Sächsisches Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung (SächsInsOAG)
Sächsisches Ausführungsgesetz
zu § 305 Insolvenzordnung
(SächsInsOAG)
erlassen als Artikel 1 des
Insolvenzordnung und zur Anpassung des Landesrechts an die Insolvenzordnung">Gesetzes zur Ausführung des § 305 der
Insolvenzordnung und zur Anpassung des Landesrechts an die Insolvenzordnung
Vom 10. Dezember 1998
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. März 2012
§ 1 Geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren
Geeignete Stellen im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der
Insolvenzordnung
(
InsO
) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 851) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind nur solche Stellen, die als geeignet anerkannt worden sind.
¹
§ 2 Aufgaben
(1) Aufgabe der Stelle ist die Beratung und Vertretung von Schuldnern bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Planes nach den Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren nach dem neunten Teil der
Insolvenzordnung
.
(2)
1
Scheitert eine außergerichtliche Einigung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern, hat die Stelle den Schuldner über die Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens zu unterrichten und ihm eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch auszustellen.
2
Die Bescheinigung einer in einem anderen Land anerkannten Stelle steht einer Bescheinigung nach Satz 1 gleich.
(3) Auf sein Verlangen unterstützt die Stelle den Schuldner bei der Erstellung der nach § 305 Abs. 1
InsO
vorgeschriebenen Unterlagen.
²
§ 3 Anerkennung
(1)
1
Eine Stelle kann als geeignet anerkannt werden, wenn
1.
sie von einer zuverlässigen Person geleitet wird,
2.
sie auf Dauer angelegt und durch eine rechtsgültig unterschriebene Konzeption untersetzt ist, die insbesondere Aussagen zu ihren Zielvorstellungen, zu angebotenen Leistungen und zu Handlungsformen enthält und die nach § 2 erforderlichen Leistungen in allen Fällen unentgeltlich anbietet,
3.
in ihr mindestens eine Person beratend tätig ist, die über ausreichende praktische Erfahrung in der Schuldnerberatung verfügt,
4.
die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist und
5.
sie über technische, organisatorische und räumliche Voraussetzungen für ordnungsgemäße Schuldnerberatung verfügt.
2
Ausreichende praktische Erfahrung nach Satz 1 Nr. 3 liegt grundsätzlich bei zweijähriger Tätigkeit in der Schuldnerberatung vor.
3
In der Regel soll jede in der Stelle beratend tätige Person über
1.
eine Ausbildung als Diplomsozialarbeiter, Diplomsozialpädagoge, Bankkaufmann, Diplombetriebswirt, Diplomökonom oder Diplomökotrophologe,
2.
eine Ausbildung im gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst,
3.
eine zur Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts oder Anwaltsgehilfen befähigende Ausbildung oder
4.
eine vergleichbare Ausbildung
verfügen.
4
Sofern in der Stelle keine Person mit einer Ausbildung tätig ist, die zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigt, muß die nach Satz 1 Nr. 4 erforderliche Rechtsberatung auf andere Weise sichergestellt sein.
(2) Anerkennungsfähig sind nur gemeinnützige Träger, insbesondere Organisationen und Stellen, die einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angehören, Einrichtungen einer Verbraucherzentrale, Gebietskörperschaften oder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(3) Eine Anerkennung kann abgelehnt werden, wenn neben der Verbraucherinsolvenzberatung Kredit-, Finanz- und Finanzvermittlungsdienstleistungen gewerblich erbracht werden.
(4) Die Anerkennung begründet keinen Anspruch des Trägers auf Förderung durch den Freistaat Sachsen.
³
§ 4 Anerkennungsverfahren
(1) Für die Anerkennung ist die Landesdirektion Sachsen zuständig.
(2)
1
Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen.
2
Mit dem Antrag sind Unterlagen zum Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.
3
Das Staatsministerium für Soziales kann das Nähere über das Anerkennungsverfahren durch Verwaltungsvorschriften regeln.
(3)
1
Die Anerkennung kann unter Auflagen erfolgen.
2
Die Behörde kann die Anerkennung zurücknehmen oder widerrufen, wenn Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorgelegen haben oder nachträglich entfallen sind.
3
Die Stelle ist verpflichtet, die nach Absatz 1 zuständige Behörde unverzüglich über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 zu unterrichten.
4
Die Behörde kann verlangen, dass der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.
⁴
§ 5 Übergangsregelung
1
Eine vor dem 1. Januar 2011 durch die Anerkennungsbehörde ausgesprochene Anerkennung als geeignete Stelle gilt weiterhin.
2
Ein Anspruch auf Förderung ist damit nicht verbunden.
⁵
1
§ 1 geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juli 2005
SächsGVBl. S. 167, 175), durch
Artikel 46 des Gesetzes vom 29. Januar 2008
(SächsGVBl. S. 138, 175) und durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 13. August 2009
(SächsGVBl. S. 438, 441)
2
§ 2 geändert durch
Artikel 46 des Gesetzes vom 29. Januar 2008
(SächsGVBl. S. 138, 175)
3
§ 3 geändert durch
Artikel 46 des Gesetzes vom 29. Januar 2008
(SächsGVBl. S. 138, 175), durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 13. August 2009
(SächsGVBl. S. 438, 441) und durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010
(SächsGVBl. S. 387,397)
4
§ 4 geändert durch
Artikel 11 der Verordnung vom 10. April 2003
(SächsGVBl. S. 94, 95), durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juli 2005
(SächsGVBl. S. 167, 175), durch
Artikel 46 des Gesetzes vom 29. Januar 2008
(SächsGVBl. S. 138, 175), durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 13. August 2009
(SächsGVBl. S. 438, 441) und durch
Artikel 47 des Gesetzes vom 27. Januar 2012
(SächsGVBl. S. 130, 147)
5
§ 5 neu gefasst durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010
(SächsGVBl. S. 387,397)
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