Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur weiteren Verbesserung der Infrastruktur im Bereich der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen (Förderrichtlinie KitaBau – FöriKitaBau)
Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur weiteren Verbesserung der Infrastruktur im Bereich der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen (Förderrichtlinie KitaBau – FöriKitaBau)
Vom 8. Oktober 2020
[zuletzt geändert durch RL vom 13. März 2024 (SächsABl. S. 360) mit Wirkung ab 29. März 2024]
I. Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck
1.
Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 82 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
– Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und auf der Grundlage von §§
23
,
44
und 44a der
Sächsischen Haushaltsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung
vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 3. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie.
2.
Zweck der Zuwendungen ist die Unterstützung der sächsischen Kommunen bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung nach den §§ 23 und 24 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
und nach den §§
3
,
11
und 13 des
Gesetzes über Kindertageseinrichtungen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
3.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
II. Gegenstand der Förderung
1.
Gegenstand der Förderung ist die Schaffung neuer und die Erhaltung bestehender Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen im Freistaat Sachsen.
2.
Förderfähig sind Neu-, Um-, Erweiterungs- und Ersatzneubauten, Sanierungen und Modernisierungen an Gebäuden und Außenanlagen. Ausstattungen können grundsätzlich nur bei Kindertagespflegestellen gefördert werden. In Kindertageseinrichtungen sind Erstausstattungen ausschließlich im Zusammenhang mit einem Neu-, Erweiterungs- oder Ersatzneubau förderfähig. Im Zusammenhang mit dem Umbau einer Kindertageseinrichtung sind Erstausstattungen dann förderfähig, wenn mit dem Umbau eine Nutzungsänderung der betroffenen Räumlichen erfolgt. Darüber hinaus kann die Einrichtung von Küchen im Sinne einer Stärkung der Gesundheits- und Ernährungsbildung gefördert werden.
III. Zuwendungsempfänger
1.
Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und Kreisfreien Städte (Erstempfänger).
2.
Die Landkreise können die Zuwendung an kommunale und freie Träger von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflegestellen (Letztempfänger) unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Nummer 12.2 bis 12.5 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaats Sachsen an kommunale Körperschaften (
VVK
) sowie der Regelungen unter Ziffern IV, V und VI Nummer 6 und Nummer 7 Satz 1 der Richtlinie weiterleiten.
3.
Die Kreisfreien Städte können die Zuwendung an freie Träger von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen (Letztempfänger) weiterleiten.
4.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Weiterleitung der Zuwendung auch an Grundstückseigentümer oder an am Grundstück dinglich Berechtigte erfolgen, die nicht Träger der Kindertageseinrichtung sind oder nicht die Zulassung für eine Kindertagespflegestelle haben, soweit das betroffene Grundstück mindestens für den Zeitraum der Zweckbindung unkündbar und ausschließlich zum Zweck des Betriebes der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflegestelle gemäß des
Gesetzes über Kindertageseinrichtungen
an den entsprechenden Träger oder die Kindertagespflegestelle vermietet oder verpachtet ist.
IV. Zuwendungsvoraussetzungen
1.
Die zu fördernde Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle muss in den Bedarfsplan des Jugendamtes aufgenommen oder deren Aufnahme vom Jugendamt verbindlich bestätigt sein. Schulhorte an Förderschulen als Einrichtungen gemäß der Sächsischen Förderschülerbetreuungsverordnung vom 19. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 494), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, müssen im Schulnetzplan enthalten sein.
2.
Die Beteiligung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in Form von angemessenen Zuschüssen gemäß § 13 Satz 2 des
Gesetzes über Kindertageseinrichtungen
soll mindestens 10 Prozent der gemäß Ziffer VII Nummern 4 und 5 zur Verfügung gestellten Mittel betragen.
3.
Um eine Doppelförderung zu vermeiden, kann eine Zuwendung nach dieser Richtlinie nur gewährt werden, wenn der zuwendungsfähige Teil der Vorhaben nicht bereits aus einem anderen Förderprogramm finanziert wird.
4.
Zuwendungen werden nur dann bewilligt, wenn diese bei der Maßnahme des Letztempfängers mindestens 50 000 Euro betragen, im Fall von Kindertagespflegestellen 2 500 Euro.
5.
Eine Förderung wird grundsätzlich nur gewährt, wenn der Antragsteller Eigentümer oder Erbbauberechtigter des betroffenen Grundstücks ist. Ausnahmsweise kann der Antragsteller gefördert werden, wenn diesem ein Nutzungsrecht an dem betroffenen Grundstück in Form eines Miet- oder Pachtvertrages mindestens für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist eingeräumt ist.
6.
Bei Neu-, Um-, Erweiterungs- und Ersatzneubauten von Kindertageseinrichtungen soll die
Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zu den räumlichen Anforderungen an Kindertageseinrichtungen
vom 2. Juni 2005 (SächsABl. S. 522), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211), in der jeweils geltenden Fassung, berücksichtigt werden.
7.
Bei Neu-, Um-, Erweiterungs-, Ersatzneubauten, Sanierungen und Modernisierungen von Kindertageseinrichtungen ist durch den Antragsteller zu erklären, dass er den Leitfaden „Nachhaltiges Bauen“ des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zur Kenntnis genommen und die Empfehlungen soweit wie möglich in die konkrete Vorhabensplanung einbezogen hat.
Bei Neu- und Ersatzneubauten ab einer Zuwendung von mehr als 10 000 000 Euro ist der Leitfaden „Nachhaltiges Bauen“ zu beachten.
V. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
1.
Zuwendungsart: Projektförderung
2.
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
3.
Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
4.
Bemessungsgrundlage für den zu gewährenden Festbetrag ist die Höhe der beantragten zuwendungsfähigen Ausgaben, soweit diese nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt wurden. Hierzu zählen Ausgaben für Baumaßnahmen- und Ausstattungsinvestitionen der nachfolgenden Kostengruppen der DIN 276, einschließlich Ausgaben für den Radonschutz:
–
200 Vorbereitende Maßnahmen (mit Ausnahme der Kostengruppen 220, 240 und 250),
–
300 Bauwerk – Baukonstruktionen (mit Ausnahme der Kostengruppe 370),
–
400 Bauwerk – Technische Anlagen,
–
500 Außenanlagen und Freiflächen,
–
610, 620 und 690 Allgemeine und Sonstige Ausstattung,
–
700 Baunebenkosten (mit Ausnahme der Kostengruppen 710 und 750).
VI. Verfahren
1.
Bewilligungsbehörde ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
2.
Das Staatsministerium für Kultus teilt der Bewilligungsbehörde mit, über welches Antragsbudget die Landkreise und Kreisfreien Städte pro Haushaltsjahr verfügen können. Grundlage für die Verteilung der Fördermittel sind die Kinderzahlen gemäß der amtlichen regionalisierten Bevölkerungsprognose des Statistischen Landesamtes Sachsen je Landkreis oder Kreisfreier Stadt. Die Bewilligungsbehörde gibt diese Information an die Landkreise und Kreisfreien Städte weiter.
3.
Das Staatsministerium für Kultus ist berechtigt, eine andere Verteilung der Fördermittel vorzunehmen, wenn dies zum Beispiel aufgrund einer inhaltlichen Schwerpunktsetzung oder des Hinzukommens anderweitiger Fördermöglichkeiten notwendig ist.
4.
Die Landkreise und Kreisfreien Städte beantragen die Zuwendungen bis zum 31. Juli des laufenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde. Die Beantragung erfolgt auf Vordrucken der Bewilligungsbehörde oder über ein von dieser vorgegebenes technisches System.
5.
Im Rahmen der Priorisierung von Maßnahmen für die Antragstellung sollen seitens der Landkreise vorliegende positive Beschlüsse der LEADER-Aktionsgruppe einbezogen werden.
6.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt für freie Träger von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen sowie für Letztempfänger nach Ziffer III Nummer 4 gemäß Nummer 7.1 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
. Für kommunale Träger von Kindertageseinrichtungen erfolgt die Auszahlung der Zuwendung gemäß Nummer 7.1 der
VVK
.
7.
Die Letztempfänger der Zuwendung reichen ihre Verwendungsnachweise beim Landkreis oder bei der Kreisfreien Stadt ein. Die Landkreise und Kreisfreien Städte prüfen die zweckentsprechende und fristgerechte Verwendung der weitergeleiteten Zuwendungen in eigener Zuständigkeit.
8.
Für die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendungen an die Erstempfänger ist die Bewilligungsbehörde zuständig. Für die Prüfung der Verwendung der Zuwendung an die Kreisfreien Städte für Kindertageseinrichtungen in eigener Trägerschaft ist ebenfalls die Bewilligungsbehörde zuständig. Die Verwendungsnachweise müssen die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Form aufgebaut sein.
9.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
VII. Sonderregelung für die Förderung von betrieblich unterstützten Kindertageseinrichtungen
1.
Sofern keine Förderung im Rahmen der den Landkreisen und Kreisfreien Städten gemäß Ziffer VI Nummer 2 zur Verfügung gestellten Mittel erfolgt, kann die Schaffung neuer und die Erhaltung bestehender Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen, in denen vorrangig Kinder der Beschäftigten mindestens eines Unternehmens betreut werden und an deren Kosten sich das Unternehmen in Abhängigkeit von seiner wirtschaftlichen Lage beteiligt (betrieblich unterstützte Kindertageseinrichtungen), gefördert werden. Die Förderung ist unabhängig von einer Aufnahme des Angebotes in den Bedarfsplan des Jugendamtes. Erfolgt keine Aufnahme in den Bedarfsplan, muss sich der Bedarf ausschließlich aus dem Unternehmen ergeben. Ist eine Aufnahme in den Bedarfsplan in Aussicht gestellt, sollen vorrangig Kinder der Beschäftigten des Unternehmens betreut werden.
2.
Zuwendungsempfänger können Träger der freien Jugendhilfe, Unternehmen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sein, die Träger einer solchen Kindertageseinrichtung sind. In begründeten Ausnahmefällen kann die Zuwendung auch an Grundstückseigentümer oder an am Grundstück dinglich Berechtigte erfolgen, die jeweils nicht Träger der Kindertageseinrichtung sind, soweit das betroffene Grundstück mindestens für den Zeitraum der Zweckbindung unkündbar und ausschließlich zum Zweck des Betriebes einer Kindertageseinrichtung an einen Träger einer betrieblich unterstützten Kindertageseinrichtung vermietet oder verpachtet ist.
3.
Bei im Bedarfsplan enthaltenen betrieblich unterstützten Kindertageseinrichtungen kann die gemäß Ziffer IV Nummer 2 geforderte finanzielle Beteiligung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe durch andere Mittel ersetzt werden.
4.
Bewilligungsbehörde für diese Maßnahmen ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
5.
Die Anträge sind bis zum 31. Oktober des der Förderung vorangehenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
6.
Das Auszahlungsverfahren richtet sich abhängig von der Rechtsform des Zuwendungsempfängers nach Nummer 7.1 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
oder nach Nummer 7.1 der
VVK
.
7.
Im Übrigen gelten die Regelungen der Ziffern I bis VI dieser Förderrichtlinie für betrieblich unterstützte Kindertageseinrichtungen entsprechend.
VIII.
1.
Landkreise haben mit dem Gesamtantrag eine Übersicht aller Einzelvorhaben mit Darstellung der Gesamtausgaben und der beabsichtigten Finanzierung vorzulegen. Gleiches gilt bei kreisfreien Städten für beantragte Vorhaben freier Träger.
2.
Mit dem Antrag für die Förderung einer betrieblich unterstützten Kindertageseinrichtung ist zusätzlich eine gültige Satzung oder ein Gesellschaftervertrag und ein aktueller Auszug aus dem Vereins- und Handelsregister vorzulegen. Weiterhin ist ein Nachweis, dass vorrangig Kinder der Beschäftigten des Unternehmens betreut werden und wie sich das Unternehmen an der Finanzierung des beantragten Vorhabens beteiligt, beizubringen. Vorzulegen ist eine Stellungnahme des Landesjugendamtes, dass nach Umsetzung der Maßnahme entsprechend der angegebenen Planung die Erteilung der Betriebserlaubnis in Aussicht gestellt wird. In der detaillierten Projektbeschreibung müssen Angaben zur Betreuungskapazität mit einer diesbezüglichen Begründung des Bedarfs enthalten sein.
3.
In Bezug auf die Regelungen in Ziffer III Nummer 4 ist mit dem Antrag ein gültiger Pacht- bzw. Mietvertrag zum Zweck des Betriebes einer Kindertageseinrichtung für die Zeit der Zweckbindungsfrist vorzulegen. In Umsetzung zu Ziffer IV Nummer 5 ist mit dem Antrag ein aktueller Grundbuchauszug, ein vollständiger und gültiger Erbbaurechtsvertrag oder ein gültiger Pacht- beziehungsweise Mietvertrag für die Zeit der Zweckbindungsfrist vorzulegen.
4.
Die vorzulegenden Unterlagen entsprechend
Anlage 5a der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
bleiben von den Regelungen unberührt.
5.
Mit dem Verwendungsnachweis ist neben dem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis eine Kopie der Betriebserlaubnis und Nachweise, die die tatsächliche Umsetzung der Maßnahme belegen, vorzulegen.
IX. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1.
Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
2.
Mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die
VwV Kita Bau
vom 10. März 2017 (SächsABl. S. 455), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385), zum 1. Januar 2021 außer Kraft.
Dresden, den 8. Oktober 2020
Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz
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