DVO Regelung Kirchensteuerwesen
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Durchführung des Sächsischen Kirchensteuergesetzes (Sächsische Kirchensteuerdurchführungsverordnung – SächsKiStDVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Durchführung des Sächsischen Kirchensteuergesetzes (Sächsische Kirchensteuerdurchführungsverordnung – SächsKiStDVO)
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Vom 16. Januar 1991

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2024

Auf Grund von § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 31. 8. 1990, BGBl II S. 1194 wird für das Gebiet des Freistaates Sachsen verordnet:
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§ 1

Die Verwaltung der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer und des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft wird für die in der Anlage aufgeführten steuerberechtigten Körperschaften den Finanzämtern übertragen.
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§ 2

Die Arbeitgeber haben für die evangelischen Landeskirchen und die Diözesen der katholischen Kirche der Bundesrepublik Deutschland, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Freistaats Sachsen liegt, die Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren auch für die diesen gegenüber steuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einzubehalten und abzuführen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Freistaat Sachsen haben, aber von einer Betriebsstätte im Freistaat Sachsen entlohnt werden. Maßgebend ist der für den Ort der Betriebsstätte geltende Prozentsatz der Kirchensteuer.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Dresden, den 16. Januar 1991
Der Staatsminister der Finanzen Prof. Dr. Georg Milbradt

Anlage

Verzeichnis der steuerberechtigten Körperschaften, deren Kirchensteuer von den Finanzämtern verwaltet werden
1.
Im Bereich der Evangelischen Kirche:
a)
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
b)
Evangelische Kirche in Mitteldeutschland
c)
Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
d)
Evangelisch-reformierte Kirche
2.
Im Bereich der Katholischen Kirche:
a)
Bistum Dresden-Meißen
b)
Bistum Görlitz
c)
Bistum Magdeburg
1
Überschrift geändert durch
Verordnung vom 3. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 29)
2
Einleitung geändert durch
Verordnung vom 30. März 1992
(SächsGVBl. S. 169)
3
§ 1 geändert durch
Verordnung vom 3. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 29)
4
§ 2 neu gefasst durch
Verordnung vom 3. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 29)
5
Anlage eingefügt durch
Verordnung vom 30. März 1992
(SächsGVBl. S. 169) und geändert durch
Verordnung vom 3. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 29)
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