Gesetz über die Gewährung einer Investitionspauschale für die infrastrukturelle Grundversorgung an die Kreisfreien Städte und Landkreise im Jahr 2014
Gesetz
über die Gewährung einer Investitionspauschale für die infrastrukturelle Grundversorgung an die Kreisfreien Städte und Landkreise im Jahr 2014
Vom 17. Dezember 2013
Der Sächsische Landtag hat am 17. Dezember 2013 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Investitionspauschale
(1)
1
Die Kreisfreien Städte und Landkreise erhalten im Jahr 2014 eine Investitionspauschale in Höhe von 20 000 000 EUR zugewiesen.
2
Die Investitionspauschale ist im Jahr 2014 für Zwecke nach Absatz 2 zu verwenden.
3
Nicht abgeflossene Reste für begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Investitionen nach Absatz 2 können in das Folgejahr übertragen werden.
(2)
1
Die Zuweisungen nach Absatz 1 dienen der Deckung des Investitionsbedarfs für die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von Einrichtungen und Anlagen der infrastrukturellen Grundversorgung für kreisliche Aufgaben, ferner dienen die Zuweisungen auch der Deckung des Investitionsbedarfs für die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von sonstigen eigenen Einrichtungen und Anlagen für kreisliche Aufgaben.
2
Die Zuweisungen können auch zum Ersatz von Eigenmitteln zur Erlangung von Fördermitteln für Investitionen nach Satz 1 verwendet werden.
§ 2 Verteilung der Investitionspauschale
1
Die Höhe der Zuweisungen an die Kreisfreien Städte und Landkreise nach § 1 Abs. 1 bemisst sich nach dem Anteil der Einwohner der jeweiligen Kreisfreien Stadt oder des jeweiligen Landkreises an der Gesamteinwohnerzahl.
2
Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Statistischen Landesamt ermittelte Bevölkerung des Freistaates Sachsen.
3
Maßgebender Stichtag für die Feststellung ist der 31. Dezember des Vorvorjahres, umgerechnet auf den Gebietsstand vom 1. Januar des Auszahlungsjahres.
§ 3 Berechnung, Festsetzung, Auszahlung und Verwendungsnachweisführung der Investitionspauschale
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1
Für die Berechnung und Festsetzung der Zuweisungen nach § 1 Abs. 1 findet § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 des
Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches
Finanzausgleichsgesetz – SächsFAG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechende Anwendung.
2
Die Zuweisungen nach § 1 Abs. 1 werden am 17. Februar 2014 ausgezahlt.
(2)
1
Für die Verwendungsnachweisführung über die Zuweisungen nach § 1 Abs. 1 findet § 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 Alternative 2
SächsFAG
, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend Anwendung.
2
Die nach § 1 Abs. 1 im Jahr 2014 nicht vollständig abgeflossenen Zuweisungen sind im Rahmen der Verwendungsnachweisführung zu den investiven Schlüsselzuweisungen nachzuweisen.
§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Dresden, den 17. Dezember 2013
Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler
Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland
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