Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsische Katastrophenschutzverordnung – SächsKatSVO)
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über den Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen
(Sächsische Katastrophenschutzverordnung – SächsKatSVO)
Vom 19. Dezember 2005
Rechtsbereinigt mit Stand vom 29. Juni 2024
Es wird verordnet aufgrund von:
1.
§ 8 Abs. 4 Nr. 3, § 12 Satz 3, § 13 Abs. 3, § 36 Abs. 2, § 38 Abs. 3, § 40 Abs. 1 Satz 4, § 51 Satz 4 und § 62 Abs. 2 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (
SächsBRKG
) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 266, 267) geändert wurde,
2.
§ 46 Abs. 6 Satz 1
SächsBRKG
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft sowie
3.
§ 70 Abs. 1 Satz 2
SächsBRKG
nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände und im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:
§ 1 Katastrophenschutzeinheiten
(1) In den Landkreisen und Kreisfreien Städten werden folgende Katastrophenschutzeinheiten aufgestellt:
1.
Katastrophenschutzeinheiten ABC-Gefahrenabwehr
a)
20 Gefahrgutzüge (KatS-GGZ),
b)
10 ABC-Erkundungszüge (KatS-ABC-ErkZ),
2.
Katastrophenschutzeinheiten Brandschutz
a)
20 Löschzüge Retten (KatS-LZR),
b)
20 Löschzüge Wasserversorgung (KatS-LZW),
c)
3 Löschzüge Waldbrand (KatS-LZWb),
3.
Katastrophenschutzeinheiten Sanitätswesen und Betreuung
a)
30 Einsatzzüge (KatS-EZ),
b)
3 Medizinische Task Force (MTF),
4.
4 Wasserrettungsgruppen (KatS-WRGr),
5.
2 Bergrettungsgruppen (KatS-BergRGr),
6.
2 Rettungshundestaffeln (KatS-RettHundSt),
7.
10 Führungsgruppen Brandschutz (FüGr BS),
8.
10 Führungsgruppen Sanitätswesen und Betreuung (FüGr San/Bt),
9.
10 Funktrupps (FuTr).
(2) Stärke und Gliederung der Katastrophenschutzeinheiten ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 9.
(3) Sofern die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sowie die Leistungserbringer nach § 31 Abs. 1 Satz 2
SächsBRKG
und die privaten Hilfsorganisationen zusätzliche Einheiten mit eigenen Kräften und Mitteln zu den in Absatz 1 Aufgeführten aufstellen wollen, hat sich deren Stärke und Gliederung an den Vorgaben der Anlagen 1 bis 9 zu orientieren
(4) Im Erzgebirgskreis kann durch die in diesem Gebiet befindlichen Organisationseinheiten der Leistungserbringer nach § 31 Abs. 1 Satz 2
SächsBRKG
und der privaten Hilfsorganisationen im Einvernehmen mit der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde ein vierter Einsatzzug mit eigenen Mitteln aufgestellt werden.
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§ 2 Schnell-Einsatz-Gruppen
(1)
1
Zur Bewältigung von Unglücksfällen, öffentlichen Notständen oder Katastrophen mit einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden großen Anzahl von Verletzten oder Erkrankten werden Schnell-Einsatz-Gruppen aus den Katastrophenschutzeinheiten Sanitätswesen/Betreuung gebildet.
2
Sie dienen
1.
der Unterstützung des Rettungsdienstes bei Schadensereignissen, bei denen die Anzahl der Verletzten oder Erkrankten die Regelversorgung des Rettungsdienstes übersteigt oder dies zu erwarten ist,
2.
der Einrichtung von Behandlungsplätzen und der Bereitstellung von zusätzlicher Transportkapazität und zusätzlichem Sanitätsmaterial.
(2) Stärke und Gliederung der Schnell-Einsatz-Gruppen ergeben sich aus der Anlage 10.
(3) Der Leiter oder die Leiterin der Schnell-Einsatz-Gruppe muss in der taktischen Führung von Einheiten ausgebildet sein.
(4) Die Schnell-Einsatz-Gruppen sollen ihre Einsatzbereitschaft durch regelmäßige Übungen nachweisen.
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§ 3 Mitwirkung im Katastrophenschutz
(1)
1
Leistungserbringer nach § 31 Abs. 1 Satz 2
SächsBRKG
und private Hilfsorganisationen können für eine Mitwirkung im Katastrophenschutz anerkannt werden, wenn sie eine Bereitschaftserklärung gegenüber der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde abgeben, aus der sich die allgemeine Leistungsfähigkeit, Organisationsstruktur, Ausstattung sowie Stärke und Eignung des Personals ihrer Organisation für eine sachgerechte und dauerhafte Mitwirkung im Katastrophenschutz ergeben.
2
Über die Eignung der einzelnen zur Mitwirkung angebotenen Kräfte und Mittel entscheiden die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden.
(2) Die im Katastrophenschutz mitwirkenden Leistungserbringer nach § 31 Abs. 1 Satz 2
SächsBRKG
und privaten Hilfsorganisationen müssen sich in der Bereitschaftserklärung verpflichten,
1.
der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde unverzüglich wesentliche Änderungen der Stärke, Gliederung, Ausbildung sowie Ausstattung der angebotenen Kräfte und Mittel mitzuteilen,
2.
die dauerhafte Einsatzfähigkeit der Kräfte und Mittel sicherzustellen,
3.
auf Anforderung an Übungen teilzunehmen.
§ 4 Bereitschaftserklärung
(1)
1
Die Bereitschaftserklärung ist schriftlich abzugeben.
2
Bei Leistungserbringern nach § 31 Abs. 1 Satz 2
SächsBRKG
und Hilfsorganisationen, die auf Landesebene organisiert sind, ist sie von der Landesorganisation abzugeben.
(2)
1
Die Bereitschaftserklärung kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr schriftlich gegenüber der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde widerrufen werden.
2
Die Frist läuft nicht ab, solange Katastrophenvoralarm oder Katastrophenalarm ausgelöst ist.
§ 5 Übungsintervalle und -teilnehmer
(1) Jede Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde führt jährlich eine Planübung sowie eine Alarmierungsübung durch.
(2) Jede Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde führt aller zwei Jahre eine Stabsrahmenübung durch.
(3) Die obere und die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden führen aller drei Jahre eine Vollübung durch.
(4) Die Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden können die Teilnahme nachgeordneter Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden und der nach § 40 Abs. 2
SächsBRKG
zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten an Übungen anordnen.
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§ 6 Übungsarten
(1) Übungsarten sind
1.
Planübungen zur Schulung der Lagebeurteilung und Entscheidungsfindung anhand von Plänen und Unterlagen,
2.
Alarmierungsübungen zur Überprüfung der Alarmierungspläne und -bereitschaft,
3.
Stabsrahmenübungen zur Schulung und Überprüfung des Zusammenwirkens innerhalb der besonderen Führungseinrichtung in der Behörde anhand eines angenommenen Schadensereignisses,
4.
Vollübungen zur Schulung und Überprüfung der Leistungsfähigkeit unter Beteiligung besonderer Führungseinrichtungen und Technischer Einsatzleitungen mit eingesetzten Kräften und Mitteln anhand eines angenommenen Schadensereignisses.
(2) Die Termine der Übungen für das Folgejahr sowie die Erfahrungsberichte über durchgeführte Übungen sind der nächsthöheren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde zur Kenntnis zu geben.
§ 7 Informationsprogramm für das Katastrophenmanagement
Die obere und die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden haben sich des von der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bereitgestellten Informationsprogramms in der jeweils aktuellen Version zu bedienen, insbesondere zur
1.
Verwaltung der für den Katastrophenschutz erforderlichen Fachdaten,
2.
Erarbeitung und Fortschreibung der allgemeinen Katastrophenschutzpläne, der besonderen Alarm- und Einsatzpläne sowie der externen Notfallpläne,
3.
Erstellung und Fortschreibung von Gefährdungsanalysen,
4.
Lagedarstellung in der Behörde.
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§ 8 Landesweite Analyse von Katastrophengefahren
Die obere und die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sind verpflichtet, der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde die Ergebnisse der jährlich aktualisierten Analysen von Katastrophengefahren für die Erarbeitung und Fortschreibung einer landesweiten Analyse von Katastrophengefahren zur Verfügung zu stellen.
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§ 9 Auslösung von Katastrophenvoralarm bei Hochwasser
(1) Nach der Ausrufung der Hochwasser-Alarmstufe 3 gemäß § 4 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freistaat Sachsen (
HWNAV
) vom 17. August 2004 (SächsGVBl. S. 472), zuletzt geändert durch Artikel 20 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753, 760), in der jeweils geltenden Fassung, ist Katastrophenvoralarm auszulösen, wenn zu erwarten ist, dass der Richtwasserstand der Hochwasser-Alarmstufe 4 erreicht wird.
(2) Die zuständige Wasserbehörde informiert die zuständige untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde unverzüglich über die Ausrufung der Hochwasser-Alarmstufe 3 und teilt mit, ob ein Erreichen des Richtwasserstandes der Hochwasser-Alarmstufe 4 zu erwarten ist.
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§ 10 Besondere Führungseinrichtung in der Behörde
(1) Als besondere Führungseinrichtung in der Behörde gemäß § 51 Satz 1
SächsBRKG
ist ein Verwaltungsstab zu bilden.
(2) Der Verwaltungsstab besteht aus
1.
dem Leiter oder der Leiterin des Verwaltungsstabes,
2.
einer Koordinierungsgruppe mit den Aufgaben der Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit des Verwaltungsstabes durch Bereitstellung von Personal, Räumen und Führungsmitteln sowie einer rechtzeitigen Feststellung, Dokumentation und Darstellung der Lage,
3.
dem für die Bevölkerungsinformation und Medienarbeit zuständigen Mitglied mit der Aufgabe der Information der Bevölkerung und der Medien sowie Auswertung der aus der Öffentlichkeit und aus den Medien verfügbaren Informationen,
4.
ständigen und ereignisspezifischen Mitgliedern als entscheidungsbefugte Vertreter der für die Aufgabenerledigung notwendigen Bereiche der Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, anderer Behörden und Dritter mit der Aufgabe, aufgrund spezifischer Kenntnisse Maßnahmen zur Schadensbewältigung vorzuschlagen und im Rahmen der übertragenen Kompetenzen zu veranlassen.
(3)
1
Aufgabe des Verwaltungsstabes ist es, Verwaltungsmaßnahmen unter Beachtung aller Umstände der Schadenslage vorzubereiten und im Rahmen der vom Leiter oder von der Leiterin der Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde übertragenen Kompetenzen zu veranlassen.
2
Der Verwaltungsstab in der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde hat insbesondere den Einsatz von Kräften und Mitteln zu koordinieren und Unterstützung anzufordern.
3
Der Verwaltungsstab in der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde hat insbesondere die Verteilung von Kräften und Mitteln zu koordinieren, wenn die Verwaltungsstäbe mehrerer unterer Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden Kräfte oder Mittel anfordern.
4
Der Verwaltungsstab in der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde hat insbesondere die Verteilung von Kräften und Mitteln anderer Bundesländer, der Bundesrepublik Deutschland und des Auslandes zu koordinieren; die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann eine abweichende Verfahrensweise festlegen.
(4)
1
Die Anforderung von Kräften und Mitteln der Bundeswehr erfolgt ausschließlich durch den Verwaltungsstab der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde gegenüber der für Sachsen zuständigen territorialen Kommandobehörde.
2
Davon ausgenommen sind Fälle der dringenden Nothilfe.
3
Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann eine abweichende Verfahrensweise festlegen.
(5)
1
Die Verwaltungsstäbe in den unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden und der Verwaltungsstab in der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde richten die Anforderung von Kräften und Mitteln an den Verwaltungsstab in der nächsthöheren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.
2
Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann eine abweichende Verfahrensweise festlegen.
(6) Abweichende Regelungen in Hilfeleistungsvereinbarungen mit benachbarten Bundesländern und dem benachbarten Ausland bleiben unberührt.
Artikel 15 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173, 177) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 532)
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§ 11 Zuständigkeit für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Katastrophenschutzes
Über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Katastrophenschutzes entscheidet die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.
§ 12 Verdienstausfall bei ehrenamtlichen Helfern und Helferinnen im Katastrophenschutzz
(1) Der Erstattungsanspruch nach § 62 Absatz 2 des
Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
z für ehrenamtliche Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz, die nicht Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin sind, beträgt pro Stunde höchstens 42 Euro.
(2) Die Höhe des Verdienstausfalles ist glaubhaft zu machen.
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§ 13 Kostenerstattung an Landkreise und Kreisfreie Städte
1
Zuweisungen nach § 70 Absatz 1 des
Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
werden gewährt, soweit die Einsatzkosten 10 Euro je Einwohner, Einwohnerin und Katastrophenfall überschreiten.
2
Die Zuweisungen werden zur Hälfte nach § 22a Nummer 2 des
Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
gewährt, die andere Hälfte dieser Kosten erstattet der Freistaat Sachsen.
3
Soweit Kosten entstehen, die den Betrag von 40 Euro je Einwohner, Einwohnerin und Katastrophenfall übersteigen, kann der Freistaat Sachsen diese Kosten abweichend von Satz 2 erstatten.
4
Maßgeblich ist die Einwohnerzahl des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt zum 31. Dezember des dem Katastrophenfall vorangegangenen Jahres.
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§ 14 Übergangsvorschriften
(1) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erfolgte Anerkennungen von Leistungserbringern gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2
SächsBRKG
und privaten Hilfsorganisationen bleiben wirksam.
(2) Die bisher aufgestellten Katastrophenschutz-Löschzüge Retten, Katastrophenschutz-Löschzüge Retten-Beleuchten, Katastrophenschutz-Löschzüge Wasserversorgung, Katastrophenschutz-Gefahrgutzüge, Katastrophenschutz-Sanitätszüge und Katastrophenschutz-Betreuungszüge sind spätestens zum 31. Dezember 2011 nach Art, Anzahl, Stärke und Gliederung in die in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Maßgaben zu überführen.
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§ 15 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 2, die am 1. Januar 2007 in Kraft treten, am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 19. Dezember 2005
Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo
Anlagen
Artikel 1 der Verordnung vom 9. November 2010 (SächsGVBl. S. 350), Anlage 2, 3, 4 und 10 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 19. April 2013 (SächsGVBl. S. 239), Anlagen 1 bis 10 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 532)
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1
§ 1 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 9. November 2010
2
§ 2 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 9. November 2010
(SächsGVBl. S. 350) (SächsGVBl. S. 350) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 532)
3
§ 5 geändert durch
Artikel 15 der Verordnung vom 1. März 2012
(SächsGVBl. S. 173, 177)
4
§ 7 geändert durch
Artikel 15 der Verordnung vom 1. März 2012
(SächsGVBl. S. 173, 177)
5
§ 8 geändert durch
Artikel 15 der Verordnung vom 1. März 2012
(SächsGVBl. S. 173, 177)
6
§ 9 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 19. April 2013
(SächsGVBl. S. 239)
7
§ 10 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 9. November 2010
(SächsGVBl. S. 350), durch
Artikel 15 der Verordnung vom 1. März 2012
(SächsGVBl. S. 173, 177) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 532)
8
§ 12 neu gefasst durch
Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 532)
9
§ 13 neu gefasst durch
Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 532)
10
§ 14 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 9. November 2010
(SächsGVBl. S. 350)
11
Anlagen 1 bis 7 ersetzt durch Anlagen 1 bis 10 durch
Artikel 1 der Verordnung vom 9. November 2010
(SächsGVBl. S. 350), Anlage 2, 3, 4 und 10 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 19. April 2013
(SächsGVBl. S. 239), Anlagen 1 bis 10 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 532)
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