Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freistaat Sachsen (HWNAVO)
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freistaat Sachsen
(HWNAVO)
Vom 29. September 2015
Es wird verordnet aufgrund von
1.
§ 86 Absatz 1 des
Sächsischen Wassergesetzes
vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern,
2.
§ 86 Absatz 2 des
Sächsischen Wassergesetzes
:
Inhaltsübersicht
§ 1
Einrichtung eines Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 3
Aufgaben und zuständige Behörden
§ 4
Festlegung, Ausrufung und Aufhebung von Alarmstufen
§ 5
Übermittlung der Hochwassernachrichten
§ 6
Pflichten der Teilnehmer am Hochwassernachrichten- und Alarmdienst
§ 7
Rechte und Pflichten Dritter zur und bei der Mitwirkung am Hochwassernachrichten- und Alarmdienst
§ 8
Information der Öffentlichkeit
§ 9
Hochwassermeldeordnung
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
§ 11
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 1 Einrichtung eines Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes
(1) Im Freistaat Sachsen wird für folgende Flussgebiete ein Hochwassernachrichten- und Alarmdienst eingerichtet:
1.
Elbestrom;
2.
Nebenflüsse der Oberen Elbe;
3.
Nebenflüsse der Mittleren Elbe mit Ketzerbach;
4.
Schwarze Elster und ihre Nebenflüsse;
5.
Mulden und ihre Nebenflüsse sowie Zwota;
6.
Obere Weiße Elster und ihre Nebenflüsse sowie obere Pleiße;
7.
Untere Weiße Elster und ihre Nebenflüsse;
8.
Spree und ihre Nebenflüsse;
9.
Lausitzer Neiße und ihre Nebenflüsse.
(2) Einzugsgebiete von Fließgewässern, die hydrologisch keinem der Flussgebiete nach Absatz 1 zugeordnet werden können, werden einem benachbarten, hydrologisch vergleichbar reagierenden Flussgebiet nach Absatz 1 zugeordnet.
(3) Die Flussgebiete nach Absatz 1 werden nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 in Warngebiete untergliedert, welche nach hydrologischen und administrativen Kriterien so abzugrenzen sind, dass eine effektive Durchführung des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes gewährleistet ist.
(4)
1
Aus der Einrichtung des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes können Dritte keine Ansprüche herleiten, auch soweit sie Teilnehmer nach § 2 Nummer 10 Buchstabe b oder c sind.
2
Insbesondere entbindet die Einrichtung des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes Teilnehmer und Dritte nicht von ihrer Pflicht zur Eigenvorsorge nach § 5 Absatz 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 320 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere nicht von der Pflicht, sich selbstständig über Hochwassergefahren zu informieren.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Hochwassernachrichten- und Alarmdienst: das Warn- und Informationssystem des Freistaates Sachsen, durch das Teilnehmer, Dritte und die Öffentlichkeit vor Hochwassergefahren gewarnt und über Hochwassergefahren informiert werden; er umfasst auch die Gewinnung, Bewertung und Übermittlung von Daten, die Aufschluss über die Entstehung, den zeitlichen Verlauf und die räumliche Ausdehnung von Hochwassern geben;
2.
Hochwassergefahr: die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bevorstehende oder bereits eingetretene Ausuferung eines Fließgewässers in einem oder mehreren Warngebieten eines Flussgebiets;
3.
Flussgebiet: ein Gebiet nach § 1 Absatz 1, einschließlich der nach § 1 Absatz 2 zugeordneten Einzugsgebiete;
4.
Warngebiet: ein Gebiet nach § 1 Absatz 3;
5.
Gewässerabschnitt: eine Teilstrecke eines Fließgewässers, welche durch Landkreis- oder Gemeindegrenzen, einmündende Gewässer, Pegelstandorte oder andere geografisch eindeutig bestimmbare Kriterien abgegrenzt ist;
6.
Hochwassernachrichten: die Hochwassereilbenachrichtigung, die Hochwasserwarnung und die Hochwasserstandsmeldung;
7.
Hochwassereilbenachrichtigung: die Information über den Beginn des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes oder über das Erreichen des Richtwerts der Alarmstufe 3 an einem Hochwassermeldepegel in einem Warngebiet;
8.
Hochwasserwarnung: die Information über den Stand und die weitere Entwicklung einer Hochwassergefahr in einem Flussgebiet;
9.
Hochwasserstandsmeldung: die Information über das Erreichen oder Unterschreiten des Richtwasserstandes der Alarmstufen 1 bis 4 an einem Hochwassermeldepegel;
10.
Teilnehmer am Hochwassernachrichten- und Alarmdienst:
a)
Behörden, die an der Sammlung und Bewertung von hochwasserrelevanten Daten oder der Erstellung und Weitergabe von Hochwassernachrichten beteiligt sind oder die Hochwassernachrichten erhalten,
b)
Dritte im Sinne von Nummer 11, soweit sie nach § 7 Absatz 1 bis 3 verpflichtet sind oder werden, und
c)
Inhaber von Stauanlagen und Unternehmen des Bergbaus, soweit sie nach § 7 Absatz 4 verpflichtet sind;
11.
Dritte: natürliche und juristische Personen,
a)
von deren Anlagen oder Grundstücken im Hochwasserfall besondere Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen,
b)
die als Besitzer oder Eigentümer von Wasserbenutzungsanlagen oder sonstigen Anlagen in, an, unter oder über oberirdischen Gewässern im Sinne von § 36 des
Wasserhaushaltsgesetzes
über hochwasserrelevante Daten verfügen, oder
c)
bei denen im Hochwasserfall besondere Gefahren für Leib und Leben, herausragende Sachwerte, die Versorgung der Bevölkerung mit Energie und Trinkwasser oder die Entsorgung von Abwasser zu erwarten sind;
12.
Stauanlagen: Talsperren, Wasserspeicher oder Hochwasserrückhaltebecken, deren Steuerung einen nicht nur unerheblichen Einfluss auf das Hochwassergeschehen haben kann;
13.
Hochwassermeldepegel: die für Zwecke der Hochwasserbeobachtung an den Gewässern angebrachten und betriebenen und in dem Verzeichnis nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 aufgeführten Messstellen zur Ermittlung des Wasserstandes und in der Regel auch des Durchflusses; als Hochwassermeldepegel im Sinne dieser Verordnung gelten auch die Pegel an der Bundeswasserstraße Elbe, die die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gemäß § 35 Absatz 1 Satz 1 des
Bundeswasserstraßengesetzes
vom 2. April 1968 (BGBl. 1968 II S. 173), das zuletzt durch Artikel 522 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, dem Hochwassernachrichten- und Alarmdienst zur Verfügung stellt;
14.
Richtwasserstand: Wasserstand an einem Hochwassermeldepegel, der für die Festlegung der Alarmstufen nach § 4 Absatz 1 maßgeblich ist;
15.
Zustellungspläne: Verzeichnisse, in denen die Empfänger von Hochwassernachrichten oder anderen Mitteilungen nach dieser Verordnung aufgeführt sind.
§ 3 Aufgaben und zuständige Behörden
(1) Die oberste Wasserbehörde nimmt folgende Aufgaben wahr:
1.
die Festlegung der Grundsätze des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes;
2.
den Erlass der Hochwassermeldeordnung nach § 9;
3.
die Koordinierung des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes mit den dafür verantwortlichen Stellen außerhalb des Freistaates Sachsen; sie kann hierbei Teilaufgaben, wie die Vorbereitung von Vereinbarungen oder die Behandlung technischer Fragen, dem Landeshochwasserzentrum übertragen.
(2) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie nimmt als Landeshochwasserzentrum folgende Aufgaben wahr:
1.
die Leitung, Koordinierung und Durchführung des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist;
2.
die Übermittlung der Hochwassernachrichten an Teilnehmer und Dritte auf der Grundlage von Zustellungsplänen;
3.
die Information der Öffentlichkeit nach § 8.
(3) Die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft nimmt folgende Aufgaben wahr:
1.
die Errichtung und den Betrieb der Hochwassermeldepegel, soweit nicht der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung oder nach § 35 Absatz 1 des
Bundeswasserstraßengesetzes
die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für die Bundeswasserstraße Elbe zuständig ist oder der Pegel von einem Dritten nach § 2 Nummer 11 Buchstabe b betrieben wird;
2.
den Aufbau und den Betrieb des landeseigenen automatischen Niederschlagsmessnetzes und des Sondermessnetzes Hochwasser im Grundwasser;
3.
die Übermittlung der gewonnenen Daten an das Landeshochwasserzentrum; dazu zählen auch die beim Betrieb der Hochwassermeldepegel gewonnenen Erkenntnisse über die Eissituation.
(4) Der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung nimmt folgende Aufgaben wahr:
1.
die Übermittlung von Inhalts-, Zufluss- und Abgabedaten der von ihr betriebenen und nach § 9 Absatz 1 Nummer 8 bestimmten Stauanlagen an das Landeshochwasserzentrum;
2.
die Erstellung von Zustellungsplänen zur Information von Teilnehmern und Dritten nach § 2 Nummer 11, die von Abflussänderungen an den Stauanlagen nach § 9 Absatz 1 Nummer 8 in besonderem Maße betroffen sein können, im Benehmen mit dem Landeshochwasserzentrum;
3.
die rechtzeitige Information der Teilnehmer und Dritten nach Nummer 2 und des Landeshochwasserzentrums über relevante Abflussänderungen an Stauanlagen nach Nummer 1 im Hochwasserfall entsprechend den Zustellungsplänen nach Nummer 2;
4.
die Übermittlung gewonnener Erkenntnisse über besondere Gefährdungen, insbesondere durch Verklausung, Eisbildung und Eisaufbruch, an Fließgewässern an das Landeshochwasserzentrum, die betroffene untere Wasserbehörde und die betroffene Gemeinde;
5.
den Betrieb von Pegeln als Bestandteil von Anlagen der Landestalsperrenverwaltung, die nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 als Hochwassermeldepegel festgelegt sind, und die Übermittlung der entsprechenden Daten an das Landeshochwasserzentrum.
(5)
1
Die obere Wasserbehörde nimmt folgende Aufgaben wahr:
1.
die Bewertung aller ihr zur Verfügung stehenden Informationen über die Hochwassergefahr hinsichtlich notwendiger Abwehrmaßnahmen, die über das Gebiet einer unteren Wasserbehörde hinausgehen;
2.
die unverzügliche Weitergabe der bewerteten Informationen an die betroffenen unteren Wasserbehörden.
2
Die Zuständigkeiten der oberen Wasserbehörde als Fachaufsichtsbehörde über die unteren Wasserbehörden bleiben unberührt.
(6) Die unteren Wasserbehörden nehmen folgende Aufgaben wahr:
1.
das Ausrufen und Aufheben der Alarmstufen nach § 4 Absatz 2 und 3;
2.
die unverzügliche Mitteilung über die Ausrufung oder Aufhebung der Alarmstufen an das Landeshochwasserzentrum, den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung und die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde;
3.
die Bewertung der Hochwasserwarnungen unter Berücksichtigung sonstiger ihnen zur Verfügung stehender Informationen über die Hochwassergefahr hinsichtlich notwendiger Abwehrmaßnahmen;
4.
die Erstellung von Zustellungsplänen zur Information der betroffenen Gemeinden über die nach Nummer 3 bewerteten Hochwasserwarnungen;
5.
die unverzügliche Weitergabe der bewerteten Hochwasserwarnungen an die betroffenen Gemeinden entsprechend den Zustellungsplänen nach Nummer 4;
6.
das Treffen der erforderlichen Anordnungen gegenüber den Gemeinden unter Berücksichtigung der Alarmierungsunterlagen nach Absatz 7 Nummer 1;
7.
die fachliche Beurteilung der Zustellungspläne der Gemeinden nach Absatz 7 Nummer 2;
8.
die Bestimmung von Dritten nach § 2 Nummer 11 Buchstabe a und b und ihre Bekanntgabe an das Landeshochwasserzentrum und den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung;
9.
die Inpflichtnahme von Dritten nach § 7 Absatz 1 Satz 2;
10.
die fachliche Beratung der Gemeinden hinsichtlich ihrer Aufgaben nach Absatz 7.
(7) Die Gemeinden als Träger der Wasserwehr nach § 85 Absatz 1 des
Sächsischen Wassergesetzes
nehmen folgende Aufgaben wahr:
1.
das Erstellen und Bereithalten aktueller Unterlagen, durch die eingehende Hochwassernachrichten mit konkreten Handlungsanweisungen für das Gemeindegebiet, insbesondere mit den Maßnahmen der Wasserwehr, verknüpft werden und in denen Dritte im Sinne von § 2 Nummer 11 Buchstabe c bestimmt sind (Alarmierungsunterlagen);
2.
die Erstellung von Zustellungsplänen in Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Hochwassergefahr nach Nummer 3 als Bestandteil der Alarmierungsunterlagen nach Nummer 1;
3.
die unverzügliche Unterrichtung der Öffentlichkeit im Gemeindegebiet über die Hochwassergefahr unter Beachtung der vom Landeshochwasserzentrum nach Absatz 2 Nummer 2 herausgegebenen und von der unteren Wasserbehörde nach Absatz 6 Nummer 3 bewerteten Hochwasserwarnungen, so dass insbesondere die Eigentümer oder Nutzer gefährdeter Grundstücke, Gebäude und Anlagen die notwendigen Abwehrmaßnahmen treffen können, und die unverzügliche Unterrichtung der Einrichtungen, die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig sind; die Unterrichtung erfolgt auf der Grundlage der Zustellungspläne nach Nummer 2;
4.
die Übermittlung gewonnener Erkenntnisse über besondere Gefährdungen, insbesondere durch Verklausung, Eisbildung und Eisaufbruch, an Fließgewässern an das Landeshochwasserzentrum und die untere Wasserbehörde;
5.
die unverzügliche Information der unteren Wasserbehörde über eingeleitete Hochwasserabwehrmaßnahmen;
6.
die Bekanntgabe der nach Nummer 1 erstellten Alarmierungsunterlagen, einschließlich der Zustellungspläne nach Nummer 2, an die untere Wasserbehörde und der in den Alarmierungsunterlagen bestimmten Dritten an das Landeshochwasserzentrum und den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung.
(8) § 85 Absatz 1 und 2 des
Sächsischen Wassergesetzes
bleibt unberührt.
§ 4 Festlegung, Ausrufung und Aufhebung von Alarmstufen
(1)
1
Für die nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 in der Hochwassermeldeordnung bestimmten Hochwassermeldepegel werden vier Alarmstufen festgelegt.
2
Die Richtwasserstände für die einzelnen Alarmstufen werden grundsätzlich so bestimmt, dass bei ihrem Erreichen am Hochwassermeldepegel folgende Situationen für den zugehörigen Gewässerabschnitt an seiner gefährdetsten Stelle kennzeichnend sind:
1.
Alarmstufe 1: Beginn der Ausuferung der Gewässer;
2.
Alarmstufe 2: Überschwemmung land- oder forstwirtschaftlicher Flächen, Grünflächen einschließlich Gärten und einzeln stehender Gebäude oder leichte Verkehrsbehinderung auf Straßen und Notwendigkeit der Sperrung von Wegen; Ausuferung bei eingedeichten Gewässern bis an den Deichfuß;
3.
Alarmstufe 3: Überschwemmung von Teilen zusammenhängender Bebauung oder überörtlicher Straßen und Schienenwege; bei Volldeichen Wasserstand etwa in halber Deichhöhe, Vernässung von Polderflächen durch Drängewasser;
4.
Alarmstufe 4: Überschwemmung größerer bebauter Gebiete mit sehr hohen Schäden, unmittelbare Gefährdung für Menschen und bedeutende Sachwerte; Wasserstand an Volldeichen im Freibordbereich mit unmittelbarer Gefahr der Überströmung oder unmittelbare Gefahr von Volldeichbrüchen.
3
Die Richtwasserstände können abweichend von den Voraussetzungen nach Satz 2 bestimmt werden, wenn aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls andernfalls ein rechtzeitiges Eingreifen der Wasserwehr nicht gewährleistet ist.
(2)
1
Die Alarmstufen werden in der Regel ausgerufen, sobald die Richtwasserstände an den Hochwassermeldepegeln erreicht wurden und ein weiterer Wasseranstieg zu erwarten ist.
2
Unabhängig von dem Erreichen der Richtwasserstände können die Alarmstufen ausgerufen werden
1.
bei Eisgefahren oder
2.
wenn ein sprunghafter Anstieg des Wasserstandes in einen höheren Alarmstufenbereich erwartet wird.
(3) Die Alarmstufen werden aufgehoben, sobald die Richtwasserstände an den Hochwassermeldepegeln unterschritten sind und ein Wiederanstieg nicht zu erwarten ist oder wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 entfallen sind.
§ 5 Übermittlung der Hochwassernachrichten
(1) Die Übermittlung der Hochwassernachrichten kann auf unterschiedlichen technischen Übertragungswegen erfolgen und ist auch beim Ausfall einzelner Übertragungswege zu gewährleisten.
(2)
1
Die Teilnehmer am Hochwassernachrichten- und Alarmdienst und die Dritten nach § 2 Nummer 11 haben nach Erhalt einer Hochwassereilbenachrichtigung unverzüglich eine Empfangsbestätigung an das Landeshochwasserzentrum abzugeben.
2
Geht innerhalb von einer Stunde keine Empfangsbestätigung ein, informiert das Landeshochwasserzentrum unverzüglich die zuständige Aufsichtsbehörde, hinsichtlich der Dritten nach § 2 Nummer 11 Buchstabe a und b die zuständige untere Wasserbehörde und der Dritten nach § 2 Nummer 11 Buchstabe c die zuständige Gemeinde.
3
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Behörden des Bundes und die Behörden anderer Länder.
§ 6 Pflichten der Teilnehmer am Hochwassernachrichten- und Alarmdienst
(1) Die Teilnehmer am Hochwassernachrichten- und Alarmdienst nach § 2 Nummer 10 Buchstabe a haben
1.
durch geeignetes Personal, Nachrichtentechnik, organisatorische Regelungen und Organisationsmittel sicherzustellen, dass im Bedarfsfall der Hochwassernachrichten- und Alarmdienst durchgeführt werden kann und bei Erreichen der Richtwasserstände der Alarmstufen die erforderlichen Handlungen vorgenommen werden können,
2.
sich ab Erhalt der ersten Hochwassernachricht laufend über die weitere Entwicklung der Hochwassergefahr, insbesondere unter Nutzung der Informationsplattform des Landeshochwasserzentrums nach § 8 Absatz 2, zu informieren,
3.
für den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst relevante Änderungen von Kontaktdaten unverzüglich in die Verteilerdatenbank des Landeshochwasserzentrums einzutragen,
4.
andere Teilnehmer am Hochwassernachrichten- und Alarmdienst bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, bei technischen Ausfällen die Hochwassernachrichten auf andere geeignete Weise, bei Gefahr im Verzug erforderlichenfalls durch Boten, zu übermitteln oder abzufragen und
5.
an Meldeübungen des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes teilzunehmen.
(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 gelten nicht für die Behörden des Bundes und die Behörden anderer Länder.
§ 7 Rechte und Pflichten Dritter zur und bei der Mitwirkung am Hochwassernachrichten- und Alarmdienst
(1)
1
Dritte im Sinne von § 2 Nummer 11 Buchstabe a und b erhalten eine Hochwassereilbenachrichtigung.
2
Sie können dazu verpflichtet werden, vorhandene hochwasserrelevante Daten an die Gemeinde, die untere Wasserbehörde und das Landeshochwasserzentrum zu übermitteln.
(2) Dritte im Sinne von § 2 Nummer 11 Buchstabe c erhalten eine Hochwassereilbenachrichtigung, wenn sie in den Alarmierungsunterlagen der Gemeinden aufgeführt sind und der Übermittlung von Hochwassereilbenachrichtigungen zugestimmt haben.
(3)
1
Dritte im Sinne der Absätze 1 und 2 haben ihre Erreichbarkeit und die Abgabe der Empfangsbestätigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 sicherzustellen.
2
Die Pflichten nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 und 5 gelten für sie entsprechend.
(4)
1
Inhaber von Stauanlagen, die nicht vom Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung betrieben werden, und Unternehmen des Bergbaus, die mit der Herstellung und Unterhaltung von Gewässern als Teil der Bergbaufolgelandschaft befasst sind, erhalten die Hochwassernachrichten ohne eine Inpflichtnahme nach Absatz 1 Satz 2, wenn sie aufgrund ihrer Bedeutung für den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Stauanlagen- und Unternehmensverzeichnis nach § 9 Absatz 1 Nummer 8 und in Zustellungsplänen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 aufgeführt sind.
2
Die Inhaber dieser Stauanlagen und die Unternehmen des Bergbaus informieren rechtzeitig Teilnehmer und Dritte nach § 2 Nummer 11 Buchstabe a und c, die von Abflussänderungen an ihren Stauanlagen und Gewässern in besonderem Maße betroffen sein können, und das Landeshochwasserzentrum über beabsichtigte Steuerungsmaßnahmen im Hochwasserfall auf der Grundlage von mit dem Landeshochwasserzentrum abgestimmten Zustellungsplänen.
3
Für die Inhaber der Stauanlagen nach Satz 1 gilt § 3 Absatz 4 Nummer 1 entsprechend.
§ 8 Information der Öffentlichkeit
(1)
1
Die allgemeine Information der Öffentlichkeit über Hochwassergefahren im Freistaat Sachsen erfolgt durch das Landeshochwasserzentrum.
2
Es nutzt dazu das Internet, einen telefonischen Ansagedienst, den MDR-Videotext, den Rundfunk, das Fernsehen, die Presse und gegebenenfalls weitere Kommunikationsmittel.
(2) Das Landeshochwasserzentrum errichtet und betreibt eine internetgestützte Informationsplattform zur selbstständigen Information der Öffentlichkeit.
(3) Soweit andere Behörden die Öffentlichkeit in eigener Zuständigkeit über Hochwassergefahren informieren, sind dabei die Informationen des Landeshochwasserzentrums zu beachten und es ist auf die Informationsplattform nach Absatz 2 hinzuweisen.
(4) Das Landeshochwasserzentrum stellt den Medien der betroffenen Regionen amtliche Verlautbarungen zur Verfügung, wenn dies zur Information der Öffentlichkeit geboten ist.
§ 9 Hochwassermeldeordnung
(1) Die Einzelheiten des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes werden in einer Verwaltungsvorschrift (Hochwassermeldeordnung) geregelt, insbesondere:
1.
der Beginn und das Ende des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes nach § 2 Nummer 1;
2.
die räumliche Abgrenzung der Fluss- und Warngebiete nach § 2 Nummer 3 und 4;
3.
das Format und die Gestaltung sowie die Art und Weise der Zustellung der Hochwassernachrichten nach § 2 Nummer 6;
4.
die Zustellungspläne nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 zur Übermittlung der Hochwassernachrichten an die Teilnehmer nach § 2 Nummer 10 und die Dritten nach § 2 Nummer 11;
5.
das Verzeichnis der Hochwassermeldepegel mit den Richtwasserständen der Alarmstufen und den zugehörigen Gewässerabschnitten, für die die Alarmstufen nach § 4 Absatz 1 gelten;
6.
die Einzelheiten der Ausrufung und Aufhebung der Alarmstufen nach § 4 Absatz 2 und 3;
7.
die üblicherweise mit der Ausrufung der Alarmstufen nach § 4 Absatz 2 verbundenen Maßnahmen;
8.
die Bestimmung der für den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst relevanten Stauanlagen nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 sowie der Stauanlagen und Unternehmen nach § 7 Absatz 4 Satz 1, einschließlich Regelungen über die Information von Teilnehmern und Dritten nach § 3 Absatz 4 Nummer 3 und § 7 Absatz 4 Satz 2;
9.
die der Öffentlichkeit zugänglichen Informationsquellen nach § 8 Absatz 1;
10.
den Inhalt und den Aufbau der internetgestützten Informationsplattform nach § 8 Absatz 2.
(2) Die Hochwassermeldeordnung kann vorsehen, dass die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 8 und 9 ausschließlich auf der Informationsplattform des Landeshochwasserzentrums nach § 8 Absatz 2 veröffentlicht werden.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 122 Absatz 1 Nummer 24 des
Sächsischen Wassergesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 3 für den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst relevante Änderungen von Kontaktdaten nicht unverzüglich in die Verteilerdatenbank des Landeshochwasserzentrums einträgt;
2.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 vorhandene hochwasserrelevante Daten nicht oder unzutreffend übermittelt;
3.
entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 nicht oder unzutreffend über Steuerungsmaßnahmen im Hochwasserfall, insbesondere bei der Hochwasserentlastung, informiert.
§ 11 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
1
Diese Verordnung tritt am 16. November 2015 in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freistaat Sachsen
vom 17. August 2004 (SächsGVBl. S. 472), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, außer Kraft.
Dresden, den 29. September 2015
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt
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