Verordnung über Kindertageseinrichtungen im sorbischen Siedlungsgebiet – SächsSorbKitaVO
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung der sorbischen Sprache und Kultur in Kindertageseinrichtungen (Verordnung über Kindertageseinrichtungen im sorbischen Siedlungsgebiet – SächsSorbKitaVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Förderung der sorbischen Sprache und Kultur in Kindertageseinrichtungen
(Verordnung über Kindertageseinrichtungen im sorbischen Siedlungsgebiet – SächsSorbKitaVO)
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Vom 19. September 2006

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2013

Aufgrund von § 20 Satz 2 bis 4 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen –
SächsKitaG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Dezember 2005 (SächsGVBl. 2006 S. 2) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Kindertageseinrichtungen im sorbischen Siedlungsgebiet des Freistaates Sachsen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Sorbische Kindertageseinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind Einrichtungen, in denen
1.
Kinder mit sorbischer Muttersprache oder
2.
Kinder, die die sorbische Sprache nicht oder nur ungenügend beherrschen, mit dem Ziel eines intensiven Erwerbs der sorbischen Sprache
betreut werden.
(2) Zweisprachige Kindertageseinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind solche, in denen in mindestens einer Gruppe
1.
ausschließlich Kinder gemäß Absatz 1 Nr. 1 oder 2 betreut werden oder
2.
die Kinder sorbisch und deutsch sprechen, wobei die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder überwiegend in deutscher Sprache erfolgt.

§ 3 Anforderungen an die Arbeit in sorbischen Kindertageseinrichtungen

(1)
1
Ergänzend zu den Zielen und Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 bis 3
SächsKitaG
fördern sorbische Kindertageseinrichtungen die Entwicklung der Kinder mit dem Ziel einer umfassenden Zweisprachigkeit.
2
Sie schaffen die Voraussetzungen, um den Kindern den Besuch einer sorbischen Grundschule im Sinne des § 4 Abs. 1 der
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet
vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 307), in der jeweils geltenden Fassung, zu ermöglichen und arbeiten eng mit diesen Schulen zusammen.
3
Bei der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder ist in der Regel sorbisch zu sprechen.
4
Soweit jedoch bei Kindern gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 die Kenntnisse der deutschen Sprache nicht altersgemäß entwickelt sind, ist auch das Erlernen der deutschen Sprache ausreichend zu unterstützen.
(2)
1
In sorbischen Kindertageseinrichtungen tätige pädagogische Fachkräfte müssen der sorbischen und der deutschen Sprache mächtig sein.
2
Die Träger haben darauf hinzuwirken, dass für die sorbischsprachige Betreuung Fachkräfte eingesetzt werden, die die sorbische Sprache in muttersprachlicher Qualität beherrschen.
3
Sonstige Mitarbeiter müssen Grundkenntnisse der sorbischen Sprache besitzen.
(3) Die Leitung der Kindertageseinrichtung hat die Erziehungsberechtigten vor Aufnahme des Kindes über die besonderen Aufgaben der Einrichtung und deren Organisation zu informieren.

§ 4 Anforderungen an die Arbeit in zweisprachigen Kindertageseinrichtungen

(1) Für Gruppen, in denen ausschließlich Kinder gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 betreut werden, gelten die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(2)
1
In Gruppen, in denen Kinder gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 betreut werden, sind ihnen Kenntnisse der sorbischen Sprache unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.
2
Für die einzusetzenden pädagogischen Fachkräfte gilt § 3 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
(3) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 5 Betriebskostenzuschuss

(1)
1
Zur Förderung einer zweisprachigen Entwicklung der Kinder erhalten Träger von sorbischen und zweisprachigen Kindertageseinrichtungen auf Antrag einen jährlichen Zuschuss des Freistaates Sachsen in Höhe von 5 000 EUR je Gruppe, die am 1. April des Vorjahres unter Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 oder § 4 Abs. 1 betreut wurde.
2
Der Zuschuss soll verwendet werden
1.
in Höhe von 88 Prozent zur Finanzierung des über den Personalschlüssel nach § 12 Abs. 2
SächsKitaG
hinausgehenden Personalbedarfes für Gruppenarbeit, Vor- und Nachbereitungszeiten oder Elternarbeit und
2.
in Höhe von 12 Prozent zur Finanzierung des spezifischen Bedarfes an Fachberatung oder Fortbildung zur Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 und 2.
(2)
1
Der Antrag auf die Gewährung des Zuschusses für das Folgejahr ist jährlich bis zum 1. Mai durch den Träger der Einrichtung bei der nach § 20 Satz 3 und 4
SächsKitaG
für die Bewilligung und Auszahlung zuständigen Behörde zu stellen.
2
Im Antrag ist die Anzahl der förderfähigen Gruppen im Jahr der Antragstellung zu melden sowie der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 und 2 durch einen Sachbericht zu erbringen.
(3)
1
Die Bewilligungsbehörden melden die Anzahl der Gruppen, für die ein Förderanspruch besteht, sowie die Höhe der berechneten Zuschüsse bis zum 31. Mai der Landesdirektion Sachsen.
2
Zur Evaluation der Förderung der sorbischen Sprache und Kultur nach dieser Verordnung sind der Landesdirektion Sachsen die Sachberichte auf Verlangen zur Kenntnis zu geben.
(4) Auf die Zuschüsse des Freistaates werden jeweils am ersten Werktag des Monats Teilzahlungen in Höhe eines Zwölftels des für das Kalenderjahr zustehenden Betrages geleistet.
²

§ 6 (aufgehoben)

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§ 7 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die
Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (Verordnung über Kindertageseinrichtungen im deutsch-sorbischen Gebiet – SorbKitaVO)
vom 27. Februar 1995 (SächsGVBl. S. 135) außer Kraft.
Dresden, den 19. September 2006
Die Staatsministerin für Soziales Helma Orosz
1
Überschrift geändert durch
Artikel 8 der Verordnung vom 14. Dezember 2012
(SächsGVBl. S. 753, 756)
2
§ 5 geändert durch
Verordnung vom 27. Mai 2008
(SächsGVBl. S. 339) und durch
Artikel 8 der Verordnung vom 14. Dezember 2012
(SächsGVBl. S. 753, 756)
3
§ 6 aufgehoben durch
Verordnung vom 27. Mai 2008
(SächsGVBl. S. 339)
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