Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Jagd (Sächsische Jagdverordnung – SächsJagdVO)
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die Jagd
(Sächsische Jagdverordnung – SächsJagdVO)
erlassen als Artikel 1 der
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Neuregelung jagdrechtlicher Vorschriften
Vom 27. August 2012
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Oktober 2021
§ 1 Jagdabgabe
Die Jagdabgabe beträgt für den Jahresjagdschein für jedes Jahr der Gültigkeit 20 Euro, im Übrigen 10 Euro.
¹
§ 2 Abschussplan, Streckenliste, Streckenmeldung, Wildmonitoring
(1)
1
Abschusspläne sind mit den amtlich geforderten Angaben schriftlich oder über einen Online-Zugang elektronisch bei der Jagdbehörde einzureichen.
2
Die obere Jagdbehörde gibt einen landeseinheitlichen Zeitraum für die Abschussplanung vor, der im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht wird
²
.
3
Abschusspläne dürfen schriftlich oder elektronisch nur für einen Zeitraum, der innerhalb des Zeitraums nach Satz 2 liegt, bestätigt oder festgesetzt werden.
(2)
1
Ein bestätigter oder festgesetzter Abschussplan gilt auch für einen nachfolgenden Jagdausübungsberechtigten.
2
Ändern sich nach Bestätigung oder Festsetzung des Abschussplans die für die Abschussplanung maßgebenden Verhältnisse oder erweisen sich Annahmen als unrichtig, kann die Jagdbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder bei Vorliegen eines Gruppenabschussplans auf Antrag der Hegegemeinschaft oder von Amts wegen den Abschussplan ändern.
(3) Aufgefundenes verendetes Wild und Fallwild ist auf den Abschussplan anzurechnen.
(4)
1
Der Jagdausübungsberechtigte hat über erlegtes und verendetes Wild sowie Fallwild eine Streckenliste zu führen.
2
Die Streckenliste ist mit den amtlich geforderten Angaben schriftlich oder elektronisch zu führen.
3
Die Streckenliste ist der Jagdbehörde auf deren Verlangen und bis zum 10. April jeden Jahres zusammenfassend in Form einer Streckenmeldung zu übersenden.
4
Eintragungen in die Streckenliste sind spätestens zum Ende eines Monats vorzunehmen.
(5)
1
Bei der Jagd auf Wild nach § 4 Abs. 3 Satz 1 muss die Streckenliste elektronisch geführt werden.
2
Bei diesen Wildarten sind Abschüsse unverzüglich in die Streckenliste einzutragen und zu melden.
(6)
1
Die obere Jagdbehörde macht im Sächsischen Amtsblatt
²a
bekannt, für welche Wildarten und Zeitdauer ein Wildmonitoring durchgeführt wird; dabei werden auch die Meldetermine festgelegt.
2
Die Jagdausübungsberechtigten übermitteln der Jagdbehörde Wahrnehmungen dieser Wildarten im Jagdbezirk elektronisch.
3
Die übermittelten Daten werden von der Jagdbehörde ausgewertet.
§ 3 Weitere dem Jagdrecht unterliegende Tierarten
1
Dem Jagdrecht unterliegen über § 2 Abs. 2 des
Bundesjagdgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Marderhunde (Nyctereutes procyonoides), Minke (Neovison vison), Sumpfbiber (Myocastor coypus), Waschbären (Procyon lotor), Wölfe (Canis lupus), Eichelhäher (Garrulus glandarius), Elstern (Pica pica), Nebelkrähen (Corvus corone cornix), Nilgänse (Alopochen aegyptiacus) und Rabenkrähen (Corvus corone corone).
2
§ 22 Absatz 2 des
Sächsischen Jagdgesetzes
findet auf Wölfe keine Anwendung.
³
§ 4 Jagdzeiten, Jagdbeschränkungen
(1)
1
Im Freistaat Sachsen gelten folgende Jagdzeiten:
lfd. Nummer | Wildart | Zeitraum |
---|---|---|
1. | Rotwild Kälber, Schmalspießer und Schmaltiere | 1. August bis 31. Januar, |
2. | Dam- und Sikawild | 1. August bis 31. Januar, |
Damwild im Gebiet des Nationalparks Sächsische Schweiz | 1. Januar bis 31. Dezember, | |
3. | Rehwild Böcke und Schmalrehe | 16. April bis 31. Januar, |
Kitze und Ricken | 1. August bis 31. Januar, | |
4. | Gamswild | 1. August bis 31. Januar, |
5. | Muffelwild im Gebiet des Nationalparks Sächsische Schweiz | 1. Januar bis 31. Dezember, |
6. | Schwarzwild Keiler und Bachen | 1. Januar bis 31. Dezember, |
7. | Mauswiesel | keine Jagdzeit, |
8. | Dachse | 1. Januar bis 31. Dezember, |
9. | Rebhühner | keine Jagdzeit, |
10. | Graugänse | 1. August bis 31. Januar, |
11. | Krickenten | keine Jagdzeit, |
12. | Graureiher | 1. August bis 31. Januar, |
13. | Marderhunde, Minke, Sumpfbiber und Waschbären | 1. Januar bis 31. Dezember, |
14. | Nilgänse | 1. August bis 31. Januar, |
15. | Elstern, Nebel- und Rabenkrähen | 1. August bis 15. März. |
2
Die
Verordnung über die Jagdzeiten
vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1487), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt im Übrigen unberührt.
3
Die Bejagung der Wildarten Dam-, Sika- und Rehwild, Dachse sowie Graugänse wird abweichend von § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3, 12 und 19 der
Verordnung über die Jagdzeiten
ausgeübt.
(2) Die Jagd auf Graureiher darf entsprechend Artikel 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S.7), in der jeweils geltenden Fassung, zur Verminderung fischereilicher Schäden nur im Umkreis von 200 m um bewirtschaftete Anlagen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 des
Sächsischen Fischereigesetzes
vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. April 2012 (SächsGVBl. S. 254) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgeübt werden.
(3)
1
Die obere Jagdbehörde macht im Sächsischen Amtsblatt
⁴
bekannt, auf welche Wildarten die Jagd zur Bestandessicherung räumlich, zeitlich, nach Anzahl, Geschlecht oder Altersklasse im Rahmen der Jagdzeit nur beschränkt ausgeübt werden darf.
2
Ist zur Bestandessicherung die Beendigung der Jagdausübung erforderlich, macht sie dies im Sächsischen Amtsblatt bekannt.
3
Soweit in der Bekanntgabe nicht abweichend bestimmt, ist Wild der betroffenen Art ab dem auf den Tag der Bekanntmachung folgenden Tag für die verbleibende Zeit des Jagdjahres mit der Jagd zu verschonen.
⁵
§ 4a Fangjagd auf Schwarzwild
(1) Die Jagd auf Schwarzwild darf abweichend von § 18 Absatz 1 Nummer 1 des
Sächsischen Jagdgesetzes
mit Genehmigung der zuständigen Jagdbehörde mit Fanggeräten und Fangvorrichtungen (Fangjagd) ausgeübt werden.
(2) Die Genehmigung für die Ausübung der Fangjagd kann erteilt werden, wenn der Jagdausübungsberechtigte nachweist, dass ein tierschutzgerechter Fang und die weidgerechte Erlegung gefangenen Schwarzwildes gewährleistet sind.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird von der unteren Jagdbehörde und in Verwaltungsjagdbezirken von der oberen Jagdbehörde erteilt.
⁶
§ 4b Duldungspflicht für überjagende Jagdhunde bei Gesellschaftsjagden
1
Das unabsichtliche Überjagen von Jagdhunden ist von Jagdausübungsberechtigten angrenzender Jagdbezirke bei bis zu drei auf derselben Grundfläche durchgeführten
Gesellschaftsjagden auf Schwarzwild im Jagdjahr zu dulden, wenn ihnen die Durchführung der Gesellschaftsjagd spätestens drei Tage vor Beginn angezeigt wird; dies gilt auch, wenn im Rahmen der Gesellschaftsjagd neben Schwarzwild weitere Wildarten bejagt werden.
2
Wenn ein Jagdausübungsberechtigter eines angrenzenden Jagdbezirks es verlangt, dürfen die bei einer Gesellschaftsjagd eingesetzten Jagdhunde nur mit einem Mindestabstand von 200 m zu seiner Jagdbezirksgrenze geschnallt werden.
⁷
§ 4c Einschränkung sachlicher Verbote bei der Jagd auf Schwarzwild
1
Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des
Bundesjagdgesetzes
dürfen bei der Jagd auf Schwarzwild künstliche Lichtquellen, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles und Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Langwaffen bestimmt sind, verwendet und genutzt werden.
2
Waffenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
⁸
§ 5 Totschlagfallen
(1) Ausnahmen vom Verbot des § 18 Abs. 1 Nr. 2 des
Sächsischen Jagdgesetzes
dürfen zugelassen werden, wenn die Totschlagfallen in Fangbunkern verwendet, regelmäßig kontrolliert und nach oben zum Schutz von Vogelarten ausreichend verblendet werden.
(2) Ausnahmen vom Verbot des § 18 Abs. 1 Nr. 2 des
Sächsischen Jagdgesetzes
dürfen nicht zugelassen werden im Umkreis von 300 m von Wohnhäusern, in befriedeten Bezirken, Nationalparks, Naturschutzgebieten, flächenhaften Naturdenkmalen und Gebieten mit nachgewiesenen Vorkommen von mindestens einer nach Naturschutzrecht streng geschützten Säugetierart, die sich in Totschlagfallen fangen kann.
(3) In befriedeten Bezirken können abweichend von Absatz 2 Ausnahmen zugelassen werden, wenn
1.
erhebliche Tier- oder Sachschäden drohen und
2.
die Bestandesregulierung des Wildes nicht anderweitig zufriedenstellend durchgeführt werden kann.
⁹
§ 6 Brauchbare Jagdhunde
1
Ein Jagdhund ist für die jeweilige Jagdart brauchbar im Sinne des § 24 Abs. 1 des
Sächsischen Jagdgesetzes
, wenn
1.
er eine Jagdgebrauchshundeleistungsprüfung eines dem Jagdgebrauchshundverband e. V. angeschlossenen Verbandsvereins in einer der Fachgruppen Schweiß, Stöbern, Feldarbeit, Wasserarbeit, Bringen oder Bauarbeit bestanden hat,
2.
er eine Brauchbarkeitsprüfung bestanden hat oder
3.
seine Eignung für die jeweilige Jagdart durch eine Prüfung nach den in einem anderen Bundesland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geltenden Vorschriften festgestellt worden ist.
2
Brauchbarkeitsprüfungen werden durch die anerkannten Vereinigungen der Jäger nach von der oberen Jagdbehörde anerkannten Prüfungsordnungen durchgeführt.
1⁰
§ 7 Kirrmittel
An Kirrstellen dürfen zum Anlocken von Schalenwild nur Getreide, Baumfrüchte, Obsttrester oder Mais bis zu einer Gesamtmenge von drei Kilogramm ausgebracht werden, soweit an der Kirrstelle zuvor dargebotene Kirrmittel vom Wild aufgenommen worden sind.
§ 8 Schutzvorrichtungen zur Verhinderung von übermäßigen Wildschäden
Als übliche Schutzvorrichtungen im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 des
Bundesjagdgesetzes
sind wilddichte Zäune folgender Mindesthöhen anzusehen:
Nummer | Art | Mindesthöhe |
---|---|---|
1. | zum Schutz gegen Rot-, Dam- und Muffelwild | 1,80 m, |
2. | zum Schutz gegen Reh- und Schwarzwild | 1,30 m, |
3. | zum Schutz gegen Wildkaninchen | 1,00 m über und 0,30 m unter der Erde. |
§ 9 Hegegemeinschaften
(1) Hegegemeinschaften sollen insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:
1.
Planung und Umsetzung von lebensraum- und äsungsverbessernden Maßnahmen,
2.
Abstimmung der Abschussplanentwürfe,
3.
Wildfütterungskonzeptionen,
4.
Beurteilung der Wildschadenssituation,
5.
Mitwirkung beim Wildmonitoring,
6.
Erstellung von Hegeplänen für gefährdete Wildarten,
7.
Abstimmung des Einsatzes von Nachsuchegespannen,
8.
Organisation jagdlicher Übungsschießen,
9.
Durchführung von Hegeschauen,
10.
Durchführung jagdbezirksübergreifender Jagden.
(2)
1
Grundeigentümer und Nutzer von Grundstücken, ausgenommen Grundstücke in befriedeten Bezirken, können abweichend von § 10a des
Bundesjagdgesetzes
Mitglied einer Hegegemeinschaft sein.
2
Jagdgenossen werden, sofern die Jagdgenossenschaft ihre Beteiligung an einer Hegegemeinschaft beschlossen hat, durch den Jagdvorstand oder durch einen von ihm beauftragten Jagdgenossen vertreten.
(3) Wird von der Hegegemeinschaft bei der Jagdbehörde ein Gruppenabschussplan eingereicht, sind geeignete Nachweise vorzulegen über
1.
die außergerichtliche Vertretung des privatrechtlichen Zusammenschlusses gegenüber der Jagdbehörde,
2.
die am Gruppenabschuss teilnehmenden Jagdausübungsberechtigten einschließlich Lage und Größe der betroffenen Jagdbezirke,
3.
das Verfahren der Aufstellung des Gruppenabschussplans und die Steuerung und Kontrolle seiner Erfüllung.
§ 10 Anerkennung einer Vereinigung der Jäger
Eine Vereinigung der Jäger kann als Vereinigung im Sinne von § 37 Abs. 2 des
Bundesjagdgesetzes
durch die obere Jagdbehörde anerkannt werden, wenn sie Interessen der Jagd und der Jäger landesweit vertritt.
§ 11 Berufsjäger, forstlich Ausgebildete
(1) Berufsjäger im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 des
Bundesjagdgesetzes
ist, wer die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Revierjäger/Revierjägerin oder die Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin bestanden oder den Nachweis einer entsprechenden Prüfung nach früherem Recht im Geltungsbereich des
Bundeswaldgesetzes
vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2017 (BGBl. I S. 75) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erbracht hat oder an der Jagdschule Zollgrün die Abschlussprüfung als Meister der Jagdwirtschaft oder als Fachingenieur für Wildbewirtschaftung bestanden hat.
(2) Als forstlich ausgebildet im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 des
Bundesjagdgesetzes
gilt, wer ein Studium der Forstwissenschaft oder der Forstwirtschaft an einer Universität, Hochschule, Fachhochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften oder einen Abschluss in einem Studiengang außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, der als gleichwertig anerkannt ist, erfolgreich abgeschlossen hat.
1¹
§ 12 Gegenstand, Ort und Zeit der Jägerprüfung
(1) Die Jägerprüfung besteht aus den Teilen jagdliches Schießen sowie schriftliche und mündlich-praktische Prüfung.
(2) Die schriftliche und die mündlich-praktische Prüfung beinhalten folgende Prüfungsfächer, hinsichtlich der Nummern 1 und 3 jeweils einschließlich rechtlicher Bezüge:
1.
Jagdkunde:
Tierarten, Wildbiologie, Wildökologie, Jagdbetrieb einschließlich Jagdhundewesen, Wildschadensverhütung, Land- und Waldbau sowie Naturschutz und Biotoppflege,
2.
Waffenkunde:
Waffenrecht, Waffentechnik und Führen von Jagdwaffen einschließlich Faustfeuerwaffen,
3.
Verbraucherschutz:
Wildbrethygiene, Wildkrankheiten und Wildverwertung,
4.
Recht:
Jagd-, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht, Tierschutzrecht sowie weitere einschlägige Rechtsbereiche.
(3) Für Bewerber, die bereits eine Falknerprüfung bestanden haben, umfasst die Jägerprüfung nur das jagdliche Schießen sowie die schriftliche und die mündlich-praktische Prüfung im Prüfungsfach nach Absatz 2 Nr. 2.
(4)
1
Die Jagdbehörde legt Ort, Datum und Beginn der einzelnen Prüfungen fest.
2
Die Jägerprüfung ist nicht öffentlich.
§ 13 Zulassung zur Jägerprüfung
(1)
1
Die Zulassung zur Jägerprüfung ist spätestens sechs Wochen vor Prüfungsbeginn bei der Jagdbehörde zu beantragen.
2
Bewerber müssen zum Zeitpunkt des Meldeschlusses mindestens 15 Jahre alt sein.
3
Die Jagdbehörde kann die Bewerber einer anderen Jagdbehörde zur Abnahme der Jägerprüfung im Einvernehmen mit der anderen Jagdbehörde zuweisen.
(2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
1.
bei Minderjährigen die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters,
2.
ein Nachweis über die jagdliche Ausbildung,
3.
bei Falknern ein Nachweis über die bestandene Falknerprüfung,
4.
gegebenenfalls einen Nachweis über bestandene Prüfungsteile.
(3)
1
Die jagdliche Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 2 wird in der Regel durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang mit einer theoretischen und praktischen Ausbildung von mindestens 120 Stunden Umfang nachgewiesen.
2
Bei Bewerbern, die eine land- oder forstwirtschaftliche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben oder sich in einer solchen Ausbildung befinden, genügt ein Mindestumfang von 90 Stunden.
3
Auf Studierende der genannten Fachrichtungen findet Satz 2 entsprechend Anwendung.
(4)
1
Der Bewerber hat die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Jagdbehörde nach § 30 Abs. 5 des
Bundeszentralregistergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, rechtzeitig bei der Meldebehörde zu beantragen, damit das Zeugnis der Jagdbehörde bis zur Anmeldung vorliegt.
2
Ausländer haben außerdem mit der Anmeldung einen dem Führungszeugnis nach Satz 1 entsprechenden Nachweis ihres Heimatlandes zu erbringen, es sei denn, dass dies unmöglich oder unzumutbar ist.
3
Das Führungszeugnis oder der diesem Zeugnis entsprechende Nachweis sollen bei der Entscheidung über die Zulassung des Bewerbers zur Jägerprüfung nicht älter als sechs Monate sein.
(5)
1
Bewerber, deren Zulassungsantragsunterlagen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorliegen, oder denen der Jagdschein nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 des
Bundesjagdgesetzes
versagt werden müsste, sind zur Jägerprüfung nicht zuzulassen.
2
Bewerbern kann die Zulassung zur Jägerprüfung versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 des
Bundesjagdgesetzes
vorliegen.
¹2
§ 14 Jägerprüfungsausschuss
(1)
1
Der Jägerprüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
2
Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt.
(2)
1
Der Vorsitzende leitet die Jägerprüfung und bestimmt die Prüfer sowie einen Protokollführer.
2
Das Protokoll enthält den Prüfungsablauf sowie die Prüfungsergebnisse und ist vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
(3)
1
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen der Jagdbehörde angehören.
2
Die weiteren Mitglieder, ihre Stellvertreter und die Prüfer müssen Inhaber eines Jagdscheins sein.
(4)
1
Die Tätigkeit der weiteren Mitglieder des Jägerprüfungsausschusses und der Prüfer ist ehrenamtlich.
2
Die Mitglieder des Jägerprüfungsausschusses und die Prüfer sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
3
Sie werden von der Jagdbehörde zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit hierüber verpflichtet.
4
Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.
§ 15 Jagdliches Schießen
(1)
1
Das jagdliche Schießen besteht aus den Disziplinen Rehbock, Keiler und Wurftaube.
2
Geschossen wird nach der Schießstandordnung und der Schießvorschrift des Deutschen Jagdverbandes e. V. – Vereinigung der deutschen Landesjagdverbände für den Schutz von Wild, Jagd und Natur, in der jeweils am 1. April 2015 geltenden Fassung, zu beziehen über den Deutschen Jagdverband e. V., Chausseestraße 37, 10115 Berlin.
3
Die Prüfung im jagdlichen Schießen besteht, wer die Sicherheitsvorschriften einhält und mindestens folgende Ergebnisse erzielt:
1.
Rehbock: Bei fünf Schuss auf eine Rehbockscheibe (DJV-Wildscheibe Nummer 1 der Schießvorschrift des Deutschen Jagdverbandes e. V.) müssen aus 100 m Entfernung sitzend aufgelegt mit einem auf Rehwild zugelassenen Kaliber und mit beliebiger Visierung und Optik vier Treffer erzielt werden.
2
Als Treffer zählt der getroffene neunte und zehnte Ring; ein angerissener Ring gilt als getroffen.
3
Dem Bewerber ist der Sitz des ersten Schusses anzuzeigen.
2.
Keiler: Bei fünf Schuss auf eine Keilerscheibe (DJV-Wildscheibe Nummer 5 der Schießvorschrift des Deutschen Jagdverbandes e. V.) mit einem auf Rehwild zugelassenen Kaliber müssen auf eine Entfernung von 50 m stehend freihändig aus dem jagdlichen Anschlag mit oder ohne Optik drei Treffer erzielt werden.
2
Als Treffer zählt der getroffene dritte bis zehnte Ring; ein angerissener Ring gilt als getroffen.
3
Dem Bewerber ist der Sitz des ersten Schusses anzuzeigen.
3.
Wurftaube: Auf fünfzehn Wurftauben müssen im Trap- oder Skeetschießen mit höchstens 2,5 mm Schrotstärke vier Treffer erzielt werden.
2
Als Treffer gilt, wenn von der Wurftaube mindestens ein deutlich sichtbares Stück abspringt.
(2) Nicht bestandene Disziplinen dürfen im Verlauf der Schießprüfung einmal wiederholt werden.
¹3
§ 16 Schriftliche Prüfung
(1)
1
In der schriftlichen Prüfung hat der Bewerber seine aus einem Katalog durch Zufall bestimmten Fragen aus allen Prüfungsfächern im Antwort-Wahl-Verfahren durch elektronische Eingaben zu beantworten.
2
Der Fragenkatalog wird bei der oberen Jagdbehörde geführt.
3
Aus wichtigem Grund kann die Jagdbehörde in Einzelfällen eine handschriftliche Beantwortung der Fragen zulassen.
(2)
1
Den Bewerbern werden ihre Passwörter für den Internet-Zugang oder der ausgedruckte Fragebogen von einem Prüfer übergeben.
2
Die Zeit für die Beantwortung der Fragen beträgt zwei Stunden.
(3)
1
Der Bewerber hat in jedem Prüfungsfach mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen.
2
Ausreichende Leistungen hat erbracht, wer in den Fächern nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 und 4 mindestens 75 Prozent und in den übrigen Fächern mindestens 60 Prozent der Fragen richtig beantwortet hat.
(4)
1
Nach dem Ablauf der Bearbeitungszeit wird der Fragebogen elektronisch gespeichert und ausgewertet.
2
Das Prüfungsergebnis wird den Prüfern angezeigt.
3
Im Falle des Nichtbestehens werden die Prüfungsleistungen und das Prüfungsergebnis des Bewerbers ausgedruckt und den Jägerprüfungsunterlagen beigefügt.
§ 17 Mündlich-praktische Prüfung
(1)
1
In der mündlich-praktischen Prüfung werden das theoretische Wissen und das praktische Können ermittelt.
2
Der Bewerber hat in jedem Prüfungsfach mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen.
3
Eine Leistung ist ausreichend, wenn sie trotz einzelner Mängel durchschnittlichen Anforderungen entspricht.
(2)
1
Die mündlich-praktische Prüfung wird zusammenhängend von zwei Prüfern abgenommen.
2
Sie stellen übereinstimmend fest, ob eine Prüfungsleistung ausreichend ist.
(3)
1
Mehr als drei Bewerber dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.
2
Die Prüfungsdauer beträgt je Bewerber und Prüfungsfach höchstens 15 Minuten.
3
Nach der Prüfung von zwei Prüfungsfächern ist eine angemessene Pause einzulegen.
§ 18 Ordnungsverstoß
(1)
1
Unternimmt es ein Bewerber, das Ergebnis der Jägerprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, kann der Jägerprüfungsausschuss die Prüfungsleistung mit nicht bestanden bewerten und den Bewerber von der weiteren Teilnahme an der Jägerprüfung ausschließen.
2
Wenn es die Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung erfordert, kann ein Mitglied eines Jägerprüfungsausschusses oder ein Prüfer den Ausschluss mündlich verfügen.
3
Im Falle des Ausschlusses ist die Jägerprüfung insgesamt nicht bestanden.
(2)
1
Hat der Bewerber seine Zulassung zur Jägerprüfung durch Täuschung erreicht, kann die Jagdbehörde die Jägerprüfung für nicht bestanden erklären und das Jägerprüfungszeugnis einziehen.
2
Dies gilt nicht, wenn seit der Ausstellung des Jägerprüfungszeugnisses mehr als zwei Jahre vergangen sind.
§ 19 Prüfungsergebnis, Wiederholung, Nachholung
(1) Die Prüfungsergebnisse sind den Bewerbern jeweils nach Abschluss eines Prüfungsteils mündlich bekannt zu geben.
(2)
1
Die Jägerprüfung hat bestanden, wer alle Prüfungsteile erfolgreich abgelegt hat.
2
Der Jägerprüfungsausschuss stellt das Gesamtergebnis der Jägerprüfung fest.
3
Er beschließt mit Stimmenmehrheit.
4
Wer die Jägerprüfung bestanden hat, erhält ein Jägerprüfungszeugnis.
(3)
1
Wer die Jägerprüfung nicht bestanden hat, erhält einen schriftlichen Bescheid über die Ergebnisse in den Prüfungsteilen.
2
Die Jägerprüfung kann mehrfach wiederholt werden.
3
Bestandene Prüfungsteile bleiben 18 Monate gültig und werden bei einer Wiederholungsprüfung innerhalb dieses Zeitraums nicht mehr geprüft.
(4) Kann ein Bewerber aus Gründen, die er nachweislich nicht zu vertreten hat, an der Jägerprüfung insgesamt oder an einzelnen Prüfungsteilen nicht teilnehmen, kann er die Jägerprüfung oder einzelne Prüfungsteile innerhalb von zwölf Monaten nachholen.
§ 20 Falknerprüfung
(1)
1
Die Vorschriften der §§ 12 bis 14 und 16 bis 19 gelten vorbehaltlich abweichender Regelungen für die Durchführung der Falknerprüfung entsprechend.
2
An die Stelle des Jagdscheins tritt der Falknerjagdschein.
3
Die Ausbildung im Fach Waffenkunde und das jagdliche Übungsschießen entfallen.
4
Die Bewerber haben bei der Anmeldung die praktische Ausbildung in der Beizjagd und gegebenenfalls die Jägerprüfung nachzuweisen.
(2) Die Falknerprüfung umfasst die schriftliche und die mündlich-praktische Prüfung in den Fächern des § 12 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4.
(3)
1
In der schriftlichen und in der mündlich-praktischen Falknerprüfung sind zusätzlich die Gebiete des § 15 Abs. 7 Satz 1 des
Bundesjagdgesetzes
als Prüfungsfach zu prüfen.
2
Die Prüfungsdauer für das Prüfungsfach beträgt in der schriftlichen und in der mündlich-praktischen Falknerprüfung jeweils höchstens 30 Minuten.
(4) Für Bewerber, die bereits eine Jägerprüfung bestanden haben, umfasst die Falknerprüfung nur die schriftliche und die mündlich-praktische Prüfung nach Absatz 3.
§ 21 Mindestinhalt einer Jagdgenossenschaftssatzung
(1) Die Satzung der Jagdgenossenschaft muss allgemeine Bestimmungen enthalten über
1.
den Namen und den Sitz der Jagdgenossenschaft,
2.
die Verpflichtung des Jagdvorstandes, ein Verzeichnis der Jagdgenossen unter Angabe der Flächenbeteiligung zu führen,
3.
die Zusammensetzung und die Befugnisse des Jagdvorstandes,
4.
das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und
5.
die Form öffentlicher Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft.
(2) Die Satzung der Jagdgenossenschaft muss Bestimmungen darüber enthalten, dass
1.
die Versammlung der Jagdgenossenschaft mindestens einmal jährlich von dem Jagdvorstand einberufen wird,
2.
die Versammlung der Jagdgenossenschaft einzuberufen ist, wenn dies ein Viertel der Jagdgenossen verlangt, die mindestens ein Viertel der Grundfläche der Jagdgenossenschaft vertreten, oder wenn dies die Jagdbehörde im Rahmen der Aufsicht anordnet,
3.
die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossenschaft mindestens zwei Wochen zuvor öffentlich bekannt zu machen ist,
4.
für den Nachweis der Einnahmen und Ausgaben ein Kassenbuch zu führen ist, das nach Einnahmen, Ausgaben, Verwahrungen, Vorschüssen, Geldbestand und Geldanlagen zu gliedern ist und
5.
die Jagdgenossenschaft die Verwaltung des Vermögens durch öffentlich-rechtlichen Vertrag der Gemeindeverwaltung übertragen kann.
(3) Bestehende Jagdgenossenschaftssatzungen sind bis zum Ablauf des 31. März 2014 an Absatz 2 Nr. 1 und 3 anzupassen.
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
Nach § 37 Abs. 2 Nr. 8 des
Sächsischen Jagdgesetzes
kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Abs. 4
a)
Satz 1 und Satz 2 eine Streckenliste nicht oder nicht ordnungsgemäß führt,
b)
Satz 3 die Streckenliste oder die Streckenmeldung nicht übersendet,
c)
Satz 4 die Eintragungen nicht rechtzeitig vornimmt.
2.
entgegen § 2 Abs. 5 die Streckenliste nicht elektronisch führt oder Abschüsse nicht unverzüglich einträgt,
3.
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 3 Wild nicht mit der Jagd verschont,
4.
entgegen § 7 an Kirrstellen nicht zulässige Kirrmittel ausbringt oder die zulässige Höchstmenge überschreitet.
¹4
1
§ 1 geändert durch
Verordnung vom 20. April 2018
(SächsGVBl. S. 186)
2
§ 2 Absatz 1: Zeitraum 1. April 2022 bis 31. März 2025
siehe
Bekanntmachung vom 11. Januar 2022
(SächsABl. S. 181)
2a
§ 2 Absatz 6: Zeitraum 1. April 2022 bis 31. März 2025
siehe
Bekanntmachung vom 11. Januar 2022
(SächsABl. S. 182)
3
§ 3 geändert durch
Verordnung vom 20. April 2018
(SächsGVBl. S. 186) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 15. Mai 2019
(SächsGVBl. S. 332)
4
für das Jahr 2014/2015: siehe
Bekanntmachung vom 9. Juli 2014
(SächsABl. S. 881),
für das Jahr 2015/2016: siehe
Bekanntmachung vom 16. Juni 2015
(SächsABl. S. 939),
für das Jahr 2016/2017: siehe
Bekanntmachung vom 15. Juni 2016
(SächsABl. S. 886),
für das Jahr 2017/2018: siehe
Bekanntmachung vom 15. Juni 2017
(SächsABl. S. 977),
für das Jahr 2018/2019: siehe
Bekanntmachung vom 26. Juni 2018
(SächsABl. S. 893),
für das Jahr 2019/2020: siehe
Bekanntmachung vom 12. Juni 2019
(SächsABl. S. 1020),
für das Jahr 2020/2021: siehe
Bekanntmachung vom 6. Juli 2020
(SächsABl. S. 863)
für das Jahr 2021/2022: siehe
Bekanntmachung vom 30. Juni 2021
(SächsABl. S. 982)
für das Jahr 2022/2023: siehe
Bekanntmachung vom 25. Juni 2022
(SächsABl. S. 866)
für das Jahr 2023/2024: siehe
Bekanntmachung vom 28. Juni 2023
(SächsABl. S. 1025)
für das Jahr 2024/2025: siehe
Bekanntmachung vom 17. Juni 2024
(SächsABl. S. 799)
5
§ 4 geändert durch
Verordnung vom 20. April 2018
(SächsGVBl. S. 186)
6
§ 4a eingefügt durch
Verordnung vom 20. April 2018
(SächsGVBl. S. 186)
7
§ 4b eingefügt durch
Verordnung vom 20. April 2018
(SächsGVBl. S. 186)
8
§ 4c eingefügt durch
Verordnung vom 20. April 2018
(SächsGVBl. S. 186)
9
§ 5 geändert durch
Verordnung vom 20. April 2018
(SächsGVBl. S. 186)
10
§ 6 geändert durch
Verordnung vom 20. April 2018
(SächsGVBl. S. 186)
11
§ 11 geändert durch
Verordnung vom 20. April 2018
(SächsGVBl. S. 186)
12
§ 13 geändert durch
Verordnung vom 20. April 2018
(SächsGVBl. S. 186) und durch
Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 5. April 2019
(SächsGVBl. S. 245)
13
§ 15 geändert durch
Verordnung vom 20. April 2018
(SächsGVBl. S. 186)
14
§ 22 geändert durch
Verordnung vom 20. April 2018
(SächsGVBl. S. 186)
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