Bekanntmachung der Neufassung des Landesjugendhilfegesetzes
Bekanntmachung
der Neufassung des Landesjugendhilfegesetzes
Vom 4. September 2008
Auf Grund von
Artikel 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung
vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 194) wird nachstehend der Wortlaut des Landesjugendhilfegesetzes in der seit 1. August 2008 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1.
den am 13. März 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1992 (SächsGVBl. S. 61),
2.
den am 1. September 1993 in Kraft getretenen
Artikel 3 des Gesetzes vom 19. August 1993
(SächsGVBl. S. 686),
3.
den am 29. Dezember 1995 in Kraft getretenen
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 1995
(SächsGVBl. S. 431),
4.
den teils am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen, teils am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 261),
5.
den am 1. August 2008 in Kraft getretenen
Artikel 40 des Gesetzes vom 29. Januar 2008
(SächsGVBl. S. 138).
Dresden, den 4. September 2008
Die Staatsministerin für Soziales
Christine Clauß
Landesjugendhilfegesetz
(LJHG)
Rechtsbereinigt mit Stand vom 29. Juni 2024
Inhaltsübersicht
Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 182, 184), durch Gesetz vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 82) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516)
" class="fussnote_link" href="#FNID_1">¹
Abschnitt 1
Träger der öffentlichen Jugendhilfe
§ 1
Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendamt
§ 2
Satzung des Jugendamtes
§ 3
Jugendhilfeausschuss
§ 4
Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
§ 5
Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
§ 6
Unterausschüsse
§ 7
Rechtsstellung der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
§ 8
Leistungen der kreisangehörigen Gemeinden
§ 9
Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Aufgaben des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen
§ 10
Landesjugendamt
§ 11
Landesjugendhilfeausschuss
§ 12
Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses
§ 13
Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses, Dauer der Mitgliedschaft
§ 14
Widerspruchs- und Beanstandungsrecht
Abschnitt 2
Oberste Landesjugendbehörden,
Unterrichtung des Landtags
§ 15
Oberste Landesjugendbehörden
§ 16
Unterrichtung des Landtages
Abschnitt 3
Träger der freien Jugendhilfe
§ 17
Leistungen freier Träger
§ 18
Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben
§ 19
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
Abschnitt 4
Jugendhilfeplanung
§ 20
Beteiligung an der Planung
Abschnitt 5
Schulsozialarbeit
§ 21
Schulsozialarbeit
Abschnitt 6
Frühförderung, Schutz von Kindern und Jugendlichen in Pflegestellen und Einrichtungen
§ 22
Frühförderung
§ 23
Erlaubnis zur Kindertagespflege und zur Vollzeitpflege
§ 24
Erteilung, Versagung der Erlaubnis
§ 25
Mitteilungspflichten der Kindertagespflege- und Pflegepersonen
§ 26
Rechte des Jugendamtes
§ 27
Aufsicht für den Betrieb von Einrichtungen
§ 28
Mitwirkung des Jugendamtes
§ 29
Eignung des Personals
§ 30
Mitteilungspflichten der Einrichtungsträger und Jugendämter
§ 31
Zusammenwirken aufsichtsführender Stellen
§ 32
Sicherstellung des Schulunterrichts bei Gewährung von Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung
Abschnitt 7
Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche
§ 32a
Verteilung
§ 32b
Medizinische Untersuchung
§ 32c
Verwaltungskostenpauschale
§ 32d
Ausschluss des Vorverfahrens
Abschnitt 8
Sonstige Vorschriften
§ 33
Zuständigkeiten
§ 34
Befreiung von familiengerichtlicher Aufsicht
§ 35
Verwaltung des Mündelvermögens
§ 36
Zusammenarbeit
§ 37
Zuständigkeit nach dem
Jugendschutzgesetz
§ 38
Anerkennung als Vormundschaftsverein
§ 39
Vereinsbeistandschaften
§ 39a
Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung
Abschnitt 9
Übergangs-, Durchführungs- und Verwaltungsvorschriften
§ 40
Anwendung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
§ 41
Verwaltungsvorschriften
§ 42
(Inkrafttreten)
Abschnitt 1 Träger der öffentlichen Jugendhilfe
²
§ 1 Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendamt
(1) Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
(2) Jeder örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe errichtet für junge Menschen und ihre Familien ein Jugendamt.
(3) Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes.
³
§ 2 Satzung des Jugendamtes
(1) Die Vertretungskörperschaft erlässt für das Jugendamt eine Satzung.
(2) Die Satzung regelt insbesondere
1.
den Umfang des Beschlussrechts des Jugendhilfeausschusses,
2.
die Zahl der nach § 71 Absatz 1 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses,
3.
die Anhörung des Jugendhilfeausschusses vor der Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe,
4.
den Umfang des Antragsrechts des Jugendhilfeausschusses an die Vertretungskörperschaft,
5.
die Beteiligung von Trägern der freien Jugendhilfe an Arbeitsgruppen zur Jugendhilfeplanung,
6.
die Mindestzahl der Sitzungen im Jahr.
⁴
§ 3 Jugendhilfeausschuss
(1) Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss im Sinne des § 37 der
Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO)
vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie des § 41 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)
1
Vorsitzender des Jugendhilfeausschusses ist der Landrat oder Oberbürgermeister.
2
Der Stellvertreter des Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses wird aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder gewählt und leitet die Sitzungen in Abwesenheit des Landrates oder Oberbürgermeisters.
3
§ 38 Absatz 3
SächsLKrO
und § 42 Absatz 3
SächsGemO
finden insoweit keine Anwendung.
(3) Dem Jugendhilfeausschuss gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder an.
⁵
§ 4 Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
(1)
1
Dem Jugendhilfeausschuss gehören höchstens fünfzehn stimmberechtigte Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden an.
2
Die Besetzung richtet sich nach § 71 Absatz 1 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
.
(2)
1
Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Wahlzeit der Vertretungskörperschaft von dieser gewählt.
2
Sie üben ihre Tätigkeit solange aus, bis der neugewählte Jugendhilfeausschuss zusammentritt.
3
Der Jugendhilfeausschuss ist spätestens vier Monate nach der konstituierenden Sitzung der Vertretungskörperschaft zu bilden und einzuberufen.
(3) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen.
(4)
1
Die nach § 71 Absatz 1 Nummer 2 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
vorschlagsberechtigten anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sollen mindestens die doppelte Anzahl der insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder und ihrer Stellvertreter vorschlagen.
2
In dem Vorschlag soll eine angemessene Anzahl ehrenamtlich Tätiger enthalten sein.
(5) Scheidet ein Mitglied oder sein persönlicher Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist ein Ersatzmitglied für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied oder den Stellvertreter vorgeschlagen hatte, zu wählen.
⁶
§ 5 Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als beratende Mitglieder an
1.
die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes,
2.
ein Mitglied, das als Jugend- oder Familienrichterin oder -richter tätig ist,
3.
eine Bedienstete oder ein Bediensteter der zuständigen Agentur für Arbeit,
4.
eine Bedienstete oder ein Bediensteter des zuständigen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
ein Mitglied aus dem Bereich der Schulen oder der Schulverwaltung,
6.
eine Polizeibeamtin oder ein Polizeibeamter,
7.
je ein Mitglied aus dem Bereich der katholischen und evangelischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im Bereich des Jugendamtes bestehen,
8.
die oder der kommunale Gleichstellungsbeauftragte oder eine andere in der Gleichstellungsarbeit erfahrene Person,
9.
im deutsch-sorbischen Siedlungsgebiet ein Mitglied der sorbischen Bevölkerung,
10.
bis zu zwei Mitglieder aus dem Bereich der selbstorganisierten Zusammenschlüsse im Sinne von § 4a des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
, die im Bereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe tätig sind.
(2)
1
Das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 2 wird von der Leiterin oder dem Leiter des für den Jugendamtsbereich zuständigen Amtsgerichts benannt; gibt es in einen Jugendamtsbereich mehrere Amtsgerichte, erfolgt die Benennung durch die Mehrheit der Leiterinnen und Leiter oder, wenn sich eine Mehrheit nicht ergibt, durch die Präsidentin oder den Präsidenten des zuständigen Landgerichts.
2
Das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 3 wird von der zuständigen Agentur für Arbeit, das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 4 vom zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 5 vom Landesamt für Schule und Bildung, und das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 6 von der zuständigen Polizeidirektion benannt.
3
Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 7 werden von den zuständigen Stellen der katholischen und evangelischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde benannt.
4
Das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 9 wird von der Domowina – Bund Lausitzer Sorben e. V. – bestimmt.
5
Erfolgt keine einvernehmliche Benennung der Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 10, wird in einem vom Jugendhilfeausschuss durchzuführenden Losverfahren über die eingereichten Vorschläge entschieden.
6
In diesem Fall sind zwei Mitglieder zu bestimmen, wenn mindestens zwei Vorschläge eingereicht wurden.
(3) Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Absatz 1 ist von den entsendenden Stellen eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen.
(4) Die Satzung kann bestimmen, dass weitere sachkundige Personen dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder angehören.
(5) Der Jugendhilfeausschuss kann zu einzelnen Themen Sachverständige einladen und anhören.
⁷
§ 6 Unterausschüsse
1
In der Satzung kann bestimmt werden, dass bei Bedarf für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe aus Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses beratende Unterausschüsse gebildet werden können.
2
Aus den Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses ist ein Unterausschuss für die Jugendhilfeplanung zu bilden.
§ 7 Rechtsstellung der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
(1)
1
Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und seiner Unterausschüsse sind ehrenamtlich tätig.
2
Die Aufwandsentschädigung richtet sich nach § 19 Absatz 2
SächsLKrO
und § 21 Absatz 2
SächsGemO
.
(2) Für ihre Rechtsstellung gelten die für die Mitglieder der Vertretungskörperschaft maßgebenden Regelungen entsprechend.
⁸
§ 8 Leistungen der kreisangehörigen Gemeinden
1
Kreisangehörige Gemeinden können für den örtlichen Bereich im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen, um damit zu einem bedarfsgerechten Angebot an Leistungen der Jugendhilfe beizutragen.
2
Voraussetzung für die Erteilung des Einvernehmens ist der Nachweis der ausreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinde durch eine Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde.
3
Die Verpflichtung der kreisangehörigen Gemeinden zur Errichtung und zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen gemäß § 9 Absatz 3 des
Gesetzes über Kindertagesbetreuung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, bleibt unberührt.
⁹
§ 9 Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Aufgaben des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen
(1)
1
Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist der Freistaat Sachsen.
2
Die Aufgaben des überörtlichen Trägers nach § 85 Absatz 2 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
werden durch das Landesjugendamt beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wahrgenommen.
(2)
1
Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständig für
1.
den Vollzug von Richtlinien der obersten Landesjugendbehörden zur Förderung nach § 82 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
,
2.
den Vollzug von Richtlinien des Bundes zur Förderung im Bereich der internationalen Jugendarbeit nach § 83 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
.
2
Er erfüllt die ihm nach Satz 1 obliegenden Aufgaben als Weisungsaufgaben; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
(3) Die Fachaufsicht über den Kommunalen Sozialverband Sachsen führen
1.
das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und das Staatsministerium für Kultus im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit nach § 15 Absatz 2 für Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
2.
das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt für Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.
Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 182, 184), durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 472, 478) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516)
" class="fussnote_link" href="#FNID_10">1⁰
§ 10 Landesjugendamt
(1) Das Landesjugendamt besteht aus dem Landesjugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Landesjugendamtes
(2)
1
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus durch Rechtsverordnung Organisation und Verfahrensweise des Landesjugendamtes, soweit sie nicht im
Achten Buch Sozialgesetzbuch
oder in diesem Gesetz geregelt sind.
2
Der Landesjugendhilfeausschuss und die Leitung der Verwaltung des Landesjugendamtes sind vorher zu hören.
3
Die Rechtsverordnung soll insbesondere Regelungen enthalten über
1.
die Wahrnehmung der Aufgaben im Verhältnis zwischen Landesjugendhilfeausschuss und Verwaltung des Landesjugendamtes,
2.
die Wahl der oder des Vorsitzenden des Landesjugendhilfeausschusses und eines oder mehrerer Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
3.
die Beschlussfähigkeit des Landesjugendhilfeausschusses,
4.
das Verfahren im Falle der Beschlussunfähigkeit des Landesjugendhilfeausschusses,
5.
den Erlass einer Geschäftsordnung des Landesjugendhilfeausschusses,
6.
die Bildung von Unterausschüssen des Landesjugendhilfeausschusses,
7.
die Öffentlichkeit von Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses,
8.
die Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses und seiner Arbeitsausschüsse und
9.
die Koordination von jugendhilferelevanten Förderprogrammen innerhalb der Staatsregierung.
" class="fussnote_link" href="#FNID_11">1¹
§ 11 Landesjugendhilfeausschuss
(1)
1
Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich mit den dem Freistaat Sachsen als überörtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegenden Aufgaben.
2
Er kann sich auch mit allen anderen Angelegenheiten der Jugendhilfe befassen.
3
Zuständig ist er insbesondere für
1.
die Entwicklung von Grundsätzen und Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem
Achten Buch Sozialgesetzbuch
,
2.
die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
3.
die Aufstellung von Grundsätzen für die Fortbildung der Mitarbeiter der Jugendhilfe,
4.
die Förderung einer angemessenen Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen der Jugendhilfe unter Berücksichtigung der verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung und des Bildungsverständnisses von Jugendhilfe.
(2) Der Landesjugendhilfeausschuss hat Beschlussrecht im Rahmen der für die Erfüllung der Aufgaben des überörtlichen Trägers gemäß § 85 Absatz 2 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
bereitgestellten Mittel und der Verordnung nach § 10 Absatz 2 Satz 1.
(3) Zu allen grundsätzlichen Fragen auf dem Gebiet der Jugendhilfe, insbesondere dem Erlass von Förderrichtlinien der obersten Landesjugendbehörden nach § 82 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
, ist der Landesjugendhilfeausschuss anzuhören.
(4) Der Landesjugendhilfeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.
(6) Für den Ausschluss der Mitglieder wegen Befangenheit gilt § 20 Absatz 1 bis 4
SächsGemO
entsprechend.
(7)
1
Die Geschäftsstelle des Landesjugendhilfeausschusses wird bei der Verwaltung des Landesjugendamtes eingerichtet.
2
Der Geschäftsstelle obliegt auch die Aufgabe, die Verfahren zur Bildung und Nachbesetzung des Landesjugendhilfeausschusses nach § 12 Absatz 1 bis 3 einzuleiten.
" class="fussnote_link" href="#FNID_12">¹2
§ 12 Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses
(1) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an
1.
acht Mitglieder, die von den in Sachsen wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorgeschlagen und vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus berufen werden; dabei sollen die Träger entsprechend dem Umfang und der Bedeutung ihres Wirkens für die Jugendhilfe in Sachsen berücksichtigt werden,
2.
zehn in der Jugendhilfe tätige oder erfahrene Personen, die vom Landtag gewählt werden,
3.
zwei Mitglieder, von denen jeweils eines auf Vorschlag des Sächsischen Landkreistages und eines auf Vorschlag des Sächsischen Städte- und Gemeindetages vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus berufen wird; sie sollen Mitarbeiter von Jugendämtern sein.
(2) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als beratende Mitglieder an
1.
die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes,
2.
je ein Mitglied aus dem Bereich der Evangelischen Landeskirchen, der Katholischen Kirche und dem Landesverband Sachsen der Jüdischen Gemeinden, das von der jeweiligen Religionsgesellschaft benannt wird,
3.
ein vom Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung benanntes Mitglied, zur Realisierung der Gleichstellung von Frau und Mann,
4.
ein von dem oder der Sächsischen Ausländerbeauftragten benanntes Mitglied zur Wahrnehmung der Interessen ausländischer Kinder und Jugendlicher,
5.
ein vom Sächsischen Landesbeirat für Inklusion der Menschen mit Behinderungen benanntes Mitglied zur Wahrnehmung der Interessen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sowie von Eltern mit Behinderungen.
(3)
1
Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als weitere beratende Mitglieder an:
1.
eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Justizbehörden, die oder der vom Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zu benennen ist,
2.
eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Schulbehörden, die oder der vom Staatsministerium für Kultus zu benennen ist,
3.
eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Regionaldirektion Sachsen, die oder der von der Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit zu benennen ist,
4.
eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Kommunalen Sozialverbands Sachsen, die oder der vom Kommunalen Sozialverband Sachsen zu benennen ist.
2
Die weiteren beratenden Mitglieder können ihre Teilnahme von der Tagesordnung abhängig machen.
3
Sie stimmen sich dazu mit dem Ausschussvorsitzenden rechtzeitig vor der Sitzung ab.
(4) Für jedes Mitglied ist entsprechend den Absätzen 1 bis 3 ein stellvertretendes Mitglied zu bestimmen.
(5) Den Vorsitz im Landesjugendhilfeausschuss führt ein stimmberechtigtes Mitglied.
(6) Der Landesjugendhilfeausschuss kann zu einzelnen Themen Sachverständige einladen und anhören.
(7)
1
Vertreter der obersten Landesjugendbehörden und der Verwaltung des Landesjugendamtes sind berechtigt, an den Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses und seiner Unterausschüsse teilzunehmen.
2
Auf Verlangen ist ihnen das Wort zu erteilen.
3
Die Geschäftsstelle des Landesjugendhilfeausschusses teilt den obersten Landesjugendbehörden die Sitzungstermine rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Sitzungsunterlagen mit und übermittelt ihr die gefassten Beschlüsse unmittelbar nach den Sitzungen.
" class="fussnote_link" href="#FNID_13">¹3
§ 13 Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses, Dauer der Mitgliedschaft
(1)
1
Die Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses entspricht der Wahlperiode des Landtages.
2
Der Landesjugendhilfeausschuss ist spätestens vier Monate nach der konstituierenden Sitzung des Landtages zu bilden.
(2) Die Mitgliedschaft im Landesjugendhilfeausschuss endet
1.
wenn der Landesjugendhilfeausschuss neu gebildet wurde,
2.
wenn für ein Mitglied, das nach § 12 Absatz 2 oder 3 dem Landesjugendhilfeausschuss angehört, das Amt oder die Tätigkeit endet,
3.
wenn das Mitglied nach § 12 Absatz 1 von der Stelle, die es berufen, gewählt oder benannt hat, abberufen wird oder
4.
wenn das Mitglied aus wichtigem Grund seinen Rücktritt erklärt; ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Landesjugendhilfeausschuss.
(3)
1
Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist ein Ersatzmitglied zu berufen.
2
Für das Verfahren gilt § 12 entsprechend.
¹4
§ 14 Widerspruchs- und Beanstandungsrecht
(1)
1
Gefährdet ein Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses das Wohl junger Menschen und ihrer Familien, hat die Leitung des Landesjugendamtes dem Beschluss spätestens am zehnten Tag nach der Beschlussfassung mit schriftlicher Begründung zu widersprechen.
2
Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
3
Über die Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses, die frühestens am fünften Tag und spätestens drei Wochen nach dem Widerspruch stattzufinden hat, zu entscheiden.
4
Bleibt der Landesjugendhilfeausschuss bei seinem Beschluss, entscheidet die jeweils zuständige oberste Landesjugendbehörde über die Angelegenheit.
(2)
1
Verletzt ein Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses das geltende Recht, so hat die Leitung des Landesjugendamtes den Beschluss mit schriftlicher Begründung zu beanstanden.
2
Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
" class="fussnote_link" href="#FNID_15">¹5
Abschnitt 2 Oberste Landesjugendbehörden, Unterrichtung des Landtags
¹6
§ 15 Oberste Landesjugendbehörden
(1) Oberste Landesjugendbehörden sind das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und das Staatsministerium für Kultus.
(2) Das Staatsministerium für Kultus ist zuständig für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege nach § 1 Absatz 1
SächsKitaG
, das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist zuständig in allen übrigen Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe.
(3) Jede oberste Landesjugendbehörde führt im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Fachaufsicht über das Landesjugendamt.
(4)
1
Die obersten Landesjugendbehörden sind auf der Ebene der obersten Rechtsaufsichtsbehörde zuständig für die fachgesetzliche Bewertung bei der Führung der Aufsicht über die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
2
Zu diesem Zweck dürfen sie personenbezogene Daten bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den oberen Rechtsaufsichtsbehörden erheben, verarbeiten und nutzen.
3
Sie sind hierbei in gleicher Weise wie die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die oberen Rechtsaufsichtsbehörden zur Wahrung des Sozialgeheimnisses verpflichtet.
4
Dies gilt auch bei der Bearbeitung von an die Staatsregierung gerichteten Eingaben und von an den Sächsischen Landtag gerichteten Petitionen im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach Satz 1.
5
Hiervon unberührt bleibt die Führung der Aufsicht durch die oberen Rechtsaufsichtsbehörden.
" class="fussnote_link" href="#FNID_17">¹7
§ 16 Unterrichtung des Landtags
Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag in jeder Legislaturperiode über die Entwicklungen in der Jugendhilfe sowie die Folgerungen für die Jugendhilfe im Freistaat Sachsen.
Abschnitt 3 Träger der freien Jugendhilfe
¹8
§ 17 Leistungen freier Träger
(1)
1
Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht.
2
Leistungsverpflichtungen, die durch das
Achte Buch Sozialgesetzbuch
begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(2) Für die Förderung der freien Jugendhilfe durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe gilt § 74 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
.
(3)
1
Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten.
2
Sie hat dabei die Selbstständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.
(4) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.
(5)
1
Den Vereinbarungen gemäß § 77 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
müssen leistungsgerechte Entgelte zu Grunde liegen, die den Trägern der freien Jugendhilfe bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung die erforderliche Hilfegewährung ermöglichen.
2
Die Vereinbarungen haben den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit zu entsprechen.
3
Sie sollen Art, Inhalt, Umfang und Qualität der zu erbringenden Leistung beschreiben.
¹9
§ 18 Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung der nachstehenden Aufgaben beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur Durchführung übertragen:
1.
Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach den §§ 42 und 42a des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
,
2.
Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten nach § 50 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
,
3.
Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind nach § 51 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
,
4.
Mitwirkung in Verfahren nach dem
Jugendgerichtsgesetz
nach § 52 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
,
5.
Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern nach § 53a Absatz 1 bis 4 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
.
(2) Die Beteiligung eines freien Trägers oder die Übertragung einer Aufgabe nach Absatz 1 setzt ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis voraus.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bleiben für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich.
" class="fussnote_link" href="#FNID_20">2⁰
§ 19 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
(1) Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe erfolgt auf Antrag.
(2) Zuständig für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
ist
1.
das Jugendamt, wenn der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz im Bereich des Jugendamtes hat und dort überwiegend tätig ist, und
2.
das Landesjugendamt in allen übrigen Fällen.
(3)
1
Die Anerkennung erstreckt sich auch auf die dem Träger der freien Jugendhilfe zum Zeitpunkt der Anerkennung angehörenden rechtlich selbstständigen Mitgliedsorganisationen, soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird.
2
Schließt sich eine rechtlich selbstständige Organisation, die auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne von § 1 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
tätig ist, einem Träger an, nachdem dieser anerkannt ist, so erstreckt sich die Anerkennung auch auf sie, wenn der Träger den Anschluss der für die Anerkennung zuständigen Behörde angezeigt hat und diese die Anerkennung nicht innerhalb von sechs Monaten versagt.
(4)
1
Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die in der Liga der freien Wohlfahrtspflege im Freistaat Sachsen zusammengeschlossenen Verbände und die ihnen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes angehörenden Mitgliedsverbände sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.
2
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
3
Die öffentliche Anerkennung durch das Landesjugendamt kann auf Antrag auf die dem Träger der freien Jugendhilfe zugehörenden regionalen und sonstigen Untergliederungen (Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, landesweite Teilorganisationen) ausgedehnt werden, wenn die Untergliederungen an dem Träger der freien Jugendhilfe ausgerichtete einheitliche Organisationsformen, Satzungsregelungen und Betätigungsbereiche aufweisen.
(5) Die Anerkennung kann widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen.
(6) Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ist im Amtsblatt bekannt zu machen.
" class="fussnote_link" href="#FNID_21">2¹
Abschnitt 4 Jugendhilfeplanung
2²
§ 20 Beteiligung an der Planung
(1)
1
An der Jugendhilfeplanung nach § 80 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
sind die davon betroffenen kreisangehörigen Gemeinden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen der Planung frühzeitig zu beteiligen.
2
Spätestens anlässlich der Beratung im Jugendhilfeausschuss sind auch die auf der Ebene des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sowie auf Landesebene zusammengeschlossenen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, auch soweit sie im Ausschuss nicht vertreten sind, über Inhalt, Ziele und Verfahren der Planung umfassend zu unterrichten.
(2) Die Jugendhilfeplanung im Jugendhilfeausschuss erfolgt nach § 71 Absatz 4 Satz 4 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
in öffentlicher Sitzung, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.
(3) Die auf der Ebene des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe beziehungsweise auf Landesebene zusammengeschlossenen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe haben das Recht auf Beteiligung an Arbeitsgruppen, die der öffentliche Träger für Aufgaben der Jugendhilfeplanung einsetzt.
²3
Abschnitt 5 Schulsozialarbeit
²4
§ 21 Schulsozialarbeit
1
Die Aufgaben der Schulsozialarbeit nach § 13a des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
werden im Rahmen der Leistungsverpflichtung der Jugendhilfe durch die Träger der freien und der öffentlichen Jugendhilfe an den im Sächsischen Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmten Schularten und Schulstufen erbracht.
2
Vorrangiges Ziel ist es,
1.
Bildungsbenachteiligungen junger Menschen über eine enge fachliche Verzahnung von Erziehungsberechtigten, Jugendhilfe, Schule und weiteren Bildungsinstitutionen auszugleichen, und
2.
junge Menschen bei der Gestaltung der eigenen Lebenssituation unter Berücksichtigung ihrer individuellen schulischen und beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten und ihres sozialen Umfelds zu unterstützen.
²5
Abschnitt 6 Frühförderung, Schutz von Kindern und Jugendlichen in Pflegestellen und Einrichtungen
²6
§ 22 Frühförderung
Leistungen der Frühförderung von Kindern werden unabhängig von der Art der Behinderung von den Trägern der Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
gewährt.
²7
§ 23 Erlaubnis zur Kindertagespflege und zur Vollzeitpflege
(1) Das Jugendamt erteilt die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und zur Vollzeitpflege nach § 44 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
nach Antragstellung der Kindertagespflegeperson oder der Pflegeperson schriftlich.
(2)
1
Die Erlaubnis zur Vollzeitpflege soll in der Regel für nicht mehr als drei Kinder oder Jugendliche in einer Pflegestelle erteilt werden.
2
Sie gilt nur für die in ihr bezeichneten Kinder und Jugendlichen.
3
Sie soll bei gleichgeeigneten Personen vorzugsweise Eheleuten, kann aber auch Einzelpersonen erteilt werden.
4
Der Altersunterschied zwischen Pflegepersonen und dem Kind oder Jugendlichen soll einem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechen.
5
Sie kann im Einzelfall für bis zu fünf Kinder oder Jugendliche erteilt werden.
²8
§ 24 Erteilung, Versagung der Erlaubnis
(1) Für die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege findet § 43 Absatz 2 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
Anwendung.
(2)
1
Die Erlaubnis zur Vollzeitpflege ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist.
2
Sie ist insbesondere zu versagen, wenn die Pflegeperson
1.
nach ihrer Persönlichkeit, Sachkompetenz und ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht geeignet ist oder
2.
nicht über geeignete Räumlichkeiten für das Kind oder den Jugendlichen verfügt.
²9
§ 25 Mitteilungspflichten der Kindertagespflege- und Pflegepersonen
(1)
1
Kindertagespflege- und Pflegepersonen sind verpflichtet, dem zuständigen Jugendamt die erforderlichen Auskünfte für die Prüfung des Vorliegens oder des Weiterbestehens der Voraussetzungen der Erlaubnis zu erteilen.
2
Insbesondere über die Pflegestelle und das Kind oder den Jugendlichen kann das Jugendamt Auskunft verlangen.
(2)
1
Pflegepersonen haben dem zuständigen Jugendamt jeden Wohnungswechsel und das Auftreten ansteckender oder sonstiger Krankheiten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen nicht nur unerheblich gefährden können, unverzüglich mitzuteilen.
2
Wurde die Pflegeerlaubnis nach § 44 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
einem Paar gemeinschaftlich erteilt, ist dem Jugendamt unverzüglich mitzuteilen, wenn einer der Partner stirbt, von einem Ehegatten Klage auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe, oder von einem Lebenspartner Klage auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft erhoben oder die Lebensgemeinschaft aufgelöst wird.
3
Die Verpflichtung zur Mitteilung obliegt im Falle des Todes einer Pflegeperson der überlebenden Pflegeperson, in allen übrigen Fällen beiden Pflegepersonen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für erlaubnisfreie Pflegeverhältnisse entsprechend, in denen Hilfe zur Erziehung nach § 32 Satz 2 oder § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder Eingliederungshilfe nach § 35a Absatz 2 Nummer 3 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
geleistet wird.
3⁰
§ 26 Rechte des Jugendamtes
(1)
1
Die Bediensteten des Jugendamtes oder seine Beauftragten sind berechtigt, Verbindung mit dem Kind oder dem Jugendlichen aufzunehmen und zum Schutz gefährdeter Kinder oder Jugendlicher die Räume, die ihrem Aufenthalt dienen, zu betreten.
2
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des
Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 Absatz 1 der
Verfassung des Freistaates Sachsen
) wird insoweit eingeschränkt.
3
Die Bediensteten oder die Beauftragten des Jugendamtes haben beim Betreten der Wohnung auf Verlangen der Pflegeperson den Auftrag des Jugendamtes zur Überprüfung einer Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen und ihren Dienstausweis oder einen vom Jugendamt ausgestellten Ausweis vorzuzeigen.
(2) Absatz 1 gilt für erlaubnisfreie Pflegeverhältnisse entsprechend, in denen Hilfe zur Erziehung nach § 32 Satz 2 oder § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder Eingliederungshilfe nach § 35a Absatz 2 Nummer 3 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
geleistet wird.
3¹
§ 27 Aufsicht für den Betrieb von Einrichtungen
(1) Die Aufgaben nach den §§ 45 bis 48a des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
werden vom Landesjugendamt als Geschäft der laufenden Verwaltung wahrgenommen.
(2) Jede oberste Landesjugendbehörde kann für ihren Zuständigkeitsbereich die Mindestanforderungen an den Betrieb von nach den §§ 45 und 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtigen Einrichtungen oder sonstigen Wohnformen im Sinne von § 48a Absatz 1 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
, die erfüllt sein müssen, damit das Wohl von Kindern und Jugendlichen gewährleistet ist, durch Rechtsverordnung festlegen.
(3)
1
Wird eine erlaubnispflichtige Einrichtung im Sinne der §§ 45 und 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder eine sonstige Wohnform im Sinne von § 48a Absatz 1 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, hat das Landesjugendamt den weiteren Betrieb der Einrichtung oder der sonstigen Wohnform ganz oder teilweise zu untersagen.
2
Der weitere Betrieb ohne die erforderliche Erlaubnis darf nur in Fällen außergewöhnlicher, nicht anderweitig zu deckender Bedarfslage vorübergehend geduldet werden, soweit und solange dies unter Beachtung des Schutzauftrags der Jugendhilfe zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist.
(4) Familienähnliche Betreuungsformen, die nicht fachlich und organisatorisch in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebunden sind, sind Einrichtungen im Sinne von § 45a des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
, wenn sie
1.
untergebrachte und betreute Jugendliche zur Unterstützung bei der sozialen Integration und eigenverantwortlichen Lebensführung einzeln intensiv sozialpädagogisch betreuen, oder
2.
familienähnliches Alltagserleben zur Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sowie zur Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
a)
mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten konzeptionell verbinden,
b)
die Angebote qualitätsgesichert vorhalten,
c)
keine Hilfe zur Erziehung nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, keine Eingliederungshilfe nach § 35a Absatz 2 Nummer 3 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
, keine Leistungen nach § 80 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
oder vergleichbare Hilfen erbringen, bei denen Kinder und Jugendliche einer geeigneten Pflegeperson zugeordnet werden, und
d)
die Gesamtverantwortung für die Lebensführung der untergebrachten und betreuten Kinder oder Jugendlichen berufsmäßig übernehmen.
(5)
1
Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (
SächsVwVfZG
) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
(
VwVfG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2692) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden.
2
§ 42a
VwVfG
findet Anwendung.
(6) In Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz richten sich die Verwaltungszusammenarbeit nach den Artikeln 28 bis 36, die Anerkennung der Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente nach Artikel 5 sowie die Bewerberauswahl nach Artikel 12 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).
Artikel 11 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 442), durch
Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143), durch Gesetz vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 82) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516)
" class="fussnote_link" href="#FNID_32">3²
§ 28 Mitwirkung des Jugendamtes
(1) Das Jugendamt, in dessen Bereich die nach den §§ 45 und 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Einrichtung oder die sonstige Wohnform im Sinne von § 48a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gelegen ist, hat das Landesjugendamt bei seinen Aufgaben nach den §§ 45 bis 48a des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
zu unterstützen.
(2) Das Jugendamt nimmt an der örtlichen Prüfung teil und trägt seine Position im Rahmen dieses Verfahrens vor oder leitet im Voraus dem Landesjugendamt eine schriftliche Stellungnahme zu.
3³
§ 29 Eignung des Personals
(1)
1
Erlaubnispflichtige Einrichtungen im Sinne von § 45 und 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder sonstige Wohnformen im Sinne von § 48a Absatz 1 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
müssen über eine ausreichende Anzahl pädagogischer Fachkräfte mit staatlich anerkannter oder gleichwertiger Ausbildung verfügen.
2
In der Person liegende Gründe können der Eignung für eine Tätigkeit in einer Einrichtung nach den §§ 45 und 45a des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
entgegenstehen.
3
Die jeweilige Aufgabe kann auch einschlägige Zusatzqualifikationen oder spezifische Ausbildungen im therapeutischen oder medizinischen Bereich erfordern.
4
Personen in Ausbildung und pädagogische Hilfskräfte dürfen nur unter Anleitung der in den Sätzen 1 und 3 genannten Fachkräfte eingesetzt werden.
(2) Andere, nach Vorbildung und Erfahrung geeignet erscheinende Personen dürfen im Einzelfall auf Antrag des Trägers der Einrichtung mit Genehmigung des Landesjugendamtes eingesetzt werden; die Genehmigung kann unter Auflagen erfolgen.
³4
§ 30 Mitteilungspflichten der Einrichtungsträger und Jugendämter
(1)
1
Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung im Sinne der §§ 45 und 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder einer sonstigen Wohnform im Sinne von § 48a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist verpflichtet, dem Landesjugendamt auf Verlangen alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die für den Vollzug der §§ 45 bis 48a des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2
Insbesondere kann das Landesjugendamt verlangen, dass ihm
1.
alle Umstände, die bei der örtlichen Prüfung nach § 46 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
in Erfahrung gebracht werden können und
2.
die wirtschaftlichen Verhältnisse der Einrichtung, soweit diese für das Wohl der Kinder oder Jugendlichen von Bedeutung sind,
mitgeteilt werden.
(2) Erlangt ein Jugendamt Kenntnis davon, dass eine in seinem Bereich gelegene erlaubnispflichtige Einrichtung im Sinne der §§ 45 und 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder sonstige Wohnform im Sinne von § 48a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ohne Erlaubnis Kinder und Jugendliche aufnimmt oder dass Tatsachen vorliegen, welche die Eignung der erlaubnispflichtigen Einrichtung im Sinne der §§ 45 und 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder der sonstigen Wohnform im Sinne von § 48a Absatz 1 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
zur Aufnahme von Kindern und Jugendlichen ausschließen, teilt es dies unverzüglich dem Landesjugendamt sowie dem zuständigen zentralen Träger der freien Jugendhilfe mit.
³5
§ 31 Zusammenwirken aufsichtsführender Stellen
Die für die gesundheits-, bau- und feuerpolizeiliche sowie für die schulische Überwachung zuständigen Stellen haben das Landesjugendamt über Beanstandungen, die das Wohl der in den Einrichtungen betreuten Minderjährigen beeinträchtigen können, zu unterrichten, falls diese nicht innerhalb einer gesetzten Frist behoben werden.
§ 32 Sicherstellung des Schulunterrichtes bei Gewährung von Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung
(1) Wenn schulpflichtige Kinder oder Jugendliche, denen Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung oder Pflegestelle gewährt wird, aus Gründen der Hilfe zur Erziehung weder einer öffentlichen Schule zugewiesen noch in eine genehmigte Ersatzschule aufgenommen werden können, hat das Jugendamt im Einvernehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde dafür zu sorgen, dass die Wiedereingliederung in die Schule möglich wird.
(2) In Anlehnung an § 36 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
haben alle Beteiligten zusammenzuwirken.
³6
Abschnitt 7 Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche
" class="fussnote_link" href="#FNID_37">³7
§ 32a Verteilung
(1) Die Verwaltung des Landesjugendamtes weist unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche nach § 42b Absatz 3 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
den Jugendämtern im Rahmen einer Aufnahmequote zu, soweit nicht die spezifischen Schutzbedürfnisse und Bedarfe der unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen eine Abweichung von der nach dieser Aufnahmequote aufzunehmenden Zahl unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher gebieten.
(2)
1
Die Aufnahmequote richtet sich nach dem Anteil der Einwohner des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt an der Wohnbevölkerung des Freistaates Sachsen.
2
Die Verwaltung des Landesjugendamtes ermittelt die Zahl der aufzunehmenden unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen werktäglich durch einen Abgleich der aktuellen Zahl unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher, die ein Jugendamt nach den §§ 42 und 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Obhut genommen hat oder denen es Hilfen nach dem
Achten Buch Sozialgesetzbuch
gewährt, und der volljährig gewordenen ehemaligen unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen, denen es weiter Hilfe nach § 41 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
gewährt, mit der Aufnahmequote nach Satz 1; Nachkommastellen sind auf die nächste volle Zahl aufzurunden.
3
Die Verwaltung des Landesjugendamtes kann einem Jugendamt eine höhere Zahl unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher zuweisen, wenn es die Bereitschaft hierzu angezeigt hat und dies einer dem Kindeswohl entsprechenden, bedarfsgerechten Versorgung dient; Absatz 1 bleibt unberührt.
§ 32b Medizinische Untersuchung
(1)
1
Sind unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche nicht nachweislich ärztlich auf übertragbare Krankheiten untersucht worden, veranlasst das Jugendamt die Untersuchung.
2
§ 62 Absatz 1 des
Asylgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.
(2)
1
Das Ergebnis der Untersuchung ist dem zuständigen Jugendamt mitzuteilen.
2
Mitzuteilen sind darüber hinaus die für die Beurteilung besonderer Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen im Sinne von Artikel 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96) wesentlichen Umstände und solche medizinischen Umstände, deren Kenntnis erforderlich ist, um Gefahren für das Leben und die Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen oder Dritter abzuwenden oder die dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen dienende Unterbringung, Betreuung und Versorgung sicherzustellen.
(3) Die Kosten trägt der Freistaat Sachsen.
(4) Durch die Absätze 1 und 2 werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 der
Verfassung des Freistaates Sachsen
), die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des
Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 der
Verfassung des Freistaates Sachsen
) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 Satz 1 und 2 der
Verfassung des Freistaates
Sachsen
) eingeschränkt.
§ 32c Verwaltungskostenpauschale
(1)
1
Der Freistaat Sachsen erstattet den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für die im Rahmen der Unterbringung, Betreuung und Versorgung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher entstehenden Kosten eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 917,90 Euro je Person und Vierteljahr.
2
Mit der Verwaltungskostenpauschale werden alle notwendigen Kosten für personellen und sächlichen Verwaltungsaufwand abgegolten.
3
Die Erstattung von Kosten nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
4
Die Verwaltung des Landesjugendamtes zahlt die Verwaltungskostenpauschale erstmals zum 15. Februar 2017, danach jeweils zum 15. Mai, 15. August, 15. November und 15. Februar aus.
5
Maßgeblich ist der Durchschnitt der in der letzten werktäglichen Meldung jedes Monats im jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr nach § 42b Absatz 6 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch der Verwaltung des Landesjugendamtes mitgeteilten Zahl unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher, die ein Jugendamt nach den §§ 42 und 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Obhut genommen hat oder denen es Hilfen nach dem
Achten Buch Sozialgesetzbuch
gewährt, und der volljährig gewordenen ehemaligen unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen, denen es weiter Hilfe nach § 41 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
gewährt.
(2)
1
Die zuständige oberste Landesjugendbehörde überprüft bis zum 31. Dezember 2018, danach alle zwei Jahre, unter Beteiligung der kommunalen Landesverbände die Höhe der Verwaltungskostenpauschale.
2
Sie wird ermächtigt, im Ergebnis der Überprüfung nach Satz 1 die Höhe der Verwaltungskostenpauschale oder die Bemessungsgrößen für deren Auszahlung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu ändern.
" class="fussnote_link" href="#FNID_38">³8
§ 32d Ausschluss des Vorverfahrens
Gegen die Entscheidung des Jugendamtes, auf Grund der Altersfeststellung nach § 42f des Achten Buches Sozialgesetzbuch die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a oder die Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
abzulehnen oder zu beenden, kann Klage ohne Nachprüfung in einem Vorverfahren nach § 68 der
Verwaltungsgerichtsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, erhoben werden.
Abschnitt 8 Sonstige Vorschriften
" class="fussnote_link" href="#FNID_39">³9
§ 33 Zuständigkeiten
(1) Das Landesjugendamt ist zuständig für
1.
die Festsetzung des Barbetrages (§ 39 Absatz 2 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) und der Pauschalbeträge (§ 39 Absatz 5 Satz 1 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
),
2.
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
.
(2) Die Verwaltung des Landesjugendamtes ist zuständig für
1.
die Aufgaben der Landesstelle nach § 42b Absatz 3 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
und § 32a,
2.
die Anerkennung als Vormundschaftsverein nach § 54 Absatz 1 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
,
3.
die Kostenerstattung nach den §§ 89, 89a Absatz 2, § 89b Absatz 2, § 89c Absatz 3, §§ 89d und 89e Absatz 2 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
,
4.
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
,
5.
die Zahlung der Verwaltungskostenpauschale nach § 32c Absatz 1 Satz 4.
(3) Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle nach § 78g des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
wird beim Landesjugendamt eingerichtet.
" class="fussnote_link" href="#FNID_40">4⁰
§ 34 Befreiung von familiengerichtlicher Aufsicht
Über § 56 Absatz 2 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
hinaus ist das Jugendamt als Pfleger oder Vormund auch von der Aufsicht des Familiengerichts nach § 1799 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 1848 und 1849 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
ausgenommen.
" class="fussnote_link" href="#FNID_41">4¹
§ 35 Verwaltung des Mündelvermögens
1
Die Kasse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe besorgt die Kassen- und Rechnungsgeschäfte für die Pflegschaften und Vormundschaften des Jugendamtes.
2
Sie muss sicherstellen, dass das Vermögen des einzelnen Mündels jederzeit festgestellt werden kann.
4²
§ 36 Zusammenarbeit
(1) Die örtlichen Träger der Jugendhilfe arbeiten mit anderen Behörden, Einrichtungen und Stellen zusammen, um Beeinträchtigungen und Gefahren für das Wohl und die Entwicklung junger Menschen möglichst rechtzeitig zu erkennen und ihnen entgegen zu wirken.
(2)
1
Das Jugendamt berät und unterstützt die Polizeibehörden und den Polizeivollzugsdienst (Polizei) bei der Wahrnehmung von Aufgaben zum Schutze Minderjähriger und bei der vorbeugenden Bekämpfung der Suchtmittelabhängigkeit und der Jugendkriminalität.
2
Die Polizei unterrichtet das Jugendamt in allen Fällen, in denen Maßnahmen zum Schutze Minderjähriger erforderlich erscheinen.
3
Jugendamt und Polizei sollen dabei partnerschaftlich zusammenarbeiten.
(3) Die Polizei leistet in den Fällen des § 42 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
Vollzugshilfe auf Ersuchen des Jugendamtes.
(4) Landesjugendamt und Polizei arbeiten im Bereich vorbeugender Maßnahmen der Jugendhilfe auf überörtlichem Gebiet zusammen.
§ 37 Zuständigkeit nach dem Jugendschutzgesetz
(1) Die Orts- und Kreispolizeibehörden und der Polizeivollzugsdienst überwachen die Einhaltung der Vorschriften nach dem
Jugendschutzgesetz
(
JuSchG
) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595, 1596), in der jeweils geltenden Fassung.
(2)
1
Zuständige Behörde nach § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 3 und § 7
JuSchG
ist die Kreispolizeibehörde.
2
Zuständige Behörden nach § 8
JuSchG
sind die Behörden nach Absatz 1.
(3) Oberste Landesbehörde nach den §§ 11 bis 14 und 19
JuSchG
ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
(4)
1
Ist eine Prüfung von Trägermedien nach § 1 Absatz 2
JuSchG
in den Räumen des betreffenden Betriebes nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich, sind der Inhaber und die in den Räumen beschäftigten Personen verpflichtet, die Trägermedien den Bediensteten der in Absatz 1 genannten Stelle zur Prüfung außerhalb der Räume des Betriebes auszuhändigen.
2
Auf Verlangen ist darüber eine Bescheinigung zu erteilen.
3
Die Trägermedien sollen spätestens nach drei Tagen zurückgegeben werden, wenn nicht nach anderen Vorschriften eine Beschlagnahme angeordnet oder beantragt worden ist.
4³
§ 38 Anerkennung als Vormundschaftsverein
Die Erteilung der Anerkennung als Vormundschaftsverein nach § 54 Absatz 1 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
setzt weiter voraus, dass der Verein gewährleistet,
1.
die Leitung der Arbeit einer oder mehreren nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Fachkräften zu übertragen, die nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen stehen, in denen Personen, für die der Verein als Pfleger, Vormund oder Beistand bestellt ist, untergebracht sind oder wohnen,
2.
dem Landesjugendamt jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, der insbesondere Auskunft über Zahl und Art der übernommenen Pflegschaften, Vormundschaften und Beistandschaften für Kinder und Jugendliche sowie die Zahl der vom Verein in ihre Aufgaben eingeführten, fortgebildeten und beratenen Einzelvormünder, -pfleger und -beistände gibt, und
3.
keine einschlägig nach § 72a Absatz 1 Satz 1 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
vorbestraften Personen hauptamtlich zu beschäftigen.
4⁴
§ 39 Vereinsbeistandschaften
(1)
1
Mit Zustimmung des Elternteils oder Vormunds, der eine Beistandschaft nach § 1712
BGB
beantragt hat, kann das Jugendamt diese durch schriftliche Erklärung einem nach § 54 Absatz 1 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
anerkannten Vormundschaftsverein übertragen.
2
Das Jugendamt weist auf die Möglichkeit der Übertragung der Beistandschaft hin und soll diese übertragen, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
3
Die Übertragung bedarf der Einwilligung des Vereins.
(2)
1
Das Jugendamt teilt die Beendigung der Beistandschaft unverzüglich dem Verein mit.
2
Das Jugendamt hat die Übertragung der Beistandschaft zurückzunehmen, wenn es der antragsberechtigte Elternteil oder Vormund schriftlich verlangt.
⁴5
Entgelte und Qualitätsentwicklung" data-link="x53" id="x53">
§ 39a Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung
Die §§ 78b bis 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch gelten auch für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen nach den §§ 42 und 42a des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
.
" class="fussnote_link" href="#FNID_46">⁴6
Abschnitt 9 Übergangs-, Durchführungs- und Verwaltungsvorschriften
" class="fussnote_link" href="#FNID_47">⁴7
§ 40 Anwendung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Soweit dieses Gesetz keine Regelungen enthält, gelten für seine Durchführung und für Fördermaßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe die Vorschriften des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (
SGB X
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3187), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.
§ 41 Verwaltungsvorschriften
Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen
1.
das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und das Staatsministerium für Kultus im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zu § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
2.
das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zu § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 sowie
3.
das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und das Staatsministerium für Kultus im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zu § 27 Absatz 1.
" class="fussnote_link" href="#FNID_48">⁴8
§ 42 (Inkrafttreten)
1
Inhaltsübersicht geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008
(SächsGVBl. S. 866, 873), durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2010
(SächsGVBl. S. 182, 184), durch
Gesetz vom 10. Februar 2017
(SächsGVBl. S. 82) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 516)
2
Überschrift Abschnitt 1 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 516)
3
§ 1 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 516)
4
§ 2 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 516)
5
§ 3 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 516)
6
§ 4 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 516)
7
§ 5 neu gefasst durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 516)
8
§ 7 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 516)
9
§ 8 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 516)
10
§ 9 geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008
(SächsGVBl. S. 866, 873), durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2010
(SächsGVBl. S. 182, 184), durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 472, 478) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 516)
11
§ 10 geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008
(SächsGVBl. S. 866, 873) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 516)
12
§ 11 geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008
(SächsGVBl. S. 866, 873) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 516)
13
§ 12 geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008
(SächsGVBl. S. 866, 873) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 516)
14
§ 13 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 516)
15
§ 14 geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008
(SächsGVBl. S. 866, 873) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 516)
16
Überschrift Abschnitt 2 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 516)
17
§ 15 neu gefasst durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2010
(SächsGVBl. S. 182, 184) und geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 516)
18
Überschrift Abschnitt 3 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 516)
19
§ 17 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 516)
20
§ 18 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2010
(SächsGVBl. S. 182, 184), durch
Gesetz vom 10. Februar 2017
(SächsGVBl. S. 82) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 516)
21
§ 19 geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008
(SächsGVBl. S. 866, 873) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 516)
22
Überschrift Abschnitt 4 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 516)
23
bisheriger § 21 wird neu § 20 und geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 516)
24
Abschnitt 5 eingefügt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 516)
25
§ 21 eingefügt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 516)
26
bisheriger Abschnitt 5 wird Abschnitt 6 und geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 516)
27
§ 22 neu gefasst durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 472, 478) und geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 516)
28
§ 23 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 516)
29
§ 24 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 516)
30
§ 25 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 516)
31
§ 26 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 516)
32
§ 27 geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008
(SächsGVBl. S. 866, 873), durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 13. August 2009
(SächsGVBl. S. 438, 442), durch
Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 19. Mai 2010
(SächsGVBl. S. 142, 143), durch
Gesetz vom 10. Februar 2017
(SächsGVBl. S. 82) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 516)
33
§ 28 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 516)
34
§ 29 geändert durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 13. August 2009
(SächsGVBl. S. 438, 442) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 516)
35
§ 30 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 516)
36
§ 32 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 516)
37
bisheriger Sechster Abschnitt eingefügt durch
Gesetz vom 10. Februar 2017
(SächsGVBl. S. 82) wird neu Abschnitt 7 durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 516)
38
§ 32c geändert durch
Verordnung vom 31. Januar 2023
(SächsGVBl. S. 64)
39
bisheriger Sechster Abschnitt wird Siebenter Abschnitt durch
Gesetz vom 10. Februar 2017
(SächsGVBl. S. 82) und wird neu Abschnitt 8 durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 516)
40
§ 33 neu gefasst durch
Gesetz vom 10. Februar 2017
(SächsGVBl. S. 82) und geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 516)
41
§ 34 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2010
(SächsGVBl. S. 182, 184) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 516)
42
§ 35 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 516)
43
§ 37 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 516)
44
§ 38 neu gefasst durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 516)
45
§ 39 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 516)
46
§ 39a eingefügt durch
Gesetz vom 10. Februar 2017
(SächsGVBl. S. 82) und geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 516)
47
bisheriger Siebenter Abschnitt wird Achter Abschnitt durch
Gesetz vom 10. Februar 2017
(SächsGVBl. S. 82) und wird neu Abschnitt 9 durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 516)
48
§ 41 neu gefasst durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008
(SächsGVBl. S. 866, 873) und geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 516)
Feedback