Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)
Sächsisches Ingenieurgesetz
(SächsIngG)
erlassen als Artikel 1 des
Gesetzes zur Neuregelung des Sächsischen Ingenieur- und Architektenrechts und zur Anpassung an die Richtlinie 2005/36/EG
sowie zur Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Energieeinsparung
Vom 10. Februar 2017
Rechtsbereinigt mit Stand vom 19. März 2024
Inhaltsübersicht
¹
Abschnitt 1
Führen der geschützten Berufsbezeichnungen,
Berufsaufgaben, Verzeichnisse und Listen
§ 1
Berufsbezeichnungen
§ 2
Berufsaufgabe des Beratenden Ingenieurs
§ 3
Berufspflichten der Beratenden Ingenieure
§ 3a
Bauvorlageberechtigung
§ 4
Pflichten von Bauvorlageberechtigten, qualifizierten Tragwerksplanern und qualifizierten Brandschutzplanern
§ 5
Liste der Beratenden Ingenieure, andere Listen und Verzeichnisse
§ 5a
Liste der Bauvorlageberechtigten
§ 6
Listen- und Verzeichnisführung
§ 7
Versagung der Eintragung
§ 8
Löschung der Eintragung, Ausschlussgründe
Abschnitt 2
Gesellschaften Beratender Ingenieure
§ 9
Gesellschaftsverzeichnis, Eintragungsvoraussetzungen
§ 10
Partnerschaftsgesellschaften
§ 11
Auswärtige Gesellschaften
Abschnitt 3
Ingenieurkammer Sachsen
§ 12
Ingenieurkammer Sachsen
§ 13
Mitgliedschaft
§ 14
Aufgaben der Ingenieurkammer Sachsen
§ 15
Organe und Ausschüsse der Ingenieurkammer Sachsen
§ 16
Vertreterversammlung
§ 17
Aufgaben der Vertreterversammlung
§ 18
Vorstand
§ 19
Eintragungsausschuss
§ 20
Schlichtungsausschuss
§ 21
Ehrenausschuss
§ 22
Satzungen
§ 22a
Besondere Anforderungen bei berufsreglementierenden Satzungen
§ 23
Schweigepflicht
§ 24
Datenverarbeitung, Auskunft
§ 25
Finanzwesen der Ingenieurkammer Sachsen
§ 26
Versorgungswerk
§ 27
Aufsicht
§ 28
Zusammenarbeit mit anderen Kammern
Abschnitt 4
Ahndung von Berufsvergehen
§ 29
Ehrenverfahren
§ 30
Verfahrensvorschriften
§ 31
Maßnahmen im Ehrenverfahren, Einstellung
§ 32
Ehrenverfahren gegenüber Gesellschaften Beratender Ingenieure
Abschnitt 5
Besondere Regelungen für Personen
mit einer ausländischen Berufsqualifikation
Unterabschnitt 1
Allgemeine Regelung, Berufsaufgabe des Ingenieurs
§ 33
Allgemeine Regelung, typische Berufsaufgabe des Ingenieurs
Unterabschnitt 2
Ingenieure
§ 34
Voraussetzungen für das Führen der Berufsbezeichnung
§ 35
Eintragungsverfahren
§ 36
Ausgleichsmaßnahmen
Unterabschnitt 3
Beratende Ingenieure
§ 37
Voraussetzung für das Führen der Berufsbezeichnung
§ 38
Eintragungsverfahren
§ 39
Ausgleichsmaßnahmen
§ 40
Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung, Führen der Berufsbezeichnung durch auswärtige Beratende Ingenieure ohne Listeneintragung
§ 41
Anzeigeverfahren, Verzeichniseintragung, Berufspflichten
Unterabschnitt 3a Bauvorlageberechtigte
§ 41a
Berechtigungen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
§ 41b
Verzeichnis für Bauvorlageberechtigte nach § 41a
§ 41c
Ausländische Berufsqualifikationen aus Drittstaaten
§ 41d
Verzeichnis für Bauvorlageberechtigte nach § 41c
§ 41e
Ausgleichsmaßnahmen
§ 41f
Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung
§ 41g
Anzeigeverfahren bei Dienstleistungen nach § 41f
Unterabschnitt 4
Europäischer Berufsausweis, gemeinsamer Ausbildungsrahmen, gemeinsame Ausbildungsprüfungen und Europäischer Vorwarnmechanismus
§ 42
Europäischer Berufsausweis
§ 43
Gemeinsamer Ausbildungsrahmen und gemeinsame Ausbildungsprüfungen
§ 44
Europäischer Vorwarnmechanismus, Beschwerdeverfahren im europäischen Dienstleistungsverkehr
Abschnitt 6
Ordnungswidrigkeiten, Rechtsverordnungen,
Übergangsvorschriften
§ 45
Ordnungswidrigkeiten
§ 46
Verordnungsermächtigungen
§ 47
Übergangsvorschriften
Anlage 1
Leitlinien zu Ausbildungsinhalten
Anlage 2
Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung“.
Berufsaufgaben, Verzeichnisse und Listen" data-link="x1" id="x1">
Abschnitt 1 Führen der geschützten Berufsbezeichnungen, Berufsaufgaben, Verzeichnisse und Listen
§ 1 Berufsbezeichnungen
(1) Die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ allein oder in Wortverbindung darf nur führen, wer
1.
ein mindestens sechssemestriges Studium auf Vollzeitbasis oder einer entsprechenden Dauer auf Teilzeitbasis an einer deutschen Hochschule oder Berufsakademie in einer technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung, die überwiegend von den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik geprägt ist, abgeschlossen hat,
2.
ein Masterstudium in einer technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung abgeschlossen hat, sofern der überwiegende Teil des nach Nummer 1 erforderlichen Anteils in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik in dem grundständigen Studium vermittelt wurde,
3.
einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule mit Erfolg abgeschlossen hat,
4.
bis zum 28. Februar 2017 berechtigt war, die Berufsbezeichnung zu führen,
5.
nach § 34 Absatz 1 dazu berechtigt ist oder
6.
nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung dieser Berufsbezeichnung berechtigt ist.
(2) Die Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ darf nur führen, wer
1.
in die Liste der Beratenden Ingenieure der Ingenieurkammer Sachsen eingetragen ist,
2.
aufgrund einer Regelung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist oder
3.
nach § 40 Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1 zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist.
(3)
1
Die Ingenieurkammer Sachsen kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 eine Bescheinigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ ausstellen.
2
Die Ingenieurkammer Sachsen erkennt entsprechende Bestätigungen oder Bescheinigungen der Ingenieurkammern anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland an.
(4) Wird der Ingenieurkammer Sachsen bekannt, dass eine Person die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ führt, ohne dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, hat sie das Führen der Berufsbezeichnung zu untersagen.
(5) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 oder ähnliche Bezeichnungen, die im Rechtsverkehr zu Verwechslungen führen können, darf nur verwenden, wer zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt ist.
(6) Frauen können die Berufsbezeichnung in der weiblichen Sprachform führen.
(7) Das Recht zum Führen akademischer Grade wird nicht berührt.
§ 2 Berufsaufgabe des Beratenden Ingenieurs
1
Berufsaufgabe des Beratenden Ingenieurs ist die eigenverantwortliche und unabhängige Ausübung von Ingenieurtätigkeiten auf allen Gebieten der Technik und der Naturwissenschaften.
2
Gegenstand von Ingenieurtätigkeiten sind insbesondere gestaltende Planungen, Konzepte, Strategien oder Lösungen technisch-naturwissenschaftlicher Aufgaben, die auf der Grundlage einer entsprechenden technisch-naturwissenschaftlichen Hochschulausbildung erfolgen.
3
Zu den Tätigkeiten gehören insbesondere die auf dieser Basis vorgenommene technische, technisch-wissenschaftliche und technisch-wirtschaftliche Beratung, Entwicklung, Planung, Berechnung, Konstruktion, Betreuung, Kontrolle und Prüfung technischer Systeme sowie Sachverständigentätigkeit und Forschungsaufgaben.
4
Hierzu gehören auch die Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung, Prüfung und Ausführung zusammenhängenden Fragen, die treuhänderische Tätigkeit sowie die Überwachung der Ausführung technischer Vorhaben.
§ 3 Berufspflichten der Beratenden Ingenieure
(1)
1
Beratende Ingenieure sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuüben.
2
Sie sind insbesondere verpflichtet,
1.
sich in den Berufsaufgaben fortzubilden und im Regelfall jährlich mindestens einen Nachweis hierüber bei der Ingenieurkammer Sachsen zu hinterlegen,
2.
sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren,
3.
sich an Wettbewerben nur zu beteiligen, sofern die Verfahrensbedingungen allgemein anerkannten Regeln entsprechen,
4.
die
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) in der jeweils geltenden Fassung und sonstige einschlägige honorarrechtliche Bestimmungen zu beachten sowie
5.
die Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit zu wahren.
(2) Einzelheiten in Bezug auf die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, insbesondere auch Ausnahmen und Abweichungen, werden in der Fortbildungsordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 8) geregelt.
(3)
1
Als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist in der Regel anzusehen, wenn die Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall für Personenschäden 1 500 000 Euro sowie für Sach- und Vermögensschäden 250 000 Euro beträgt.
2
Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich mindestens auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssummen belaufen.
3
Soweit eine ständige Haftpflichtversicherung nicht erforderlich ist, kann eine entsprechende Objektversicherung abgeschlossen werden; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die amtliche Tätigkeit der Beratenden Ingenieure, die im öffentlichen Dienst stehen, unterliegt nicht der Aufsicht der Ingenieurkammer Sachsen.
²
§ 3a Bauvorlageberechtigung
(1) Bauvorlageberechtigt ist, wer
1.
im Freistaat Sachsen seine Wohnung oder seine Niederlassung hat oder seinen Beruf überwiegend ausübt,
2.
an einer deutschen Hochschule ein Studium der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens nach den in der Anlage 1 geregelten Leitlinien abgeschlossen hat,
3.
nach Abschluss des Studiums mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist und
4.
den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist.
(2) Bauvorlageberechtigt ist auch, wer die Voraussetzungen nach den §§ 41a, 41c oder 41f erfüllt.
(3)
1
Die nach Absatz 1 Bauvorlageberechtigten sind in eine Liste, die nach Absatz 2 Bauvorlageberechtigten sind in ein Verzeichnis einzutragen.
2
Listeneintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen.
³
§ 4 Pflichten von Bauvorlageberechtigten, qualifizierten Tragwerksplanern und qualifizierten Brandschutzplanern
(1)
1
Die in eine Liste bei der Ingenieurkammer Sachsen nach
§ 5a
oder nach § 66 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 der
Sächsischen Bauordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50, 79) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Eingetragenen sind verpflichtet, ihre Tätigkeit gewissenhaft auszuüben.
2
Sie sind insbesondere verpflichtet,
1.
sich in dem jeweiligen Tätigkeitsbereich fortzubilden und im Regelfall jährlich mindestens einen Nachweis hierüber bei der Ingenieurkammer Sachsen zu hinterlegen,
2.
sich im Falle selbständiger Tätigkeit ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren,
3.
die
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
und sonstige einschlägige honorarrechtliche Bestimmungen zu beachten sowie
4.
nur solche Bauvorlagen einschließlich bautechnischer Nachweise mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen erstellt wurden;
§ 54
Absatz 2 und § 68 Absatz 4 der
Sächsischen Bauordnung
bleiben unberührt.
(2) Die Pflichten des Absatzes 1 Satz 1 und 2 Nummer 1, 2 und 4 gelten auch für die in ein Verzeichnis bei der Ingenieurkammer Sachsen nach den §§ 41b, 41d sowie § 41f Absatz 3 und 4 Eingetragenen.
(3) Einzelheiten in Bezug auf die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, insbesondere auch Ausnahmen und Abweichungen, werden in der Fortbildungsordnung geregelt.
(4)
1
Als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist in der Regel anzusehen, wenn die Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall für Personenschäden 1 500 000 Euro sowie für Sach- und Vermögensschäden 250 000 Euro beträgt.
2
Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich mindestens auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssummen belaufen.
3
Soweit eine ständige Haftpflichtversicherung nicht erforderlich ist, kann eine entsprechende Objektversicherung abgeschlossen werden; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
⁴
§ 5 Liste der Beratenden Ingenieure, andere Listen und Verzeichnisse
(1) Die Liste der Beratenden Ingenieure wird von der Ingenieurkammer Sachsen geführt.
(2) In die Liste ist auf schriftlichen Antrag einzutragen, wer
1.
im Freistaat Sachsen seine Wohnung oder seine Niederlassung hat oder seinen Beruf überwiegend ausübt,
2.
den erfolgreichen Abschluss eines technisch-naturwissenschaftlichen Studiengangs nachweist, der
a)
zu einem Bachelor- oder Diplomabschluss oder
b)
aufbauend auf einem Bachelor zu einem Masterabschluss
führt und der die unter Absatz 3 benannten Anforderungen erfüllt,
3.
nach Abschluss des Studiengangs mindestens zwei Jahre in Vollzeit oder einer entsprechenden Dauer in Teilzeit Ingenieurtätigkeiten nach § 2 Satz 2 bis 4 ausgeübt hat,
4.
Ingenieurtätigkeiten gemäß § 2 Satz 1 eigenverantwortlich und unabhängig ausübt sowie
5.
den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist.
(3) Der Studiengang nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b muss folgende Anforderungen erfüllen:
1.
er führt mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern auf Vollzeitbasis an einer deutschen Hochschule oder einer Berufsakademie zu den genannten Abschlüssen,
2.
mindestens 168 Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS-Leistungspunkte) müssen in theoretischen MINT-Studienfächern erworben werden; bei einem Masterstudiengang nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b müssen davon mindestens 91 ECTS-Leistungspunkte im Rahmen des Bachelorstudiengangs erworben werden und
3.
die Inhalte müssen auf die Ausübung von Ingenieurtätigkeiten nach § 2 Satz 2 bis 4 ausgerichtet sein.
(4)
1
Die Voraussetzung nach Absatz 2 Nummer 3 gilt auch als erfüllt, wenn der Antragsteller ein Baureferendariat oder ein anderes technisches Referendariat erfolgreich absolviert hat.
2
Eine praktische Tätigkeit nach Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Studiengangs gilt bei Masterabsolventen bis zu einem Jahr als praktische Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift.
(5) Eigenverantwortlich ist, wer bei der Ausübung von Ingenieurtätigkeiten für einen Auftraggeber eine Rechtsstellung innehat, bei der fachlich im Wesentlichen eine Einflussnahme Dritter auf Inhalt und Ergebnisse dieser Tätigkeit ausgeschlossen ist.
(6) Unabhängig ist, wer bei der Ausübung seiner Ingenieurtätigkeit weder eigene Produktions-, Handels-, Liefer- oder vergleichbare Interessen hat noch derartige fremde Interessen vertritt.
(7)
1
Dem jeweiligen Antrag sind die für die Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen.
2
Identitätsnachweis und Ausbildungsnachweise sollen als Original oder als beglaubigte Kopien vorgelegt werden.
3
Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine deutsche Übersetzung beizufügen, die von einem öffentlich bestellten und beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt worden ist.
4
Das Verfahren kann für Antragsteller, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesen durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben oder deren Berufsqualifikation in einem dieser Staaten anerkannt wurde, über die einheitliche Stelle nach § 1 des
Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen
vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingeleitet werden.
5
Die Ingenieurkammer Sachsen bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
6
Das Eintragungsverfahren muss innerhalb kürzester Frist, spätestens aber drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen, abgeschlossen werden.
7
Die Frist nach Satz 6 kann in zu begründenden Ausnahmefällen vier Monate betragen.
(8)
1
Abweichend von dem Erfordernis der Schriftlichkeit in Absatz 2 kann der Antrag bei Unterlagen, die in der Bundesrepublik Deutschland oder von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, auch elektronisch unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur bei der Ingenieurkammer Sachsen eingereicht werden; in diesem Fall genügt die Übersendung von Kopien.
2
Die Ingenieurkammer Sachsen kann im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen nach Satz 1 und soweit unbedingt geboten die Vorlage bestimmter Unterlagen in Form von beglaubigten Kopien verlangen.
3
Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.
4
Von Antragstellern, die nicht über Unterlagen nach Satz 1 verfügen und die einen Antrag in elektronischer Form nach Satz 1 stellen, kann, sofern dies geboten erscheint, die Vorlage von Originalen oder beglaubigten Kopien verlangt werden.
5
Im Fall des Satzes 1 wird das gesamte Verfahren, mit Ausnahme der Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung, elektronisch abgewickelt.
(9) Abweichend von Absatz 2 ist auf schriftlichen Antrag einzutragen, wer im Freistaat Sachsen seine Wohnung oder seine Niederlassung hat oder seinen Beruf überwiegend ausübt und
1.
in eine vergleichbare Liste einer Ingenieurkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist oder
2.
aus einer vergleichbaren Liste einer Ingenieurkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland nur gelöscht wurde, weil er die Wohnung, Niederlassung oder Berufsausübung in diesem Land aufgegeben hat und diese Löschung nicht mehr als ein Jahr vor Antragstellung erfolgt ist.
(10)
1
Die Listen der qualifizierten Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner und, soweit nicht die Architektenkammer nach § 5 Absatz 7 Satz 1 des
Sächsischen Architektengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2017 (SächsGVBl. S. 102, 237), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zuständig ist, der qualifizierten Brandschutzplanerinnen und Brandschutzplaner nach § 66 Absatz 2 Satz 1 und 4 der
Sächsischen Bauordnung
werden ebenfalls von der Ingenieurkammer Sachsen geführt.
2
Die Absätze 7 und 8 gelten entsprechend.
⁵
§ 5a Liste der Bauvorlageberechtigten
(1) Die nach § 3a Absatz 1 Bauvorlageberechtigten sind auf Antrag in eine von der Ingenieurkammer Sachsen geführte Liste einzutragen.
(2)
1
Der Antrag bedarf der Schriftform.
2
§ 5 Absatz 7 bis 9 gilt entsprechend.
(3)
1
Die Eintragung ist trotz des Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen nach § 3a Absatz 1 oder § 5 Absatz 9 zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht die für die Ausübung der Bauvorlageberechtigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
2
§ 7 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4)
1
In der Liste sind zu vermerken:
1.
Zeitpunkt der Eintragung,
2.
Familienname, Geburtsname, Vornamen,
3.
Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht,
4.
akademische Grade, Titel,
5.
Bezeichnung des absolvierten Studiengangs und, sofern vorhanden, Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte sowie
6.
eine ladungsfähige Anschrift und, soweit vorhanden, andere Kontaktdaten wie beispielsweise Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
2
Eine Änderung dieser Angaben hat die oder der Bauvorlageberechtigte der Ingenieurkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen.
(5)
1
Die Eintragung ist zu löschen, wenn
1.
die oder der Eingetragene verstorben ist,
2.
die oder der Eingetragene dies schriftlich beantragt,
3.
nachträglich bekannt wird, dass die Eintragungsvoraussetzungen nach § 3a Absatz 1 oder § 5 Absatz 9 nicht vorlagen, oder bekannt wird, dass sie nicht mehr vorliegen, oder
4.
nach der Eintragung Tatsachen nach Absatz 3 eingetreten oder bekannt geworden sind.
2
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 erfolgt eine Mitteilung über die Löschung und den Löschungsgrund an die für die Eintragung in die jeweilige Liste zuständigen Stellen der übrigen Bundesländer.
(6)
1
Die Eintragung in die Liste soll gelöscht werden, wenn die oder der Eingetragene einer Fortbildungsverpflichtung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 mehr als zwei Jahre nicht nachgekommen ist, sofern nicht eine Ausnahme zugelassen wurde.
2
Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn die oder der Eingetragene der Pflicht zur Zahlung des Beitrages nach § 25 Absatz 1 nicht nachgekommen ist und die Summe der Beitragsschuld mindestens zwei Jahresbeiträgen entspricht.
3
Vor der Löschung ist der oder dem Eingetragenen schriftlich eine angemessene Frist zur Erfüllung der Pflichten zu setzen und ihr oder ihm anzudrohen, dass im Falle der Nichterfüllung nach Ablauf der Frist die Eintragung gelöscht wird.
(7)
1
Die in die Liste Eingetragenen erhalten eine unbefristet gültige Urkunde über die Eintragung.
2
Nach Löschung der Eintragung ist die Urkunde zurückzugeben.
⁶
§ 6 Listen- und Verzeichnisführung
(1)
1
In der Liste nach § 5 Absatz 1 sind zu vermerken:
1.
Mitgliedsnummer,
2.
Zeitpunkt der Eintragung,
3.
Familienname, Geburtsname und Vornamen,
4.
Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht,
5.
akademische Grade, Titel,
6.
Bezeichnung des absolvierten Studiengangs und, sofern vorhanden, Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte sowie
7.
eine ladungsfähige Anschrift und, soweit vorhanden, andere Kontaktdaten (beispielsweise Telefon-, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse).
2
Mit Einwilligung des Betroffenen ist die Tätigkeit als Sachverständiger aufzunehmen.
3
Eine Änderung dieser Daten hat der Beratende Ingenieur der Ingenieurkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen, die die entsprechenden Korrekturen vornimmt.
(2)
1
Die in die Liste nach § 5 Absatz 1 Eingetragenen erhalten eine unbefristet gültige Urkunde über die Eintragung mit ihrer Mitgliedsnummer.
2
Nach Löschung der Eintragung ist die Urkunde zurückzugeben.
(3)
1
In den Listen nach § 5 Absatz 10 sind die Angaben des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 zu vermerken.
2
Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(4) Freiwillige Mitglieder nach § 13 Absatz 2 und Ehrenmitglieder nach § 13 Absatz 3 werden in einer gesonderten Liste geführt; für sie gilt Absatz 1 entsprechend.
⁷
§ 7 Versagung der Eintragung
(1)
1
Die Eintragung in die Liste nach § 5 Absatz 1 ist einem Antragsteller trotz des Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 5 Absatz 2 oder Absatz 9 zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er nicht die für den Beruf des Beratenden Ingenieurs erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
2
Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt ihm insbesondere,
1.
solange ihm nach § 70 des
Strafgesetzbuches
und nach § 132a der
Strafprozessordnung
die Ausübung einer der in § 2 bezeichneten Tätigkeiten verboten oder vorläufig verboten ist,
2.
wenn er wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt ist und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass er zur Erfüllung der Berufsaufgabe nach § 2 nicht geeignet ist,
3.
solange er wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung einzelne Angelegenheiten, die die Berufsausübung betreffen, ganz oder teilweise nicht besorgen kann,
4.
wenn im Ehrenverfahren wegen der schuldhaften Verletzung von Berufspflichten nach § 3 rechtskräftig auf Löschung seiner Eintragung erkannt und die vom Ehrenausschuss bestimmte Frist nach § 31 Absatz 3 Satz 2 nicht abgelaufen ist oder
5.
wenn er sich im Vermögensverfall befindet, welcher vermutet wird, wenn innerhalb der letzten drei Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages
a)
gegen ihn ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe einer Vermögensauskunft gemäß § 802g Absatz 1 Satz 1 der
Zivilprozessordnung
erlassen wurde,
b)
ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet war oder diese Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde oder
c)
er in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der
Zivilprozessordnung
eingetragen war.
(2) Für die Eintragungen in die Listen nach § 5 Absatz 10 gilt Absatz 1 entsprechend, wobei in Bezug auf die Eintragungsvoraussetzungen die Voraussetzungen nach § 66 Absatz 2 Satz 1 und 4 der
Sächsischen Bauordnung
und in Bezug auf die Pflichten § 4 maßgebend sind.
(3) Versagungsgründe für die Aufnahme von freiwilligen Mitgliedern werden durch die Hauptsatzung (§ 22 Absatz 1 Nummer 1) festgelegt.
⁸
§ 8 Löschung der Eintragung, Ausschlussgründe
(1) Die Eintragung in die Liste nach § 5 Absatz 1 ist zu löschen, wenn
1.
der Eingetragene verstorben ist,
2.
der Eingetragene dies schriftlich beantragt,
3.
nachträglich bekannt wird, dass die Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 5 Absatz 2 oder Absatz 9 nicht vorlagen oder bekannt wird, dass sie nicht mehr vorliegen oder,
4.
nach der Eintragung Tatsachen des § 7 Absatz 1 eingetreten oder bekannt geworden sind.
(2) Die Eintragung in die Liste nach § 5 Absatz 1 soll gelöscht werden, wenn der Eingetragene seiner Fortbildungsverpflichtung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 mehr als zwei Jahre nicht nachgekommen ist, sofern nicht eine Ausnahme zugelassen wurde.
(3) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn der Eingetragene der Pflicht zur Zahlung des Beitrages nach § 25 Absatz 1 nicht nachgekommen ist und die Summe der Beitragsschuld mindestens zwei Jahresbeiträgen entspricht.
(4)
1
In den Fällen von Absatz 2 und 3 ist der Eingetragene zuvor schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist zur Pflichterfüllung aufzufordern und ihm ist für den Fall der Nichterfüllung die Löschung nach Fristablauf anzudrohen.
2
Der Durchführung eines Ehrenverfahrens bedarf es nicht.
(5) Für die Eintragung in die Listen nach § 5 Absatz 10 gilt Absatz 1 entsprechend, wobei in Bezug auf die Eintragungsvoraussetzungen die Voraussetzungen nach § 66 Absatz 2 Satz 1 und 4 der
Sächsischen Bauordnung
und in Bezug auf die Pflichten § 4 maßgebend sind.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 erfolgt eine Mitteilung über die Löschung und den Löschungsgrund an die für die Eintragung in die jeweilige Liste oder in das Verzeichnis zuständigen Stellen der übrigen Bundesländer.
(7) Ausschlussgründe von freiwilligen Mitgliedern werden durch die Hauptsatzung (§ 22 Absatz 1 Nummer 1) festgelegt.
⁹
Abschnitt 2 Gesellschaften Beratender Ingenieure
§ 9 Gesellschaftsverzeichnis, Eintragungsvoraussetzungen
(1) Die Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 2 darf im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft
1.
in ein besonderes Verzeichnis bei der Ingenieurkammer Sachsen (Gesellschaftsverzeichnis) oder
2.
in ein entsprechendes Verzeichnis bei einer Ingenieurkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland
eingetragen ist.
(2)
1
Das Gesellschaftsverzeichnis wird von der Ingenieurkammer Sachsen geführt.
2
In das Gesellschaftsverzeichnis können neben dem Namen oder der Firma der Gesellschaft, Sitz und Rechtsform, Ort und Datum der amtlichen Registrierung und der Registriernummer auch Daten gemäß § 24 Absatz 1 Satz 4 über Vorstände, Gesellschafter, Geschäftsführer und Liquidatoren oder Abwickler von Gesellschaften aufgenommen werden, insbesondere ladungsfähige Anschrift und Kontaktdaten.
3
Der Gesellschaft wird eine Bescheinigung über die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis ausgestellt.
4
§ 6 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
5
Im Hinblick auf die amtliche Registrierung kann die Ingenieurkammer Sachsen eine Unbedenklichkeitserklärung über die Vorgesellschaft abgeben, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 3 vorliegen.
(3) Die Gesellschaft ist auf schriftlichen Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn
1.
sie ihren Sitz im Freistaat Sachsen hat,
2.
sie das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung gemäß Absatz 4 nachweist und
3.
der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass
a)
entweder
aa)
die Berufsangehörigen nach § 1 Absatz 2 die Mehrheit des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Gesellschaftszwecks beitragen können, wobei die Berufszugehörigkeit der Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben, in geeigneter Weise kenntlich zu machen ist, oder
bb)
die Berufsangehörigen nach § 1 Absatz 2 und Personen, die die Berufsbezeichnungen „Architekt“, „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitekt“ oder „Stadtplaner“ im Freistaat Sachsen führen dürfen, jeweils die Hälfte des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben,
b)
im Falle von Buchstabe a Doppelbuchstabe aa die Gesellschaft ausschließlich durch Berufsangehörige nach § 1 Absatz 2 vertreten wird oder im Falle von Buchstabe a Doppelbuchstabe bb die Gesellschaft gemeinschaftlich durch Berufsangehörige nach § 1 Absatz 2 und Personen, die die Berufsbezeichnungen „Architekt“, „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitekt“ oder „Stadtplaner“ im Freistaat Sachsen führen dürfen, vertreten wird,
c)
im Falle von Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Gegenstand der Gesellschaft die Wahrnehmung der Berufsaufgabe nach § 2 ist oder im Falle von Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ein wesentlicher Gegenstand der Gesellschaft die Wahrnehmung der Berufsaufgabe nach § 2 ist,
d)
Kapitalanteile an der Gesellschaft nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,
e)
bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten und
f)
die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist.
(4)
1
Die Gesellschaft hat die Berufspflichten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 2 bis 4 zu beachten.
2
Sie hat zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, für die Dauer ihrer Eintragung in das Verzeichnis aufrechtzuerhalten und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren.
3
Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1 500 000 Euro für Personenschäden sowie 250 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden.
4
Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssummen, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden.
5
Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssummen belaufen.
(5) Gesellschaften, die unter Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb fallen, können die Eintragung der Gesellschaft nur bei einer Kammer beantragen.
(6)
1
Mit dem Antrag auf Eintragung ist eine Kopie des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung und die Liste der Gesellschafter vorzulegen sowie die Anmeldung zum jeweiligen Register nachzuweisen.
2
§ 5 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.
3
Die Eintragung wird unverzüglich nach Kenntnis der Eintragung beim Registergericht vorgenommen.
4
Änderungen des Gesellschaftsvertrages, der Satzung, der Liste der Gesellschafter und der Eintragung in ein Register sind der Ingenieurkammer Sachsen von der Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen.
(7)
1
Die Eintragung einer Gesellschaft ist zu löschen, wenn
1.
die Gesellschaft aufgelöst ist,
2.
die Gesellschaft dies schriftlich beantragt hat,
3.
die Gesellschaft die Eintragung nach Absatz 1 durch vorsätzlich gemachte falsche Angaben erwirkt hat,
4.
die geschützte Berufsbezeichnung in der Firma nicht mehr geführt wird,
5.
die Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 3 nicht mehr vorliegen,
6.
die Gesellschaft droht zahlungsunfähig zu werden, zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder
7.
in einem Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus dem Verzeichnis nach Absatz 1 erkannt wurde.
2
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 setzt der Eintragungsausschuss der Gesellschaft eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder herzustellen sind; im Falle des Todes eines Gesellschafters beträgt die Frist mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.
§ 10 Partnerschaftsgesellschaften
(1) Auf Partnerschaften nach dem
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet § 9 Absatz 3 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 2 bis 5 keine Anwendung.
(2)
1
Die Partnerschaft kann ihre Haftung gegenüber Auftraggebern für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden beschränken, sofern insoweit ein entsprechender Versicherungsschutz besteht.
2
Eine Haftungsbeschränkung ist im Partnerschaftsvertrag zu vereinbaren.
3
§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bleibt unberührt.
(3)
1
Bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung muss die Berufshaftpflichtversicherung die Haftpflichtgefahren für Personen-, Sach- und Vermögensschäden decken, die sich aus der Wahrnehmung der Berufsaufgabe nach § 2 ergeben.
2
Die Mindestversicherungssumme beträgt je Versicherungsfall bei Personenschäden 1 500 000 Euro sowie für Sach- und Vermögensschäden 250 000 Euro.
3
Die Leistungen des Versicherers für innerhalb eines Jahres verursachte Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssummen, vervielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden.
4
Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssummen belaufen.
§ 11 Auswärtige Gesellschaften
(1)
1
Eine Gesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat (auswärtige Gesellschaft), kann auch ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis in ihrem Namen oder ihrer Firma die Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 2 sowie entsprechende Wortverbindungen und ähnliche Bezeichnungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt ist, diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung in ihrem Namen oder ihrer Firma zu führen.
2
§ 9 Absatz 4 gilt, mit Ausnahme der Pflicht zur Beachtung der
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
, entsprechend.
(2) Die Ingenieurkammer Sachsen untersagt dieser Gesellschaft das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweist, dass
1.
sie oder ihre Gesellschafter und gesetzlichen Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und
2.
sie die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 3 Nummer 2 und 3 erfüllt.
(3) Auswärtigen Gesellschaften, die ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Niederlassung nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat haben, kann das Führen der Berufsbezeichnung untersagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.
(4)
1
Auswärtige Gesellschaften haben die erstmalige Erbringung von Dienstleistungen im Freistaat Sachsen zuvor der Ingenieurkammer Sachsen schriftlich anzuzeigen.
2
Die Anzeige kann auch gegenüber der einheitlichen Stelle nach § 5 Absatz 7 Satz 4 vorgenommen werden.
3
Die Anzeige ist entbehrlich, wenn die Gesellschaft ihre Dienstleistungserbringung bei der Ingenieurkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland angezeigt hat oder in eine von ihr geführte Liste oder ein Verzeichnis eingetragen wurde.
(5)
1
Aufgrund der Anzeige ist die Gesellschaft von der Ingenieurkammer Sachsen in einem Verzeichnis zu führen.
2
§ 9 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
3
Die Eintragung in das Verzeichnis darf die Erbringung der Dienstleistung nicht verzögern oder erschweren und für den Dienstleister keine zusätzlichen Kosten verursachen.
(6)
1
Die Gesellschaft ist verpflichtet, Änderungen, die für das Führen der Berufsbezeichnung von Bedeutung sind, der Ingenieurkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen.
2
§ 9 Absatz 7 gilt entsprechend.
3
Sie hat ebenfalls mitzuteilen, wenn sie nicht mehr beabsichtigt, Dienstleistungen im Freistaat Sachsen zu erbringen; sie ist dann aus dem Verzeichnis zu löschen.
Abschnitt 3 Ingenieurkammer Sachsen
§ 12 Ingenieurkammer Sachsen
(1)
1
Die Ingenieurkammer Sachsen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Dresden.
2
Sie führt ein Dienstsiegel mit dem Wappen des Freistaates Sachsen.
(2) Die Ingenieurkammer Sachsen kann Untergliederungen bilden.
§ 13 Mitgliedschaft
(1) Pflichtmitglied der Ingenieurkammer Sachsen ist, wer in die Liste nach § 5 Absatz 1 eingetragen ist.
(2) Als freiwilliges Mitglied kann beitreten, wer
1.
in eine Liste der Ingenieurkammer Sachsen nach § 5a oder nach § 66 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 der
Sächsischen Bauordnung
eingetragen ist oder
2.
die Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 zu führen berechtigt ist und im Freistaat Sachsen seine Wohnung oder Niederlassung hat oder seinen Beruf überwiegend ausübt.
(3)
1
Ehrenmitglied der Ingenieurkammer Sachsen ist, wem von der Vertreterversammlung die Ehrenmitgliedschaft in der Ingenieurkammer Sachsen verliehen wurde.
2
Die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 müssen nicht erfüllt sein.
3
Ehrenmitglieder, die die Anforderungen nach Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 nicht erfüllen, unterliegen weder den Berufspflichten nach § 3 noch den Pflichten nach § 4.
4
Eine Verpflichtung zur Annahme der Ehrenmitgliedschaft besteht nicht.
5
Ehrenmitglieder unterliegen keinen gesonderten Berufspflichten.
6
Ehrenmitgliedern kann die Ehrenmitgliedschaft bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Vertreterversammlung aberkannt werden; das Nähere regelt die Hauptsatzung.
7
Die Befugnis des Ehrenausschusses zur Entziehung der Ehrenmitgliedschaft bleibt unberührt.
1⁰
§ 14 Aufgaben der Ingenieurkammer Sachsen
(1) Aufgabe der Ingenieurkammer Sachsen ist es,
1.
das Bauwesen, insbesondere die Baukultur, das Ingenieurwesen sowie die Ingenieurwissenschaften in Ausbildung und Praxis zu fördern,
2.
die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und zu fördern,
3.
die Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen und die in eine Liste nach
§ 5a
oder nach § 66 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 der
Sächsischen Bauordnung
oder die in ein Verzeichnis bei der Ingenieurkammer Sachsen Eingetragenen, die nicht Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen sind, in Fragen der Berufsausübung zu beraten,
4.
die Erfüllung der Berufspflichten nach § 3 und der Pflichten nach § 4 zu überwachen; sie ist insoweit zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 des
Versicherungsvertragsgesetzes
vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
5.
die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung zu unterstützen,
6.
die nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Listen oder Verzeichnisse zu führen und die für die Ausübung des Berufes oder der Tätigkeit erforderlichen Urkunden und Bescheinigungen zu erteilen,
7.
auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung ergeben, hinzuwirken,
8.
Behörden und Gerichte in allen die Tätigkeitsbereiche der Ingenieure und die Berufsaufgaben betreffenden Fragen zu beraten, insbesondere auch zu geplanten Gesetzen und Verordnungen Stellung zu nehmen sowie Gutachten zu erstellen,
9.
Wettbewerbe zu fördern und bei der Regelung des Wettbewerbswesens mitzuwirken sowie
10.
gemäß § 36 Absatz 1 und § 36a der
Gewerbeordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
a)
Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen
aa)
auf dem Gebiet des Bauwesens, sofern es sich
aaa)
um Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen, die nicht ausschließlich Ehrenmitglieder nach § 13 Absatz 3 sind, handelt oder
bbb)
um eine Person handelt, die die Eintragungsvoraussetzungen nach § 5 Absatz 2 oder die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 2 erfüllt,
bb)
auf dem Gebiet des Ingenieurwesens, sofern es sich um eine Person handelt, die die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 erfüllt, und
b)
für diese Bereiche das Sachverständigenwesen zu fördern und auf Anforderungen Sachverständige zu benennen.
(2)
1
Die Ingenieurkammer Sachsen kann über die nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften zu führenden Listen und Verzeichnisse hinaus weitere Listen und Verzeichnisse führen, sofern die Eintragung personenbezogener Daten in diese Listen und Verzeichnisse mit Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.
2
Die Eintragung in diese Listen und Verzeichnisse darf nicht zur Voraussetzung der Vergabe von Aufträgen gemacht werden.
(3) Die Ingenieurkammer Sachsen ist jeweils zuständige Behörde
1.
im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; insbesondere ist sie auch die einschlägige Stelle nach Artikel 14 Absatz 5 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG, und
3.
im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarktinformationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/67/EU (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
1¹
§ 15 Organe und Ausschüsse der Ingenieurkammer Sachsen
(1) Organe der Ingenieurkammer Sachsen sind
1.
die Vertreterversammlung (§ 16),
2.
der Vorstand (§ 18),
3.
der Präsident (§ 18),
4.
der Eintragungsausschuss (§ 19) und
5.
der Ehrenausschuss (§ 21).
(2)
1
Die Ingenieurkammer Sachsen bildet einen Schlichtungsausschuss (§ 20).
2
Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Hauptsatzung die Bildung von weiteren Ausschüssen bestimmen.
(3)
1
Der Vertreterversammlung und dem Vorstand der Ingenieurkammer Sachsen dürfen nur Kammermitglieder angehören.
2
Scheidet ein Mitglied der Vertreterversammlung oder des Vorstandes während seiner Amtszeit aus der Ingenieurkammer Sachsen aus, erlischt gleichzeitig auch sein Amt.
3
Das Amt des ausgeschiedenen Mitgliedes der Vertreterversammlung wird mit dem bei der letzten Wahl in der Reihenfolge der Wahlergebnisse nachfolgenden Bewerber besetzt.
4
Ist kein Bewerber vorhanden, wird eine Ersatzwahl vorgenommen.
5
Die Vorsitzenden der Ausschüsse nach Absatz 2 sollen der Vertreterversammlung angehören.
6
Angehörige der Aufsichtsbehörde, die mit der Aufsicht über die Ingenieurkammer Sachsen befasst sind, dürfen nicht Mitglieder der Organe oder eines Ausschusses der Ingenieurkammer Sachsen sein.
(4)
1
Die in die Organe und Ausschüsse der Ingenieurkammer Sachsen berufenen Kammermitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht.
2
Auf Antrag des berufenen Kammermitgliedes entscheidet der Vorstand, ob ein wichtiger Grund der Annahme und Ausübung des Amtes entgegensteht.
3
Die Pflicht zur Amtsausübung dauert über die Amtszeit hinaus bis zum Amtsantritt des Nachfolgers fort.
4
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder eines Ausschusses nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 vorzeitig aus, wird in der nächsten Vertreterversammlung für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.
(5)
1
Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig.
2
Sie haben Anspruch auf Entschädigung für die Auslagen und die versäumte Arbeitszeit.
3
Die Tätigkeit des Vorsitzenden des Eintragungsausschusses, des Vorsitzenden des Ehrenausschusses und deren Stellvertreter ist zu vergüten.
(6)
1
Beschäftigter der Ingenieurkammer Sachsen darf grundsätzlich nicht sein, wer
1.
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II S. 1534) gewährten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 (BAnz. 1988 Nr. 231 S. 5177) enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder
2.
für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für Nationale Sicherheit tätig war und zu dem in § 20 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d Halbsatz 1 des
Stasi-Unterlagen-Gesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 37 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personenkreis zählt
und dessen Beschäftigung bei der Ingenieurkammer Sachsen deshalb untragbar erscheint.
2
Die Ingenieurkammer Sachsen veranlasst für Personen, die unter § 20 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d Halbsatz 1 des
Stasi-Unterlagen-Gesetzes
fallen, eine Überprüfung beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
3
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, spricht der Vorstand die Kündigung aus.
4
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung die Stimme des ihn vertretenden Vizepräsidenten.
5
Die Ingenieurkammer Sachsen hat die Aufsichtsbehörde über die Ergebnisse der Überprüfung und die getroffene Entscheidung unverzüglich zu unterrichten.
§ 16 Vertreterversammlung
(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden für die Dauer von vier Jahren in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach Maßgabe der Wahlordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 2) von den Mitgliedern der Ingenieurkammer Sachsen gewählt.
(2)
1
Die Vertreterversammlung ist durch den Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen.
2
Außerordentliche Vertreterversammlungen sind binnen einer Frist von einem Monat einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen dies unter Angabe des Besprechungsgegenstandes schriftlich beantragt.
§ 17 Aufgaben der Vertreterversammlung
(1)
1
Die Vertreterversammlung entscheidet über die Angelegenheiten der Ingenieurkammer Sachsen, sofern diese nicht von einem anderen Organ wahrgenommen werden.
2
Sie beschließt insbesondere über
1.
den Erlass und die Änderung der Satzungen,
2.
die Bildung von Ausschüssen und Untergliederungen nach § 12 Absatz 2,
3.
die Wahl und die Abwahl der Mitglieder des Vorstandes, der Ausschussvorsitzenden und -mitglieder,
4.
den Haushaltsplan,
5.
die Haushaltsrechnung,
6.
die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,
7.
die Wahl der Rechnungsprüfer,
8.
den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie
9.
die Aufnahme von Darlehen und die Beteiligung an Unternehmen sowie die Mitgliedschaft in Vereinigungen und Verbänden.
(2)
1
Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
2
Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Vertreterversammlung zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
3
In der Ladung zu dieser Sitzung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.
(3)
1
Bei Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
3
Stimmenthaltung und ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht.
4
Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung.
(5) Bei Beschlüssen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 sind die von der Entlastung betroffenen Personen nicht antrags- und nicht stimmberechtigt; Absatz 2 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.
(6)
1
Beschlüsse, die die Festsetzung von Umlagen und Beiträgen betreffen, und Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bedürfen vor ihrer Bekanntmachung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
2
Der Haushaltsplan ist der Aufsichtsbehörde mindestens vier Wochen vor der Beschlussfassung zur Kenntnis zu geben.
3
Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist dem Sächsischen Rechnungshof vorzulegen.
4
Beschlüsse nach Absatz 1, die nicht einer Genehmigungspflicht nach diesem Gesetz unterliegen, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
5
Die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen bleiben unberührt.
¹2
§ 18 Vorstand
(1)
1
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, bis zu zwei Stellvertretern (Vizepräsidenten) und mindestens vier weiteren Mitgliedern.
2
Das Nähere regelt die Hauptsatzung (§ 22 Absatz 1 Nummer 1).
(2) Der Vorstand wird von der Vertreterversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von vier Jahren gewählt.
(3)
1
Der Vorstand führt die Geschäfte der Ingenieurkammer Sachsen.
2
Er hat hierzu einen Geschäftsführer zu bestellen.
(4)
1
Der Präsident vertritt die Ingenieurkammer Sachsen gerichtlich und außergerichtlich.
2
Er beruft die Vertreterversammlung und die Vorstandssitzung ein und führt dort den Vorsitz.
3
Für Geschäfte der laufenden Verwaltung ist neben dem Präsidenten auch der Geschäftsführer allein vertretungsberechtigt.
(5)
1
Erklärungen, durch welche die Ingenieurkammer Sachsen vermögensrechtlich verpflichtet werden soll, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2
Sie sind vom Präsidenten, sofern nicht der Geschäftsführer nach Absatz 4 Satz 3 auch allein vertretungsberechtigt ist, zu unterzeichnen, soweit durch Satzung nichts anderes bestimmt ist.
§ 19 Eintragungsausschuss
(1)
1
Der Eintragungsausschuss entscheidet über die Eintragung in sowie die Löschung aus den Listen und Verzeichnissen der Ingenieurkammer Sachsen, einschließlich der Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen.
2
Ihm obliegen ebenfalls die Aufgaben nach § 1 Absatz 3 und 4.
3
Darüber hinaus entscheidet er über den Beitritt und den Ausschluss von Mitgliedern nach § 13 Absatz 2.
(2)
1
Der Eintragungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einer in der Hauptsatzung festgelegten Anzahl von Beisitzern.
2
Die Namen aller Beisitzer und ihre jeweilige Listeneintragung werden in einer Beisitzerliste erfasst.
3
Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und vier Beisitzern.
4
Bei Entscheidungen über die Eintragung in Listen und Verzeichnissen müssen mindestens zwei Beisitzer der jeweiligen Liste oder dem Verzeichnis angehören.
5
Dies gilt für bauvorlageberechtigte Ingenieure, qualifizierte Tragwerksplaner und qualifizierte Brandschutzplaner nach § 4 dann nicht, wenn nicht die hinreichende Anzahl von Beisitzern aus der entsprechenden Liste in den Eintragungsausschuss gewählt werden konnte.
6
Die Auswahl der Beisitzer regelt die Hauptsatzung.
(3)
1
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder einen Abschluss als Diplomjurist haben.
2
Die Beisitzer müssen Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen sein.
3
Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Vorstand, dem Schlichtungsausschuss oder dem Ehrenausschuss angehören noch Beschäftigte der Ingenieurkammer Sachsen sein.
(4) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses werden für die Dauer von vier Jahren von der Vertreterversammlung gewählt.
(5)
1
Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
2
Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.
3
§ 17 Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Stimmenthaltung nicht zulässig ist.
(6)
1
Ein Mitglied des Eintragungsausschusses ist in den Fällen an der Mitwirkung gehindert, in denen ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen wäre oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden könnte.
2
Die §§ 41 bis 43 und 48 der
Zivilprozessordnung
gelten entsprechend.
3
Ob ein Hinderungsgrund vorliegt, entscheidet der Vorsitzende des Eintragungsausschusses.
4
Betrifft der Hinderungsgrund den Vorsitzenden, entscheidet der Präsident der Ingenieurkammer Sachsen.
(7)
1
Der Betroffene hat auf Verlangen des Eintragungsausschusses persönlich zu erscheinen.
2
Bescheide über die Versagung einer Eintragung, die nur teilweise Ablehnung eines Antrages oder die Löschung sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
3
Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
§ 20 Schlichtungsausschuss
(1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern der Ingenieurkammer Sachsen oder zwischen diesen und Dritten ergeben, wird bei der Ingenieurkammer Sachsen ein Schlichtungsausschuss gebildet.
(2)
1
Der Schlichtungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einer in der Hauptsatzung festgelegten Anzahl von Beisitzern.
2
Er entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen zwei Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen sein müssen.
3
Die Entscheidung über die Besetzung trifft der Vorsitzende.
4
Das Nähere regelt die Schlichtungsordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 7).
(3)
1
Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden von der Vertreterversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
2
Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses dürfen weder dem Eintragungsausschuss noch dem Ehrenausschuss oder dem Vorstand angehören.
(4)
1
Der Schlichtungsausschuss hat auf Antrag eines Beteiligten oder auf Anordnung des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen.
2
Ist ein Dritter beteiligt, kann der Schlichtungsausschuss nur mit dessen Einverständnis tätig werden.
(5) § 19 Absatz 6 gilt entsprechend.
§ 21 Ehrenausschuss
(1) Zur Ahndung der Verletzung von Berufspflichten nach § 3 und Pflichten nach § 4 wird bei der Ingenieurkammer Sachsen ein Ehrenausschuss gebildet.
(2)
1
Der Ehrenausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einer in der Hauptsatzung festgelegten Anzahl von Beisitzern.
2
Er entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
3
Die Entscheidung über die Besetzung trifft der Vorsitzende.
(3)
1
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder einen Abschluss als Diplomjurist haben.
2
Die Beisitzer müssen Mitglied der Ingenieurkammer Sachsen sein.
3
In Verfahren gegen die in eine Liste oder ein Verzeichnis Eingetragenen muss mindestens ein Beisitzer der Liste oder dem Verzeichnis des Betroffenen angehören.
4
Dies gilt für bauvorlageberechtigte Ingenieure, qualifizierte Tragwerksplaner und qualifizierte Brandschutzplaner nach § 4 dann nicht, wenn kein entsprechender Beisitzer in den Ehrenausschuss gewählt werden konnte.
5
Die Mitglieder des Ehrenausschusses dürfen weder dem Vorstand, dem Eintragungsausschuss oder dem Schlichtungsausschuss angehören noch Mitarbeiter der Ingenieurkammer Sachsen sein.
(4) Die Mitglieder des Ehrenausschusses werden für die Dauer von vier Jahren von der Vertreterversammlung gewählt.
(5) § 19 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.
§ 22 Satzungen
(1) Die Ingenieurkammer Sachsen soll zur Regelung ihrer Angelegenheiten insbesondere folgende Satzungen erlassen:
1.
die Hauptsatzung,
2.
die Wahlordnung,
3.
die Beitragsordnung,
4.
die Gebührenordnung,
5.
die Entschädigungsordnung,
6.
die Haushalts- und Kassenordnung,
7.
die Schlichtungsordnung,
8.
die Fortbildungsordnung,
9.
die Ehrenordnung,
10.
die Sachverständigenordnung und
11.
die Ordnung über Ausgleichsmaßnahmen.
(2) Die Hauptsatzung regelt insbesondere
1.
die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen,
2.
die Vertretung, die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der Ingenieurkammer Sachsen,
3.
die Untergliederungen der Ingenieurkammer Sachsen,
4.
die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung und des Vorstandes der Ingenieurkammer Sachsen,
5.
die Zusammensetzung des Vorstandes der Ingenieurkammer Sachsen,
6.
die Bildung und die Zusammensetzung von Ausschüssen,
7.
die Form und die Art der Bekanntmachungen sowie
8.
die Anzahl der Rechnungsprüfer.
(3) Die Wahlordnung regelt insbesondere
1.
für wie viele Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen je ein Mitglied der Vertreterversammlung oder dass eine feste Anzahl von Mitgliedern für die Vertreterversammlung zu wählen ist,
2.
in welchem Verhältnis Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 sowie freiwillige Mitglieder nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 der Vertreterversammlung angehören müssen und
3.
die Wahl und Abwahl der Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und der Rechnungsprüfer der Ingenieurkammer Sachsen.
(4)
1
Die Haushalts- und Kassenordnung regelt insbesondere
1.
das Verfahren zur Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplanes,
2.
das Verfahren zur Kassen- und Buchführung sowie
3.
das Verfahren zur Rechnungslegung und -prüfung.
2
Die Haushalts- und Kassenordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Sächsischen Rechnungshof.
(5) Die Ordnung über Ausgleichsmaßnahmen regelt insbesondere
1.
die Möglichkeit der Einrichtung eines gesonderten Gremiums, welches an den Entscheidungen des Eintragungsausschusses über die Auferlegung und die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen sowie die Einbindung von externen Experten mitwirkt; dabei sind auch Regelungen über die Art, den Umfang und das Verfahren der Mitwirkung zu treffen,
2.
die Festlegung von allgemeinen Verfahrensregelungen, insbesondere
a)
Anforderungen an die Antragstellung,
b)
Fristen, Ladungsanforderungen,
c)
Möglichkeit eines Nachteilsausgleiches für schwerbehinderte Menschen,
d)
Dokumentationspflichten und Aufbewahrungsfristen sowie
e)
Folgen von Versäumnis, Rücktritt und Täuschungshandlungen,
3.
bei Anpassungslehrgängen
a)
die Anforderungen an die Berufsqualifikation eines Berufsangehörigen nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2, der als Ausbildungsleiter tätig wird,
b)
die Festlegung der Rechtsstellung des Teilnehmers am Anpassungslehrgang,
c)
die Festlegung von Rechten und Pflichten sowohl des Ausbildungsleiters als auch des Teilnehmers am Anpassungslehrgang, sofern sich diese nicht unmittelbar aus der Rechtsstellung nach Buchstabe b ergeben,
d)
die Festlegung von Kriterien für die Erbringung von Nachweisen während des Anpassungslehrgangs einschließlich einer in diesem Rahmen erforderlichen theoretischen Zusatzausbildung,
e)
Bestimmungen zum Umgang mit Fehlzeiten und diesbezügliche Mitteilungspflichten,
f)
Bestimmungen zum Verfahren der abschließenden Feststellung der erfolgreichen Absolvierung des Anpassungslehrgangs und die Festlegung von Bewertungskriterien sowie
g)
Wiederholungsmöglichkeiten und
4.
bei Eignungsprüfungen
a)
die Art der Prüfung (schriftlich, mündlich) und deren Umfang,
b)
das Verzeichnis der Sachgebiete,
c)
Wiederholungsmöglichkeiten,
d)
die Einbeziehung von externen Experten und
e)
die Festlegung von Bewertungskriterien.
(6) Die Satzungen sind so auszugestalten, dass die berechtigten Interessen aller in der Ingenieurkammer Sachsen vertretenen Mitglieder und fachlich unterschiedlichen Ingenieurstudiengänge gewahrt werden.
(7)
1
Satzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bedürfen vor ihrer Bekanntmachung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
2
Satzungen nach Absatz 1 sind durch den Präsidenten auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen.
3
Die Art und Weise der Bekanntmachung wird durch die Hauptsatzung bestimmt.
4
§ 4 Absatz 2 des
Sächsischen E-Government-Gesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2019 (SächsGVBl. S. 718), in der jeweils geltenden Fassung, findet entsprechend Anwendung.
¹3
§ 22a Besondere Anforderungen an berufsreglementierende Satzungen
(1)
1
Satzungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen.
2
Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25), in der jeweils geltenden Fassung, unterfallen, die Vorgaben dieser Richtlinie einzuhalten.
(1a)
1
Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 3 der Richtlinie 2005/36/EG.
2
Ergänzend gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.
„Geschützte Berufsbezeichnung“ bezeichnet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden.
2.
„Vorbehaltene Tätigkeiten“ bedeutet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.
3.
„Berufsqualifikation“ ist eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch Berufserfahrung nachgewiesen wird.
4.
„Reglementierter Beruf“ ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften direkt oder indirekt an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen.
(2) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist anhand der in der Anlage 2 festgelegten Kriterien zu überprüfen.
(3)
1
Vor der Beschlussfassung der Vertreterversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der Ingenieurkammer Sachsen ein Entwurf für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen.
2
Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung, in welcher insbesondere sicherzustellen ist, dass die eingegangenen Stellungnahmen in den Entscheidungsprozess der Vertreterversammlung einfließen.
3
Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.
(4)
1
Vorschriften nach Absatz 1 Satz 2 bedürfen vor ihrer Bekanntmachung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
2
Hierbei hat diese auch zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten wurden.
3
Zu diesem Zweck hat ihr die Ingenieurkammer Sachsen die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt.
4
Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Vertreterversammlung die Vorschrift als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.
¹4
§ 23 Schweigepflicht
1
Die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und der Einrichtungen der Ingenieurkammer Sachsen, deren Hilfskräfte sowie die hinzugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden und die ihrer Natur nach geheimhaltungsbedürftig sind.
2
Dies gilt insbesondere für die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
3
Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nach Beendigung der Tätigkeit des Verpflichteten fort.
§ 24 Datenverarbeitung, Auskunft
(1)
1
Die Ingenieurkammer Sachsen ist berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2
§ 14 Absatz 2 bleibt unberührt.
3
Zu diesem Zweck dürfen über
1.
Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen,
2.
in eine Liste oder ein Verzeichnis der Ingenieurkammer Sachsen nach § 5 Absatz 10 Eingetragene,
3.
Vorstände, Gesellschafter, Geschäftsführer und Liquidatoren oder Abwickler von Gesellschaften nach § 9,
4.
Sachverständige (§ 14 Absatz 1 Nummer 10),
5.
Personen, die einen Eintragungsantrag gestellt haben,
6.
Personen, die die Erbringung einer Dienstleistung angezeigt haben,
7.
Personen, die unbefugt eine geschützte Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1, 2 oder Absatz 5 führen und
8.
Personen, die eine Bescheinigung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 beantragt haben,
insbesondere die in Satz 4 aufgeführten Daten verarbeitet werden.
4
Hierzu gehören:
1.
Mitgliedsnummer,
2.
Familienname, Geburtsname und Vornamen,
3.
Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht,
4.
Akademischer Grad, Titel,
5.
Berufsqualifikation und der Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde,
6.
Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte, sofern vorhanden,
7.
Tätigkeit als Sachverständiger,
8.
Staatsangehörigkeit und Herkunftsstaat,
9.
Anschrift der Wohnung, der Niederlassung, des Sitzes oder Ortes der Berufsausübung und weitere Kontaktdaten,
10.
Berechtigung und, soweit erforderlich, der Umfang der beruflichen Tätigkeiten sowie die Dauer der Ausübung der Tätigkeiten im jeweiligen Herkunftsstaat,
11.
Informationen im Zusammenhang mit der Beantragung oder Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen,
12.
Untersagung und Erlaubnis des Führens der Berufsbezeichnung,
13.
Erfüllung oder Verletzung der Berufspflichten nach § 3 und Pflichten nach § 4 sowie zu Ehrenverfahren,
14.
Beitrags- und Gebührenpflicht sowie die im Zusammenhang ihrer Erhebung erforderlichen Angaben,
15.
Versagungs- und Löschungsgründe sowie
16.
Eintragungen oder Dienstleistungsanzeigen bei anderen Ingenieurkammern.
(2) Die in Absatz 1 Satz 3 genannten Personen sind verpflichtet, den Organen, Ausschüssen und Einrichtungen der Ingenieurkammer Sachsen auf Verlangen die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3)
1
Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht, Auskunft aus den Listen oder den Verzeichnissen der Sächsischen Ingenieurkammer
1.
bei natürlichen Personen über Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Titel, Art und Weise der Berufsausübung, Anschrift der Niederlassung oder des Dienst- oder Beschäftigungsortes sowie bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die Staatsangehörigkeit und
2.
bei Gesellschaften den Namen der Gesellschaft, Sitz und Rechtsform, Anschrift sowie Daten nach Nummer 1 über die Gesellschafter, Geschäftsführer, Liquidatoren oder Abwickler
zu verlangen.
2
Diese Daten dürfen von der Ingenieurkammer Sachsen veröffentlicht oder an Dritte zum Zweck der Veröffentlichung weitergeleitet werden, sofern der Betroffene nicht widerspricht.
3
Der Betroffene ist über die beabsichtigte Übermittlung, die Art der zu übermittelnden Daten und den Verwendungszweck in geeigneter Weise zu unterrichten und auf die Widerspruchmöglichkeit hinzuweisen.
4
Mit Einwilligung des Beratenden Ingenieurs, Ingenieurs oder der Gesellschaft darf die Ingenieurkammer Sachsen auch Auskunft über weitere bei ihr vorhandene Angaben erteilen.
5
Die Ingenieurkammer Sachsen ist ferner berechtigt, in Fällen des § 115 des
Versicherungsvertragsgesetzes
Auskünfte über die bestehende Berufshaftpflichtversicherung zu erteilen.
(4)
1
Die Ingenieurkammer Sachsen ist berechtigt, öffentlichen Stellen personenbezogene Daten zu übermitteln, sofern letztere diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
2
Die Berechtigung nach Satz 1 besteht auch in den Fällen des § 28 Absatz 1 und des § 36 Absatz 4.
3
In Fällen, in denen eine nicht-öffentliche Stelle schriftlich unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift oder elektronisch unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur die Verletzung von Berufspflichten nach § 3 oder Pflichten nach § 4 gegenüber der Ingenieurkammer Sachsen anzeigt, ist der nicht-öffentlichen Stelle mitzuteilen, ob die Einleitung oder Nichteinleitung eines Ehrenverfahrens vorgenommen wurde, sowie in ersterem Fall, ob abschließend Maßnahmen im Ehrenverfahren verhängt worden sind oder das Ehrenverfahren eingestellt worden ist.
4
Die Mitteilung nach Satz 3 darf nur erfolgen, wenn der Anzeigende einen entsprechenden Mitteilungsantrag gestellt und einen durch die Pflichtverletzung möglichen Schaden
glaubhaft dargelegt hat.
5
Der Mitteilung sind darüber hinaus in den Fällen der Nichteinleitung oder Einstellung des Ehrenverfahrens die wesentlichen Gründe beizufügen.
6
Daten, die die Ingenieurkammer Sachsen im Rahmen von § 14 Absatz 2 verarbeitet, dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen an potentielle Auftraggeber übermittelt werden.
(5)
1
Die Ingenieurkammer Sachsen bestimmt durch Satzung für die Daten nach Absatz 1 je nach Datenkategorie gesonderte Aufbewahrungs- und Überprüfungsfristen.
2
Die Speicherung von Daten muss dabei auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleiben.
(6)
1
Durch Maßnahmen aufgrund der Absätze 1 bis 4 wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des
Grundgesetzes
, Artikel 33 der
Verfassung des Freistaates Sachsen
) eingeschränkt.
2
Im Übrigen finden die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zumfreien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, und das
Sächsische Datenschutzdurchführungsgesetz
vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.
¹5
§ 25 Finanzwesen der Ingenieurkammer Sachsen
(1)
1
Die Ingenieurkammer Sachsen erhebt, soweit nicht anderweitig gedeckt, zur Deckung ihres sachlichen und personellen Aufwandes Beiträge von ihren Mitgliedern.
2
Das Nähere regelt die Beitragsordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 3).
(2)
1
Die Ingenieurkammer Sachsen erhebt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Gegenständen sowie für die Vornahme von Amtshandlungen und sonstige Leistungen ihrer Organe und Ausschüsse Gebühren und Auslagen.
2
Sofern die Ingenieurkammer Sachsen in ihrer Gebührenordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 4) nichts Abweichendes geregelt hat, gilt Abschnitt 1 des
Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)
1
Der Vorstand der Ingenieurkammer Sachsen stellt für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vor.
2
Der Haushaltsplan muss den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprechen.
3
Das Nähere regelt die Haushalts- und Kassenordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 6).
§ 26 Versorgungswerk
Das
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Freistaates Sachsen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 502) gilt fort.
§ 27 Aufsicht
(1)
1
Die Aufsicht über die Ingenieurkammer Sachsen führt das Staatsministerium für Regionalentwicklung (Aufsichtsbehörde).
2
Die Aufsicht beschränkt sich auf die Rechtsaufsicht, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2)
1
Die Ingenieurkammer Sachsen lädt die Aufsichtsbehörde zu den Sitzungen der Vertreterversammlung und auf Verlangen auch zu den Sitzungen der anderen Organe sowie der Ausschüsse ein.
2
Den Vertretern der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.
3
Die Aufsichtsbehörde kann die Einberufung von Vorstandssitzungen und Vertreterversammlungen sowie die Aufnahme bestimmter Punkte in die Tagesordnung verlangen.
(3) Die §§ 113 bis 116 der
Sächsischen Gemeindeordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung.
¹6
§ 28 Zusammenarbeit mit anderen Kammern
(1)
1
Die Ingenieurkammer Sachsen arbeitet in allen vergleichbaren Aufgabenbereichen, insbesondere im Bereich des Sachverständigenwesens und bezüglich der qualifizierten Brandschutzplaner, vertrauensvoll mit der Architektenkammer Sachsen zusammen.
2
Für die Zusammenarbeit im Bereich des Sachverständigenwesens und der qualifizierten Brandschutzplaner sollen gemeinsame Ausschüsse gebildet werden.
3
Das Nähere ist jeweils in einer Verwaltungsvereinbarung festzulegen, die der Genehmigung durch das Staatsministerium für Regionalentwicklung bedarf.
(2) Darüber hinaus arbeitet die Ingenieurkammer Sachsen im Bereich des Sachverständigenwesens, insbesondere was die Abgrenzung von Sachgebieten betrifft, vertrauensvoll mit den Industrie- und Handelskammern zusammen.
(3) § 27 gilt für Ausschüsse nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
¹7
Abschnitt 4 Ahndung von Berufsvergehen
§ 29 Ehrenverfahren
(1)
1
Die Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen nach § 13 Absatz 1 und die in eine Liste oder ein Verzeichnis bei der Ingenieurkammer Sachsen nach den
§§ 65
und 66 der
Sächsischen Bauordnung
Eingetragenen haben sich wegen der schuldhaften Verletzung von Berufspflichten nach § 3 oder Pflichten nach § 4 in einem Ehrenverfahren zu verantworten.
2
Dies gilt nicht für Personen nach Satz 1 im öffentlichen Dienst hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit.
3
Auf Antrag einer Person nach Satz 1 muss eine Entscheidung über sein Verhalten in einem Ehrenverfahren herbeigeführt werden.
4
Bei qualifizierten Brandschutzplanern, die Mitglied der Architektenkammer Sachsen sind, wird das Ehrenverfahren bei der Architektenkammer Sachsen durchgeführt.
(2) Politische, religiöse, wissenschaftliche und künstlerische Ansichten und Handlungen können nicht Gegenstand eines Ehrenverfahrens sein.
(3) Ist eine Person nach Absatz 1 Satz 1 in einem Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhaltes, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war, ein Ehrenverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen, eine Verletzung von Berufspflichten nach § 3 oder Pflichten nach § 4 darstellt.
§ 30 Verfahrensvorschriften
Soweit dieses Gesetz keine Verfahrensregelungen trifft, finden für das Ehrenverfahren die Bestimmungen der §§ 18 bis 28 und 30 des
Sächsischen Disziplinargesetzes
vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 498) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und des
Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen
in Verbindung mit dem
Verwaltungsverfahrensgesetz
und der
Verwaltungsgerichtsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen, entsprechende Anwendung.
§ 31 Maßnahmen im Ehrenverfahren, Einstellung
(1) Im Ehrenverfahren kann erkannt werden auf
1.
Verweis,
2.
Verwarnungsgeld bis zu 25 000 Euro,
3.
Aberkennung der Mitgliedschaft in Organen oder Ausschüssen der Ingenieurkammer Sachsen,
4.
Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen der Ingenieurkammer Sachsen bis zur Dauer von fünf Jahren,
5.
Löschung aus der entsprechenden Liste oder dem Verzeichnis und
6.
Entziehung der Ehrenmitgliedschaft für Mitglieder nach § 13 Absatz 3.
(2)
1
Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.
2
Den Bescheid mit unmittelbarer Rechtswirkung erlässt bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 5 der Eintragungsausschuss.
(3)
1
Auf eine Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 5 darf nur erkannt werden, wenn die Berufspflichten nach § 3 oder die Pflichten nach § 4 gröblich und wiederholt verletzt wurden.
2
Wird auf Löschung oder Ausschluss erkannt, bestimmt der Ehrenausschuss zugleich eine Frist, innerhalb derer kein neuer Antrag auf Eintragung oder Aufnahme gestellt werden darf.
3
Die Frist beträgt mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre.
(4)
1
Die Verfolgung einer Verletzung von Berufspflichten nach § 3 und von Pflichten nach § 4 verjährt in vier Jahren.
2
Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Vorschriften des
Strafgesetzbuches
über die Verfolgungsverjährung entsprechend.
3
Verstößt ein Verhalten auch gegen ein Strafgesetz, verjährt die Verfolgung der Verletzung von Berufspflichten zugleich mit der Strafverfolgung.
(5)
1
Eintragungen über Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 werden nach Ablauf von acht Jahren aus den bei der Ingenieurkammer Sachsen über den Betroffenen geführten Akten gelöscht und dürfen bei weiteren Maßnahmen nach Absatz 1 nicht berücksichtigt werden, wenn der Betroffene sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung oder Pflichtverletzung schuldig gemacht hat.
2
Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Tag, an dem die Maßnahme nach Absatz 1 unanfechtbar geworden ist.
3
Sie endet nicht, solange gegen den Betroffenen wegen desselben Sachverhaltes ein Strafverfahren oder ein Ehrenverfahren schwebt, eine andere Maßnahme nach Absatz 1 berücksichtigt werden darf oder ein Verwarnungsgeld noch nicht vollstreckt worden ist.
(6)
1
Der Verweis gilt mit Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung als erteilt.
2
Zum gleichen Zeitpunkt werden Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 wirksam.
3
§ 19 Absatz 7 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
(7) Verwarnungsgelder fließen der Ingenieurkammer Sachsen zu.
(8)
1
Das Ehrenverfahren wird eingestellt, wenn
1.
eine Verletzung von Berufspflichten nach § 3 oder von Pflichten nach § 4 nicht erwiesen ist,
2.
eine Verletzung von Berufspflichten nach § 3 oder von Pflichten nach § 4 zwar erwiesen ist, eine Maßnahme im Ehrenverfahren aber nicht angezeigt erscheint, oder
3.
der Betroffene gestorben ist.
2
Die Einstellung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist zu begründen und zuzustellen.
¹8
§ 32 Ehrenverfahren gegenüber Gesellschaften Beratender Ingenieure
1
Die §§ 29, 30 und 31 Absatz 2 bis 8 finden auf Gesellschaften nach den §§ 9 bis 11 entsprechende Anwendung.
2
Auf folgende Maßnahmen kann erkannt werden:
1.
Verweis,
2.
Verwarnungsgeld bis zu 50 000 Euro,
3.
Löschung aus dem Gesellschaftsverzeichnis nach § 9 Absatz 1 und
4.
bei auswärtigen Gesellschaften nach § 11 Löschung aus dem Verzeichnis und Untersagung die Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 2 zu führen.
3
Maßnahmen nach Satz 2 können nebeneinander verhängt werden.
4
Die Gesellschaften nach den §§ 9 bis 11 können im Ehrenverfahren nur durch denjenigen Partner oder Gesellschafter vertreten werden, der zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 2 berechtigt ist.
5
Weitere Partner oder Gesellschafter können als Betroffene an diesem Verfahren teilnehmen.
Abschnitt 5 Besondere Regelungen für Personen mit einer ausländischen Berufsqualifikation
Unterabschnitt 1 Allgemeine Regelung, Berufsaufgabe des Ingenieurs
§ 33 Allgemeine Regelung, typische Berufsaufgabe des Ingenieurs
(1) Für eine Person mit einer ausländischen Berufsqualifikation, die eine nach dem § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 geschützte Berufsbezeichnung führen will, finden die Vorschriften des
Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung, es sei denn, dieses Gesetz nimmt ausdrücklich auf die Vorschriften des
Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
Bezug.
(2) Für die Begriffe „Ausbildungsnachweis“, „reglementierter Beruf“ und „reglementierte Ausbildung“ gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechend.
(3)
1
Typische Berufsaufgabe des Ingenieurs ist die Ausübung von Tätigkeiten auf allen Gebieten der Technik und der Naturwissenschaften.
2
§ 2 Satz 2 bis 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Ingenieurtätigkeiten in der Regel auf der Grundlage einer entsprechenden technisch-naturwissenschaftlichen Hochschulausbildung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 ausgeführt werden.
3
In Bezug auf die Tätigkeiten gilt § 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
4
Die Ingenieurtätigkeiten können selbständig, angestellt, beamtet oder gewerblich erbracht werden.
Unterabschnitt 2 Ingenieure
§ 34 Voraussetzungen für das Führen der Berufsbezeichnung
(1) Die in § 1 Absatz 1 genannte Berufsbezeichnung darf eine Person mit einer ausländischen Berufsqualifikation im Freistaat Sachsen führen, wenn sie in ein von der Ingenieurkammer Sachsen geführtes besonderes Verzeichnis eingetragen ist.
(2)
1
Ein Antragsteller wird in das Verzeichnis nach Absatz 1 eingetragen, wenn er über einen Ausbildungsnachweis einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Einrichtung verfügt, der den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Ausbildungsnachweisen gleichwertig ist.
2
Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit findet § 9 des
Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
entsprechend Anwendung; der Ausgleich eines erforderlichen Abschlusses ausschließlich durch einschlägige Berufserfahrung ist nicht möglich.
(3)
1
Ein Antragsteller wird in das Verzeichnis nach Absatz 1 auch eingetragen, wenn
1.
er einen Ausbildungsnachweis und weitere Berufsqualifikationen besitzt, soweit diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich sind, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes zu erhalten und zwischen dem nachgewiesenen Ausbildungsnachweis einschließlich der weiteren Berufsqualifikationen und den Anforderungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 keine wesentlichen Unterschiede in der Weise bestehen, dass
a)
sich die bisherige Ausbildung des Antragstellers auf Fächer bezieht, die sich nicht wesentlich von denen unterscheiden, die gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 gefordert werden, und
b)
der Beruf des Ingenieurs nicht eine oder mehrere Tätigkeiten umfasst, die nicht Gegenstand der Erlaubnis nach dem Satzteil vor Buchstabe a sind, und sich die bisherige Ausbildung des Antragstellers auf Fächer bezieht, die sich nicht wesentlich von denen unterscheiden, die gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 gefordert werden, und
2.
der Ausbildungsnachweis zudem den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG genügt.
2
Ein Antragsteller wird ebenfalls in das Verzeichnis eingetragen, wenn er nachweist, dass er
1.
diesen Beruf ein Jahr lang vollzeitbeschäftigt oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat,
2.
im Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist, der den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt; die einjährige Berufsausübung ist nicht erforderlich, wenn der Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung belegt, und
3.
keine wesentlichen Unterschiede gemäß Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b bestehen.
3
Ausbildungsgänge und -nachweise nach Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG sind den Ausbildungsnachweisen nach den Sätzen 1 und 2 gleichgestellt.
(4)
1
Personen, die einen akademischen Titel besitzen, sind berechtigt, die Ausbildungsbezeichnung ihres Herkunftsstaates und gegebenenfalls die entsprechende Abkürzung in der Sprache ihres Herkunftsstaates zu führen.
2
Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die oder der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, sind aufzuführen.
¹9
§ 35 Eintragungsverfahren
(1)
1
Der Antrag bedarf der Schriftform.
2
Für die Antragstellung gilt § 5 Absatz 7 Satz 1, 3 bis 7 und Absatz 8 entsprechend.
3
Ergänzend haben Antragsteller nach § 34 Absatz 2 Unterlagen nach § 12 Absatz 1 des
Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
vorzulegen.
4
Antragsteller nach § 34 Absatz 3 haben Unterlagen nach Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VII Nummer 1 Buchstabe a und b Satz 1 sowie auf Anforderung nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 dieser Richtlinie vorzulegen.
5
Gibt der Antragsteller an, hierzu nicht in der Lage zu sein, wendet sich die Ingenieurkammer Sachsen zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen an die Kontaktstelle des Staates nach § 34 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, die dort zuständige Behörde, eine andere einschlägige Stelle des Staates nach § 34 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder mehrere dieser Stellen und Behörden.
6
Für alle Unterlagen findet § 5 Absatz 4 bis 6 des
Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
entsprechend Anwendung.
7
Darüber hinaus finden
§ 4
Absatz 3,
§ 6
Absatz 5,
§ 13
Absatz 1 sowie §§
14
und 15 des
Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
entsprechende Anwendung.
(2)
1
Im Fall berechtigter Zweifel kann die Ingenieurkammer Sachsen von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat eine Bestätigung der Authentizität der ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen.
2
Bei Ausbildungsnachweisen gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich solcher eines der Europäischen Union durch Abkommen gleichgestellten Staates kann die Ingenieurkammer Sachsen bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaates die Überprüfung der Kriterien gemäß Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a bis c der Richtlinie 2005/36/EG verlangen.
3
Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI).
(3)
1
Über die Eintragung in das Verzeichnis nach § 34 Absatz 1 ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 ergibt.
2
Das Verzeichnis enthält neben den Angaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 und Satz 2 die Staatsangehörigkeit des Antragstellers und den Staat, in dem er seine Berufsqualifikation erworben hat.
3
Wesentliche Änderungen gegenüber der in den Unterlagen nach Absatz 1 bescheinigten Situation hat der Antragsteller der Ingenieurkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen.
4
§ 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 findet entsprechend Anwendung.
(4) Durch Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen müssen im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung berücksichtigt werden, wenn sie von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden.
(5)
1
Kann eine Eintragung in das Verzeichnis nach § 34 Absatz 1 nicht erfolgen, weil festgestellt wird,
1.
dass der Antragsteller nach § 34 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 nicht über einen gleichwertigen Ausbildungsnachweis verfügt oder
2.
die Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 Satz 2 nicht vorliegen,
ist dies durch Bescheid festzustellen.
2
Antragsteller nach § 34 Absatz 3, bei denen im Hinblick auf § 34 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b wesentliche Unterschiede festgestellt wurden, können diese nach Maßgabe des § 36 durch Ausgleichsmaßnahmen ausgleichen.
3
Die Sätze 1 und 2 gelten für Spätaussiedler entsprechend; § 10 des
Bundesvertriebenengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
(6) Der Bescheid nach Absatz 5 Satz 1 muss folgende Informationen enthalten:
1.
für Antragsteller nach § 34 Absatz 3 und für Antragsteller nach Absatz 5 Satz 3 Informationen über
a)
die verlangte und die vorhandene Niveaustufe der Berufsqualifikation gemäß der Klassifikation des Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG,
b)
die wesentlichen Unterschiede insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen oder Berufspraxis erworben wurden, ausgeglichen werden können und
c)
die zur Verfügung stehenden Ausgleichsmaßnahmen und das Verfahren sowie
2.
für Antragsteller nach § 34 Absatz 2 Informationen über die wesentlichen Unterschiede.
(7) § 16 des
Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
findet entsprechend Anwendung.
2⁰
§ 36 Ausgleichsmaßnahmen
(1)
1
Als mögliche Ausgleichsmaßnahmen kommen ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang und die Ablegung einer Eignungsprüfung in Betracht.
2
Die konkrete Ausgleichsmaßnahme, die zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede zur Verfügung steht, richtet sich nach der Niveaustufe des jeweiligen vorgelegten Ausbildungsnachweises:
1.
Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG, ist dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit einzuräumen, entweder einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen.
2.
Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG, steht dem Antragsteller nur die Eignungsprüfung zur Verfügung.
3.
Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, hat der Antragsteller sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung abzulegen.
(2)
1
Beabsichtigt der Antragsteller die Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme, hat er dies der Ingenieurkammer Sachsen schriftlich durch einen entsprechenden Antrag mitzuteilen.
2
Hat sich der Antragsteller für eine Eignungsprüfung entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten abgelegt werden können.
3
Legt die Ingenieurkammer Sachsen fest, dass die Eignungsprüfung zu absolvieren ist, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden können.
4
Wählt der Antragsteller die Durchführung eines Anpassungslehrgangs, informiert ihn die Ingenieurkammer Sachsen über das weitere Verfahren.
(3) Die Einzelheiten über die Auferlegung und die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen werden durch Satzung festgelegt (§ 22 Absatz 1 Nummer 11 und Absatz 5).
(4)
1
Die Ingenieurkammer Sachsen kann mit anderen zuständigen Stellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen schließen.
2
Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Regionalentwicklung.
2¹
Unterabschnitt 3 Beratende Ingenieure
§ 37 Voraussetzung für das Führen der Berufsbezeichnung
(1)
1
Ein Antragsteller mit einer ausländischen Berufsqualifikation erfüllt die Anforderungen des § 5 Absatz 2 Nummer 2, wenn er über einen Ausbildungsnachweis einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Einrichtung verfügt, der den in § 5 Absatz 2 Nummer 2 genannten Ausbildungsnachweisen gleichwertig ist.
2
§ 34 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2)
1
Ein Antragsteller mit einer ausländischen Berufsqualifikation erfüllt die Anforderungen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3, wenn
1.
er in Bezug auf die Studienanforderungen einen Ausbildungsnachweis und weitere Berufsqualifikationen besitzt, soweit diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich sind, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes zu erhalten und zwischen dem nachgewiesenen Ausbildungsnachweis einschließlich der weiteren Berufsqualifikationen und den Anforderungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 keine wesentlichen Unterschiede in der Weise bestehen, dass
a)
sich die bisherige Ausbildung des Antragstellers auf Fächer bezieht, die sich nicht wesentlich von denen unterscheiden, die gemäß § 5 Absatz 3 Nummer 2 gefordert werden, und
b)
der Beruf des Beratenden Ingenieurs nicht eine oder mehrere Tätigkeiten umfasst, die nicht Gegenstand der Erlaubnis nach Satzteil vor Buchstabe a sind und sich die bisherige Ausbildung des Antragstellers auf Fächer bezieht, die sich nicht wesentlich von denen unterscheiden, die gemäß § 5 Absatz 3 Nummer 2 gefordert werden,
2.
der Ausbildungsnachweis den Anforderungen des Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und
3.
die praktische Tätigkeit den Anforderungen des § 5 Absatz 2 Nummer 3 genügt.
2
Satz 1 gilt auch für einen Antragsteller der nachweist, dass er
1.
diesen Beruf ein Jahr lang vollzeitbeschäftigt oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat,
2.
im Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist, der den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt; die einjährige Berufsausübung ist nicht erforderlich, wenn der Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung belegt, und
3.
keine wesentlichen Unterschiede gemäß Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie in Bezug auf die Anforderungen zu Satz 1 Nummer 3 bestehen; § 34 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gilt entsprechend.
(3)
1
Ein Antragsteller nach Absatz 1, der bisher weder eine Wohnung noch eine Niederlassung im Freistaat Sachsen hat und den Beruf auch dort nicht überwiegend ausgeübt hat, wird abweichend von § 5 Absatz 2 Nummer 1 in die Liste nach § 5 Absatz 1 eingetragen, wenn er glaubhaft darlegen kann, die Anforderung des § 5 Absatz 2 Nummer 1 zeitnah erfüllen zu können.
2
Weist der Antragsteller innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Antragstellung nicht nach, dass er die Anforderung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 erfüllt, wird die Eintragung gelöscht.
§ 38 Eintragungsverfahren
(1)
1
In den Fällen des § 37 findet § 35 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Verzeichniseintragung nach § 34 Absatz 1 durch die Listeneintragung nach § 5 Absatz 1, § 34 Absatz 2 durch den § 37 Absatz 1, § 34 Absatz 3 durch den § 37 Absatz 2, § 36 durch den § 39 und der § 1 Absatz 1 durch den § 1 Absatz 2 ersetzt werden.
2
Darüber hinaus hat der Antragsteller Unterlagen nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe f zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2005/36/EG nachzuweisen.
(2)
1
War der Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat tätig, kann die Ingenieurkammer Sachsen im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch den Antragsteller nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.
2
Im Fall der Prüfung der Voraussetzungen des § 7 sind die Vorschriften des Artikels 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d und e anzuwenden.
3
Die auf Verlangen übermittelten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
4
§ 35 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(3)
1
Die Ingenieurkammer Sachsen unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem durch Abkommen gleichgestellten Staates über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der Tätigkeit als Beratender Ingenieur auswirken könnten.
2
Erhält die Ingenieurkammer Sachsen von diesen Behörden solche Informationen über Beratende Ingenieure, die in eine Liste bei ihr eingetragen sind, prüft sie die Richtigkeit der Sachverhalte, wobei sie über die Art und den Umfang der durchzuführenden Prüfungen befindet.
3
Die Ingenieurkammer Sachsen informiert die übermittelnden Behörden über die aus der Prüfung gezogenen Konsequenzen.
4
§ 35 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
2²
§ 39 Ausgleichsmaßnahmen
(1)
1
Als mögliche Ausgleichsmaßnahmen kommen, mit Ausnahme bei Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem Berufsqualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang oder die Ablegung einer Eignungsprüfung in Betracht.
2
Die konkrete Ausgleichsmaßnahme, die zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede zur Verfügung steht, richtet sich nach der Niveaustufe des jeweiligen vorgelegten Ausbildungsnachweises:
1.
Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe c, d oder Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG, ist dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit einzuräumen, entweder einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen.
2.
Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG, steht dem Antragsteller nur die Eignungsprüfung zur Verfügung.
(2) § 36 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 40 Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung, Führen der Berufsbezeichnung durch auswärtige Beratende Ingenieure ohne Listeneintragung
(1)
1
Ein Dienstleister, der in der Bundesrepublik Deutschland weder eine Wohnung noch eine Niederlassung hat noch seinen Beruf hier überwiegend ausübt und nur vorübergehend und gelegentlich eine Dienstleistung im Freistaat Sachsen als Beratender Ingenieur unter Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem er rechtmäßig niedergelassen ist (Niederlassungsmitgliedstaat), erbringen will (auswärtiger Beratender Ingenieur), ist dazu berechtigt, wenn er diesen Beruf in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist.
2
Die Bedingung, dass der Dienstleister den Beruf ein Jahr ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn der Beruf oder die zugehörige Ausbildung reglementiert ist.
(2)
1
Die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 ist in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates zu führen und zwar so, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 2 möglich ist.
2
Falls eine entsprechende Berufsbezeichnung im Niederlassungsmitgliedstaat nicht existiert, gibt der Dienstleister seinen Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates an.
3
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr sowie der Kontinuität der Dienstleistung, beurteilt.
(3) Liegen die Voraussetzungen des § 37 Absatz 2 vor, kann die Dienstleistung auch unter der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 2 erbracht werden.
(4)
1
Ein Beratender Ingenieur, der in der Bundesrepublik Deutschland weder eine Wohnung noch eine Niederlassung hat noch seinen Beruf hier überwiegend ausübt und nur vorübergehend und gelegentlich eine Dienstleistung im Freistaat Sachsen erbringen will, aber keine entsprechende Berufsbezeichnung eines Niederlassungsmitgliedstaates nach Absatz 1 führen kann, darf eine Dienstleistung unter Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 2 erbringen, wenn zuvor die Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation mit den in § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Anforderungen festgestellt worden ist.
2
§ 34 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 gilt entsprechend.
²3
§ 41 Anzeigeverfahren, Verzeichniseintragung, Berufspflichten
(1)
1
Ein Dienstleister nach § 40 hat das erstmalige Erbringen von Dienstleistungen zuvor der Ingenieurkammer Sachsen schriftlich anzuzeigen; § 5 Absatz 8 ist entsprechend anzuwenden.
2
Die Anzeige kann auch bei der einheitlichen Stelle nach § 5 Absatz 7 Satz 4 vorgenommen werden.
3
Zusammen mit der Anzeige sind folgende Unterlagen vorzulegen:
1.
ein Identitätsnachweis,
2.
ein Nachweis über die Berufsqualifikation,
3.
ein Nachweis über die Erfüllung der Anforderung nach § 5 Absatz 2 Nummer 5,
4.
in den Fällen des § 40 Absatz 1 eine Bescheinigung, dass er in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, sowie in den Fällen des § 40 Absatz 1 Satz 1 darüber hinaus einen Nachweis in beliebiger Form, dass er die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt hat, und
5.
in den Fällen des § 40 Absatz 3 ein Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach § 37 Absatz 2.
4
Die Anzeige nach Satz 1 ist einmal jährlich in beliebiger Form zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres Dienstleistungen im Freistaat Sachsen zu erbringen; sofern der Dienstleister über einen Europäischen Berufsausweis nach Artikel 4c Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, ist die Anzeige nach 18 Monaten zu erneuern.
5
Die Ingenieurkammer Sachsen kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen; § 35 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2)
1
Dienstleister nach Absatz 1 sind von der Ingenieurkammer Sachsen in einem Verzeichnis zu führen.
2
Das Verzeichnis enthält neben den Angaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 und Satz 2 Angaben über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters, seine Berufsqualifikation und den Staat, in dem er seine Berufsqualifikation erworben hat, die Angabe, ob die Dienstleistungserbringung auf Grundlage von § 40 Absatz 1, Absatz 3 oder Absatz 4 erfolgt und im Fall des § 40 Absatz 1 die Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates.
3
Die Eintragung in das Verzeichnis darf die Erbringung der Dienstleistung nicht verzögern oder erschweren und für den Dienstleister keine zusätzlichen Kosten verursachen.
4
Dienstleistern wird eine Bescheinigung über die Eintragung in das Verzeichnis ausgestellt.
5
Die Gültigkeit der Bescheinigung ist auf ein Jahr zu befristen, in den Fällen des Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 2 auf 18 Monate.
6
Wesentliche Änderungen gegenüber der in den Unterlagen nach Absatz 1 bescheinigten Situation hat der Dienstleister der Ingenieurkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen.
7
Die §§ 7, 8 Absatz 1, 2 und 4 gelten entsprechend.
(3)
1
Ein Dienstleister nach § 40 Absatz 4 hat bei der Ingenieurkammer Sachsen spätestens mit der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 schriftlich einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit zu stellen.
2
Absatz 2 mit Ausnahme des Satzes 3 sowie § 35 Absatz 1 Satz 1, 2, 5 und 6, Absatz 2, 4, 5 Satz 1 Nummer 1, Absatz 6 Nummer 2 und Absatz 7 gelten entsprechend.
3
Dienstleistern nach § 40 Absatz 1 steht es frei, von der Möglichkeit des Satz 1 Gebrauch zu machen; in diesen Fällen findet § 35 Absatz 5 Satz 2 keine Anwendung.
(4) Einer Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 und eines Antrages nach Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Dienstleister bereits über eine entsprechende Bescheinigung einer anderen deutschen Ingenieurkammer verfügt.
(5)
1
Ein Dienstleister, der in ein Verzeichnis bei der Ingenieurkammer Sachsen nach Absatz 2 Satz 1 eingetragen ist, ist hinsichtlich der Einhaltung der Berufspflichten wie ein Mitglied der Ingenieurkammer Sachsen zu behandeln.
2
§ 3 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 und 2, §§ 29, 30 und 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 sowie Absatz 2 bis 8 gelten entsprechend.
3
§ 31 Absatz 1 Nummer 5 gilt mit der Maßgabe, dass auf Löschung aus dem Verzeichnis gemäß Absatz 2 Satz 1 erkannt werden kann.
²4
Unterabschnitt 3a Bauvorlageberechtigte
²5
§ 41a Berechtigungen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
(1) Bauvorlageberechtigt ist, wer in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem die Berechtigung zum Erstellen von Bauvorlagen an den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation gebunden ist, eine solche Berufsqualifikation erworben hat und den entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG besitzt.
(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem Bauvorlagen ohne den Nachweis einer bestimmten Berufsqualifikation erstellt werden dürfen, ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren Bauvorlagen erstellt hat und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem Bauvorlagen ohne den Nachweis einer bestimmten Berufsqualifikation erstellt werden dürfen, ausgestellt worden sind.
(3) Die nachgewiesene Berufsqualifikation darf sich nicht wesentlich von den Anforderungen nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 unterscheiden:
a)
Sie muss sich auf Fächer beziehen, die sich nicht wesentlich von denen unterscheiden, die nach den Ausbildungsleitlinien in Anlage 1 gefordert werden und
b)
sie muss sich auf alle Tätigkeiten beziehen, die beim Erstellen von Bauvorlagen in Sachsen gefordert werden.
(4) Wesentliche Unterschiede können nach Maßgabe des § 41e ausgeglichen werden.
²6
§ 41b Verzeichnis für Bauvorlageberechtigte nach § 41a
(1) Die nach § 41a Bauvorlageberechtigten sind auf Antrag in ein von der Ingenieurkammer Sachsen geführtes Verzeichnis einzutragen.
(2)
1
Der Antrag bedarf der Schriftform.
2
§ 5 Absatz 7 und 8 sowie § 35 Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz 2 gelten entsprechend.
3
§ 12 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
gilt entsprechend.
(3)
1
Die Eintragung in das Verzeichnis ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht die für die Ausübung der Bauvorlageberechtigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
2
§ 7 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4)
1
In dem Verzeichnis ist zu vermerken:
1.
Zeitpunkt der Eintragung,
2.
Familienname, Geburtsname und Vornamen,
3.
Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht,
4.
Staatsangehörigkeit,
5.
akademische Grade, Titel,
6.
Bezeichnung des absolvierten Studiengangs und, sofern vorhanden, Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte,
7.
Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde, sowie
8.
eine ladungsfähige Anschrift und, soweit vorhanden, andere Kontaktdaten wie beispielsweise Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
2
Eine Änderung dieser Angaben hat die oder der Bauvorlageberechtigte der Ingenieurkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Eintragung ist zu löschen, wenn
1.
die oder der Eingetragene verstorben ist,
2.
die oder der Eingetragene dies schriftlich beantragt,
3.
nachträglich bekannt wird, dass die Eintragungsvoraussetzungen nach § 41a nicht vorlagen, oder bekannt wird, dass sie nicht mehr vorliegen, oder
4.
nach der Eintragung Tatsachen nach Absatz 3 eingetreten oder bekannt geworden sind.
(6)
1
Liegen die Voraussetzungen des § 41a nicht vor, wird die Eintragung in das Verzeichnis durch Bescheid abgelehnt.
2
In dem Bescheid ist mitzuteilen:
a)
die für die Bauvorlageberechtigung verlangte Niveaustufe der Berufsqualifikation nach Artikel 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG sowie die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesene Niveaustufe,
b)
die wesentlichen Unterschiede sowie
c)
die möglichen Ausgleichsmaßnahmen und das hierzu erforderliche Verfahren.
²7
§ 41c Ausländische Berufsqualifikationen aus Drittstaaten
1
Bauvorlageberechtigt ist, wer
1.
in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein diesem durch Abkommen gleichgestellter Staat ist, einen Ausbildungsnachweis von einer ausländischen Hochschule erworben hat, der dem Ausbildungsnachweis nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 gleichwertig ist, und
2.
nach Studienabschluss mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden tätig gewesen ist.
2
Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit gilt § 9 des Sächsischen
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
entsprechend.
3
Nicht gleichwertige Berufsqualifikationen können nach Maßgabe des § 41e, der entsprechend gilt, ausgeglichen werden.
²8
§ 41d Verzeichnis für Bauvorlageberechtigte nach § 41c
(1) Die nach § 41c Bauvorlageberechtigten sind auf Antrag in ein von der Ingenieurkammer Sachsen geführtes Verzeichnis einzutragen.
(2)
1
Der Antrag bedarf der Schriftform.
2
§ 5 Absatz 7 und 8 sowie § 35 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 bis 6 gelten entsprechend.
3
Für das Verfahren gelten § 12 Absatz 1, § 13 Absatz 1 bis 3 sowie die §§ 14 und 15 des Sächsischen
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
entsprechend.
(3)
1
Eine Eintragung in das Verzeichnis ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht die für die Ausübung der Bauvorlageberechtigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
2
§ 7 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4)
1
Liegen die Voraussetzungen des § 41c nicht vor, wird die Eintragung in das Verzeichnis durch Bescheid abgelehnt.
2
In dem Bescheid ist mitzuteilen, aus welchen Gründen die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesene Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist.
(5)
1
In dem Verzeichnis ist zu vermerken:
1.
Zeitpunkt der Eintragung,
2.
Familienname, Geburtsname und Vornamen,
3.
akademische Grade, Titel,
4.
Staatsangehörigkeit,
5.
Bezeichnung des absolvierten Studiengangs und, sofern vorhanden, Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte,
6.
Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde, sowie
7.
eine ladungsfähige Anschrift und, soweit vorhanden, andere Kontaktdaten wie beispielsweise Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
2
Eine Änderung dieser Angaben hat die oder der Bauvorlageberechtigte der Ingenieurkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen.
(6) Die Eintragung ist zu löschen, wenn
1.
die oder der Eingetragene verstorben ist,
2.
die oder der Eingetragene dies schriftlich beantragt,
3.
nachträglich bekannt wird, dass die Eintragungsvoraussetzungen nach § 41c nicht vorlagen, oder
4.
nach der Eintragung Tatsachen nach Absatz 3 eingetreten oder bekannt geworden sind.
²9
§ 41e Ausgleichsmaßnahmen
(1)
1
Als Ausgleichmaßnahmen kommen ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang und die Ablegung einer Eignungsprüfung in Betracht.
2
Welche Ausgleichsmaßnahme geeignet ist, richtet sich nach der Niveaustufe des jeweils vorgelegten Ausbildungsnachweises:
1.
Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchstabe b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG, ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit einzuräumen, entweder einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen.
2.
Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, kann der Antragstellerin oder dem Antragsteller sowohl ein Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung auferlegt werden.
3
Zuständig ist die Ingenieurkammer Sachsen.
(2) Die Einzelheiten zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen werden durch Satzung der Ingenieurkammer Sachsen festgelegt.
(3)
1
Die Ingenieurkammer Sachsen kann mit anderen zuständigen Stellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen schließen.
2
Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Regionalentwicklung.
3⁰
§ 41f Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung
(1) Wer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem die Berechtigung zum Erstellen von Bauvorlagen an den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation gebunden ist, rechtmäßig zur Ausübung des Erstellens von Bauvorlagen niedergelassen ist, ist berechtigt, diese Dienstleistung vorübergehend und gelegentlich im Freistaat Sachsen zu erbringen.
(2) Wer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem Bauvorlagen ohne den Nachweis einer bestimmten Berufsqualifikation erstellt werden dürfen, rechtmäßig zur Ausübung des Erstellens von Bauvorlagen niedergelassen ist, ist berechtigt, diese Dienstleistung vorübergehend und gelegentlich im Freistaat Sachsen zu erbringen, wenn er
1.
ein Jahr lang Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren Bauvorlagen erstellt hat oder
2.
im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, die von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder von einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem die Berechtigung zum Erstellen von Bauvorlagen an den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation gebunden ist, ausgestellt wurden.
3¹
§ 41g Anzeigeverfahren für Dienstleistungen nach § 41f
(1)
1
Wer erstmals Dienstleistungen nach § 41f erbringen will, hat dies zuvor der Ingenieurkammer Sachsen anzuzeigen.
2
Hierzu sind folgende Unterlagen vorzulegen:
1.
Identitätsnachweis,
2.
Bescheinigung, dass die oder der Anzeigende in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Ausübung der Erstellung von Bauvorlagen niedergelassen ist,
3.
Nachweis der einjährigen Tätigkeit nach § 41f Absatz 2 Nummer 1 oder der Befähigungs- und Ausbildungsnachweise nach § 41f Absatz 2 Nummer 2 und
4.
Nachweis über den Versicherungsschutz.
3
Im Zeitpunkt der Anzeige darf der oder dem Anzeigenden die Ausübung des Erstellens von Bauvorlagen im Niederlassungsstaat nicht untersagt sein.
(2) Die Ingenieurkammer Sachsen hat die Zulassung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
(3) Die Ingenieurkammer Sachsen führt ein Verzeichnis über die Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer.
(4) In dem Verzeichnis ist zu vermerken:
1.
Zeitpunkt der Eintragung,
2.
Familienname, Geburtsname und Vornamen,
3.
akademische Grade, Titel,
4.
Staatsangehörigkeit,
5.
Staat, in dem die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist,
6.
Staat oder Staaten, in dem die einjährige Tätigkeit erbracht wurde,
7.
Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde, sowie
8.
eine ladungsfähige Anschrift und, soweit vorhanden, andere Kontaktdaten wie beispielsweise Telefonnummer.
3²
Unterabschnitt 4 Europäischer Berufsausweis, gemeinsamer Ausbildungsrahmen, gemeinsame Ausbildungsprüfungen und Europäischer Vorwarnmechanismus
§ 42 Europäischer Berufsausweis
(1) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat erfüllt, oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat.
(2) Wurde für einen Beruf, der im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegt, der Europäische Berufsausweis gemäß Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG eingeführt, finden hinsichtlich des Verfahrens Artikel 4a Absatz 2 und 4, Artikel 4b bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und die aufgrund von Artikel 4a Absatz 7, Artikel 4b Absatz 4 und Artikel 4e Absatz 7 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG erlassenen Durchführungsrechtsakte der Kommission Anwendung.
(3)
1
Der Europäische Berufsausweis stellt die Meldung nach Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG dar.
2
Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises nicht das automatische Recht zum Führen der Berufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1 und 2.
§ 43 Gemeinsamer Ausbildungsrahmen und gemeinsame Ausbildungsprüfungen
(1) Ausbildungsnachweise, die auf der Grundlage eines gemeinsamen Ausbildungsrahmens nach Artikel 49a der Richtlinie 2005/36/EG erworben wurden, sind den Ausbildungsnachweisen, die nach diesem Gesetz erforderlich sind, gleichwertig, sofern der gemeinsame Rahmen durch Rechtsvorschrift angeordnet wurde.
(2) Berufsqualifikationen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat auf der Grundlage einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung nach Artikel 49b der Richtlinie 2005/36/EG erworben wurden, berechtigten den Inhaber zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 im Freistaat Sachsen wie den Inhaber einer nach diesem Gesetz erforderlichen Berufsqualifikation, sofern für diesen Beruf eine gemeinsame Ausbildungsprüfung durch Rechtsvorschrift angeordnet wurde.
§ 44 Europäischer Vorwarnmechanismus, Beschwerdeverfahren im europäischen Dienstleistungsverkehr
(1)
1
Die Ingenieurkammer Sachsen ist im Rahmen der Anerkennung von Berufsqualifikationen für einen Beruf, der im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegt, die zuständige Behörde gemäß § 14 Absatz 3 Nummer 2 für ausgehende Warnungen über das IMI gemäß Artikel 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG, sofern nicht eine diesbezügliche Zuständigkeit der Gerichte besteht.
2
Sie ist auch zuständige Behörde für eingehende Warnungen.
3
§ 1 Absatz 2 des
Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen
vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
(2)
1
Im Fall einer gerichtlichen Feststellung, dass ein Antragsteller im Rahmen der Anerkennung einer Berufsqualifikation für einen Beruf, der im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegt, gefälschte Nachweise verwendet hat, unterrichtet die Ingenieurkammer Sachsen, sofern nicht eine unmittelbare Unterrichtung durch ein Gericht erfolgt, die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen durch Abkommen gleichgestellten Staaten und der anderen Bundesländer, die an das IMI angeschlossen sind, über das IMI spätestens drei Tage nach Vorliegen einer vollziehbaren Entscheidung über die Identität der betreffenden Person.
2
Die Warnungen erfolgen unter weiterer Berücksichtigung der Durchführungsrechtsakte nach Artikel 56a Absatz 8 der Richtlinie 2005/36/EG.
(3)
1
Die von der Warnung betroffene Person nach Absatz 2 Satz 1 ist schriftlich darüber zu informieren, dass in Bezug auf seine Person eine solche Warnung übermittelt worden ist.
2
Mit der Information nach Satz 1 ist die betroffene Person gleichzeitig darüber zu unterrichten,
1.
welchen Rechtsbehelf sie gegen die Warnung einlegen kann,
2.
dass sie die Berichtigung der Warnung verlangen kann und
3.
dass ihr im Falle einer zu Unrecht übermittelten Warnung ein Schadensersatzanspruch zustehen kann.
(4) Die zuständige Behörde nach Absatz 1 unterrichtet die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen durch Abkommen gleichgestellten Staaten, die an das IMI angeschlossen sind, über das IMI, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Warnung eingelegt hat.
(5) Soweit die Warnung nach Absatz 2 über das IMI nicht mehr gültig ist, ist sie binnen drei Kalendertagen ab dem Datum der vollziehbaren Entscheidung über den Widerruf oder ab dem Zeitpunkt, an dem sie sonst ungültig geworden ist, zu löschen.
(6)
1
Beschwert sich ein Dienstleistungsempfänger bei der Ingenieurkammer Sachsen über eine im Freistaat Sachsen erbrachte Dienstleistung eines auswärtigen Ingenieurs oder eines auswärtigen Beratenden Ingenieurs, der in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat niedergelassen ist, prüft die Ingenieurkammer Sachsen, wenn der Dienstleister bei ihr in ein Verzeichnis nach § 41 Absatz 2 Satz 1 eingetragen ist, ob es sich um einen Fall nach Abschnitt 4 handelt.
2
Liegt keine Eintragung vor, leitet die Ingenieurkammer Sachsen die Beschwerde an die Ingenieurkammer weiter, bei der die Dienstleistungsanzeige erfolgt ist.
3
Diese Ingenieurkammer und die Ingenieurkammer Sachsen tauschen die erforderlichen Informationen aus.
4
Der Dienstleistungsempfänger wird über das Ergebnis der Beschwerde unterrichtet.
5
Auf Anforderung der zuständigen Stelle eines Niederlassungsmitgliedstaates übermittelt die Ingenieurkammer Sachsen über einen bei ihr in einer Liste oder in einem Verzeichnis eingetragenen Berufsangehörigen die Informationen, welche zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wegen einer dort erbrachten Dienstleistung erforderlich sind.
3³
Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten, Rechtsverordnungen, Übergangsvorschriften
§ 45 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
1.
entgegen § 1 Absatz 1, 2 oder Absatz 5 Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen oder ähnliche Bezeichnungen führt,
2.
als Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Gesellschaft das unbefugte Führen einer Berufsbezeichnung, einer Wortverbindung oder einer ähnlichen Bezeichnung nach § 1 Absatz 2 oder Absatz 5 im Namen oder in der Firma der Gesellschaft zulässt,
3.
bestehenden Anzeigeverpflichtungen nach § 11 Absatz 4 Satz 1 oder § 41 Absatz 1 Satz 1 nicht nachkommt,
4.
ihm obliegenden Mitteilungspflichten nach § 6 Absatz 1 Satz 3, § 9 Absatz 6 Satz 4, § 11 Absatz 6 Satz 1, § 35 Absatz 3 Satz 3 und § 41 Absatz 2 Satz 6 nicht nachkommt oder
5.
Bauvorlagen einreicht oder Standsicherheitsnachweise und Brandschutznachweise für Bauvorhaben unterzeichnet, ohne in die entsprechende Liste der Ingenieurkammer Sachsen nach
§ 65
Absatz 2 Nummer 2 oder § 66 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 der
Sächsischen Bauordnung
oder das entsprechende Verzeichnis der Ingenieurkammer Sachsen nach
§ 65
Absatz 4 und 5 oder § 66 Absatz 2 Satz 8 und 9 der
Sächsischen Bauordnung
eingetragen zu sein.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
(3) Die Ingenieurkammer Sachsen ist zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
§ 46 Verordnungsermächtigungen
(1) Das Staatsministerium für Regionalentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften zu erlassen
1.
über die Verfahren vor dem Eintragungsausschuss und die für die Eintragung in eine Liste, ein Verzeichnis oder in das Gesellschaftsverzeichnis vorzulegenden oder anzuerkennenden Nachweise,
2.
über weitere von der Ingenieurkammer Sachsen wahrzunehmende Aufgaben im Benehmen mit der Ingenieurkammer Sachsen,
3.
zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG und
4.
zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG.
(2)
1
Das Staatsministerium für Regionalentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Ingenieurkammer Sachsen Spezialisierungen einzuführen.
2
In der Rechtsverordnung sind die zu führenden Bezeichnungen, die nachzuweisenden besonderen Kenntnisse und Erfahrungen sowie das einzuhaltende Verfahren zu regeln.
(3) Das Staatsministerium für Regionalentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Mindestversicherungssumme nach § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 4, § 9 Absatz 4 und § 10 Absatz 3 anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen.
³4
§ 47 Übergangsvorschriften
(1) Die Studienanforderungen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 gelten nicht für Personen, die ihr Studium bereits vor dem 1. März 2017 begonnen haben.
(2) Die Studienanforderungen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3 gelten nicht für Personen, die ihr Studium bereits vor dem 1. Mai 2014 erfolgreich abgeschlossen oder bereits begonnen haben.
(3) Die Anforderungen an die Berufspraxis gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 3 gelten ab dem 1. März 2017 auch für Eintragungsverfahren, bei denen ein Antrag bereits gestellt wurde, über den aber noch nicht abschließend durch den Eintragungsausschuss entschieden wurde.
(4)
1
Eine Gesellschaft, die die Voraussetzungen des § 9 Absatz 3 erfüllt und die Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 2 am 28. Februar 2017 in ihrem Namen oder ihrer Firma führt, darf diese Berufsbezeichnung bis zum 1. März 2018 weiterführen, auch wenn sie nicht in das Verzeichnis nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 eingetragen ist.
2
Darüber hinaus darf sie die Bezeichnung weiterführen, wenn sie bis zum 1. März 2018 die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis beantragt hat und die Entscheidung über den Antrag noch nicht unanfechtbar ist.
3
Bis zum 28. Februar 2017 bestehende Gesellschaften sind auch dann in das Verzeichnis nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 einzutragen, wenn die Voraussetzungen des § 9 Absatz 3 Nummer 3 nicht vorliegen.
4
Bis zum 28. Februar 2017 bestehende Gesellschaften, die die Voraussetzungen des § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 nicht bis zum 1. August 2017 erfüllen, dürfen die Berufsbezeichnung in ihrem Namen oder ihrer Firma ab diesem Zeitpunkt nicht mehr führen.
(5) Ehrenverfahren, die bis zum 28. Februar 2017 eingeleitet worden sind, werden nach den bis zum 28. Februar 2017 geltenden Rechtvorschriften abgeschlossen.
(6)
1
Der nach den bis zum 28. Februar 2017 geltenden Rechtsvorschriften bestellte Eintragungsausschuss bleibt bis zum Ende seiner Amtszeit im Amt.
2
Scheidet ein Mitglied des Eintragungsausschusses nach dem 28. Februar 2017 vorzeitig aus, muss ein neues Mitglied gemäß § 19 Absatz 4 gewählt werden.
Anlage 1 (zu § 3a Absatz 1 Nummer 2)
³5
Leitlinien zu Ausbildungsinhalten
I.
Allgemeines
Die theoretischen und praktischen Inhalte des Studiums müssen auf die umfassenden Berufsaufgaben sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten von Bauingenieurinnen und Bauingenieuren ausgerichtet sein. Die Tätigkeit von Bauingenieurinnen und Bauingenieuren umfasst im Wesentlichen die Planung, den Entwurf, die Konstruktion, die Ausführung, die Instandhaltung, den Betrieb und den Rückbau von Gebäuden und baulichen Anlagen jeder Art, insbesondere in den Bereichen des Hoch-, Verkehrs-, Tief- und Wasserbaus.
II.
Inhaltliche Anforderungen an das Studium des Bauingenieurwesens
Im Rahmen eines hauptsächlich auf das Bauingenieurwesen ausgerichteten Studiengangs mit der Bezeichnung Bauingenieurwesen oder entsprechenden Studiengängen mit mindestens drei Studienjahren (entspricht 180 ECTS-Leistungspunkten) müssen mindestens 135 ECTS-Punkte in Studienfächern erworben werden, die dem Bauwesen zugeordnet werden können.
Hierzu gehören:
1.
Studienfächer, die ein fundiertes Grundlagenwissen im thematisch-naturwissenschaftlichen Bereich vermitteln, insbesondere:
Höhere Mathematik, technische Mechanik, Bauphysik, Bauchemie, Baustoffkunde, Technisches Darstellen;
2.
Studienfächer, die allgemeine fachspezifische Grundlagen des Bauingenieurwesens vermitteln, insbesondere:
Baukonstruktion/Objektplanung Gebäude, Tragwerksplanung, Bauinformatik/Geoinformatik, Digitales Bauen, numerische Modellierung, Geotechnik, Bodenmechanik, Geodäsie;
3.
Studienfächer, die spezifische Kenntnisse des konstruktiven Ingenieurbaus vermitteln, insbesondere:
Baustatik, Massivbau (Beton-, Stahlbeton- und Mauerwerksbau), Stahl- und Metallbau, Holzbau, Verbundbau, Glasbau und Kunststoffe, Brückenbau;
4.
Studienfächer, die vertiefte Kenntnisse in bauingenieurspezifischen Spezialbereichen vermitteln, insbesondere:
Wasserwirtschaft, Wasserbau, Siedlungswasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Altlasten, Verkehrsplanung, öffentliche Verkehrssysteme und Verkehrswege (Straße, Schiene), Straßenwesen;
5.
Studienfächer, die vertiefte Kenntnisse des Baumanagements vermitteln, insbesondere:
Bauprojektmanagement, Bauprozessmanagement und Baubetriebswirtschaft, Bauplanungsmanagement;
6.
Studieninhalte, die weitere allgemeine Grundlagen vermitteln, insbesondere:
Baurecht (Planungsrecht, Ordnungsrecht), Zivilrecht (Verträge, Haftung), Bauen im Bestand, Ökologie, Fremdsprachen (Fachwortschatz), technische Gebäudeausrüstung.
Der Anteil der Studienfächer der Nummern 1 bis 4 muss dabei mindestens 110 ECTS-Punkte betragen.
Anlage 2 (zu § 22a Absatz 2)
³6
Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung
I.
Prüfung für die Verhältnismäßigkeitsprüfung
1.
Vor dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/35/EG unterfallen und den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, ist eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den nachfolgenden Bestimmungen durchzuführen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen.
2.
Jede Vorschrift im Sinne der Nummer 1 ist mit einer Erläuterung zu versehen, die so ausführlich ist, dass eine Bewertung in Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ermöglicht wird.
3.
Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass eine Vorschrift im Sinne der Nummer 1 gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
4.
Vorschriften im Sinne der Nummer 1 dürfen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen.
5.
Vorschriften im Sinne der Nummer 1 müssen durch Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 gerechtfertigt sein und dürfen nicht über das zur Erreichung des Ziels erforderliche Maß hinausgehen.
II.
Durchführung oder Verhältnismäßigkeitsprüfung
1.
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die folgenden Punkte zu berücksichtigen:
a)
die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere die Risiken für die Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte;
b)
die Frage, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen;
c)
die Eignung der Vorschrift zur Erreichung des angestrebten Ziels sowie die Frage, ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht wird und somit den Risiken entgegenwirkt, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
d)
die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
e)
die Frage, ob zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels auch auf mildere Mittel zurückgegriffen werden kann; wenn die Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierbaren Risiken auf das Verhältnis zwischen der oder dem Berufsangehörigen und der Verbraucherin oder dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, ist im Sinne dieses Buchstabens insbesondere zu prüfen, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die milder sind als die Maßnahme, die Tätigkeit vorzubehalten;
f)
die Wirkung der neuen oder geänderten Vorschrift, wenn sie mit anderen Vorschriften kombiniert werden, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränkt, und insbesondere, wie die neuen oder geänderten Vorschriften kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresses liegenden Ziels beitragen und ob sie hierfür notwendig sind.
2.
Darüber hinaus sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit die folgenden Punkte zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Satzungsvorschrift relevant sind:
a)
der Zusammenhang zwischen dem Umfang der Tätigkeiten, die von einem Beruf erfasst sind oder die einem Beruf vorbehalten sind, und der erforderlichen Berufsqualifikation;
b)
der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die die Aufgaben wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf das Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
c)
die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen;
d)
die Frage, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können;
e)
der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
f)
die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen den Berufsangehörigen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können.
3.
Wird die neue oder geänderten Satzungsvorschrift mit einer oder mehreren der folgenden Anforderungen kombiniert, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen, insbesondere ist zu prüfen, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist; dabei ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Auswirkungen sowohl positiv als auch negativ sein können. Dabei sind insbesondere folgende Anforderungen zu berücksichtigen:
a)
Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnungen oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
b)
Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
c)
Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisationen, Standesregeln und Überwachung;
d)
Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere, wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation voraussetzen;
e)
quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen an die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder die eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer oder Vertreterinnen oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen;
f)
Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung eines reglementierten Berufs zusammenhängen;
g)
geographische Beschränkungen, auch dann, wenn der Beruf in Teilen der Bundesrepublik Deutschland in einer Weise reglementiert ist, der sich von Reglementierungen in anderen Teilen unterscheidet;
h)
Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln;
i)
Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
j)
Anforderungen an die Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
k)
festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen;
l)
Anforderungen an die Werbung.
4.
Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, wenn im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG spezifische Anforderungen einschließlich folgender Anforderungen neu eingeführt oder geändert werden:
a)
eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
b)
eine vorherige Meldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die Meldung von gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG geforderten Dokumenten oder eine sonstige gleichwertige Anforderung;
c)
der Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung gefordert werden.
Dies gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die im Einklang mit dem Unionsrecht angewendet werden, gewährleistet werden soll.
1
Inhaltsübersicht geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020
(SächsGVBl. S. 524) und durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2024
(SächsGVBl. S. 169)
2
§ 3 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020
(SächsGVBl. S. 524)
3
§ 3a eingefügt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2024
(SächsGVBl. S. 169)
4
§ 4 geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2024
(SächsGVBl. S. 169)
5
§ 5 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020
(SächsGVBl. S. 524) und durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2024
(SächsGVBl. S. 169)
6
§ 5a eingefügt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2024
(SächsGVBl. S. 169)
7
§ 6 geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2024
(SächsGVBl. S. 169)
8
§ 7 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020
(SächsGVBl. S. 524) und durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2024
(SächsGVBl. S. 169)
9
§ 8 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020
(SächsGVBl. S. 524) und durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2024
(SächsGVBl. S. 169)
10
§ 13 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020
(SächsGVBl. S. 524) und durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2024
(SächsGVBl. S. 169)
11
§ 14 geändert durch
Artikel 28 des Gesetzes vom 26. April 2018
(SächsGVBl. S. 198) und durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2024
(SächsGVBl. S. 169)
12
§ 17 geändert durch
Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2019
(SächsGVBl. S. 422) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020
(SächsGVBl. S. 524)
13
§ 22 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020
(SächsGVBl. S. 524)
14
§ 22a eingefügt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020
(SächsGVBl. S. 524) und geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2024
(SächsGVBl. S. 169)
15
§ 24 geändert durch
Artikel 28 des Gesetzes vom 26. April 2018
(SächsGVBl. S. 198) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020
(SächsGVBl. S. 524)
16
§ 27 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020
(SächsGVBl. S. 524)
17
§ 28 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020
(SächsGVBl. S. 524)
18
§ 31 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020
(SächsGVBl. S. 524)
19
§ 34 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020
(SächsGVBl. S. 524)
20
§ 35 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020
(SächsGVBl. S. 524)
21
§ 36 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020
(SächsGVBl. S. 524)
22
§ 38 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020
(SächsGVBl. S. 524)
23
§ 40 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020
(SächsGVBl. S. 524)
24
§ 41 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020
(SächsGVBl. S. 524)
25
Unterabschnitt 3a eingefügt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2024
(SächsGVBl. S. 169)
26
§ 41a eingefügt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2024
(SächsGVBl. S. 169)
27
§ 41b eingefügt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2024
(SächsGVBl. S. 169)
28
§ 41c eingefügt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2024
(SächsGVBl. S. 169)
29
§ 41d eingefügt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2024
(SächsGVBl. S. 169)
30
§ 41e eingefügt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2024
(SächsGVBl. S. 169)
31
§ 41f eingefügt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2024
(SächsGVBl. S. 169)
32
§ 41g eingefügt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2024
(SächsGVBl. S. 169)
33
§ 44 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020
(SächsGVBl. S. 524)
34
§ 46 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020
(SächsGVBl. S. 524)
35
Anlage 1 angefügt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2024
(SächsGVBl. S. 169)
36
Anlage 2 angefügt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2024
(SächsGVBl. S. 169)
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