Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Sächsische Kampfmittelverordnung – SächsKMVO)
Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Sächsische Kampfmittelverordnung – SächsKMVO)
Vom 20. Januar 2020
Auf Grund des
§ 32
Absatz 1 in Verbindung mit
§ 2
Absatz 1 und § 39 Absatz 1 des
Sächsischen Polizeibehördengesetzes
vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389) verordnet das Staatsministerium des Innern:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Gebiet des Freistaates Sachsen.
(2) Sie gilt nicht für die Bundeswehr, die Stationierungsstreitkräfte, die Bundespolizei, den Zoll, die Polizei, die Feuerwehr und den Rettungsdienst im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
§ 2 Begriffsbestimmung
Kampfmittel sind gewahrsamslos gewordene Gegenstände militärischer Herkunft und Teile solcher Gegenstände, die Spreng-, Zünd-, Brand-, Nebel-, Reiz-, Rauch-, Leucht- oder Kampfstoffe enthalten oder aus ihnen bestehen.
§ 3 Anzeigepflicht
Wer Kampfmittel entdeckt oder in Gewahrsam genommen hat, ist verpflichtet, dies unverzüglich der nächstgelegenen Ortspolizeibehörde oder Polizeidienststelle anzuzeigen.
§ 4 Betretungsverbot
1
Das Betreten von Flächen, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind, ist verboten.
2
Dieses Verbot gilt für einen Umkreis um die Fundstelle, in dem mit einer Gefährdung durch die Kampfmittel zu rechnen ist.
3
Ist die Fundstelle abgesperrt, gilt dieses Verbot für die innerhalb der Absperrung liegenden Flächen.
4
Das Verbot gilt nicht für die für die Kampfmittelbeseitigung zuständigen Personen und die von ihnen Beauftragten.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 39 Absatz 1 des
Sächsischen Polizeibehördengesetzes
vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 die Entdeckung oder den Gewahrsam an Kampfmitteln nicht oder nicht unverzüglich anzeigt,
2.
entgegen § 4 Flächen betritt, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Januar 2030 außer Kraft.
2
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
Sächsische Kampfmittelverordnung
vom 21. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 475) außer Kraft.
Dresden, den 20. Januar 2020
Der Staatsminister des Innern Prof. Dr. Roland Wöller
Feedback