Gesetz zur Finanzierung der Unterbringung und Betreuung von Ausländern in den Jahren 2015 und 2016 im Freistaat Sachsen (SächsGFUBA)
Gesetz
zur Finanzierung der Unterbringung und Betreuung von Ausländern in den Jahren 2015 und 2016 im Freistaat Sachsen
(SächsGFUBA)
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erlassen als Artikel 15 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2015/2016 (
Haushaltsbegleitgesetz 2015/2016 – HBG 2015/2016
)
Vom 29. April 2015
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2015
§ 1 Investitionspauschale
(1)
1
Den Kreisfreien Städten und Landkreisen wird im Jahr 2015 eine Investitionspauschale in Höhe von insgesamt 38 000 000 Euro zugewiesen.
2
Die Investitionspauschale ist für Zwecke nach Absatz 2 zu verwenden.
3
Nicht abgeflossene Mittel für Investitionen nach Absatz 2 können bis in das zweitnächste Folgejahr übertragen werden.
(2)
1
Die Zuweisungen nach Absatz 1 dienen der Deckung des Investitionsbedarfs für die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von eigenen Einrichtungen und eigenen Anlagen der Landkreise und ihrer kreisangehörigen Gemeinden sowie der Kreisfreien Städte zur Unterbringung von aufzunehmenden Ausländern im Sinne von § 1 in Verbindung mit § 5 des
Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes
vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
2
Diese Zuweisungen können auch an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts weitergeleitet werden, bei denen den Landkreisen und ihren kreisangehörigen Gemeinden oder den Kreisfreien Städten unmittelbar oder mittelbar sämtliche Anteile zustehen.
3
Die Zuweisungen können auch zum Ersatz von Eigenmitteln zur Erlangung von Fördermitteln für Investitionen nach Satz 1 verwendet werden.
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§ 2 Verteilung der Investitionspauschale
(1) Die Zuweisung nach § 1 Absatz 1 wird in Höhe von 20 500 000 Euro an die Kreisfreien Städte und Landkreise nach dem Anteil der jeweiligen Kreisfreien Stadt und des jeweiligen Landkreises an der Summe der im Jahr 2014 an den Monatsenden der Monate Februar, Mai, August und November in den Kreisfreien Städten und Landkreisen untergebrachten aufzunehmenden Ausländer im Sinne von
§ 5
in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des
Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes
vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bemessen.
(2) Die Zuweisung nach § 1 Absatz 1 wird in Höhe von 17 500 000 Euro an die Kreisfreien Städte und Landkreise nach dem Anteil der jeweiligen Kreisfreien Stadt und des jeweiligen Landkreises an der Summe der im Jahr 2015 an den Monatsenden der Monate Februar, Mai, August und Oktober in den Kreisfreien Städten und Landkreisen untergebrachten aufzunehmenden Ausländer im Sinne von
§ 5
in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des
Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes
bemessen.
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§ 3 Ergänzungspauschale
1
Den Kreisfreien Städten und Landkreisen wird im Jahr 2015 eine Ergänzungspauschale in Höhe von 23 000 000 Euro und im Jahr 2016 in Höhe von 60 000 000 Euro zweckgebunden für die Betreuung und Unterbringung von Asylbewerbern zugewiesen.
2
Diese Zuweisungen bemessen sich nach dem Anteil der Einwohner der jeweiligen Kreisfreien Stadt und des jeweiligen Landkreises an der Gesamteinwohnerzahl des Freistaates Sachsen.
3
Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Statistischen Landesamt ermittelte Bevölkerung des Freistaates Sachsen.
4
Maßgebender Stichtag für die Feststellung ist der 31. Dezember 2014, umgerechnet auf den Gebietsstand vom 1. Januar des Jahres.
⁴
§ 4 Festsetzung, Auszahlung und Verwendungsnachweisführung
(1)
1
Für die Festsetzung und Auszahlung der Zuweisungen nach § 1 Absatz 1 und § 3 findet § 31 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 des
Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend Anwendung.
2
Die Investitionspauschale nach § 2 Absatz 1 wird am 1. Juni 2015 ausgezahlt.
3
Die Investitionspauschale nach § 2 Absatz 2 und die Ergänzungspauschale 2015 nach § 3 werden unmittelbar nach der Verkündung dieses Gesetzes festgesetzt und ausgezahlt.
4
Die Ergänzungspauschale 2016 wird am 31. März 2016 ausgezahlt.
(2)
1
Die Weiterleitung der Zuweisungen nach § 1 Absatz 1 an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 ist nur zulässig, soweit die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisungen über die Abschreibungsdauer der Investitionen sichergestellt ist und durch eine ordnungsgemäße, getrennte Buchführung gewährleistet wird.
2
Bei einer vorfristigen, anderweitigen Verwendung der geförderten Einrichtungen und Anlagen sind die Zuweisungen anteilig in Höhe des noch nicht abgeschriebenen Investitionsvolumens durch die weiterleitende Gebietskörperschaft zurückzufordern und an den Freistaat Sachsen zurückzuzahlen.
(3)
1
Für die Verwendungsnachweisführung über die Zuweisungen nach § 1 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 findet § 44 der
Sächsischen Haushaltsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den
Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
entsprechend Anwendung.
2
Die Verwendungsnachweise sind bis zum 31. März 2018 bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
3
Die Verwendung der nach § 3 zweckgebundenen Zuweisungen hat im Rahmen der Jahresrechnung zu erfolgen.
⁵
1
Überschrift neu gefasst durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2015
(SächsGVBl. S. 656, 660)
2
§ 1 geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2015
(SächsGVBl. S. 656, 660)
3
§ 2 neu gefasst durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2015
(SächsGVBl. S. 656, 660)
4
§ 3 eingefügt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2015
(SächsGVBl. S. 656, 660)
5
bisheriger § 3 wird § 4 und neu gefasst durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2015
(SächsGVBl. S. 656, 660)
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