz 1 des
Sächsischen Kulturraumgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 811), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie
e)
Unternehmen, die einer in der Anlage 2 aufgeführten Branchen zugeordnet werden und die zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Vorhaben durchführen, für das sie eine Zuwendung aus der einzelbetrieblichen Investitionsförderung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (
Richtlinie GRW RIGA
) erhalten haben, oder sich mit einem solchen Vorhaben noch in der Mittelbindefrist befinden.
Von Buchstabe b bleiben Beteiligungen von Regionalen Beteiligungsgesellschaften, die der Wirtschaftsförderung dienen (zum Beispiel Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Sachsen (MBG), Sächsische Beteiligungsgesellschaft (SBG), SIB Innovations- und Beteiligungsgesellschaft mbH), unberührt.
IV. Zuwendungsvoraussetzungen
1.
Ein Investitionsvorhaben darf nur dann gefördert werden, wenn mit diesem eine Steigerung der betrieblichen Anpassungs- und Wettbewerbsfähigkeit verbunden ist. Dies ist der Fall, wenn mit dem Vorhaben mindestens eines der folgenden Ziele erreicht werden soll:
a)
Erweiterung des Angebotes (zum Beispiel Erweiterung des Leistungs-/ Warenangebots, Erweiterung des Kundenstamms) oder
b)
Umsatzausweitung oder
c)
Prozessoptimierung oder
d)
Verbesserung der Angebotsqualität (zum Beispiel höhere Wertigkeit des Leistungs- beziehungsweise Warenangebots, Spezialisierung, Verbesserung des Kundennutzens/-erlebniswertes).
Die mit dem Investitionsvorhaben beabsichtigte Steigerung der betrieblichen Anpassungs- und Wettbewerbsfähigkeit ist im Antrag darzulegen. Das beinhaltet auch Erläuterungen zur bisherigen Entwicklung des Unternehmens, zu seinen wirtschaftlichen Perspektiven sowie zu den erwarteten Effekten der geplanten Investition.
Für Investitionsvorhaben im Rahmen des JTF muss zudem dargelegt werden, wie die Investition zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen des Strukturwandels aufgrund des Braunkohleausstiegs beiträgt.
2.
Der Investitionsbetrag muss mindestens 20 000 Euro umfassen.
3.
Bei Unternehmen, die einer in der Anlage 2 aufgeführten Branchen zugeordnet werden, muss der Investitionsbetrag unterhalb einer Höhe von 50 000 Euro liegen.
4.
Eine Förderung kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn das Unternehmen beziehungsweise das beantragte Vorhaben einen Beitrag sowohl zur ökologischen als auch zur sozialen Nachhaltigkeit leistet.
a)
Ein ökologisch nachhaltiger Beitrag im Sinne dieser Richtlinie wird geleistet, wenn
aa)
das Vorhaben energieeffizient, ressourcenschonend beziehungsweise ressourceneffizient ist oder
bb)
das Vorhaben möglichst niedrige umweltschädliche Emissionen erzeugt oder
cc)
das Vorhaben eine Anpassung an Folgen des Klimawandels beziehungsweise erhöhte Widerstandsfähigkeit gegenüber Klima- und Umweltrisiken bedeutet oder
dd)
das Unternehmen in einer Branche tätig ist, welche auf Sicherung ökologisch nachhaltiger, zukunftsfähiger, klimafreundlicher oder innovativer Technologien und Produkte ausgerichtet ist oder
ee)
im Unternehmen ein Nachhaltigkeitskonzept umgesetzt wird oder
ff)
das Vorhaben weitere sonstige Beiträge zum Umweltschutz leistet (zum Beispiel andere Beiträge zum Immissionsschutz, Gewässerschutz, Naturschutz, Beiträge zum integrierten Umweltschutz und zur Ressourcenschonung, Teilnahme des Unternehmens an Klimaschutzprogrammen, das Produktdesign entspricht den Leitlinien des Umweltbundesamtes für eine umweltgerechte Produktgestaltung, wesentlicher Beitrag zu den sechs Umweltzielen gemäß Artikel 9 VO (EU) 2020/852 anhand der Kennzahlen der VO (EU) 2020/852 sowie der del. VO (EU) 2021/2139 zur Ergänzung der VO (EU) 2020/852).
b)
Ein sozial nachhaltiger Beitrag im Sinne dieser Richtlinie wird geleistet, wenn
aa)
das Unternehmen die Zahl der Dauerarbeitsplätze innerhalb der letzten 12 Monate vor Antragstellung um nicht mehr als 15 Prozent reduziert hat oder
bb)
die Bezahlung der Mitarbeitenden unter Anwendung beziehungsweise in Anlehnung an die jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen erfolgt oder
cc)
das Unternehmen sich auf dem Gebiet der betrieblichen Aus- und Weiterbildung engagiert und den Auszubildenden eine Übernahmeperspektive eröffnet oder
dd)
im Unternehmen eine aktive betriebliche Mitbestimmung stattfindet oder
ee)
das Unternehmen die Vereinbarkeit von Beruf und Familie fördert oder
ff)
das Unternehmen Frauen und Männern gleiche Aufstiegschancen eröffnet oder
gg)
das Unternehmen Investitionen in die Barrierefreiheit von Produkten, Dienstleistungen oder der Betriebsstätte tätigt.
5.
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein und den Grundsätzen einer soliden Finanzierung entsprechen. Der Beitrag des Zuwendungsempfängers aus Eigen- oder Fremdmitteln zur Finanzierung des Investitionsvorhabens muss mindestens 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten betragen. Dieser Mindestbeitrag darf keine Beihilfeelemente enthalten.
6.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben in Ladengeschäften mit einer Nettoverkaufsfläche von mehr als 1 200 Quadratmetern.
7.
Sofern nichts anderes bestimmt erfolgt der Nachweis der Zuwendungsvoraussetzungen durch Eigenerklärungen im Antrag.
V. Art und Umfang, Höhe der Förderung
1.
Art der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.
2.
Kosten im Sinne dieser Richtlinie sind Ausgaben im Sinne der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
.
3.
Umfang der Förderung
Zuwendungsfähig sind Investitionen, die zur Durchführung des Vorhabens notwendig sind.
Zusätzlich zuwendungsfähig sind bei Investitionen im Rahmen des JTF gemäß Ziffer V Nummer 8 Sätze 2 und 3 (De-minimis) die indirekten Kosten des Fördervorhabens, zum Beispiel die Verwaltungskosten des Investitionsvorhabens. Sie betragen als Pauschalfinanzierung sieben Prozent der förderfähigen direkten Kosten des Investitionsvorhabens gemäß Ziffer V Nummer 4.
4.
Zu den zuwendungsfähigen Investitionen gehören:
a)
die direkten tatsächlichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (zum Beispiel Gebäude, Anlagen, Maschinen) sowie
b)
die direkten tatsächlichen Anschaffungskosten von immateriellen Wirtschaftsgütern, soweit diese aktiviert werden und abschreibungsfähig sind. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind Patente, Betriebslizenzen oder patentierte technische Kenntnisse sowie nicht patentierte technische Kenntnisse. Sie sind nur förderfähig, wenn:
aa)
der Investor diese von einem Dritten (nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen) zu Marktbedingungen erworben hat und
bb)
diese Wirtschaftsgüter ausschließlich innerhalb der Betriebsstätte, für die die Förderung gewährt wird, genutzt werden.
5.
Nicht zuwendungsfähig sind:
a)
Kosten des Grundstückserwerbs,
b)
Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen,
c)
Investitionen in nicht betriebsnotwendige Einrichtungen (zum Beispiel Betriebswohnungen),
d)
Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Beförderung, Verteilung, Speicherung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe (zum Beispiel durch Verbrennungsmotoren angetriebene Fahrzeuge und Maschinen),
e)
die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten für Personenkraftwagen, Kombifahrzeuge, Lastkraftwagen, Omnibusse, Luftfahrzeuge, Schiffe und Schienenfahrzeuge sowie sonstige Fahrzeuge, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen,
f)
Kosten für die Anschaffung gebrauchter Wirtschaftsgüter,
g)
geringwertige Wirtschaftsgüter, welche im Sinne von § 6 Absatz 2 des
Einkommensteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 3634) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Anschaffungsjahr in voller Höhe abgeschrieben und damit steuermindernd geltend gemacht werden,
h)
Wirtschaftsgüter, die aufgrund eines Sale-and-Rent-back-Verfahrens oder Sale-and-Lease-back-Verfahrens angeschafft werden (mit Ausnahme der Darstellung als reines Finanzierungsgeschäft),
i)
Wirtschaftsgüter, die dazu dienen, Dritten im Rahmen eines Mietverhältnisses überlassen zu werden,
j)
Erwerb von Geschäftsanteilen oder Beteiligungen,
k)
Planungsleistungen, Bodenuntersuchungen sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen,
l)
Gebühren und Finanzierungskosten aller Art sowie
m)
Umsatzsteuer.
6.
Bei Investitionen, die im Zusammenhang mit der Verlagerung eines Betriebes getätigt werden, sind Erlöse, die aus der Veräußerung der bisherigen Betriebsstätte erzielt werden oder erzielbar wären und eventuelle Entschädigungen (zum Beispiel nach dem
Baugesetzbuch
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 [BGBl. I S. 3634]) von den zuwendungsfähigen Kosten abzuziehen. Die Verlagerung eines Betriebes aus einem anderen Land des Europäischen Wirtschaftsraumes ist von der Förderung ausgeschlossen.
7.
Höhe der Zuwendung bei einer Landesförderung
Erfolgt eine Förderung mit Landesmitteln, beträgt die Höhe der Zuwendung für ein Investitionsvorhaben als Anteil an den zuwendungsfähigen Kosten
a)
in den Regionalfördergebieten gemäß Randzeichen 175 der Leitlinien für Regionalbeihilfen (2021/ C 153/01; im folgenden nur Regionalfördergebiete) der Landkreise bis zu 30 Prozent,
b)
außerhalb der Regionalfördergebiete der Landkreise bis zu 20 Prozent,
c)
außerhalb der Regionalfördergebiete der Landkreise bis zu 30 Prozent, wenn das Investitionsvorhaben als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 gewährt wird.
Im Falle einer Unternehmensnachfolge kann die Höhe der Zuwendung unabhängig von der Zuordnung zu einem Fördergebiet auf Grundlage der Verordnung (EU) 2023/2831 als De-minimis-Beihilfe bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten betragen. Dies gilt für Vorhaben nach Ziffer II innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Übernahme.
Die Höhe der Zuwendung darf 500 000 Euro nicht übersteigen.
8.
Höhe der Zuwendung im Rahmen einer Förderung mit Mitteln des JTF
Erfolgt eine Förderung mit Mitteln des JTF, beträgt die Höhe der Zuwendung für ein Investitionsvorhaben als Anteil an den zuwendungsfähigen Kosten
a)
in den Landkreisen Bautzen und Görlitz bis zu 45 Prozent für kleine Unternehmen und bis zu 35 Prozent für mittlere Unternehmen,
b)
in den Regionalfördergebieten der Landkreise Leipzig und Nordsachsen bis zu 35 Prozent für kleine Unternehmen und bis zu 25 Prozent für mittlere Unternehmen,
c)
in den Regionalfördergebieten der Kreisfreien Stadt Chemnitz bis zu 30 Prozent für kleine Unternehmen und bis zu 20 Prozent für mittlere Unternehmen und
d)
außerhalb der Regionalfördergebiete in den Landkreisen Leipzig und Nordsachsen und der Kreisfreien Stadt Chemnitz bis zu 20 Prozent für kleine Unternehmen und bis zu 10 Prozent für mittlere Unternehmen,
e)
außerhalb der Regionalfördergebiete der Kreisfreien Stadt Chemnitz bis zu 30 Prozent für kleine Unternehmen und bis zu 20 Prozent für mittlere Unternehmen, wenn das Investitionsvorhaben als De-minimis-Beihilfe gewährt wird.
Unabhängig von der Zuordnung zu einem Fördergebiet beträgt die Höhe der Zuwendung in den Landkreisen Bautzen, Görlitz, Leipzig und Nordsachsen bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, wenn die Förderung auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 als De-minimis-Beihilfe gewährt wird.
Im Falle einer Unternehmensnachfolge kann die Höhe der Zuwendung in der Stadt Chemnitz unabhängig von der Zuordnung zu einem Fördergebiet als De-minimis-Beihilfe von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten betragen. Dies gilt für Vorhaben nach Ziffer II innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Übernahme.
VI. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
1.
Das Vorhaben soll nach einer Bewilligung kurzfristig begonnen und grundsätzlich innerhalb von 36 Monaten nach Beginn beendet werden.
2.
Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere des Bau-, Planungs-, Raumordnungs- und Umweltrechtes entspricht.
3.
Nach dieser Richtlinie gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung der höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für diese Beihilfe geltende Fördersatz nicht überschritten wird.
4.
Unzulässig sind
a)
Beihilfen für ausfuhrbezogene Tätigkeiten, insbesondere Beihilfen, die unmittelbar mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Ausgaben in Zusammenhang stehen sowie
b)
Beihilfen an ein Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
5.
Abweichend von Nummer 4.2.6 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
für Zuwendungen aus Landesmitteln beziehungsweise abweichend zu Nummer 5.3
EU-Rahmenrichtlinie
für Zuwendungen aus dem JTF müssen die geförderten Wirtschaftsgüter mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig.
6.
Mit den Investitionsvorhaben müssen die zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen Dauerarbeitsplätze für drei Jahre nach Beendigung des Investitionsvorhabens tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden.
VII. Verfahren
1.
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
2.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Erstattung der Zuwendung gilt die
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
3.
Die Antragstellung erfolgt elektronisch über das Förderportal der SAB. Einem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
a)
Identifikation,
b)
Gewerbeanmeldung,
c)
Registerauszug,
d)
KMU-Bewertung und
e)
Ermittlung Dauerarbeitsplätze zur Antragstellung.
4.
Für aus Landesmitteln finanzierte Vorhaben gilt,
a)
dass mit dem Vorhaben begonnen werden kann, sobald der Antrag auf Förderung bei der Bewilligungstelle eingegangen ist und
b)
dass Nummer 3 Satz 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (
ANBest-P
) keine Anwendung findet.
5.
Auszahlung der Zuwendung
Die Auszahlung von aus JTF-Mitteln bewilligten Zuwendungen erfolgt nach den Vorgaben von Nummer 6.3 der
EU-Rahmenrichtlinie
.
Zuwendungen der Landesförderung werden auf Antrag und nur für bereits bezahlte Rechnungen ausgezahlt (Erstattungsprinzip).
6.
Der Nachweis der indirekten Kosten gemäß Ziffer V Nummer 3 Satz 2 erfolgt über die nachgewiesenen direkten förderfähigen Kosten des Investitionsvorhabens als Bezugseinheit.
7.
Abweichend von 6.4.2 der
EU-Rahmenrichtlinie
wird bei Vorhaben im Rahmen des JTF auf die Einreichung eines Zwischennachweises zum Jahresende verzichtet.
8.
Im Sachbericht zum Verwendungsnachweis hat der Zuwendungsempfänger die Wirkung der Investition insbesondere hinsichtlich des mit der Investition verbundenen Ziels (vergleiche Ziffer IV Nummer 1) darzustellen.
VIII. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Dresden, den 4. Juli 2023
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Martin Dulig
Anlage 1
Förderfähige Branchen A
Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008) gegliedert nach Abschnitten, Abteilungen, Gruppen, Klassen oder Unterklassen
Kode | Bezeichnung |
---|---|
Kode | Bezeichnung |
10.1 | Schlachten und Fleischverarbeitung |
10.71 | Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren) |
38.2 | Abfallbehandlung und -beseitigung |
F (41-43) | Baugewerbe |
45 | Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen |
46.1 | Handelsvermittlung |
47 | Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) |
49.32 | Betrieb von Taxis |
49.42 | Umzugstransporte |
52.1 | Lagerei |
52.21 | Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Landverkehr |
52.22 | Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für die Schifffahrt |
52.23 | Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für die Luftfahrt |
52.24 | Frachtumschlag |
52.29.1 | Spedition |
52.29.2 | Schiffsmaklerbüros und -agenturen |
53 | Post-, Kurier- und Expressdienste |
56 | Gastronomie |
58.1 | Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software) |
60 | Rundfunkveranstalter |
61 | Telekommunikation |
68 | Grundstücks- und Wohnungswesen |
71.11 | Architekturbüros |
74 | Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten |
75 | Veterinärwesen |
N (77-82) | Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen |
85.5 | Sonstiger Unterricht |
85.6 | Erbringung von Dienstleistungen für den Unterricht |
86.90.2 | Massagepraxen, Krankengymnastikpraxen, Praxen von medizinischen Bademeisterinnen und Bademeistern, Hebammen und Entbindungspflegern sowie von verwandten Berufen |
86.90.3 | Heilpraktikerpraxen |
86.90.9 | Sonstige selbstständige Tätigkeiten im Gesundheitswesen |
90 | Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten |
92 | Spiel-, Wett- und Lotteriewesen |
93.1 | Erbringung von Dienstleistungen des Sports |
93.2 | Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Unterhaltung und Erholung, soweit sie nicht überwiegend dem Tourismus zugute kommen |
95 | Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern |
96 | Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen |
Anlage 2
Förderfähige Branchen B
Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008) gegliedert nach Abschnitten, Abteilungen, Gruppen, Klassen oder Unterklassen
Kode | Bezeichnung |
---|---|
Kode | Bezeichnung |
10.2 | Fischverarbeitung |
10.3 | Obst- und Gemüseverarbeitung |
10.4 | Herstellung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten |
10.5 | Milchverarbeitung |
10.6 | Mahl- und Schälmühlen, Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen |
10.72 | Herstellung von Dauerbackwaren |
10.73 | Herstellung von Teigwaren |
10.8 | Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln |
10.9 | Herstellung von Futtermitteln |
11 | Getränkeherstellung |
13 | Herstellung von Textilien |
14 | Herstellung von Bekleidung |
15 | Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen |
16 | Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel) |
17 | Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus |
18 | Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern |
20 | Herstellung von chemischen Erzeugnissen |
21 | Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen |
22 | Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren |
23 | Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden |
24 | Metallerzeugung und -bearbeitung, soweit „Stahlindustrie“ nicht nach Artikel 13 Buchstabe a i. V. m. Arikel 2 Nummer 43 AGVO ausgeschlossen |
25.1 | Stahl- und Leichtmetallbau |
25.2 | Herstellung von Metalltanks und -behältern; Herstellung von Heizkörpern und -kesseln für Zentralheizungen |
25.3 | Herstellung von Dampfkesseln (ohne Zentralheizungskessel) |
25.5 | Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen |
25.6 | Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung; Mechanik a. n. g. |
25.7 | Herstellung von Schneidwaren, Werkzeugen, Schlössern und Beschlägen aus unedlen Metallen |
25.9 | Herstellung von sonstigen Metallwaren |
26 | Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen |
27 | Herstellung von elektrischen Ausrüstungen |
28 | Maschinenbau |
29 | Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen |
30 | Sonstiger Fahrzeugbau (außer 30.4), soweit nicht als Schiffbau nach Artikel 13 Buchstabe a) AGVO ausgeschlossen |
31 | Herstellung von Möbeln |
32 | Herstellung von sonstigen Waren |
33 | Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen |
38.3 | Rückgewinnung |
39 | Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung |
46.2 | Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und lebenden Tieren |
46.3 | Großhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren |
46.4 | Großhandel mit Gebrauchs- und Verbrauchsgütern |
46.5 | Großhandel mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik |
46.6 | Großhandel mit sonstigen Maschinen, Ausrüstungen und Zubehör |
46.7 | Sonstiger Großhandel |
46.9 | Großhandel ohne ausgeprägten Schwerpunkt |
52.29.9 | Erbringung von Dienstleistungen für den Verkehr a. n. g. |
55 | Beherbergung |
58.2 | Verlegen von Software |
59.11 | Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen |
59.12 | Nachbearbeitung und sonstige Filmtechnik |
59.13 | Filmverleih und -vertrieb (ohne Videotheken) |
59.2 | Tonstudios; Herstellung von Hörfunkbeiträgen; Verlegen von bespielten Tonträgern und Musikalien |
62 | Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie |
63 | Informationsdienstleistungen |
70.1 | Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben |
71.12 | Ingenieurbüros |
71.2 | Technische, physikalische und chemische Untersuchung |
72 | Forschung und Entwicklung, wenn überwiegend FuE-Dienstleistungen für die Wirtschaft erbracht werden |
73 | Werbung und Marktforschung |
93.2 | Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung, soweit sie überwiegend dem Tourismus zugute kommen |
Anlage 3
Sofern die Maßnahmen als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO)
¹
gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben dieser Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten.
1.
Anwendbare Freistellungstatbestände
Eine Förderung kann auf der Grundlage der Artikel 14 AGVO und Artikel 17 AGVO gewährt werden.
2.
Förderverbot (Artikel 1 AGVO)
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO.
3.
Deggendorf-Klausel (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO)
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Förderrichtlinie gewährt werden.
4.
Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO)
Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind die Anmeldeschwelle für regionale Investitionsbeihilfen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Investitionsbeihilfen für KMU gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c AGVO zu beachten.
Die Verlagerung eines Betriebes aus einem anderen Land des Europäischen Wirtschaftsraumes ist von der Förderung ausgeschlossen.
5.
Transparenz (Artikel 5 AGVO)
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen.
6.
Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO)
Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
–
Name und Größe des Unternehmens
–
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
–
Standort des Vorhabens
–
die Kosten des Vorhabens
–
Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss) und
–
Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
7.
Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO)
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
8.
Kumulierungsregel (Artikel 8 AGVO)
Auf der Grundlage der AGVO gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
9.
Beihilfefähige Kosten nach Artikel 14 AGVO
Beihilfefähig sind Kosten im Sinne des Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a, Absatz 6 Buchstabe b und Absatz 8 AGVO.
10.
Beihilfefähige Kosten nach Artikel 17 AGVO
Beihilfefähig sind Kosten im Sinne des Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4 AGVO.
11.
Beihilfehöchstintensitäten nach Artikel 14 AGVO
Bei der Förderung ist die Beihilfehöchstintensität gemäß Artikel 14 Absatz 12 zu beachten.
12.
Beihilfehöchstintensitäten nach Artikel 17 AGVO
Bei der Förderung sind die Beihilfehöchstintensitäten gemäß Artikel 17 Absatz 6 Buchstaben a und b zu beachten.
13.
Veröffentlichung und Information nach Art. 9 AGVO
Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission veröffentlicht werden.
14.
Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO)
Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten vorerst bis zum 31. Dezember 2026 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027. Sollte die AGVO nicht verlängert oder durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen, wird die Förderrichtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet werden.
1
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1)
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