Gesetz über Kindertagesbetreuung – SächsKitaG
DE - Landesrecht Sachsen

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen
Vom 15. Mai 2009
Aufgrund von
Artikel 22
des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2009/2010 (Haushaltsbegleitgesetz 2009/2010 – HBG 2009/2010) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 885) wird nachstehend der Wortlaut des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1.
die
Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 29. Dezember 2005
(SächsGVBl. 2006 S. 2),
2.
den am 1. August 2008 in Kraft getretenen
Artikel 41
des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 173),
3.
den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen
Artikel 6
des eingangs genannten Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 871).
Dresden, den 15. Mai 2009
Der Staatsminister für Kultus Prof. Dr. Roland Wöller
Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege
(Gesetz über Kindertagesbetreuung – SächsKitaG)
¹

Rechtsbereinigt mit Stand vom 17. August 2024

Inhaltsübersicht

Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 352), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) und durch Gesetz vom 1. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 326)
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Abschnitt 1 Begriffe, Aufgaben und Grundsätze
§ 1
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 2
Aufgaben und Ziele
§ 3
(weggefallen)
§ 4
Wunsch- und Wahlrecht
§ 5
Öffnungszeiten
§ 6
Mitwirkung von Kindern und Erziehungsberechtigten
§ 7
Gesundheitsvorsorge, Gesundheitspflege
Abschnitt 2 Planung und Betrieb
§ 8
Bedarfsplanung
§ 9
Trägerschaft
§ 10
(aufgehoben)
§ 11
Räumliche Anforderungen
§ 12
Personal
Abschnitt 3 Finanzierung
§ 13
Baukosten
§ 14
Personal- und Sachkosten
§ 15
Elternbeiträge
§ 16
Eigenanteil des Trägers
§ 17
Gemeindeanteil
§ 18
Landeszuschuss
§ 19
Förderung der Inklusion von Kindern mit Behinderungen
§ 20
Förderung sorbischer Sprache und Kultur
Abschnitt 4 Qualitätssicherung und -entwicklung
§ 21
Qualitätsentwicklung, Fort- und Weiterbildung, Fachberatung und Qualifikation
§ 22
Evaluation und Weiterentwicklung
§ 22a
Monitoring
Abschnitt 5 Übergangsvorschrift
§ 23
Übergangsvorschrift

Abschnitt 1 Begriffe, Aufgaben und Grundsätze

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1)
1
Dieses Gesetz gilt für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesbetreuung).
2
Kindertageseinrichtungen sind Kinderkrippen, Kindergärten und Horte.
3
Die Vorschriften des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
bleiben unberührt.
(2) Kinderkrippen sind Einrichtungen für Kinder in der Regel bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres.
(3)
1
Kindergärten sind Einrichtungen für Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt.
2
Die Aufnahme von Kindern ab dem 34. Lebensmonat ist möglich.
(4)
1
Horte sind Einrichtungen für Kinder nach Schuleintritt in der Regel bis zur Vollendung der vierten Klasse.
2
Sie können auch in oder an Schulen mit Primarstufe mit Ausnahme der Förderschulen errichtet und betrieben werden.
(5)
1
Kindertageseinrichtungen können von der Altersgliederung nach Absatz 2 und 3 abweichen.
2
Kinderkrippen-, Kindergarten- und Hortgruppen können in gemeinschaftlichen Einrichtungen geführt werden.
3
Es können altersgemischte Gruppen gebildet werden.
(6)
1
Kindertagespflege ist eine familiennahe Form der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern, insbesondere von Kindern bis zu drei Jahren.
2
Die Kindertagespflege kann im Haushalt der Kindertagespflegeperson oder der Erziehungsberechtigten oder mit Zustimmung der Gemeinde und des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in anderen kindgerechten Räumlichkeiten ausgeübt werden.
Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 352), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) und durch Gesetz vom 1. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 326)
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§ 2 Aufgaben und Ziele

(1)
1
Kindertagesbetreuung begleitet, unterstützt und ergänzt die Bildung und Erziehung des Kindes in der Familie und fördert so die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
2
Eltern und Kindertageseinrichtungen sowie die Kindertagespflegestellen wirken dabei partnerschaftlich zusammen.
3
Kindertagesbetreuung bietet dem Kind vielfältige Erlebnis- und Erfahrungsmöglichkeiten über den Familienrahmen hinaus.
4
Sie erfüllt damit einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag im Rahmen einer auf die Förderung der Persönlichkeit des Kindes orientierten Gesamtkonzeption.
5
Der Sächsische Bildungsplan ist die verbindliche Grundlage für die Gestaltung der pädagogischen Arbeit in der Kindertagesbetreuung.
6
Dieser wird vom Staatsministerium für Kultus erstellt und bedarfsbezogen weiterentwickelt.
(2)
1
Der ganzheitliche Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag dient vor allem
1.
dem Erwerb und der Förderung sozialer Kompetenzen wie der Selbstständigkeit, der Verantwortungsbereitschaft und der Gemeinschaftsfähigkeit, der Toleranz und Akzeptanz gegenüber allen Menschen, Kulturen und Lebensweisen,
2.
der Ausbildung von geistigen, körperlichen und sprachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten, insbesondere zum Erwerb von Wissen und Können, einschließlich der Gestaltung von Lernprozessen,
3.
der Befähigung zu einer gesunden Lebensführung sowie der Entwicklung des Gesundheitsbewusstseins, insbesondere in Bezug auf hygienisches Verhalten, Körperpflege und Mundgesundheit, gesunde Ernährung und Bewegung,
4.
der Vermittlung eines verantwortungsvollen Umgangs mit der Umwelt und der Befähigung zum nachhaltigen und sozialen Handeln.
2
Alle Kinder sind in ihren individuellen Wesens- und Interessenlagen wahrzunehmen.
3
Diese sind angemessen zu berücksichtigen, um Benachteiligungen entgegenzuwirken und die Chancengerechtigkeit und Teilhabe zu fördern.
4
Die Arbeit in den Einrichtungen soll sich am aktuellen Erkenntnisstand der Pädagogik, der Entwicklungspsychologie und Entwicklungsphysiologie sowie der Familien- und Bildungsforschung orientieren.
(3)
1
Die regelmäßige Gestaltung von Bildungsangeboten in der Kindertagesbetreuung hat auch dem Übergang in die Schule Rechnung zu tragen.
2
Dazu wird zur langfristigen Schulvorbereitung vorrangig der Förderung und Ausprägung sprachlicher Kompetenzen, der Grob- und Feinmotorik, der Wahrnehmungsförderung und der Sinnesschulung Aufmerksamkeit geschenkt.
3
In diese Vorbereitung sollen im letzten Kindergartenjahr die für den Einzugsbereich zuständigen Schulen und Horte über Kooperationsvereinbarungen einbezogen werden.
4
§ 5 Absatz 5 des
Sächsischen Schulgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Gesetz vom 2. Februar 2023 (SächsGVBl. S. 62) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
5
Die Kosten für zusätzliches Personal zur Umsetzung der Schulvorbereitung werden den Gemeinden vom Freistaat Sachsen im Rahmen des Landeszuschusses nach § 18 Absatz 1 erstattet.
6
Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und zur Organisation der Schulvorbereitung durch Rechtsverordnung zu regeln.
(4)
1
Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder, die daher einen besonderen Förderbedarf haben, werden in der Regel gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung inklusiv gefördert.
2
Ihrem spezifischen Förderbedarf ist zu entsprechen.
(5) Kindertagesbetreuung im sorbischen Siedlungsgebiet soll dazu beitragen, dass die sorbische Sprache und Kultur vermittelt und gepflegt und sorbische Traditionen bewahrt werden.
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§ 3 (aufgehoben)

§ 4 Wunsch- und Wahlrecht

1
Die Erziehungsberechtigten können im Rahmen der verfügbaren Plätze entscheiden, in welcher Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle innerhalb oder außerhalb der Gemeinde ihr Kind betreut werden soll.
2
Sie haben den Betreuungsbedarf in der Regel sechs Monate im Voraus bei der gewünschten Einrichtung oder Kindertagespflegestelle und bei der Wohnortgemeinde unter Angabe der gewünschten Einrichtung oder Kindertagespflegestelle anzumelden.
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§ 5 Öffnungszeiten

1
Kindertageseinrichtungen sind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kinder und der Erziehungsberechtigten sowie der örtlichen Gegebenheiten offen zu halten; ist für Kinder eine durchgehende Betreuung bedarfsnotwendig, sind Kinderkrippe und Kindergarten über Mittag offen zu halten.
2
Die Öffnungszeiten werden vom Träger der Kindertageseinrichtung in Abstimmung mit dem Elternbeirat, der Gemeinde und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt.
3
Satz 1 gilt entsprechend für Kindertagespflegestellen mit der Maßgabe, dass die Öffnungszeiten durch die Kindertagespflegeperson auf der Grundlage ihrer pädagogischen Konzeption festgelegt werden.

§ 6 Mitwirkung von Kindern und Erziehungsberechtigten

(1)
1
Die Erziehungsberechtigten wirken durch die Elternversammlung und den Elternbeirat bei der Erfüllung der Aufgaben der Kindertageseinrichtung, die ihre Kinder besuchen, mit.
2
Sie sind bei allen wesentlichen Entscheidungen zu beteiligen.
3
Dies gilt insbesondere für die Fortschreibung oder Änderung der pädagogischen Konzepte und für die Kostengestaltung.
(2)
1
Der Träger der Einrichtung trifft im Benehmen mit der Elternschaft Bestimmungen zur Organisation der Elternversammlung sowie zu Bildung und Organisation des Elternbeirates.
2
Hat ein Träger mehrere Einrichtungen im Gebiet des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, kann zusätzlich auch ein gemeinsamer Elternbeirat für diese Einrichtungen gebildet werden.
(3) Der Träger und die Leitung der Kindertageseinrichtung erteilen den Erziehungsberechtigten, der Elternversammlung und dem Elternbeirat die erforderlichen Auskünfte.
(4) Zur Beratung und Unterstützung der Elternbeiräte der Einrichtungen können Elternbeiräte auf der Gemeinde- und der Kreisebene gebildet werden.
(5) Alle Kinder sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand und ihren Bedürfnissen bei der Gestaltung ihres Alltags in der Kindertagesbetreuung zu beteiligen.

§ 7 Gesundheitsvorsorge, Gesundheitspflege

(1)
1
Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, gesundheitliche Beeinträchtigungen des Kindes, die sich in der Kindertagesbetreuung auswirken können, der Leitung der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflegeperson mitzuteilen.
2
Die Erziehungsberechtigten haben vor erstmaliger Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung nachzuweisen, dass das Kind ärztlich untersucht worden ist.
3
Der Nachweis ist durch Vorlage einer Dokumentation nach § 26 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
oder einer ärztlichen Bescheinigung zu erbringen.
4
Sie haben dem Träger ferner nachzuweisen, dass das Kind seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechend alle öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat, oder zu erklären, dass sie ihre Zustimmung zu bestimmten Schutzimpfungen nicht erteilen.
5
Die Sätze 2 bis 4 gelten vor dem erstmaligen Besuch einer Kindertagespflegestelle entsprechend mit der Maßgabe, dass gegenüber der Kindertagespflegeperson die ärztliche Untersuchung und der Erhalt der öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen nachzuweisen sind.
6
Sofern die Erziehungsberechtigten die Zustimmung zu bestimmten Schutzimpfungen nicht erteilen, ist dies gegenüber der Kindertagespflegeperson zu erklären.
(2)
1
Die Erziehungsberechtigten sind von Anfang an in alle Maßnahmen der Gesundheitspflege einzubeziehen.
2
Das Gesundheitsamt oder von ihm Beauftragte führen bei Kindern, die aufgrund dieses Gesetzes betreut werden, jährlich zahnärztliche Reihenuntersuchungen und eine einmalige ärztliche Untersuchung auf Seh- und Hörfähigkeiten sowie motorische und Sprachauffälligkeiten in der Regel im vierten Lebensjahr durch.
3
Die Untersuchungen sind nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten zulässig.
(3) Werden gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes bekannt, hat die Leitung der Einrichtung oder die Kindertagespflegeperson den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe umgehend in Kenntnis zu setzen.

Abschnitt 2 Planung und Betrieb

§ 8 Bedarfsplanung

(1)
1
Um die erforderlichen Plätze in der Kindertagesbetreuung zu gewährleisten, stellt der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Bedarfsplan auf.
2
Die Aufnahme einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle in den Bedarfsplan ist Voraussetzung für die Finanzierung nach den §§ 13, 14 Absatz 1 bis 4 und 6 sowie den §§ 15 bis 20.
(2)
1
Der Bedarfsplan ist dem Landesjugendamt zur Kenntnis zu geben.
2
Er ist jährlich mit Stichtag zum 1. August eines Jahres fortzuschreiben.
(3) Kann einem Bedarf nur durch ein zusätzliches Angebot eines Trägers der freien Jugendhilfe oder einer Kindertagespflegestelle entsprochen werden, kann die entsprechende Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle auch kurzfristig in den Bedarfsplan aufgenommen werden.
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§ 9 Trägerschaft

(1) Kindertageseinrichtungen können von Trägern der freien Jugendhilfe insbesondere auch von Elterninitiativen, privaten Trägern, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen sowie von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, Gemeinden und kommunalen Zweckverbänden, betrieben werden.
(2) Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat nachhaltig darauf hinzuwirken, dass die Kindertageseinrichtungen vorrangig von Trägern der freien Jugendhilfe errichtet oder übernommen und betrieben werden.
(3) Ist kein Träger der freien Jugendhilfe vorhanden oder bereit, die Errichtung oder den Betrieb einer im Bedarfsplan als erforderlich ausgewiesenen Kindertageseinrichtung zu übernehmen, ist die Gemeinde zur Übernahme der Trägerschaft verpflichtet; die Trägerschaft kann in diesem Fall auch von einem kommunalen Zweckverband übernommen werden.

§ 10 (aufgehoben)

§ 11 Räumliche Anforderungen

1
Die Lage, das Gebäude, die Räumlichkeiten, die Außenanlagen und die Ausstattung der Kindertageseinrichtungen müssen den Aufgaben gemäß § 2 genügen.
2
Sie müssen ausreichend und kindgemäß bemessen sein.
3
Für die Kindertagespflege gilt dies für die Räumlichkeiten und die Ausstattung entsprechend.

§ 12 Personal

(1)
1
Kindertageseinrichtungen müssen über eine ausreichende Anzahl pädagogischer Fachkräfte für die Leitung und die Arbeit mit den Kindern verfügen.
2
Die Arbeit der Fachkräfte kann durch weitere geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie durch Eltern unterstützt werden.
(2)
1
Es gelten in der Regel folgende Personalschlüssel:
1.
Kinderkrippe: eine vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft für 5 Kinder,
2.
Kindergarten: eine vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft für 12 Kinder,
3.
Hort: 0,9 pädagogische Fachkraft für 20 Kinder,
4.
eine vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft zur Leitung einer Kindertageseinrichtung für je zehn einzusetzende vollbeschäftigte pädagogische Fachkräfte nach den Nummern 1 bis 3,
5.
0,054 vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft für mittelbare pädagogische Tätigkeiten für je eine einzusetzende vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft nach den Nummern 1 bis 3,
6.
0,04 vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft für je eine einzusetzende vollbeschäftigte Fachkraft nach den Nummern 1 bis 3 zum Vorhalten zusätzlichen Personals.
2
Der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannte Personalschlüssel gilt auch als erfüllt, wenn im Umfang von bis zu 20 Prozent des nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erforderlichen Personals Assistenzkräfte eingesetzt werden; Satz 1 Nummer 5 und 6 sowie Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend.
3
§ 29 Absatz 1 Satz 2 und 4 des
Landesjugendhilfegesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2008 (SächsGVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
4
Bemessungsgrundlage ist für Satz 1 Nummer 1 und 2 eine neunstündige, für Satz 1 Nummer 3 eine sechsstündige Betreuungszeit sowie eine vierzigstündige Wochenarbeitszeit für eine vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft.
5
Erfolgt die Betreuung in altersgemischten Gruppen, gilt in der Regel für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres der Personalschlüssel für die Krippe, für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt der Personalschlüssel für den Kindergarten und für Kinder ab Schuleintritt der Personalschlüssel für den Hort.
(3)
1
Pädagogischen Fachkräften ist für mittelbare pädagogische Tätigkeiten mindestens
1.
eine Stunde bei einem Beschäftigungsumfang ab 22 Stunden in der Woche,
2.
zwei Stunden bei einem Beschäftigungsumfang ab 34 Stunden in der Woche
innerhalb dieses Beschäftigungsumfangs zur Verfügung zu stellen.
2
Zeit für Leitungstätigkeit bleibt unberücksichtigt.
(4)
1
Bei Kindertagespflege hat die Gemeinde gemeinsam mit dem zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellen, dass die Kindertagespflegeperson geeignet und in der Lage ist, die in § 2 genannten Aufgaben zu erfüllen.
2
Für mittelbare pädagogische Tätigkeiten ist Kindertagespflegepersonen
eine halbe Stunde je aufgenommenes Kind undWoche zu finanzieren.
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Abschnitt 3 Finanzierung

§ 13 Baukosten

1
Die Kosten der Errichtung und Sanierung von im Bedarfsplan als erforderlich ausgewiesenen Kindertageseinrichtungen tragen deren Träger.
2
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben angemessene Zuschüsse zu leisten.
3
Ist Träger der Einrichtung ein Träger der freien Jugendhilfe, soll die Gemeinde in der Regel die nicht anderweitig gedeckten Kosten übernehmen, soweit sie angemessen sind und deren Träger der freien Jugendhilfe Eigenleistungen nicht erbringen kann.

§ 14 Personal- und Sachkosten

(1) Personal- und Sachkosten im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Kindertageseinrichtung erforderlich sind.
(2)
1
Die Gemeinde hat jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres die durchschnittlichen Personal- und Sachkosten im Sinne von Absatz 1 eines Platzes je Einrichtungsart unter Berücksichtigung der Betreuungszeit, ihre Zusammensetzung und ihre Deckung zu ermitteln und bekannt zu machen.
2
Die Kosten für zusätzliches Personal zur Umsetzung der Schulvorbereitung nach § 2 Abs. 3 sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
3
Aufwendungen für Abschreibungen, Zinsen und Miete sind gesondert auszuweisen.
4
Für die Kindertagespflege ist unter Berücksichtigung der Betreuungszeit die durchschnittliche von der Gemeinde gezahlte laufende Geldleistung zu ermitteln und bekannt zu machen.
5
Die ermittelten Personal- und Sachkosten im Sinne von Absatz 1 für Kindertageseinrichtungen sowie die durchschnittliche von der Gemeinde gezahlte laufende Geldleistung für die Kindertagespflege sind durch die Gemeinde bis zum 31. Juli dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu melden, der die Daten bis zum 31. August an das Staatsministerium für Kultus weiterleitet.
(3) Die Personal- und Sachkosten im Sinne von Absatz 1 einer Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft werden durch die Gemeinde, einschließlich des Landeszuschusses, und durch Elternbeiträge aufgebracht.
(4) Die Personal- und Sachkosten im Sinne von Absatz 1 einer Kindertageseinrichtung eines Trägers der freien Jugendhilfe werden aufgebracht durch die Gemeinde, einschließlich des Landeszuschusses, durch Elternbeiträge und den Eigenanteil des Trägers.
(5)
1
Die Personal- und Sachkosten im Sinne von Absatz 1 einer Einrichtung, die die Betriebserlaubnis besitzt und mindestens 6 Kinder überwiegend im Sinne von § 1 Abs. 2 und 3 betreut, werden durch den Landeszuschuss, die Elternbeiträge und den Eigenanteil des Trägers aufgebracht, soweit die Einrichtung nicht in dem Bedarfsplan enthalten ist.
2
Werden in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 überwiegend Hortkinder betreut, wird ein entsprechend differenzierter Landeszuschuss gewährt.
3
Der Eigenanteil des Trägers ist unabhängig von dessen Leistungsfähigkeit zu erbringen.
4
Die §§ 5, 15 und 17 gelten nicht.
5
Zuständig für die Berechnung und Ausreichung des Landeszuschusses nach Satz 1 und 2 ist die Landesdirektion Sachsen.
(6)
1
Die Kosten für die Kindertagespflege werden aufgebracht durch die Gemeinde, einschließlich des Landeszuschusses, und Elternbeiträge.
2
Über die Finanzierung schließen die Gemeinde und die Kindertagespflegeperson eine Vereinbarung ab.
3
Die Finanzierung schließt eine laufende Geldleistung an die Kindertagespflegeperson ein, die von der Gemeinde in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird.
4
Die Finanzierung umfasst auch einen zusätzlichen monatlichen Betrag in Höhe eines Zwölftels des in § 18 Absatz 3 genannten Betrages je aufgenommenes Kind für mittelbare pädagogische Tätigkeiten nach § 12 Absatz 4 Satz 2.
5
Satz 4 gilt entsprechend für einen zusätzlichen Landeszuschuss nach § 18 Absatz 2.
Artikel 32 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144), durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 352), durch Artikel 22 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782), durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) und durch Gesetz vom 1. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 326)
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§ 15 Elternbeiträge

(1)
1
Die Elternbeiträge werden von der Gemeinde in Abstimmung mit dem Träger der Kindertageseinrichtung und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzt.
2
Sie werden vom Träger der Kindertageseinrichtung erhoben.
3
Absenkungen sind vorzusehen für
1.
Alleinerziehende und
2.
Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle besuchen.
(2)
1
Die ungekürzten Elternbeiträge sollen bei Krippen mindestens 15 und dürfen höchstens 23 Prozent, bei Kindergärten für die Zeit vor dem letzten Kindergartenjahr mindestens 15 und höchstens 30 Prozent sowie beim letzten Kindergartenjahr und bei Horten höchstens 30 Prozent der zuletzt nach § 14 Absatz 2 bekannt gemachten Personal- und Sachkosten im Sinne von § 14 Absatz 1 betragen.
2
In einer Gemeinde darf für die gleiche Betreuungszeit in der jeweiligen Betreuungsart nur ein einheitlicher Elternbeitrag festgesetzt werden.
3
Aufwendungen nach § 14 Absatz 2 Satz 3 sind in die Berechnung nicht einzubeziehen.
4
Dies gilt ausdrücklich auch für den Fall der Inanspruchnahme des Wunsch- und Wahlrechts nach § 4.
(3)
1
Für Kinder in Kindertagespflege werden gemäß § 14 Absatz 6 durch die Gemeinde Elternbeiträge erhoben, die denen für altersentsprechende Kindertageseinrichtungen vergleichbar seien sollen.
2
Absenkungen von Elternbeiträgen gemäß Absatz 1 Satz 3 gelten entsprechend für die Kindertagespflege.
(4) Kosten, die durch zusätzliche Angebote der Kindertageseinrichtungen bedingt sind, können gegenüber den Erziehungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Elternbeirat geltend gemacht werden.
(5)
1
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat dem Träger der Einrichtung oder bei der Betreuung in Kindertagespflege der Gemeinde den Betrag zu erstatten, um den die Elternbeiträge nach Absatz 1 Satz 3 abgesenkt worden sind.
2
Er hat ferner auf Antrag den Elternbeitrag für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zu übernehmen, soweit die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist; Kosten nach Absatz 4 hat er nur zu übernehmen, soweit dies vorher vereinbart worden ist.
(6) Nehmen die Kinder an der Essenversorgung teil, haben die Erziehungsberechtigten neben dem Elternbeitrag einen Verpflegungskostenersatz zu entrichten.
Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 352), durch Artikel 22 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) und durch Gesetz vom 1. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 326)
" class="fussnote_link" href="#FNID_14">¹4

§ 16 Eigenanteil des Trägers

Ist der Träger einer Kindertageseinrichtung ein Träger der freien Jugendhilfe, hat er im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit einen Eigenanteil an den Personal- und Sachkosten im Sinne von § 14 Absatz 1 der Einrichtung aufzubringen.
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§ 17 Gemeindeanteil

(1) Bei Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft trägt die Gemeinde die durch die Elternbeiträge nicht gedeckten Personal- und Sachkosten im Sinne von § 14 Absatz 1.
(2)
1
Ist der Träger einer Kindertageseinrichtung ein Träger der freien Jugendhilfe, hat die Gemeinde den durch Elternbeiträge und den Eigenanteil des Trägers nicht gedeckten Anteil der Personal- und Sachkosten nach § 14 zu übernehmen.
2
Die Höhe und das Verfahren der Erstattung sind mit dem Träger vertraglich zu vereinbaren.
3
Der Gemeindeanteil soll vergleichbar dem Anteil sein, den die Gemeinde für eigene Einrichtungen abzüglich des Eigenanteils des Trägers bereitstellt.
(3)
1
Besucht ein Kind eine Kindertageseinrichtung außerhalb der Wohnortgemeinde, hat die Wohnortgemeinde der aufnehmenden Gemeinde anteilig die landesdurchschnittlichen, nicht durch Landeszuschuss und Elternbeitrag abgedeckten Personal- und Sachkosten im Sinne von § 14 Absatz 1 abzüglich der Kosten gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 zu erstatten.
2
Entsprechendes gilt bei Inanspruchnahme der Kindertagespflege außerhalb der Wohnortgemeinde.
3
Wird der Landeszuschuss an die Wohnortgemeinde ausgezahlt, so ist er, begrenzt auf die Höhe des Betrages, die dem in der aufnehmenden Gemeinde in Anspruch genommenen Betreuungsangebot entspricht, an diese zu erstatten.
4
Ein Erstattungsanspruch der aufnehmenden Gemeinde entsprechend Satz 3 besteht in allen Fällen, in denen der Landeszuschuss an eine Gemeinde ausgezahlt wird, die nicht mehr Betreuungsgemeinde ist.
5
Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für in den Hort aufgenommene Kinder, wenn in der Wohnortgemeinde oder einer anderen abgebenden Gemeinde kein Hort betrieben wird.
6
Die Vorschriften des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
über die Verjährung gelten entsprechend.
Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 352) und durch Gesetz vom 1. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 326)
" class="fussnote_link" href="#FNID_16">¹6

§ 18 Landeszuschuss

(1)
1
Die Gemeinden erhalten zur Förderung der Aufgaben nach diesem Gesetz einen jährlichen Landeszuschuss.
2
Maßstab für die Bemessung des Landeszuschusses ist die Anzahl der am Stichtag, dem 1. April des Vorjahres, in Einrichtungen und in Kindertagespflege im Gemeindegebiet aufgenommenen Kinder, berechnet auf eine tägliche neunstündige Betreuungszeit.
3
Betreuungszeiten, die über neun Stunden pro Tag hinausgehen, bleiben unberücksichtigt.
4
Für die so berechnete Anzahl von Kindern wird ein Zuschuss in Höhe von je 3 455 Euro gezahlt.
5
Im Umfang von je 75 Euro ist der Zuschuss zur Finanzierung für Personal zur Umsetzung der Schulvorbereitung gemäß § 2 Absatz 3 einzusetzen.
(2) Für jedes Kind, für das in einer Einrichtung oder Kindertagespflegestelle Eingliederungshilfe gewährt wird, wird ein zusätzlicher Landeszuschuss in der in Absatz 1 genannten Höhe gezahlt.
(3) Für jedes in Kindertagespflege aufgenommene Kind wird zur Finanzierung der mittelbaren pädagogischen Tätigkeiten nach § 12 Absatz 4 Satz 2 ein zusätzlicher Landeszuschuss in Höhe von 420 Euro gezahlt.
(4)
1
Zuständige Behörden für die Berechnung und die Ausreichung des Landeszuschusses nach Absatz 1 bis 3 sind für die Gemeinden die Landkreise und für die Kreisfreien Städte die Landesdirektion Sachsen.
2
Zur Durchführung und Höhe der Zuschussgewährung gemäß § 14 Absatz 5 und der anteiligen Erstattung gemäß § 17 Absatz 3 wird das Nähere durch eine Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern bestimmt.
(5)
1
Für die Gewährung der Landeszuschüsse hat die Gemeinde der nach Absatz 4 zuständigen Behörde bis zum 1. Mai eines jeden Jahres die Anzahl der in diesem Jahr insgesamt in Einrichtungen im Gemeindegebiet aufgenommenen Kinder, untergliedert nach Betreuungsart und Betreuungszeit, die Anzahl der Kinder in Kindertagespflege mit deren Betreuungszeit sowie die Anzahl der aufgenommenen Kinder mit Anspruch auf Eingliederungshilfe zu melden.
2
Grundlage der Meldung sind die am 1. April des Jahres wirksamen Betreuungsverträge mit einer Laufzeit von mindestens zwei Monaten.
(6) Die Landkreise melden bis zum 15. Mai desselben Jahres die gemäß Absatz 5 erhobenen Daten sowie die Höhe der berechneten Landeszuschüsse der Landesdirektion Sachsen.
(7) Auf die Zuschüsse des Freistaates werden jeweils am ersten Werktag des Monats Teilzahlungen in Höhe eines Zwölftels des für das Kalenderjahr zustehenden Betrages geleistet.
Artikel 32 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144), durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 352), durch Artikel 22 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731), durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) und durch Gesetz vom 1. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 326)
" class="fussnote_link" href="#FNID_17">¹7

§ 19 Förderung der Inklusion von Kindern mit Behinderungen

1
Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder sollen in Angebote der Kindertagesbetreuung aufgenommen und individuell gefördert werden, wenn es zu ihrer Förderung nicht einer heilpädagogischen Einrichtung bedarf.
2
Über die Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung entscheidet der Träger der Kindertageseinrichtung.
3
Über die Aufnahme in Kindertagespflege wird in Abstimmung zwischen der Kindertagespflegeperson und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe entschieden.
4
Dem besonderen Förderbedarf dieser Kinder ist bei der Bemessung der Personalschlüssel und bei der baulichen Gestaltung und Ausstattung der Einrichtung oder der Räumlichkeiten der Kindertagespflegestelle Rechnung zu tragen.
5
Sind Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach den §§ 99, 112 und 113 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
oder nach § 35a des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
in der Kindertagesbetreuung zu gewähren, übernimmt der zuständige Rehabilitationsträger die hierdurch entstehenden Kosten, soweit sie die im Rahmen dieses Gesetzes finanzierten Kosten übersteigen.
6
Näheres über die Aufnahme in Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflegestellen sowie die Bedingungen für eine Förderung von Kindern mit Behinderungen regelt das Staatsministerium für Kultus durch Rechtsverordnung.
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§ 20 Förderung der sorbischen Sprache und Kultur

1
In Kindertageseinrichtungen des sorbischen Siedlungsgebietes und bei Bedarf in anderen Regionen werden auf Wunsch der Eltern sorbischsprachige oder zweisprachige Gruppen gebildet.
2
Näheres über die Arbeit in diesen Einrichtungen sowie ihre Förderung regelt das Staatsministerium für Kultus durch Rechtsverordnung.
3
Soweit Landeszuschüsse ausgereicht werden, sind für die Bewilligung und Auszahlung die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig.
4
Für die Bewilligung und Auszahlung von Landeszuschüssen an Kreisfreie Städte ist die Landesdirektion Sachsen zuständig.
Artikel 32 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144), durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 352) und durch Gesetz vom 1. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 326)
" class="fussnote_link" href="#FNID_19">¹9

Abschnitt 4 Qualitätssicherung und -entwicklung

§ 21 Qualitätsentwicklung, Fort- und Weiterbildung, Fachberatung und Qualifikation

(1)
1
Die Qualität der Arbeit in den Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen wird durch die Träger und die Kindertagespflegepersonen mittels geeigneter Maßnahmen sichergestellt und weiterentwickelt.
2
Die Qualitätssicherung und -entwicklung ist in den Konzeptionen festzuschreiben.
(2)
1
Die Fortbildung der Beschäftigten von Kindertageseinrichtungen sowie von Kindertagespflegepersonen ist Aufgabe des Landesjugendamtes und der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
2
Darüber hinaus unterbreiten die Verbände der Träger der freien Jugendhilfe Angebote zur Fortbildung ihrer Beschäftigten.
(3)
1
Eine qualifizierte Fachberatung ist Bestandteil der Qualitätssicherung und -entwicklung jeder Kindertageseinrichtung.
2
Fachberatung wird durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie durch Verbände der Träger von Kindertageseinrichtungen angeboten.
3
Für die Fachberatung im Bereich der Kindertagespflege ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig.
4
Die Qualifizierung und Weiterentwicklung der Fachberatung ist Aufgabe des Landesjugendamtes.
(4)
1
Die Träger der Kindertageseinrichtungen gewährleisten, dass die pädagogischen Fachkräfte zur Sicherung und Verbesserung der Qualität der pädagogischen Arbeit regelmäßig Zugang zu Angeboten der Fortbildung und Fachberatung sowie zur beruflichen Praxisberatung und kollegialem Austausch, zum Beispiel Coaching, Counselling und Supervision, haben.
2
Diese Angebote können auch gemeinsam mit Fachkräften kooperierender Einrichtungen wahrgenommen werden.
(5) Die Anforderungen an die Qualifikation und Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflegepersonen sowie der Fachberatung regelt das Staatsministerium für Kultus durch Rechtsverordnung.
Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 352) und durch Gesetz vom 1. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 326)
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§ 22 Evaluation und Weiterentwicklung

(1) Das Staatsministerium für Kultus kann zur Erprobung pädagogischer Inhalte, Methoden, Konzepte und anderer Modelle, auch zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Vereinbarungen mit Trägern von Kindertageseinrichtungen treffen.
(2) Durch das Staatsministerium für Kultus können bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe sowie den Trägern der Einrichtungen zum Zweck der Weiterentwicklung der Kindertageseinrichtungen Erhebungen durchgeführt und Auskünfte eingeholt werden.
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§ 22a Monitoring

(1)
1
Das Staatsministerium für Kultus ermittelt auf der Grundlage von Erhebungen nach den §§ 47 und 99 Absatz 7 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
den Bedarf an Neueinstellungen von pädagogischen Fachkräften in Kindertageseinrichtungen gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 und den Bedarf an Ausbildungsplätzen in diesem Bereich.
2
Zu diesem Zweck werden zusätzliche Erhebungen durchgeführt.
(2)
1
Erhebungsmerkmale bei den zusätzlichen Erhebungen nach Absatz 1 Satz 2 sind
1.
die Anzahl pädagogisch tätiger Personen, die im Berichtsjahr eine Berufsqualifikation erworben und erstmals eine Tätigkeit in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen haben, gegliedert nach Beschäftigungsumfang und Berufsqualifikation,
2.
der Umfang von Fehlzeiten pädagogisch tätiger Personen in Arbeitstagen aufgrund von Krankheit, die länger als sechs Wochen dauerte, Beschäftigungsverboten und Elternzeit,
3.
die Anzahl pädagogisch tätiger Personen, die eine berufsbegleitende Ausbildung oder Weiterbildung an einer Fach- oder Fachhochschule oder der Berufsakademie Sachsen begonnen haben, gegliedert nach Art der Ausbildungseinrichtung,
4.
die Anzahl der Personen, die ein Praktikum in Kindertageseinrichtungen im Rahmen der Ausbildung oder Weiterbildung in Vollzeit an einer Fach- oder Fachhochschule absolviert haben, gegliedert nach Art der Ausbildungseinrichtung,
5.
der Umfang der Zeiten für Praxisanleitung in Stunden je Woche für die in Nummer 3 und 4 aufgeführten Personen,
6.
die Anzahl pädagogisch tätiger Personen, die voraussichtlich in den kommenden fünf Jahren die Tätigkeit in der Kindertageseinrichtung beenden, gegliedert nach dem Jahr des voraussichtlichen Ausscheidens, Beschäftigungsumfang und Berufsqualifikation, sowie
7.
die Anzahl pädagogisch tätiger Personen, die voraussichtlich in den kommenden fünf Jahren eine Tätigkeit in der Kindertageseinrichtung aufnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung der Betreuungszahlen und zum Meldezeitpunkt bereits beschlossener Änderungen von gesetzlichen Personalstandards, gegliedert nach dem Jahr der voraussichtlichen Aufnahme der Beschäftigung, Beschäftigungsumfang und Berufsqualifikation.
2
Ein Berichtsjahr für die Erhebungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 beginnt jeweils am 1. März des Vorjahres und endet Ende Februar des laufenden Jahres.
3
Ein Prognosejahr für die Erhebungen nach Satz 1 Nummer 6 und 7 beginnt jeweils am 1. März eines Jahres und endet Ende Februar des Folgejahres.
(3) Die Träger der Kindertageseinrichtungen übermitteln bis zum 31. März eines jeden Jahres anonymisiert die Angaben aus den Erhebungen nach Absatz 2 an das Landesjugendamt.

Abschnitt 5 Übergangsvorschrift

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§ 23 Übergangsvorschrift

§ 18 Absatz 1 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass sich der Landeszuschuss zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Juli 2023 auf 3 237 Euro beläuft.
1
Überschrift neu gefasst durch
Gesetz vom 1. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 326)
2
Inhaltsübersicht geändert durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010
(SächsGVBl. S. 387,395), durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015
(SächsGVBl. S. 349, 352), durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020
(SächsGVBl. S. 731) und durch
Gesetz vom 1. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 326)
3
§ 1 geändert durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010
(SächsGVBl. S. 387,395), durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015
(SächsGVBl. S. 349, 352), durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020
(SächsGVBl. S. 731) und durch
Gesetz vom 1. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 326)
4
§ 2 neu gefasst durch
Gesetz vom 1. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 326)
5
§ 3 aufgehoben durch
Gesetz vom 1. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 326)
6
§ 4 geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015
(SächsGVBl. S. 349, 352)
7
§ 5 geändert durch
Gesetz vom 1. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 326)
8
§ 6 geändert durch
Gesetz vom 1. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 326)
9
§ 7 geändert durch
Gesetz vom 1. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 326) und durch
Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 662)
10
§ 8 geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015
(SächsGVBl. S. 349, 352) und durch
Gesetz vom 1. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 326)
11
§ 11 geändert durch
Gesetz vom 1. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 326)
12
§ 12 geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015
(SächsGVBl. S. 349, 352), durch
Artikel 22 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 782), durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020
(SächsGVBl. S. 731), durch
Gesetz vom 1. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 326) und durch
Gesetz vom 1. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 326)
13
§ 14 geändert durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010
(SächsGVBl. S. 387,395), durch
Artikel 32 des Gesetzes vom 27. Januar 2012
(SächsGVBl. S. 130, 144), durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015
(SächsGVBl. S. 349, 352), durch
Artikel 22 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 782), durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2021
(SächsGVBl. S. 578) und durch
Gesetz vom 1. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 326)
14
§ 15 geändert durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010
(SächsGVBl. S. 387,395), durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015
(SächsGVBl. S. 349, 352), durch
Artikel 22 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 782) und durch
Gesetz vom 1. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 326)
15
§ 16 geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015
(SächsGVBl. S. 349, 352)
16
§ 17 geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015
(SächsGVBl. S. 349, 352), durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015
(SächsGVBl. S. 349, 352) und durch
Gesetz vom 1. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 326)
17
§ 18 geändert durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010
(SächsGVBl. S. 387,395), durch
Artikel 32 des Gesetzes vom 27. Januar 2012
(SächsGVBl. S. 130, 144), durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015
(SächsGVBl. S. 349, 352), durch
Artikel 22 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 782), durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020
(SächsGVBl. S. 731), durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2021
(SächsGVBl. S. 578) und durch
Gesetz vom 1. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 326)
18
§ 19 neu gefasst durch
Gesetz vom 1. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 326)
19
§ 20 geändert durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010
(SächsGVBl. S. 387,395), durch
Artikel 32 des Gesetzes vom 27. Januar 2012
(SächsGVBl. S. 130, 144), durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015
(SächsGVBl. S. 349, 352) und durch
Gesetz vom 1. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 326)
20
§ 21 geändert durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010
(SächsGVBl. S. 387,395), durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015
(SächsGVBl. S. 349, 352) und durch
Gesetz vom 1. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 326)
21
§ 22 geändert durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010
(SächsGVBl. S. 387,395)
22
§ 22a eingefügt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020
(SächsGVBl. S. 731)
23
Abschnitt 5 inkl. § 23 neu gefasst durch
Gesetz vom 1. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 326)
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