Sächsisches Jagdgesetz – SächsJagdG
DE - Landesrecht Sachsen

Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz – SächsJagdG)

Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz – SächsJagdG)
erlassen als Artikel 1 des
Gesetzes zur Neuregelung des Jagdrechts im Freistaat Sachsen
Vom 8. Juni 2012

Rechtsbereinigt mit Stand vom 18. Februar 2018

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1
Jagdausübung und Jagdausübungsrecht (zu § 1
Bundesjagdgesetz
)
§ 2
Aufgefundenes Wild und Unfallwild (zu §§ 1 und 36 Abs. 2 Nr. 2
Bundesjagdgesetz
)
§ 3
Artenschutzrecht, Aneignungsrecht und Wildmonitoring (zu §§ 1, 22a und 36 Abs. 2 Nr. 2
Bundesjagdgesetz
)
Abschnitt 2 Jagdbezirke und Hegegemeinschaften
§ 4
Feststellung der Jagdbezirke (zu § 4
Bundesjagdgesetz
)
§ 5
Abrundung und Gestaltung der Jagdbezirke (zu § 5
Bundesjagdgesetz
)
§ 6
Entschädigung bei Angliederung von Grundstücken (zu § 5
Bundesjagdgesetz
)
§ 7
Befriedete Bezirke (zu § 6
Bundesjagdgesetz
)
§ 8
Jagdausübung im befriedeten Bezirk (zu § 6
Bundesjagdgesetz
)
§ 9
Eigenjagdbezirke (zu § 7
Bundesjagdgesetz
)
§ 10
Besondere Jagdbezirke (zu § 7
Bundesjagdgesetz
)
§ 11
Gemeinschaftliche Jagdbezirke und Jagdgenossenschaft (zu §§ 8 und 9
Bundesjagdgesetz
)
§ 12
Hegegemeinschaften (zu § 10a
Bundesjagdgesetz
)
Abschnitt 3 Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts
§ 13
Jagdpacht und Jagdpächter (zu §§ 11 und 12
Bundesjagdgesetz
)
§ 14
Jagdpachtverträge (zu §§ 11, 13 und 13a
Bundesjagdgesetz
)
§ 15
Jagdgast, Jagderlaubnis und angestellter Jäger
Abschnitt 4 Jagdschein
§ 16
Jagdschein, Jägerprüfung und Falknerprüfung (zu §§ 15 und 16
Bundesjagdgesetz
)
§ 17
Jagdabgabe (zu § 15
Bundesjagdgesetz
)
Abschnitt 5 Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung und zum Schutz des Wildes
§ 18
Sachliche Verbote (zu § 19
Bundesjagdgesetz
)
§ 19
Beunruhigen von Wild und Störung der Jagdausübung (zu § 19a
Bundesjagdgesetz
)
§ 20
Schutzgebiete (zu § 20
Bundesjagdgesetz
)
§ 21
Abschussplan und Abschusskontrolle (zu §§ 21 und 22a
Bundesjagdgesetz
)
§ 22
Ausnahmen von Jagd- und Schonzeiten (zu § 22
Bundesjagdgesetz
)
§ 23
Wildfolge (zu § 22a
Bundesjagdgesetz
)
§ 24
Verwendung von Jagdhunden (zu § 22a
Bundesjagdgesetz
)
§ 25
Jägernotweg
§ 26
Jagdeinrichtungen
Abschnitt 6 Jagdschutz
§ 27
Inhalt des Jagdschutzes (zu § 23
Bundesjagdgesetz
)
§ 28
Jagdschutzberechtigte (zu § 25
Bundesjagdgesetz
)
Abschnitt 7 Wild- und Jagdschaden
§ 29
Ansiedeln und Aussetzen von Wild (zu § 28
Bundesjagdgesetz
)
§ 30
Ablenkfütterung (zu § 28
Bundesjagdgesetz
)
§ 31
Erstattungsausschluss, Ersatz weiterer Wildschäden, Jagdschaden und Geltendmachung des Schadens (zu §§ 29, 31, 33 und 34
Bundesjagdgesetz
)
Abschnitt 8 Jagdverwaltung
§ 32
Jagdbehörden
§ 33
Sachliche und örtliche Zuständigkeit und Befugnisse
§ 34
Jagdbeiräte (zu § 37
Bundesjagdgesetz
)
Abschnitt 9 Ermächtigungen, Entschädigung
§ 35
Rechtsverordnungen
§ 36
Entschädigung
Abschnitt 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 37
Ordnungswidrigkeiten, Einziehung und Verbot der Jagdausübung (zu §§ 40, 41a und 42
Bundesjagdgesetz
)
§ 38
Sachliche Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 11 Schlussvorschriften
§ 39
Übergangsvorschriften

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Jagdausübung und Jagdausübungsrecht (zu § 1 Bundesjagdgesetz)

(1) Die Jagd darf nur ausüben, wer einen Jagdschein besitzt und als Jagdausübungsberechtigter die volle oder als angestellter Jäger oder Jagdgast eine beschränkte Befugnis hat, in einem Jagdbezirk zu jagen.
(2) Das Jagdausübungsrecht steht dem Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirks, der Jagdgenossenschaft oder dem Jagdpächter zu.
(3)
1
Mit dem Jagdausübungsrecht ist die Pflicht zur Ausübung der Jagd verbunden.
2
§ 10 Abs. 2 Satz 2 des
Bundesjagdgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557, 2560) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung.
(4) Wer die Jagd ausübt, soll vor Beginn der Jagdausübung im Jagdjahr an einer Übung im jagdlichen Schießen teilgenommen haben.
(5)
1
Gesellschaftsjagden sind Jagden, bei denen mehr als vier Jäger zusammenwirken.
2
Es ist ein Jagdleiter zu bestimmen.

§ 2 Aufgefundenes Wild und Unfallwild (zu §§ 1 und 36 Abs. 2 Nr. 2 Bundesjagdgesetz)

(1)
1
Wer an Orten, an denen er zur Ausübung der Jagd nicht berechtigt ist, Besitz an lebendem oder verendetem Wild, Fallwild, Abwurfstangen oder an Eiern des Federwildes erlangt, hat dies unverzüglich dem Jagdausübungsberechtigten, der Jagdbehörde oder einer Polizeidienststelle anzuzeigen.
2
Die Jagdbehörde oder die Polizeidienststelle hat die Anzeige an den Jagdausübungsberechtigten weiterzuleiten und ihm das abgelieferte Wild und die sonstigen Gegenstände zur Verfügung zu stellen.
3
Ist der Jagdausübungsberechtigte nicht feststellbar oder nicht mit einem verhältnismäßigen Aufwand zu ermitteln oder lehnt der Jagdausübungsberechtigte die Übernahme ab, entscheidet die Jagdbehörde über den Verbleib des Wildes und der sonstigen Gegenstände, bei Wild, das gemäß Naturschutzrecht streng geschützte Art ist, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
(2)
1
Die Pflicht zur Anzeige bei der Polizeidienststelle gilt auch für die Führer von Fahrzeugen bei Wildunfällen mit Schalenwild.
2
Vorschriften über die Beseitigung von Verkehrsunfallwild auf öffentlichen Straßen bleiben von Absatz 1 unberührt.

§ 3 Artenschutzrecht, Aneignungsrecht und Wildmonitoring (zu §§ 1, 22a und 36 Abs. 2 Nr. 2 Bundesjagdgesetz)

(1) Maßnahmen der Jagdbehörden nach diesem Gesetz oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes sind unter Beachtung der Maßgaben
1.
des Artikels 7 Abs. 4 sowie der Artikel 8 und 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26. Januar 2010, S. 7), in der jeweils geltenden Fassung, sowie
2.
der Artikel 12, 14 bis 16 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7), die zuletzt durch Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 368) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
zu treffen.
(2)
1
Die Jagdausübungsberechtigten haben Maßnahmen, die nach § 45 Abs. 7 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (
Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG
) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), in der jeweils geltenden Fassung, einer Genehmigung bedürfen, bei Wild nach Anhang IV Buchst. a der Richtlinie 92/43/EWG zu dulden.
2
Die Jagdausübungsberechtigten sind von der Genehmigungsbehörde in geeigneter Weise zu benachrichtigen, bevor in ihrem Jagdbezirk Maßnahmen nach Satz 1 durchgeführt werden.
(3) Den Fund von krankem, verletztem oder hilflosem Wild nach Anhang IV Buchst. a der Richtlinie 92/43/EWG hat der Jagdausübungsberechtigte der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(4)
1
Der Jagdausübungsberechtigte darf krankes, verletztes oder hilfloses Wild ohne Jagdzeit der Natur entnehmen, um es gesund zu pflegen oder bei einer behördlich bestimmten, genehmigten oder anerkannten Auffang- und Pflegestation abzugeben.
2
Er ist verpflichtet, das Wild, sobald es sich selbst erhalten kann, im Jagdbezirk wieder freizulassen.
3
Die Aufnahme zur Pflege und der Verbleib des Wildes sind der Jagdbehörde anzuzeigen.
4
Bei Wild, das nach Naturschutzrecht streng geschützte Art ist, kann die Jagdbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde die Herausgabe des Wildes verlangen.
(5)
1
Den Fund von verendetem Wild, das gemäß Naturschutzrecht streng geschützte Art ist, hat der Jagdausübungsberechtigte der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen.
2
Er ist bei naturschutzrechtlich streng geschützten Federwildarten verpflichtet, tot aufgefundene und angeeignete Exemplare der Jagdbehörde auf Verlangen für einen angemessenen Zeitraum zu überlassen, soweit dies zu Lehr- und Forschungszwecken erforderlich ist.
(6)
1
Wild nach Anhang IV Buchst. a der Richtlinie 92/43/EWG unterliegt abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesjagdgesetzes
nicht dem jagdlichen Aneignungsrecht.
2
Die Jagdbehörde kann die Aneignung des Wildes durch den Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde auf Antrag genehmigen.
(7) Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, bei der systematischen Erfassung, Beobachtung und Überwachung bestimmter Wildarten (Wildmonitoring) mitzuwirken.

Abschnitt 2 Jagdbezirke und Hegegemeinschaften

§ 4 Feststellung der Jagdbezirke (zu § 4 Bundesjagdgesetz)

Bestand, Umfang und Grenzen eines Jagdbezirks können durch die Jagdbehörde festgestellt werden.

§ 5 Abrundung und Gestaltung der Jagdbezirke (zu § 5 Bundesjagdgesetz)

(1)
1
Abrundungen von Jagdbezirken sind nur zulässig, wenn und soweit sie aus Erfordernissen der Wildhege oder der Jagdausübung notwendig sind und wenn dadurch nicht ein Jagdbezirk seine gesetzliche Mindestgröße verliert.
2
Durch Abrundung soll die Größe der Jagdbezirke möglichst wenig verändert werden.
(2)
1
Jagdbezirke können durch schriftliche Vereinbarung zwischen den nach den §§ 9 bis 11 Berechtigten abgerundet werden.
2
Die Abrundungsvereinbarung wird erst mit Genehmigung der Jagdbehörde wirksam; dies gilt auch für die Aufhebung und die Änderung einer Abrundungsvereinbarung.
(3)
1
Die Jagdbehörde kann eine Abrundung von Amts wegen vornehmen.
2
Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, hat die Jagdbehörde benachbarten Jagdbezirken anzugliedern.
(4) Bestehende Jagdpachtverträge bleiben von der Abrundung unberührt.

§ 6 Entschädigung bei Angliederung von Grundstücken (zu § 5 Bundesjagdgesetz)

Bei der Angliederung von Grundflächen an einen Eigenjagdbezirk kann der Eigentümer der angegliederten Grundflächen vom Eigenjagdbezirksinhaber jährlich im Voraus eine Entschädigung in Höhe der ortsüblichen Jagdpacht verlangen.

§ 7 Befriedete Bezirke (zu § 6 Bundesjagdgesetz)

(1) Befriedete Bezirke sind
1.
Gebäude,
2.
Hofräume und Hausgärten, die an ein Gebäude anschließen,
3.
sonstige bebaute Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und Flächen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils,
4.
Sportanlagen,
5.
Campingplätze,
6.
Kleingärten im Sinne des § 1 Abs. 1 des
Bundeskleingartengesetzes
(
BKleingG
) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146, 2147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
7.
Friedhöfe und andere Bestattungsplätze sowie
8.
abweichend von § 6 Satz 3 des
Bundesjagdgesetzes
Zoos und Tiergehege im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes
.
(2) Die Jagdbehörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten oder von Amts wegen Grundflächen, insbesondere
1.
vollständig abgeschlossene Grundflächen,
2.
öffentliche Anlagen und
3.
Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
zu befriedeten Bezirken erklären, die nicht aufgrund von Absatz 1 befriedet sind.
(3) Die Jagdbehörde kann für Wild geeignete Verkehrswegequerungen wie Unterführungen und Wildbrücken sowie unmittelbar daran anschließende Grundflächen in dem Umfang, der zur Sicherung der Wanderungsbewegungen des Wildes erforderlich ist, zu befriedeten Bezirken erklären.

§ 8 Jagdausübung im befriedeten Bezirk (zu § 6 Bundesjagdgesetz)

(1) Die Jagdbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten, des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten eine beschränkte Ausübung der Jagd in befriedeten Bezirken gestatten oder von Amts wegen anordnen.
(2)
1
Krankgeschossenes oder aus sonstigen Gründen schwerkrankes Wild, das in einen befriedeten Bezirk wechselt, darf auch dort bejagt werden; dies gilt nicht für Gebäude, die zum dauernden Aufenthalt für Menschen bestimmt sind.
2
Der Jagdausübungsberechtigte hat den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten unverzüglich zu benachrichtigen.
3
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte ist im Rahmen der Zumutbarkeit zur Duldung der Jagdausübung verpflichtet.
(3)
1
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes in einem befriedeten Bezirk darf Dachse, Füchse, Iltisse, Marderhunde, Minke, Nutrias, Steinmarder, Waschbären sowie Wildkaninchen auch ohne Jagdschein fangen und sich aneignen.
2
Er kann, sofern er die erforderliche Sachkunde besitzt, das gefangene Wild unter Beachtung tierschutzrechtlicher Vorschriften und entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 4 Satz 1 des
Bundesjagdgesetzes
töten.
3
Sofern er die nach Satz 2 erforderliche Sachkunde für die Tötung nicht besitzt, muss er einen Jagdscheininhaber oder eine sonstige sachkundige Person damit beauftragen.
4
Jagdhandlungen mit der Schusswaffe darf nur vornehmen, wer im Besitz eines Jagdscheins oder für den Gebrauch von Schusswaffen ausreichend im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 4 des
Bundesjagdgesetzes
versichert ist; die waffenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
5
Ein Jagdscheininhaber handelt im Rahmen der beschränkten Jagdausübung.

§ 9 Eigenjagdbezirke (zu § 7 Bundesjagdgesetz)

(1) Sind bei einem Eigenjagdbezirk mehrere Personen jagdausübungsberechtigt, ist ein Jagdausübungsberechtigter als Bevollmächtigter zu benennen, der gegenüber der Jagdbehörde in allen die Jagdausübung in dem Jagdbezirk betreffenden Angelegenheiten zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen sowie zum Empfang von Urkunden, Wild und Sachen berechtigt ist.
(2) Die Entstehung und jede Flächenänderung eines Eigenjagdbezirks hat der Grundeigentümer der Jagdbehörde innerhalb eines Monats anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

§ 10 Besondere Jagdbezirke (zu § 7 Bundesjagdgesetz)

(1)
1
In den Eigenjagdbezirken des Freistaates Sachsen, die vom Staatsbetrieb Sachsenforst verwaltet werden (Verwaltungsjagdbezirke), sind die Jagdausübung und die Hege des Wildes nach den Grundsätzen dieses Gesetzes und des
Bundesjagdgesetzes
vorbildlich so durchzuführen, dass der Erhalt gesunder Wildpopulationen gleichzeitig die Begründung und Entwicklung standortsgemäßer und leistungsfähiger Mischwälder ermöglicht.
2
In den Verwaltungsjagdbezirken sollen Jäger ohne ständige Jagdmöglichkeit an der Jagdausübung beteiligt werden.
(2) Anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften können für die Waldflächen ihrer Mitglieder, die dem Antrag der Forstbetriebsgemeinschaft zugestimmt haben, abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesjagdgesetzes
die Bildung eines besonderen Eigenjagdbezirks bei der Jagdbehörde beantragen.
(3)
1
Die Genehmigung ist von der Jagdbehörde zu erteilen, wenn
1.
die anerkannte Forstbetriebsgemeinschaft mindestens die Aufgaben nach § 17 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (
Bundeswaldgesetz
) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Gesetz vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wahrnimmt,
2.
eine zusammenhängende Waldfläche von mindestens 250 Hektar gegeben ist und
3.
der verbleibende gemeinschaftliche Jagdbezirk die gesetzliche Mindestgröße nicht unterschreitet.
2
Der besondere Eigenjagdbezirk entsteht mit der Genehmigung der Jagdbehörde.
3
Die Regelungen über Eigenjagdbezirke gelten für besondere Eigenjagdbezirke entsprechend.

§ 11 Gemeinschaftliche Jagdbezirke und Jagdgenossenschaft (zu §§ 8 und 9 Bundesjagdgesetz)

(1)
1
Die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks beträgt 250 ha.
2
Befriedete Bezirke zählen bei der Berechnung der Mindestgröße nicht mit.
(2)
1
Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
2
Sie untersteht der Aufsicht der Jagdbehörde.
3
Diese hat ihr gegenüber die gleichen Befugnisse, wie sie den kommunalen Aufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zustehen.
(3)
1
Die Jagdgenossenschaft beschließt eine Satzung, die der Genehmigung der Jagdbehörde bedarf.
2
Kommt die Jagdgenossenschaft der Aufforderung der Jagdbehörde zum Erlass einer Satzung nicht innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist nach, erlässt die Jagdbehörde eine Satzung für die Jagdgenossenschaft.
3
Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen.
(4)
1
Die Jagdgenossenschaft kann für ihren durch Einnahmen nicht gedeckten Bedarf Umlagen erheben.
2
Die Umlagen können von der Jagdgenossenschaft wie Kommunalabgaben beigetrieben werden.
(5) Die Kosten der vorübergehenden Geschäftsführung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 des
Bundesjagdgesetzes
bis zur Wahl des Jagdvorstandes trägt die Jagdgenossenschaft.
(6)
1
Jeder Jagdgenosse kann sich bei den Versammlungen der Jagdgenossenschaft durch eine Person seiner Wahl vertreten lassen.
2
Diese Person darf nicht mehr als drei Jagdgenossen gleichzeitig vertreten.
3
Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen.
4
Sie kann widerrufen werden.
5
Der Widerruf der Vollmacht wird erst wirksam, wenn er dem Vorstand der Jagdgenossenschaft bekannt gemacht worden ist.
(7) Die Jagdgenossenschaft kann über das Jagdausübungsrecht abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesjagdgesetzes
unbeschränkt verfügen.

§ 12 Hegegemeinschaften (zu § 10a Bundesjagdgesetz)

Eine Hegegemeinschaft soll sich mit allen im Gebiet vorkommenden Wildarten befassen, soweit eine jagdbezirksübergreifende Hege der Wildarten wildbiologisch und jagdfachlich sinnvoll ist.

Abschnitt 3 Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts

§ 13 Jagdpacht und Jagdpächter (zu §§ 11 und 12 Bundesjagdgesetz)

(1) Volljährige Jahresjagdscheininhaber sind abweichend von § 11 Abs. 5 Satz 1 des
Bundesjagdgesetzes
ohne vorausgehenden Besitz eines Jahresjagdscheins jagdpachtfähig.
(2) § 9 Abs. 1 gilt bei mehreren Jagdpächtern entsprechend.

§ 14 Jagdpachtverträge (zu §§ 11, 13 und 13a Bundesjagdgesetz)

(1) § 11 Abs. 6 des
Bundesjagdgesetzes
findet, soweit er auf Absatz 5 verweist, keine Anwendung.
(2)
1
Der Verpächter ist zur Kündigung des Jagdpachtvertrages berechtigt, wenn die für die örtlichen Verhältnisse tragbare Höhe der Wildschäden überschritten ist und es dem Jagdpächter trotz schriftlicher Aufforderung durch den Verpächter nicht in angemessener Zeit, spätestens innerhalb der nachfolgenden zwei Jagdjahre, gelingt, die Wildschäden auf eine tragbare Höhe zu vermindern.
2
Die örtlich tragbare Höhe des Wildschadens gilt insbesondere als überschritten, wenn
1.
der Nachweis geführt wird, dass die natürliche oder künstliche Verjüngung der Hauptholzarten ohne Schutzmaßnahmen gegen Wildverbiss nicht möglich ist oder Schälschäden eine flächenweise Entwertung der Waldbestände erwarten lassen oder
2.
der ersatzpflichtige Wildschaden an landwirtschaftlichen Kulturen im Durchschnitt zweier Jagdjahre das jährliche Entgelt für die Jagdpacht übersteigt und kein vollständiger oder pauschalierter Wildschadensausgleich vom Jagdpächter geleistet wird.
(3) Die Jagdgenossenschaft hat die Kündigung auszusprechen, wenn
1.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 die Waldeigentümer oder
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 die Eigentümer landwirtschaftlicher Grundflächen
dies mehrheitlich in der Jagdgenossenschaftsversammlung verlangen und sie jeweils mehr als die Hälfte der bei der Beschlussfassung vertretenen Waldflächen oder landwirtschaftlichen Grundflächen vereinigen.
(4) Der Jagdpächter kann den Jagdpachtvertrag bei wesentlichen Änderungen in der Landbewirtschaftung, wenn sie in der Regel erhebliche Auswirkungen auf die Wildschadenshöhe haben, kündigen.
(5) Die Kündigung ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Jagdjahres auszusprechen.
(6) Die Jagdbehörde setzt dem Jagdpächter im Falle des § 13 Satz 2 des
Bundesjagdgesetzes
eine angemessene Frist für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheins.
(7) Stirbt der Jagdpächter, erlischt der Jagdpachtvertrag, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung besteht.

§ 15 Jagdgast, Jagderlaubnis und angestellter Jäger

(1)
1
Der Jagdausübungsberechtigte kann einem Dritten (Jagdgast) eine Jagderlaubnis erteilen.
2
Die Jagderlaubnis ist die beschränkte Befugnis, in einem bestimmten Jagdbezirk zu jagen.
3
Bei mehreren Jagdausübungsberechtigten muss eine Jagderlaubnis von allen Jagdausübungsberechtigten erteilt sein.
4
Sie können sich aber gegenseitig zur Erteilung von Jagderlaubnissen schriftlich bevollmächtigen.
(2)
1
Die Jagderlaubnis ist schriftlich zu erteilen, anderenfalls ist sie nichtig.
2
Sie ist nicht übertragbar und erlischt mit dem Tod des Berechtigten oder mit der Beendigung des Jagdausübungsrechts des Erlaubnisgebers.
3
§ 13 des
Bundesjagdgesetzes
gilt für die Jagderlaubnis entsprechend.
(3) Der Jagdgast hat bei der Jagdausübung die schriftliche Erlaubnis bei sich zu führen, sofern er nicht durch einen Jagdausübungsberechtigten oder angestellten Jäger begleitet wird.
(4) Der Jagdausübungsberechtigte kann Personen in seinem Dienst die Befugnis, in einem bestimmten Jagdbezirk zu jagen, nach seinen Weisungen übertragen (angestellte Jäger).

Abschnitt 4 Jagdschein

§ 16 Jagdschein, Jägerprüfung und Falknerprüfung (zu §§ 15 und 16 Bundesjagdgesetz)

(1)
1
Der Jahresjagdschein wird, ausgenommen der Jugend- und Ausländerjagdschein, in der Regel für drei Jagdjahre erteilt.
2
Hat der Antragsteller in Deutschland keinen Wohnsitz, so ist die Jagdbehörde zuständig, in deren Dienstbezirk der Antragsteller die Jagd ausüben will.
(2) Die Jäger- und Falknerprüfung wird von der Jagdbehörde abgenommen.

§ 17 Jagdabgabe (zu § 15 Bundesjagdgesetz)

(1)
1
Bei der Erteilung des Jagdscheins oder des Falknerjagdscheins ist zugleich eine Jagdabgabe zu erheben.
2
Die Jagdabgabe darf die zweifache Höhe der für die Erteilung des Jagdscheins zu erhebenden Verwaltungsgebühr nicht überschreiten.
3
Werden der Jagdschein und der Falknerjagdschein erteilt, wird die Abgabe nur einmal erhoben.
4
Die Jagdbehörde leitet das Aufkommen aus der Jagdabgabe an die obere Jagdbehörde weiter.
(2)
1
Die Jagdabgabe wird von der oberen Jagdbehörde nach den Vorgaben des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für das Jagdwesen verwendet.
2
Aus der Jagdabgabe sind insbesondere zu unterstützen:
1.
Maßnahmen zum Schutz des Wildes sowie zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes,
2.
Maßnahmen zur Bestandesförderung und der Wiederansiedlung gefährdeter Wildarten,
3.
die wildbiologische, wildökologische und jagdliche Forschung, Wildmonitoring,
4.
Einrichtungen und Maßnahmen zur Fortbildung der Jäger,
5.
Maßnahmen zur Förderung des Jagdhundewesens, der Falknerei und des jagdlichen Brauchtums,
6.
die jagdliche Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit.

Abschnitt 5 Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung und zum Schutz des Wildes

§ 18 Sachliche Verbote (zu § 19 Bundesjagdgesetz)

(1) Verboten ist auch,
1.
die Jagd auf Schalenwild, Feldhasen und Federwild mit Fanggeräten oder Fangvorrichtungen auszuüben,
2.
die Jagd mit Totschlagfallen auszuüben,
3.
die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln oder Gasen auszuüben,
4.
die Jagd mit Vorderladerwaffen auszuüben,
5.
bei der Jagd auf Wasserwild, auf sonstiges Wild nach dem 31. März 2014, Bleischrot zu verwenden,
6.
auf Wild, das durch Naturkatastrophen in Not geraten ist, die Jagd auszuüben, es sei denn, dass die Not des Wildes nur durch Erlegen beendet werden kann,
7.
die Jagd während der Notzeit im Jagdbezirk, bei Verwaltungsjagdbezirken in den betroffenen Forstrevieren, auszuüben,
8.
die Jagd auf angesiedeltes Wild vor dem Beginn des übernächsten Jagdjahres nach dem Aussetzen auszuüben.
(2)
1
Die Jagdbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 Nr. 2 zulassen.
2
Die obere Jagdbehörde kann im Einzelfall, insbesondere zu Lehr- und Forschungszwecken, zum Zweck des Artenschutzes und beim Ansiedeln von Tierarten Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 7 zulassen.
(3)
1
Zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens darf Schalenwild mit Genehmigung der Jagdbehörde zur Nachtzeit bejagt werden.
2
Die Jagd auf Schwarzwild zur Nachtzeit bleibt unberührt.
¹

§ 19 Beunruhigen von Wild und Störung der Jagdausübung (zu § 19a Bundesjagdgesetz)

(1) Das Verbot des § 19a des
Bundesjagdgesetzes
steht einer ordnungsgemäßen Ausübung der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd, der Fischzucht und der Fischerei nicht entgegen.
(2) Die Jagdbehörde kann in Einzelfällen zu Lehr- und Forschungszwecken für bestimmtes Wild Ausnahmen von dem Verbot des § 19a des
Bundesjagdgesetzes
zulassen.
(3) Es ist verboten, die Jagdausübung vorsätzlich zu stören.

§ 20 Schutzgebiete (zu § 20 Bundesjagdgesetz)

(1)
1
Gebiete, in denen sich gemäß Naturschutzrecht streng geschütztes Wild aufhält, können durch Rechtsverordnung der Jagdbehörde zu Wildschutzgebieten erklärt werden.
2
Das Gleiche gilt bei sonstigem Wild für Lehr- und Forschungszwecke.
3
Rechtsverordnungen nach Satz 1 werden im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erlassen.
(2)
1
In der Rechtsverordnung sind der Schutzgegenstand, der wesentliche Schutzzweck und die dazu erforderlichen Ge- und Verbote sowie Schutz- und Pflegemaßnahmen zu bestimmen.
2
Die Jagdausübung, die wirtschaftliche Nutzung, der Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern sowie die Befugnis zum Betreten und Befahren des Gebietes kann beschränkt werden.
3
Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die betroffenen Eigentümer und sonstigen Berechtigten anzuhören.
(3)
1
Die Jagdbehörde kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung das Betreten von Teilen der freien Landschaft und des Waldes
1.
zum Schutz der dem Wild als Setz-, Brut- und Nistgelegenheiten dienenden Lebensbereiche und
2.
zur Durchführung von Fütterungen in der Notzeit
vorübergehend untersagen oder beschränken.
2
Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4)
1
Die Ausübung der Jagd in Nationalparks, Naturschutzgebieten und flächenhaften Naturdenkmalen ist dem jeweiligen Schutzzweck untergeordnet.
2
Die erforderlichen Regelungen werden in den Schutzgebietsverordnungen der Naturschutzbehörden im Einvernehmen mit der Jagdbehörde der gleichen Verwaltungsebene erlassen.

§ 21 Abschussplan und Abschusskontrolle (zu §§ 21 und 22a Bundesjagdgesetz)

(1)
1
Für Rot-, Dam- und Muffelwild ist der Abschussplan in der Regel für einen Zeitraum von drei Jagdjahren nach Wildart, Geschlecht und Altersklassen vom Jagdausübungsberechtigten, bei verpachteten Eigenjagdbezirken im Einvernehmen mit dem Eigentümer oder Nutznießer, aufzustellen.
2
Der Abschussplan wird von der Jagdbehörde bestätigt oder festgesetzt.
3
Vor ihrer Entscheidung hört sie abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 des
Bundesjagdgesetzes
den Jagdbeirat und die untere Forstbehörde an.
4
Die untere Forstbehörde nimmt dabei in den gemeinschaftlichen Jagdbezirken zu dem Zustand der Vegetation im Wald gutachtlich Stellung.
5
Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 des
Bundesjagdgesetzes
dürfen im Jagdbezirk im Zeitraum von drei Jagdjahren jeweils bis zu sechs Stück der Arten Rot-, Dam- und Muffelwild, ausgenommen männliches Wild ab der Altersklasse 1, ohne Abschussplan erlegt werden.
6
Sonstiges Schalenwild darf abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 des
Bundesjagdgesetzes
ohne Abschussplan erlegt werden.
(2)
1
Der Abschussplan kann abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 3 und4 des
Bundesjagdgesetzes
auch von einer Hegegemeinschaft für mehrere ihr angeschlossene Jagdbezirke (Gruppenabschussplan) aufgestellt werden, soweit die Jagdvorstände der Jagdgenossenschaften und die Eigentümer oder Nutznießer der Eigenjagdbezirke ihr Einvernehmen zu den von den Jagdausübungs-berechtigten geplanten anteiligen Abschusszahlen erteilt haben.
2
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Abschussplanung nach Wildart und Stückzahl.
3
§ 21 Abs. 2 Satz 4 des
Bundesjagdgesetzes
findet beim Gruppenabschussplan keine Anwendung.
4
Die Bestätigung eines Gruppenabschussplans setzt voraus, dass die Hegegemeinschaft das Verfahren für die Aufstellung und Erfüllung von Gruppenabschussplänen zweckmäßig geregelt hat, die Hegegemeinschaft auf Dauer angelegt und ein Austritt der Jagdausübungsberechtigten nur zum Ende einer Abschussplanperiode zulässig ist.
(3)
1
Beteiligt sich ein Jagdausübungsberechtigter nicht am Gruppenabschussplan, gibt die Hegegemeinschaft, in deren räumlichen Wirkungsbereich der Jagdbezirk liegt, eine Empfehlung zur Abschussplanung gegenüber der Jagdbehörde ab.
2
Satz 1 gilt gegenüber der oberen Jagdbehörde für Verwaltungsjagdbezirke entsprechend.
(4)
1
Die Erlegung von schwerkrankem Wild außerhalb der Jagdzeit sowie über den Abschussplan hinaus ist der Jagdbehörde unter Angabe der Art der Erkrankung oder Verletzung unverzüglich anzuzeigen.
2
Auf Verlangen ist das erlegte Wild der Jagdbehörde oder einem von ihr Beauftragten zur Untersuchung vorzulegen.
(5) Die Abschusspläne in den Verwaltungsjagdbezirken werden für jeden Forstbezirk als Gruppenabschussplan aufgestellt und im Benehmen mit den Jagdbehörden und den betroffenen Hegegemeinschaften bestätigt oder festgesetzt.

§ 22 Ausnahmen von Jagd- und Schonzeiten (zu § 22 Bundesjagdgesetz)

(1) Die Jagdbehörde kann im Einzelfall
1.
gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 des
Bundesjagdgesetzes
die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, zu Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege vorübergehend aufheben,
2.
für den Lebendfang von Wild Ausnahmen nach § 22 Abs. 1 Satz 4 des
Bundesjagdgesetzes
zulassen,
3.
gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 des
Bundesjagdgesetzes
bei Störung des biologischen Gleichwichts oder bei schwerer Schädigung der Landeskultur Jagdzeiten festsetzen und zu Lehr- und Forschungszwecken Ausnahmen zulassen,
4.
zu Lehr- und Forschungszwecken oder für Zwecke der Aufzucht und Wiedereinsetzung Ausnahmen nach § 22 Abs. 4 Satz 5 des
Bundesjagdgesetzes
zulassen.
(2) Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde im Einzelfall die Erlegung von Wild nach Anhang IV Buchst. a der Richtlinie 92/43/EWG aus den in Artikel 16 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 92/43/EWG genannten Gründen zulassen.
(3) Zum Schutz von Forstkulturen und forstlichen Verjüngungsflächen, die gegen das Eindringen von Schalenwild mit den üblichen Schutzvorrichtungen versehen sind und deren Größe jeweils 5 ha nicht überschreitet, kann die Jagdbehörde anordnen, dass eingewechseltes Schalenwild unabhängig von der Schonzeit zu erlegen ist, wenn das Wild nicht auf andere Weise zum Verlassen der gezäunten Fläche gebracht werden kann.

§ 23 Wildfolge (zu § 22a Bundesjagdgesetz)

(1) Krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild ist weidgerecht nachzusuchen und zu erlegen, um es vor vermeidbaren Schmerzen und Leid zu bewahren.
(2)
1
Wechselt nachweislich krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild über die Grenze des Jagdbezirks und ist es für einen sicheren Schuss erreichbar, ist es von dem nach § 1 Abs. 1 zur Jagdausübung Befugten vom Jagdbezirk aus zu erlegen und am Erlegungsort zu versorgen, wobei die Jagdwaffe mitgeführt werden darf.
2
Dies gilt auch, wenn das Wild in Sichtweite im Nachbarbezirk verendet.
3
Das Erlegen von Wild im benachbarten Jagdbezirk ist dem dort Jagdausübungsberechtigten oder dessen Vertreter unverzüglich mitzuteilen.
4
Das erlegte Wild ist dem Berechtigten unverzüglich abzuliefern.
(3)
1
Wechselt nachweislich krankgeschossenes oder schwerkrankes Schalenwild über die Grenze des Jagdbezirks und ist es nicht sichtbar, hat der nach § 1 Abs. 1 zur Jagdausübung Befugte oder die von ihm mit der Nachsuche beauftragte Person die Stelle, an der das Wild über die erste Jagdbezirksgrenze gewechselt ist, kenntlich zu machen und den Sachverhalt dem Jagdausübungsberechtigten des Nachbarbezirks oder dessen Vertreter unverzüglich mitzuteilen.
2
Sind diese nicht erreichbar oder aus anderen Gründen nicht in der Lage, die Nachsuche sicherzustellen, ist die Nachsuche bei ausreichenden Sichtverhältnissen durch den Hundeführer und höchstens eine weitere Person in Signalkleidung unter Mitführung der Jagdwaffe zu Ende zu führen.
3
Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend, Satz 3 auch für den Fall des Abbruchs der Nachsuche.
(4) Abweichende schriftliche Wildfolgevereinbarungen gehen den Absätzen 2 und 3 vor, wenn sie den Tierschutz ausreichend berücksichtigen.
(5) Erlegtes Wild, das der Abschussplanung unterliegt, ist auf den Abschussplan des Jagdausübungsberechtigten anzurechnen, in dessen Jagdbezirk das Wild krankgeschossen wurde.

§ 24 Verwendung von Jagdhunden (zu § 22a Bundesjagdgesetz)

(1) Dem Jagdausübungsberechtigten muss ein für die jagdlichen Verhältnisse brauchbarer Jagdhund zur Verfügung stehen.
(2)
1
Bei Bau-, Drück-, Riegel-, Such- und Treibjagden sowie bei der Bejagung des Federwildes sind genügend für die jeweilige Jagdart brauchbare Jagdhunde zu verwenden.
2
Bei der Nachsuche ist ein brauchbarer Jagdhund einzusetzen.
(3) Die jagdliche Ausbildung der Jagdhunde gehört zur Jagdausübung.

§ 25 Jägernotweg

1
Die nach § 1 Abs. 1 zur Ausübung der Jagd Befugten haben das Recht, in einem benachbarten Jagdbezirk Privatwege als Jägernotweg in Jagdausrüstung zu begehen und zu befahren, wenn sie den Jagdbezirk nicht auf einer öffentlichen Straße oder einem zumutbaren Umweg erreichen können.
2
Die erstmalige Inanspruchnahme des Jägernotwegs ist dem Jagdausübungsberechtigten des Nachbarjagdbezirks rechtzeitig vorher anzuzeigen.
3
Der Eigentümer des Grundstücks, über das der Jägernotweg führt, kann vom Jagdausübungsberechtigten des begünstigten Jagdbezirks eine angemessene Entschädigung verlangen.

§ 26 Jagdeinrichtungen

(1) Jagdeinrichtungen, die eine Bewirtschaftung des Grundstückes nicht wesentlich beeinträchtigen, sind von dem Grundstückseigentümer und dem Nutzungsberechtigten zu dulden.
(2)
1
Jagdeinrichtungen müssen sich, soweit möglich, nach ihrem Standort und ihrer Bauart in die Landschaft einfügen und den jagdlichen Verhältnissen entsprechen.
2
In Nationalparks, Naturschutzgebieten und flächenhaften Naturdenkmalen ist die Neuerrichtung ortsfester jagdlicher Einrichtungen einschließlich der Anlage von Kirrstellen der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.
3
Mit dem Bau der jagdlichen Einrichtung darf erst nach Ablauf eines Monats nach dem Eingang der Anzeige begonnen werden.
4
Weitergehende Regelungen in Schutzgebietsverordnungen bleiben unberührt.
(3) Ohne Befugnis ist das Betreten von Jagdeinrichtungen verboten.

Abschnitt 6 Jagdschutz

§ 27 Inhalt des Jagdschutzes (zu § 23 Bundesjagdgesetz)

(1) Der Jagdschutz umfasst die Befugnis,
1.
Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege unbefugt zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, anzuhalten, ihnen gefangenes und erlegtes Wild, Schuss- oder sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde, Beizvögel und Frettchen abzunehmen und die Identität ihrer Person festzustellen,
2.
Hauskatzen zu töten, wenn sie im Jagdbezirk in einer Entfernung von mehr als 300 m vom nächsten Wohngebäude entfernt entweder angetroffen oder in Fallen gefangen werden.
(2) Hunde dürfen in Jagdbezirken nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen werden.
(3)
1
Wildernde Hunde dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der Jagdbehörde getötet werden.
2
Die Jagdbehörde darf die Genehmigung im Einzelfall nur erteilen, wenn der Jagdausübungsberechtigte nachweist, dass sich ein wildernder Hund nicht nur vorübergehend in einem Jagdbezirk aufhält und die Beunruhigung des Wildes nicht auf andere Weise verhindert werden kann.
(4)
1
Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, Wild in der Notzeit angemessen und artgerecht zu füttern.
2
Im Übrigen ist die Fütterung des Wildes verboten.
3
Die obere Jagdbehörde kann zu Lehr- und Forschungszwecken im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot zulassen.
4
Den Beginn und das Ende der Notzeit hat der Jagdausübungsberechtigte der Jagdbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
(5) Arzneimittel im Sinne des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (
Arzneimittelgesetz
AMG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983, 3021), in der jeweils geltenden Fassung, dürfen an Wild nur verabreicht werden, wenn die Jagdbehörde im Einvernehmen mit der für den Vollzug des Arzneimittelrechts zuständigen Behörde dies zum Zweck der Gefahrenabwehr genehmigt hat; § 24 des
Bundesjagdgesetzes
bleibt unberührt.

§ 28 Jagdschutzberechtigte (zu § 25 Bundesjagdgesetz)

(1) Volljährige Jahresjagdscheininhaber sind auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten von der Jagdbehörde als bestätigte Jagdaufseher für den Bereich ihres Jagdbezirkes anzuerkennen.
(2)
1
Der Jagdschutz in den Verwaltungsjagdbezirken obliegt den Bediensteten des Staatsbetriebes Sachsenforst, sofern sie forstlich ausgebildet sind.
2
In den Verwaltungsjagdbezirken sind die Bediensteten des forstlichen Revierdienstes bestätigte Jagdaufseher innerhalb ihres Forstreviers.
(3)
1
Jagdschutzberechtigte sind bei der Ausübung des Jagdschutzes verpflichtet, sich auf Verlangen eines Betroffenen auszuweisen, es sei denn, dass ihnen dies aus Sicherheitsgründen nicht zumutbar ist.
2
Zum Nachweis der Berechtigung dient bei den Bediensteten des Staatsbetriebes Sachsenforst der Dienstausweis, bei den bestätigten Jagdaufsehern der von der Jagdbehörde ausgestellte Ausweis, im Übrigen der Jagdschein.

Abschnitt 7 Wild- und Jagdschaden

§ 29 Ansiedeln und Aussetzen von Wild (zu § 28 Bundesjagdgesetz)

(1)
1
Das Aussetzen von Schalenwild in der freien Natur mit dem Ziel eines Bestandesaufbaus (Ansiedlung) ist verboten.
2
Sonstiges Wild darf nur mit vorheriger Genehmigung der oberen Jagdbehörde in der freien Natur angesiedelt werden.
3
Bei Wild, das gemäß Naturschutzrecht streng geschützte Art ist, ergeht die Entscheidung nach Satz 2 im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
4
Lebend aufgefundenes sowie gefangenes Wild gemäß der §§ 2 und 8 Abs. 3 darf mit Einverständnis des Jagdausübungsberechtigten wieder in der freien Natur ausgesetzt werden, wenn die Wildart im Jagdbezirk vorkommt.
5
Das Aussetzen von Wild in der freien Natur im Übrigen ist verboten.
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 2 darf nur erteilt werden, wenn durch das Ansiedeln von Wild insbesondere
1.
eine Störung des Naturhaushaltes,
2.
eine Beeinträchtigung der Hegeziele nach § 1 Abs. 2 des
Bundesjagdgesetzes
und
3.
Gefahren für die öffentliche Sicherheit
nicht zu erwarten sind.

§ 30 Ablenkfütterung (zu § 28 Bundesjagdgesetz)

Die Jagdbehörde kann im Einzelfall Ablenkfütterungen zur Verminderung von Wildschäden zeitlich, räumlich und auf bestimmte Futtermittel und Wildarten begrenzt zulassen.

§ 31 Erstattungsausschluss, Ersatz weiterer Wildschäden, Jagdschaden und Geltendmachung des Schadens (zu §§ 29, 31, 33 und 34 Bundesjagdgesetz)

(1) Wildschaden an Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, ist nicht zu ersetzen.
(2)
1
Ist für den ganzen oder teilweisen Verlust der Ernte Ersatz geleistet, kann wegen eines weiteren Schadens in demselben Wirtschaftsjahr Ersatz nur verlangt werden, wenn die Neubestellung im Rahmen der üblichen Bewirtschaftung liegt.
2
Wildschaden wird ebenfalls nicht erstattet, wenn er durch verspätete, unvollständige oder unterlassene Ernte entstanden ist.
(3)
1
Der Geschädigte hat die als ersatzpflichtig in Anspruch zu nehmende Person und den Jagdausübungsberechtigten bei Beachtung gehöriger Sorgfalt über eingetretene Wild- oder Jagdschäden ab Kenntnis unverzüglich zu unterrichten.
2
Vor dem Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges ist der Versuch einer gütlichen Einigung über den Schadensersatz zu unternehmen und zu dokumentieren.
3
§ 34 des
Bundesjagdgesetzes
findet keine Anwendung.

Abschnitt 8 Jagdverwaltung

§ 32 Jagdbehörden

(1) Jagdbehörden sind
1.
das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Jagdbehörde,
2.
der Staatsbetrieb Sachsenforst als obere Jagdbehörde sowie
3.
die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Jagdbehörden.
(2)
1
Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben.
2
Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

§ 33 Sachliche und örtliche Zuständigkeit und Befugnisse

(1) Die unteren Jagdbehörden sind sachlich und örtlich zuständige Behörden im Sinne des Bundes- und Landesjagdrechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2)
1
Fällt eine Angelegenheit in die örtliche Zuständigkeit mehrerer Jagdbehörden, ist die Jagdbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der Angelegenheit liegt.
2
Im Zweifel bestimmt die obere Jagdbehörde die zuständige untere Jagdbehörde.
(3)
1
Bedienstete und Beauftragte der Jagdbehörden sind befugt, Grundstücke zu betreten sowie nicht öffentliche Feld- und Waldwege zu befahren, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder sonstiger jagdrechtlicher Vorschriften erforderlich ist.
2
Wohnungen dürfen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.
3
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des
Grundgesetzes
, Artikel 30 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Die Jagdbehörden können im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhinderung künftiger Verstöße gegen das Bundesjagdrecht, dieses Gesetz oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen notwendig sind.
(5)
1
In den Verwaltungsjagdbezirken werden die Befugnisse der unteren Jagdbehörden nach den §§ 12 und 27 des
Bundesjagdgesetzes
sowie nach § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und 5, § 22 Abs. 1, § 27 Abs. 4 Satz 4, §§ 30 und 33 Abs. 4 von einer personell und organisatorisch eigenständigen sowie vom Wirtschaftsbetrieb getrennten Einheit der oberen Jagdbehörde wahrgenommen.
2
In diesen Fällen bedarf es keiner Genehmigung.

§ 34 Jagdbeiräte (zu § 37 Bundesjagdgesetz)

(1)
1
Bei der obersten und den unteren Jagdbehörden werden Jagdbeiräte eingerichtet.
2
Sie sollen die Jagdbehörden in allen jagdlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung beraten.
(2) Dem Landesjagdbeirat bei der obersten Jagdbehörde sollen Vertreter der Jägerschaft, der Hegegemeinschaften, der Jagdgenossenschaften, der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdwissenschaft, der Berufsjäger, der Fischerei und Fischzucht, des Naturschutzes, des Tierschutzes und des Veterinärwesens angehören.
(3) Dem Jagdbeirat bei der unteren Jagdbehörde sollen Vertreter der Jägerschaft, der örtlichen Hegegemeinschaft, der Jagdgenossenschaften, der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft sowie des Naturschutzes angehören.
(4)
1
Die Mitglieder des Jagdbeirates erhalten als Ersatz der ihnen bei der Ausübung ihrer Beiratstätigkeit entstandenen notwendigen Auslagen Tagegeld sowie Fahrtkostenersatz nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften.
2
Die Reisekostenvergütung wird von der Jagdbehörde festgesetzt und gezahlt, bei der der Jagdbeirat eingerichtet ist.

Abschnitt 9 Ermächtigungen, Entschädigung

§ 35 Rechtsverordnungen

1
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere zum Schutz des Wildes und seiner Lebensgrundlagen, zur Verwirklichung des Hegeziels und zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens, auch abweichend vom Bundesrecht, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1.
das Nähere zu § 2 Abs. 2, § 22 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, § 29 Abs. 4 des
Bundesjagdgesetzes
, ausgenommen die Befugnis zur Einrichtung einer Wildschadensausgleichskasse, § 32 Abs. 2 Satz 2 und § 36 Abs. 2 Nr. 2 des
Bundesjagdgesetzes
,
2.
die Jagd- und Schonzeiten für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, ausgenommen Tierarten, die nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 Buchst. a und b
BNatSchG
naturschutzrechtlich streng geschützte Art sind; dabei kann vom Bundesrecht abgewichen und nach Jagdarten unterschieden werden,
3.
die Prüfung zur Erteilung eines Jagdscheins für Jäger und Falkner; dabei kann die Zulassung zur Jäger- und Falknerprüfung insbesondere vom Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung abhängig gemacht werden,
4.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung von Vereinigungen der Jäger nach § 37 Abs. 2 des
Bundesjagdgesetzes
; ihnen können weitere nicht hoheitliche Aufgaben übertragen werden,
5.
das Wildmonitoring, die fallweise Bestimmung der dem Wildmonitoring unterliegenden Wildarten durch die obere Jagdbehörde sowie Form, Inhalt, Adressaten und Zeitpunkt der Meldungen,
6.
die Mindestanforderungen an eine Jagdgenossenschaftssatzung,
7.
die von einer Hegegemeinschaft vorzulegenden Nachweise, deren Aufgaben sowie die Beteiligung der Grundeigentümer und der Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke,
8.
die Höhe der Jagdabgabe,
9.
die Voraussetzungen für die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des § 18 Abs. 1 Nr. 2; dabei kann die Zulassung für bestimmte Gebiete ausgeschlossen, die Bauart und die Kennzeichnung der Totschlagfallen sowie notwendige Sicherheitsmaßnahmen bei ihrer Verwendung vorgeschrieben werden,
10.
das Nähere zur Abschussplanung sowie zur Bestätigung und Festsetzung der Abschusspläne und die Überwachung ihrer Durchführung; die Abschussplanung über einen Online-Zugang beim Freistaat Sachsen kann zugelassen oder für bestimmte oder alle der Abschussplanung unterliegenden Wildarten vorgeschrieben werden,
11.
die Anrechnung von erlegtem oder sonst verendetem Wild auf den Abschussplan und das Führen einer Streckenliste für erlegtes oder verendet aufgefundenes Wild; die Abschussmeldung und das Führen einer Streckenliste über einen Online-Zugang beim Freistaat Sachsen kann zugelassen und für bestimmte oder alle Wildarten vorgeschrieben werden,
12.
die periodische Festsetzung der Zulässigkeit der Bejagung von Wildarten und die periodische Festsetzung der landesweit höchstens zulässigen Abschusszahlen sowie deren Bekanntgabe bei Wildarten, die nicht der Abschussplanung unterliegen; dabei können insbesondere die Zuständigkeiten der Jagdbehörden, die räumliche und zeitliche Begrenzung der Bejagung, das Abschussmeldeverfahren, der Zeitpunkt der Beendigung der Bejagung im Verlauf eines Jagdjahres in Abhängigkeit von der Entwicklung der Abschusszahlen und der Bestandesentwicklung sowie deren Bekanntgabe und das Nähere hinsichtlich der Überwachung zur Einhaltung der zulässigen Abschussobergrenzen geregelt werden,
13.
die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden; dabei können Prüfungen vorgeschrieben sowie die Prüfungsinhalte und das Prüfungsverfahren, einschließlich einer Beteiligung der Jagdbehörde, geregelt oder Prüfungsordnungen privater Ausbilder unter den Vorbehalt einer staatlichen Anerkennung gestellt sowie in anderen Ländern erbrachte Prüfungsleistungen als gleichwertig anerkannt werden; mit der Durchführung der Brauchbarkeitsprüfungen und der Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden können die anerkannten Vereinigungen der Jäger betraut werden,
14.
die Anforderungen zur Einstufung von Personen als Berufsjäger und forstlich Ausgebildete im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 des
Bundesjagdgesetzes
,
15.
das Anlocken von Wild zur Bejagung; dabei können insbesondere die zulässigen Kirrmittel, die Höchstmengen sowie die Art und Weise der Darbietung der Kirrmittel geregelt werden,
16.
die Verwendung bleihaltiger Büchsenmunition; die Verwendung bleihaltiger Büchsenmunition kann insbesondere vollständig oder örtlich verboten oder auf bestimmte Wildarten beschränkt werden,
17.
Gebiete für die Hege und Bejagung von Rot-, Dam- und Muffelwild (Schalenwildgebiete); die Bejagung dieser Wildarten außerhalb der Schalenwildgebiete kann ganz oder auf bestimmte Wildarten, Geschlechter oder Altersklassen beschränkt ohne Abschussplan zugelassen werden,
18.
Maßnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest, wenn diese Tierseuche im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder einem an den Freistaat Sachsen angrenzenden Staat ausgebrochen ist; in diesem Fall können bis zur Feststellung der Seuchenfreiheit die Fangjagd abweichend von § 18 Absatz 1 Nummer 1 zugelassen und die Genehmigungsvoraussetzungen für die Fangjagd, die Zuständigkeiten der Jagdbehörden für die Erteilung der Genehmigung sowie eine Duldungspflicht für das unabsichtliche Überjagen von Jagdhunden bei Gesellschaftsjagden geregelt und die Verwendungs- und Nutzungsverbote des § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des
Bundesjagdgesetzes
eingeschränkt werden, soweit die aufgeführten elektrischen und optischen Geräte der Nachtjagd dienen.
2
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 16 bedarf des Einvernehmens mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.
²

§ 36 Entschädigung

(1)
1
Werden den Inhabern der Jagdrechte durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes und hierauf beruhender Vorschriften Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentümers hinausgeht, haben sie Anspruch auf Entschädigung.
2
Diese muss die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht werden, angemessen entschädigen.
(2) Zur Entschädigung ist die Jagdbehörde verpflichtet, die solche Maßnahmen getroffen hat.
(3)
1
Die Entschädigung ist in Geld zu leisten.
2
Sie kann auch in wiederkehrenden Leistungen oder in der Bereitstellung von Ersatzflächen bestehen.
3
Ist einem Eigentümer nicht mehr zuzumuten, ein Grundstück zu behalten, kann er die Übernahme des Grundstücks verlangen.

Abschnitt 10 Ordnungswidrigkeiten

§ 37 Ordnungswidrigkeiten, Einziehung und Verbot der Jagdausübung (zu §§ 40, 41a und 42 Bundesjagdgesetz)

(1)
1
Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen der Verbote des § 18 Abs. 1 die Jagd ausübt,
2.
entgegen § 27 Abs. 4 Satz 1 oder 2 Wild in der Notzeit nicht angemessen oder artgerecht füttert oder Wild außerhalb der Notzeit ohne entsprechende Genehmigung füttert,
3.
entgegen § 29 Abs. 1 Satz 1 oder 5 Wild in der freien Natur aussetzt oder ohne vorherige Genehmigung der oberen Jagdbehörde nach § 29 Abs. 1 Satz 2 in der freien Natur ansiedelt,
4.
einer vollziehbaren Anordnung der Jagdbehörde nach § 33 Abs. 4 zuwiderhandelt.
2
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
1.
entgegen § 2 Abs. 2 als Führer eines Fahrzeuges einen Wildunfall mit Schalenwild bei einer der in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen nicht anzeigt,
2.
entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 ohne Beachtung tierschutzrechtlicher Vorschriften oder des § 22 Abs. 4 Satz 1 des
Bundesjagdgesetzes
Wild der genannten Arten tötet oder entgegen § 8 Abs. 3 Satz 4 Jagdhandlungen mit der Schusswaffe ohne Jagdschein oder ohne ausreichenden Versicherungsschutz vornimmt,
3.
entgegen § 19 Abs. 3 die Jagd vorsätzlich stört,
4.
entgegen § 21 Abs. 4 Satz 1 oder 2 die Erlegung von schwerkrankem Wild außerhalb der Jagdzeit oder über den Abschussplan hinaus der Jagdbehörde nicht anzeigt oder das erlegte Wild auf Verlangen der Jagdbehörde nicht vorlegt,
5.
entgegen § 23 Abs. 1 auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild nicht weidgerecht nachsucht oder entgegen § 23 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 3 den Jagdausübungsberechtigten nicht unverzüglich informiert,
6.
entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 oder 2 brauchbare Jagdhunde nicht verwendet oder einsetzt,
7.
entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 1 der Aufforderung eines für den Jagdbezirk zuständigen Jagdschutzberechtigten, Angaben über die Person zu machen, nicht oder nicht richtig nachkommt, soweit die Tat nicht nach § 111 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(
OWiG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353, 2354) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit Geldbuße bedroht ist oder entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 2 Hauskatzen tötet oder entgegen § 27 Abs. 2 Hunde in Jagdbezirken ohne Aufsicht frei laufen lässt oder entgegen § 27 Abs. 3 ohne Genehmigung wildernde Hunde tötet oder entgegen § 27 Abs. 5 Arzneimittel an Wild ohne Genehmigung der Jagdbehörde verabreicht,
8.
den Vorschriften einer nach § 20 Abs. 1 und 2 oder Abs. 3, § 35 erlassenen Rechtsverordnung, die für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt.
(3)
1
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden.
2
§ 23
OWiG
ist anzuwenden.
(4) § 41a des
Bundesjagdgesetzes
gilt entsprechend, wenn gegen jemanden wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung seiner Pflichten bei der Jagdausübung begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt ist.

§ 38 Sachliche Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten

1
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
OWiG
ist die Jagdbehörde.
2
Dies gilt auch für Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesjagdrecht.

Abschnitt 11 Schlussvorschriften

§ 39 Übergangsvorschriften

(1) Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Jagdpachtverträgen ist die Abschusshöhe für Rehwild zwischen dem Verpächter und dem Jagdausübungsberechtigten einvernehmlich festzulegen, soweit die Vertragsparteien keine abweichende Regelung treffen.
(2) Bestehende Abschusspläne sind bis zum 31. März 2013 nach den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Vorschriften zu erfüllen.
(3) Die Bestellung zum Jagdbeirat an der oberen Jagdbehörde endet mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(4) Auf Angliederungsgenossenschaften sind bis zu ihrer Auflösung die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden.
1
§ 18 geändert durch
Verordnung vom 31. Januar 2018
(SächsGVBl. S. 21)
2
§ 35 geändert durch
Verordnung vom 31. Januar 2018
(SächsGVBl. S. 21)
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