Kantinenverwaltungsvorschrift – SäKVwV
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Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen für den Betrieb von Kantinen bei Dienststellen des Freistaates Sachsen (Kantinenverwaltungsvorschrift – SäKVwV)

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
für den Betrieb von Kantinen bei Dienststellen des Freistaates Sachsen
(Kantinenverwaltungsvorschrift – SäKVwV)
Az.: 15-P 1804-2-16295
Vom 15. März 1994

[Geändert durch VwV vom 2. Februar 1995 (SächsABl. S. 594)]
Im Benehmen mit der Staatskanzlei, den übrigen Staatsministerien und dem Rechnungshof wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

§ 1 Allgemeines

(1) Bei den Dienststellen des Freistaates Sachsen können Kantinen für die Bediensteten eingerichtet werden.
(2) Die Personalvertretung ist nach den gesetzlichen Vorschriften zu beteiligen.

§ 2 Bewirtschaftung und Einrichtung

(1) Die Kantine soll in der Regel einem Pächter, der sie auf eigene Rechnung führt, übertragen werden (Pachtkantine) oder ausnahmsweise als behördeneigene Einrichtung nach § 26 Abs. 1 der
Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO)
vom 19. Dezember 1990 (Sächs GVBl. S. 21) geführt werden.
(2) Ist nach den räumlichen Verhältnissen die Einrichtung einer Kantine nicht möglich oder bei kleineren Dienststellen (etwa bis 200 Essensteilnehmer) nicht vertretbar, so ist die regelmäßige Benutzung der Kantine einer benachbarten staatlichen oder nichtstaatlichen Dienststelle zu ermöglichen. Besteht diese Möglichkeit nicht, so kann eine dieser Verwaltungsvorschrift entsprechende Beköstigung der Staatsbediensteten durch Verträge mit Gastwirten sichergestellt werden.
(3) Über die Einrichtung von Kantinen bei Dienststellen entscheiden die obersten Dienstbehörden, über Vertragsabschlüsse mit Gastwirten und über den Anschluss von Dienststellen an die Kantine einer anderen Dienststelle (§ 2 Abs. 2 Satz 1) die vorgesetzte Dienststelle. Im Übrigen entscheiden die obersten Dienstbehörden im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.
(4) Die Einrichtung oder Duldung anderer Arten von Kantinen in Dienstgebäuden (z. B. Kantinen von Personenvereinigungen des bürgerlichen Rechts oder eines Personalrats) ist nicht gestattet.

§ 3 Essensangebot und Preisgestaltung

(1) Die Kantinen sollen vollwertige Ernährung entsprechend den Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) anbieten. Täglich sollten mindestens zwei warme, nach den o.g. Richtlinien zusammengestellte Mahlzeiten, davon mindestens einmal je Woche Fisch, angeboten werden. Zusätzlich hierzu sollten täglich frische Salate bzw. Rohkost und mindestens dreimal je Woche fleischlose Gericht im Angebot sein. Das Angebot von auswählbaren Einzelkomponenten ist anzustreben, um entsprechend der individuellen Bedürfnisse die Zusammenstellung der Mahlzeiten zu ermöglichen.
(2) Die Preise für Speisen und Getränke setzen Dienststellenleiter und Personalrat im Einvernehmen mit dem Pächter fest. Daneben kann die Kantine Getränke, Nahrungs- und Genussmittel zum alsbaldigen Verzehr und Verbrauch für den Bedarf der Staatsbediensteten führen. Bei den Getränken ist sicherzustellen, dass mindestens ein alkoholfreies Getränk deutlich billiger angeboten wird als alkoholische Getränke.

§ 4 Bauliche Gestaltung und Bauunterhalt

(1) Die bauliche Gestaltung (Raumplanung, Entlüftung, Beleuchtung, Beheizung usw.) muss den gesundheitlichen Anforderungen entsprechen und auf die Wirtschaftlichkeit des Kantinenbetriebs Rücksicht nehmen. Die Küche soll rationell und einwandfrei ausgestattet sein.
(2) Bauliche Maßnahmen und Bauunterhalt an und in Kantinen in Gebäuden des Freistaates Sachsen sind durch das zuständige Staatshochbauamt zu planen und durchzuführen. Einzelheiten regeln die Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Freistaates Sachsen im Zuständigkeitsbereich der Staatshochbauverwaltung (RLBau) vom 30. März 1992 (SächsABl. Sonderdruck Nr. 3)

§ 5 Kosten der Einrichtung, Unterhaltung, Ersatz und Beschaffung

(1) Die Kosten der erstmaligen Einrichtung der Kantine einschließlich der Beschaffung des Koch- und Essgeschirrs sowie der Essbestecke und die Kosten einer durch die Ausdehnung des Kantinenbetriebs bedingten Anschaffung weiterer Einrichtungsgegenstände können in angemessenem Umfang vom Staat übernommen werden. Die Einrichtung bleibt in diesem Fall Eigentum des Staates auch dann, wenn die Kantine durch einen Pächter geführt wird.
(2) Die Kosten der Unterhaltung, des Ersatzes und der Ergänzung der in Abs. 1 genannten Gegenstände sind bis zu einem Betrag von 300 DM jährlich aus den Einnahmen der Kantine zu bestreiten. Die diesen Jahresbetrag übersteigenden Kosten werden auf den Staatshaushalt übernommen.
(3) Die Kosten für den Ersatz von Gegenständen, die durch das Verhalten des Pächters oder des von ihm beschäftigten Personals beschädigt wurden oder unbrauchbar geworden sind, hat der Pächter zu tragen. Der Pächter hat das Eigentum an den Ersatzstücken dem Staat zu übertragen. Ausstattungsgegenstände, die fest mit dem Gebäude verbunden sind, oder für die Ver- und Entsorgungsanschlüsse erforderlich werden, sind durch das zuständige Staatshochbauamt zu planen und durchzuführen.
(4) Bei der Beschaffung von Einrichtungen nach Absatz 1 und bei der Kantinenbewirtschaftung sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere § 1 Abs. 3 des Ersten Gesetzes zur Abfallwirtschaft und Bodenschutz im Freistaat Sachsen (
EGAB
) vom 12. August 1991 (SächsGVBl. S. 306) und die Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen (Gemeinsamer Erlass aller Staatsministerien vom 11. November 1991, SächsGVBl. S. 377) zu berücksichtigen. Pächter von Kantinen sind vertraglich zu einer umweltorientierten Bewirtschaftung entsprechend Satz 1 zu verpflichten.
(5) Kantinen dürfen aus dem Landeshaushalt keine Kredite zur Verfügung gestellt werden.

§ 6 Kantinenräume, Pacht, Öffnungszeiten, Sonderveranstaltungen und Mitbenutzung

(1) Pachtkantinenräume, die dem üblichen Kantinenverkehr durch die Essensteilnehmer (Speisesaal) dienen, sind Diensträume.
(2) Von einer Pacht und von einer Erstattung der Kosten für Heizung, elektrischen Strom, Feuerungsmaterial, Gas und Wasser kann in der Regel abgesehen werden. Dies betrifft ausschließlich den unmittelbaren Kantinenbereich. Die hierdurch erzielten Ersparnisse haben vollständig der Verbilligung der Speisen und Getränke zu dienen; sie sind bei der Festsetzung des Essenspreises nachweislich zu berücksichtigen.
(3) Die Öffnungszeiten der Kantine sind in Abstimmung zwischen dem Dienststellenleiter, dem Personalrat und dem Kantinenbetreiber festzulegen.
Das Durchführen von Sonderveranstaltungen in den Kantinenräumen bedarf in jedem Einzelfall der Genehmigung durch den Dienststellenleiter und der Abstimmung mit dem Kantinenbetreiber. Je nach Teilnehmer ist für die Nutzung der Kantinenräume ein angemessenes, ortsübliches Entgelt zu entrichten. Angebotene Speisen und Getränke sind zum vollen Preis einschließlich Allgemeinkostenzuschlag abzugeben.
(4) Die Mitbenutzung der Kantinen durch nicht im öffentlichen Dienst stehende Personen soll die Ausnahme sein. Die Teilnahme an der Kantinenverpflegung durch Angehörige nichtstaatlicher Behörden oder privater Betriebe bedarf der Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle. Die regelmäßige Teilnahme behördenfremder Teilnehmer darf keine Ausweitung des Kantinenbetriebs oder die Einschränkung der Versorgung von Landesbediensteten bewirken. In diesen Fällen ist von den behördenfremden Teilnehmern der volle Essenpreis und ein angemessener Allgemeinkostenzuschlag zu entrichten. Der Allgemeinkostenzuschlag ist an den Landeshaushalt abzuführen.

§ 7 Personalkosten, Beaufsichtigung und Vergütungen

(1) Die Kosten des Kantinenpersonal (Koch, Bedienung, usw.) sind stets auch den Einnahmen der Kantine zu bestreiten. Das Gleiche gilt für die Kosten der Reinigung der Tischwäsche.
(2) Die Beaufsichtigung der Kantinen gehört zu den Aufgaben der Verwaltung. Die Personalkosten hierfür trägt der Freistaat Sachsen. Werden bei behördeneigenen Kantinen durch Geschäftsführung und Buchhaltung Verwaltungskräfte insgesamt nur in unwesentlichem Ausmaß gebunden (insgesamt bis zu etwa fünf Arbeitsstunden wöchentlich), so trägt die Personalkosten hierfür der Freistaat Sachsen. Ist die gesamte Arbeitsbelastung höher, so sind die Personalkosten anteilig aus Kantinenmitteln zu bestreiten. Nähere Regelungen über die Beaufsichtigung behördeneigener Kantinen trifft das Sächsische Staatsministerium der Finanzen.
(3) Die Zahlung einer Umsatzvergütung an das Verkaufspersonal behördeneigener Kantinen sowie von Nebenvergütungen an die mit Verwaltungsaufgaben dieser Kantinen beauftragten Beamten und Angestellten ist nicht statthaft.

§ 8 Hygienische Voraussetzungen des Personals

Für den Kantinendienst dürfen erstmalig nur Personen eingestellt werden, die durch ein Zeugnis des Gesundheitsamtes, das nicht älter als 6 Wochen ist, nachweisen, dass keine Hinderungsgründe nach § 17 Abs. 1 Bundes-Seuchengesetz für diese Tätigkeit bestehen. Werden für die nach dem Bundes-Seuchengesetz erforderlichen ärztlichen Untersuchungen Gebühren erhoben, so sind die Untersuchungskosten vom Pächter zu tragen.

§ 9 Wirtschaftsplan, Jahresabschluss

(1) Durch den Kantinenbetrieb soll weder ein Gewinn noch ein Verlust für die Staatskasse entstehen.
(2) Der Pächter ist verpflichtet, spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres seinen Jahresabschluss (Bilanz und Verlust- und Gewinnrechnung oder Einnahmeüberschussrechnung) der Dienststelle vorzulegen. Dieser steht das Recht zu, jederzeit Einsicht in die Geschäfts- und Buchführung zu nehmen und die Warenbestände zu überprüfen.
(3) Die Dienststelle hat sich diese Rechte vertraglich zu sichern. Nähere Regelungen über die Prüfung sowie die vertragliche Sicherung dieser Prüfrechte trifft das Sächsische Staatsministerium der Finanzen.

§ 10 Steuerliche Pflichten

(1) Aus dem Betrieb einer Kantine als behördeneigene Einrichtung nach § 26
SäHO
sowie aus der entgeltlichen Überlassung an eine Pächter erwachsen dem Freistaat Sachsen steuerliche Pflichten. Die Erfüllung dieser Pflichten obliegt dem jeweiligen Behördenleiter oder einem von diesem bestimmten Beschäftigten der Behörde. Das Betreiben einer Kantine ist der Gemeinde, in der sich der Behördensitz befindet, nach § 138 der
Abgabenordnung
unverzüglich anzuzeigen.
(2) Bei einer Verpachtung der Kantine ist dem Pächter vertraglich die pünktliche Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten aufzuerlegen. Vor Abschluss eines Pachtvertrages hat der Pächter eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des für ihn zuständigen Finanzamtes vorzulegen.

§ 11 Genehmigung und Auflösung

(1) Bestehende Kantinen gelten als genehmigt, soweit sie sich im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift halten.
(2) Kantinen, die der vorstehenden Verwaltungsvorschrift nicht entsprechen, insbesondere Kantinen der in § 2 Abs. 4 genannten Art, sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufzulösen. In den Pachtverträgen sind die notwendigen Vorkehrungen auch für vorzeitige Kündigungen aufgrund von Verstößen zu treffen.

§ 12 Geltungsbereich

(1) Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle Dienststellen und staatlichen Betriebe des Freistaates Sachsen. Sie gilt nicht, soweit Staatsbedienstete an einer aus öffentlichen Mitteln verbilligten Gemeinschaftsverpflegung aufgrund gemeinsamer Unterkunft (z. B. in den Gemeinschaftsküchen der Bereitschaftspolizei und bei den Lehrabteilungen der Polizeischule) teilnehmen.
(2) Abweichungen von dieser Verwaltungsvorschrift bedürfen der Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 15. März 1994
Der Staatsminister der Finanzen Prof. Dr. Georg Milbradt
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