Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz – SächsHZG
DE - Landesrecht Sachsen

Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz – SächsHZG)

Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz – SächsHZG)
erlassen als Artikel 2 des
Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen
und über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen
Vom 7. Juni 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 22. Juni 2023

Erster Abschnitt Festsetzung von Zulassungszahlen sowie ergänzende Vorschriften zum Staatsvertrag und zur Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind

Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2005 (SächsGVBl. S. 70), durch
Gesetz vom 11. April 2011 (SächsGVBl. S. 115) und durch Gesetz vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 90)
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§ 1 Erlaß der Rechtsverordnungen

Die Rechtsverordnungen nach Artikel 12 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (SächsGVBl. 2009 S. 589) (
Staatsvertrag
) werden vom Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus erlassen.
Gesetz vom 11. April 2011 (SächsGVBl. S. 115) und durch Gesetz vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 90)
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§ 2 Kapazitäten und Zulassungszahlen

(1) Die Normwerte, die Kapazitätsermittlung und die Festsetzung der Zulassungszahlen für in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge werden vom Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung geregelt.
(2) Zuständige Landesbehörde nach Artikel 6 Abs. 4 des
Staatsvertrages
ist das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.
(3) Bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität bleibt die Personalausstattung, die aus Mitteln von Bund-Länder-Programmen für die Verbesserung der Qualität in der Lehre finanziert wird, unberücksichtigt.
Gesetz vom 6. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 602), durch
Gesetz vom 11. April 2011 (SächsGVBl. S. 115), durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568, 575), durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306) und durch Gesetz vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 90)
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§ 2a Vorabquoten

(1)
1
Die Hochschule hat nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz des
Staatsvertrages
eine Vorabquote für in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine
sonstige Studienberechtigung verfügen, zu bilden.
2
Sie ist zuständig für die Bildung einer Vorabquote nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des
Staatsvertrages
für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind.
(2)
1
Die Hochschule trifft die Auswahlentscheidung innerhalb der Vorabquote nach Absatz 1 Satz 1 nach den Regelungen von § 3 Absatz 1 oder 2 unter Beachtung von § 3 Absatz 4.
2
§ 3 Absatz 5 gilt entsprechend.
(3) Das Nähere zur Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Eignung gemäß den Absätzen 1 und 2 regelt die Hochschule durch Satzung.
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§ 3 Auswahlverfahren

(1)
1
Die Hochschule hat 10 Prozent der nach Abzug der Studienplätze nach § 2a sowie nach
Artikel 8
Absatz 3 Satz 2 und Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des
Staatsvertrages
verbleibenden Studienplätze nach den folgenden schulnotenunabhängigen Kriterien zu vergeben:
1.
dem Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests,
2.
dem Ergebnis eines Gesprächs oder anderer mündlicher Verfahren, die von der Hochschule mit den Bewerberinnen und Bewerbern durchgeführt werden, um Aufschluss über deren Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf zu erhalten,
3.
der über die fachspezifische Eignung Auskunft gebenden Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf und
4.
sonstigen besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten, außerschulischen Leistungen oder außerschulischen Qualifikationen, die über die fachspezifische
Eignung Auskunft geben.
2
Mindestens ein Kriterium nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 ist bei der Auswahlentscheidung stets zu berücksichtigen.
3
Die Kriterien nach Satz 1 Nummer 3 und 4 können in die Auswahlentscheidung einfließen.
(2)
1
Die Hochschule hat 60 Prozent der nach Abzug der Studienplätze nach § 2a sowie nach
Artikel
8 Absatz 3 Satz 2 und Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des
Staatsvertrages
verbleibenden Studienplätze nach den folgenden Kriterien zu vergeben:
1.
dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung für das gewählte Studium (Note und Punkte) unter Beachtung von
Artikel 8
Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 bis 5 des
Staatsvertrages
,
2.
den gewichteten Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben, und
3.
mindestens einem, für den Studiengang Medizin mindestens einem weiteren Kriterium nach Absatz 1 Satz 1.
2
Die Kriterien nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind bei der Auswahlentscheidung stets zu berücksichtigen.
3
Mindestens ein Kriterium nach Absatz 1 Satz 1 ist mit einem Anteil von 30 Prozent oder mehr zu gewichten.
(3)
1
Die Hochschule kann die Quote nach Absatz 2 Satz 1 in bis zu drei Unterquoten aufteilen.
2
Die Hochschule kann in einer Unterquote in Höhe von bis zu 15 Prozent der Quote nach Absatz 2 Satz 1 ein oder mehrere Kriterien ausschließlich
1.
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder
2.
nach Absatz 1 Satz 1
festsetzen.
2
Für die Unterquoten gelten im Übrigen die Absätze 2, 4 und 5 entsprechend.
(4)
1
Die Hochschule ist verpflichtet, die Kriterien nach den Absätzen 1 und 2 in standardisierter, strukturierter und qualitätsgesicherter Weise transparent anzuwenden.
2
Die von der Hochschule in die Auswahlentscheidung einbezogenen Kriterien müssen in ihrer Gesamtheit eine hinreichende Vorhersagekraft für den Studienerfolg und die sich typischerweise anschließenden Berufstätigkeiten gewährleisten.
3
Wird ein Kriterium als einziges Kriterium verwendet, muss es eine hinreichende Vorhersagekraft für den Studienerfolg und die sich typischerweise anschließenden beruflichen Tätigkeiten haben.
(5)
1
Die Hochschule kann in den Quoten nach den Absätzen 1 und 2 die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren bis auf das Zweifache der Zahl der in der jeweiligen Quote zu vergebenden Studienplätze begrenzen.
2
In diesem Fall hat sie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren nach mindestens einem in der jeweiligen Quote zulässigen Kriterium oder nach dem Grad der Ortspräferenz vorauszuwählen.
3
Eine Vorauswahl nach dem Grad der Ortspräferenz ist für bis zu 30 Prozent der in der Quote zu vergebenden Studienplätze zur
Durchführung von mündlichen Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder solchen mündlichen Verfahren mit Anteilen von fachspezifischen Studieneignungstests nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zulässig.
(6)
1
Besteht in den Fällen von Absatz 1 oder 2 Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer eine Voraussetzung nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 des
Staatsvertrages
erfüllt.
2
Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.
3
Die Hochschule kann festlegen, dass bei Ranggleichheit vorrangig zu den Sätzen 1 und 2 nach einem weiteren Kriterium oder mehreren weiteren Kriterien der jeweiligen Quote ausgewählt wird.
4
Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Unterquoten nach Absatz 3 und die Vorauswahl nach Absatz 5 entsprechend.
(7) Das Nähere zur Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Eignung gemäß den Absätzen 1 bis 6 regelt die Hochschule durch Satzung.
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§ 4 Vertretungskörperschaft der Hochschule

Vertretungskörperschaft im Sinne von § 6 Absatz 3 Satz 3 des SfH-Gesetzes vom 18. November 2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 710), das zuletzt durch Artikel 96 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Landesrektorenkonferenz.
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Zweiter Abschnitt Kapazitätsermittlung, Festsetzung von Zulassungszahlen und Vergabe von Studienplätzen in nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengängen sowie in höheren Fachsemestern

Gesetz vom 11. April 2011 (SächsGVBl. S. 115), durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306) und durch Gesetz vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 90)
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§ 5 Voraussetzungen für die Festsetzung von Zulassungszahlen, Ermittlung von Kapazitäten

(1)
1
In einem nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang oder in höheren Fachsemestern eines Studienganges sollen Zulassungszahlen festgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, daß die Zahl der Einschreibungen die Zahl der Studienplätze an den einzelnen Hochschulen in dem Studiengang erheblich übersteigen wird.
2
§ 2 gilt entsprechend.
(2) In Studiengängen, in denen das erste Semester ein Praxissemester ist, können Zulassungszahlen für das erste Praxissemester festgesetzt werden.
(3) Wenn bisher eingerichtete Studiengänge nicht fortgeführt werden, kann in der Verordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 2 bestimmt werden, daß keine Studienanfängerinnen und Studienanfänger mehr aufgenommen werden.
Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306), durch Gesetz vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 90) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329)
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§ 6 Auswahlverfahren

(1)
1
Ist in einem nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang an einer oder an mehreren Hochschulen eine Zulassungszahl festgesetzt worden, gelten für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber die nachfolgenden Bestimmungen sowie Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 des
Staatsvertrages
entsprechend.
2
Soweit nicht ein Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 durchgeführt wird, sind bis zu 20 Prozent der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorzubehalten (Vorabquoten) für:
1.
Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde,
2.
ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind,
3.
Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium),
4.
in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen und
5.
Bewerberinnen und Bewerber, die einem von der Hochschule durch Satzung festgelegten, im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden oder zu fördernden Personenkreis angehören und aufgrund begründeter Umstände an den Studienort gebunden sind, insbesondere Bewerberinnen und Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympia-, Perspektiv- oder
Nachwuchskader eines Spitzenverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören.
3
Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 werden entsprechend Artikel 9 Absatz 3 bis 5 des
Staatsvertrages
, Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 2 Nummer 5 entsprechend ihrer Eignung für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf nach Absatz 2 ausgewählt.
4
Die Studienplatzvergabe wird nach Abzug der Vorabquoten nach Satz 2
1.
zu 60 bis 80 Prozent nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens nach Absatz 2 und
2.
im Übrigen zu gleichen Teilen
a)
nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang (Wartezeit) und
b)
nach dem Grad der gemäß § 17 des
Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes
nachgewiesenen Qualifikation für das gewählte Studium
vorgenommen.
5
Wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach Satz 4 besseren Wert zu erreichen, wird mit dem nachgewiesenen Wert an der Vergabe der Studienplätze in diesen Quoten beteiligt.
6
Die Höhe der Quote nach Satz 4 Nummer 1 regelt die Hochschule durch Satzung.
7
Für die Berechnung der Wartezeit nach Satz 4 Nummer 2 Buchstabe a bleibt eine über sieben Semester hinausgehende Dauer unberücksichtigt.
8
Die Hochschule kann das Auswahlverfahren nach Wartezeit durch ein Auswahlverfahren entsprechend § 3 Absatz 1 ersetzen.
9
Nicht nach Satz 2 in Anspruch genommene Studienplätze werden nach Satz 4 Nummer 1 vergeben.
10
Wer den Vorabquoten nach Satz 2 Nummer 2 bis 4 unterfällt, kann nicht im Verfahren nach Satz 4 zugelassen werden.
(2)
1
Die Auswahlentscheidung innerhalb der Quote nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 trifft die Hochschule nach dem Grad der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf.
2
Sie soll ihrer Auswahlentscheidung neben der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung mindestens einen weiteren der in § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Auswahlmaßstäbe zugrunde legen.
3
In diesem Fall hat die Hochschule die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach mindestens einem Kriterium aus Satz 2 vorauszuwählen.
4
In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme unter Anlegung der in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 genannten Maßstäbe.
(3)
1
Bei Studienbewerberinnen und Studienbewerbern für einen Lehramtsstudiengang ist
1.
der Nachweis vertiefter Kenntnisse der sorbischen Sprache bei der Auswahlentscheidung im Hinblick auf die Verpflichtungen aus
Artikel 6
Absatz 1 und Artikel 11 der
Verfassung des Freistaates Sachsen
und
2.
eine mindestens sechsmonatige zusammenhängende, ganztägige und überwiegend praktische Tätigkeit an einer Schule
angemessen zu berücksichtigen.
2
Eine Unterbrechung der Tätigkeit ist unbeachtlich, wenn ein Abschnitt mindestens drei Monate gedauert hat.
3
Die Unterbrechung darf nicht länger als zwölf Monate dauern.
(4)
1
In Studiengängen, in denen nach dem Hochschulrecht des Freistaates Sachsen die Eignung für den gewählten Studiengang durch eine Prüfung nachzuweisen ist, kann neben dem durch die Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesenen Grad der Qualifikation das Ergebnis der Prüfung berücksichtigt werden.
2
Dabei sind die in der Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesenen Leistungen in der Regel mindestens gleichwertig zu berücksichtigen.
3
Bis zu 30 Prozent der Studienplätze können an Bewerberinnen und Bewerber vergeben werden, die in der Prüfung nach Satz 1 die besten Leistungen erbringen; in diesem Fall kann unter der Voraussetzung, dass die Prüfung nach Satz 1 mindestens einmal wiederholt werden kann, von der Bildung einer Quote nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 Buchstabe a abgesehen werden.
(5)
1
Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 wird in Studiengängen, die zu einem weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führen, die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber aufgrund der Maßstäbe getroffen, die Voraussetzung für die Zulassung zu diesem Studiengang sind.
2
Die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und deren gewichtete Einzelnoten, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben, sowie die Kriterien nach § 3 Absatz 1 Satz 1 können zusätzlich herangezogen werden.
3
Die zur Verfügung stehenden Studienplätze können nach der Fachrichtung der Abschlussprüfung, die Voraussetzung für die Zulassung zu dem Studiengang ist, aufgeteilt werden.
4
Eine Vorabquote nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 kann gebildet werden.
(6) Landesquoten werden nicht gebildet.
(7) Näheres zu den Auswahlverfahren nach Absatz 1 bis 5 regelt die Hochschule durch Satzung.
Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 376), durch
Gesetz vom 11. April 2011 (SächsGVBl. S. 115), durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568, 575), Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 472), durch Gesetz vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 90) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329)
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§ 7 Zulassung zu höheren Fachsemestern

(1) Sind für ein höheres Fachsemester Zulassungsbeschränkungen festgesetzt, werden freie Studienplätze an Bewerberinnen und Bewerber, welche die für das angestrebte Fachsemester erforderlichen Studienzeiten nachweisen und über einen entsprechenden Ausbildungsstand verfügen, in folgender Reihenfolge vergeben:
1.
an Bewerberinnen und Bewerber, die für das erste Fachsemester in dem Studiengang, für den sie die Zulassung zu einem höheren Fachsemester beantragen, an der
Hochschule zugelassen sind (Aufrücker, bisherige Teilzugelassene),
2.
an Bewerberinnen und Bewerber, die im gleichen Studiengang an einer Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union endgültig und nicht nur auf einen Abschnitt
des Studiengangs beschränkt zugelassen und eingeschrieben sind oder waren (Studienortwechslerinnen und Studienortwechsler, Studienunterbrecherinnen und Studienunterbrecher),
3.
an sonstige Bewerberinnen und Bewerber (Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger).
(2)
1
Innerhalb der jeweiligen Bewerbergruppen wird die Rangliste nach den bisherigen Studienleistungen bestimmt.
2
Die Kriterien nach § 3 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 können berücksichtigt werden.
3
Eine Vorabquote nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 kann gebildet werden.
1⁰

§ 8 Zentrale Auswahl- und Verteilungsverfahren

(1) In den Studiengängen, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, kann angeordnet werden, daß die Auswahl und Verteilung der Bewerberinnen und Bewerber durch die Stiftung für Hochschulzulassung oder eine andere Stelle erfolgt.
(2) Wird nach Absatz 1 eine andere Stelle mit der Durchführung der Studienplatzvergabe beauftragt, kann bestimmt werden, daß ein sich auf einzelne oder die staatlichen Hochschulen beziehendes Verteilungs- oder Auswahlverfahren durchgeführt wird.
(3) Die Hochschule, an der eine Bewerberin oder ein Bewerber zugelassen wird, ist verpflichtet, sie oder ihn bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einzuschreiben.
Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306), durch Gesetz vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 90) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329)
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§ 9 Verfahrensvorschriften

Der Grundsatz der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen findet keine Anwendung.
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§ 10 Benachteiligungsverbot

Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 des
Staatsvertrages
gilt entsprechend.
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§ 11 Festsetzung von Zulassungszahlen und Vergabe von Studienplätzen an Kunsthochschulen

(1)
1
Für die Festsetzung von Zulassungszahlen an Kunsthochschulen findet § 5 Anwendung.
2
Studiengang im Sinne von § 5 können auch mehrere inhaltlich verwandte Studiengänge sein.
(2)
1
Die Auswahl von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern an Kunsthochschulen, die eine Eignungsprüfung oder eine Begabtenprüfung oder eine Prüfung der Qualifikation für ein Aufbaustudium abgelegt haben, richtet sich ausschließlich nach dem in dieser Prüfung erreichten Grad der Qualifikation.
2
Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 des
Staatsvertrages
gilt entsprechend.
(3) Für die Bewerbungen um Zulassung und die Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 gelten die Vorschriften des Sächsischen Hochschulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und die auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen und Satzungen.
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§ 12 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen

(1)
1
Die Studienplatzvergabe nach §§ 6 bis 11 erfolgt nach Maßgabe von Rechtsverordnungen des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.
2
In diesen Rechtsverordnungen sind insbesondere zu regeln:
1.
die Verteilungs- und Auswahlkriterien im einzelnen,
2.
die einzelnen Quoten,
3.
die Grundsätze des Auswahlverfahrens nach § 6 Absatz 2 und 3, insbesondere die Auswahlmaßstäbe im Einzelnen und die Beteiligung am Auswahlverfahren,
4.
die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen Bewerbungen an eine zentrale Stelle zu richten sind,
5.
die Einzelheiten des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen freigebliebener Plätze, auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben,
6.
in welcher Weise unter ranggleichen Bewerberinnen und Bewerbern zu entscheiden ist, wobei auch die Entscheidung durch Los vorgesehen werden kann,
7.
das Verhältnis des Grades der Qualifikation zu dem Ergebnis eines Prüfungsverfahrens nach § 6 Absatz 4,
8.
die Einzelheiten der Zulassung zu höheren Fachsemestern,
9.
Fristen und Ausschlußfristen für Bewerbungen um einen Studienplatz,
10.
Fristen und Ausschlussfristen für Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen geltend gemacht wird,
11.
die Zuständigkeit für die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen.
3
In diesen Rechtsverordnungen sind, soweit erforderlich, insbesondere zu regeln
1.
das Verfahren und die Methoden zur Herstellung einer annähernden Vergleichbarkeit der Durchschnittsnoten der Hochschulzugangsberechtigungen, insbesondere der Abiturdurchschnittsnoten auf der Grundlage von Beschlüssen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder,
2.
das Nähere zur Ermittlung und Berücksichtigung des Ergebnisses der Hochschulzugangsberechtigung.
4
Die Rechtsverordnung für die Auswahl von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern an Kunsthochschulen regelt die in Satz 2 Nummer 1, 2, 5 und 6 genannten Inhalte.
5
Die Regelungen nach Satz 2 Nummer 1 und 7 sowie Satz 3 Nummer 1 erfolgen im Benehmen mit dem Staatsministerium für Kultus.
6
Die Hochschulen sind vor Erlaß der Rechtsverordnungen anzuhören.
7
Die Anhörung entfällt, wenn nach Satz 2 Nr. 4 angeordnet wird, daß die Vergabe der Studienplätze in einem Studiengang durch die Stiftung für Hochschulzulassung gemeinsam mit den Studiengängen des Zentralen Vergabeverfahrens erfolgt.
(2) Für die Zeit, in der die technischen Voraussetzungen für die Anwendung der Kriterien und Verfahrensgrundsätze nach den
Artikeln 9
und 10 des
Staatsvertrages
nicht im vollen Umfang gegeben sind, wird das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Gewährleistung der effizienten und rechtssicheren Durchführung der Zulassungsverfahren ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei der Anwendung von Kriterien nach den
Artikeln 9
, 10 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 des
Staatsvertrages
sowie den §§ 2a, 3 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 5 und 6 Satz 3 Einschränkungen sowie die Dauer der Einschränkungen festzulegen.
(3)
1
Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus wird ermächtigt, für den Studiengang Pharmazie durch Rechtsverordnung
1.
von der Anwendung des Artikels 10 Absatz 3 Satz 3 und 4 des
Staatsvertrages
sowie des § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und 3 abzusehen und
2.
für Verfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Staatsvertrages
und § 3 Absatz 1 festzulegen, dass Studienplätze nach den Regelungen des Artikels 10 Absatz 3 des
Staatsvertrages
und des § 3 Absatz 2 unter Anwendung von Nummer 1 vergeben werden.
2
Absatz 2 bleibt unberührt.
Gesetz vom 11. April 2011 (SächsGVBl. S. 115), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 472), und durch Gesetz vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 90) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329)
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Dritter Abschnitt Verfahrensregelungen

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§ 13 Vorverfahren

Gegen Bescheide über die Studienplatzvergabe nach diesem Gesetz findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt.
1
Überschrift Erster Abschnitt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2005
(SächsGVBl. S. 70), durch
Gesetz vom 11. April 2011
(SächsGVBl. S. 115) und durch
Gesetz vom 18. März 2020
(SächsGVBl. S. 90)
2
§ 1 geändert durch
Gesetz vom 6. Oktober 2008
(SächsGVBl. S. 602), durch
Gesetz vom 11. April 2011
(SächsGVBl. S. 115) und durch
Gesetz vom 18. März 2020
(SächsGVBl. S. 90)
3
§ 2 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2000
(SächsGVBl. S. 238), durch
Gesetz vom 6. Oktober 2008
(SächsGVBl. S. 602), durch
Gesetz vom 11. April 2011
(SächsGVBl. S. 115), durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012
(SächsGVBl. S. 568, 575), durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2017
(SächsGVBl. S. 306) und durch
Gesetz vom 18. März 2020
(SächsGVBl. S. 90)
4
§ 2a eingefügt durch
Gesetz vom 18. März 2020
(SächsGVBl. S. 90) und geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 329)
5
§ 3 neu gefasst durch
Gesetz vom 18. März 2020
(SächsGVBl. S. 90) und geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 329)
6
§ 4 neu gefasst durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 329)
7
Überschrift Zweiter Abschnitt geändert durch
Gesetz vom 11. April 2011
(SächsGVBl. S. 115), durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2017
(SächsGVBl. S. 306) und durch
Gesetz vom 18. März 2020
(SächsGVBl. S. 90)
8
§ 5 geändert durch
Gesetz vom 11. April 2011
(SächsGVBl. S. 115), durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2017
(SächsGVBl. S. 306), durch
Gesetz vom 18. März 2020
(SächsGVBl. S. 90) und durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 329)
9
§ 6 neu gefasst durch
Gesetz vom 6. Oktober 2008
(SächsGVBl. S. 602), geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2009
(SächsGVBl. S. 375, 376), durch
Gesetz vom 11. April 2011
(SächsGVBl. S. 115), durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012
(SächsGVBl. S. 568, 575),
Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2017
(SächsGVBl. S. 306), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 472), durch
Gesetz vom 18. März 2020
(SächsGVBl. S. 90) und durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 329)
10
§ 7 neu gefasst durch
Artikel 2 des Gesetz vom 18. März 2020
(SächsGVBl. S. 90) und geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 329)
11
§ 8 geändert durch
Gesetz vom 11. April 2011
(SächsGVBl. S. 115), durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2017
(SächsGVBl. S. 306), durch
Gesetz vom 18. März 2020
(SächsGVBl. S. 90) und durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 329)
12
§ 9 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2000
(SächsGVBl. S. 238)
13
§ 10 neu gefasst durch
Gesetz vom 18. März 2020
(SächsGVBl. S. 90)
14
§ 11 geändert durch
Gesetz vom 11. April 2011
(SächsGVBl. S. 115) und durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 329)
15
§ 12 geändert durch
Gesetz vom 6. Oktober 2008
(SächsGVBl. S. 602), durch
Gesetz vom 11. April 2011
(SächsGVBl. S. 115), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 472), und durch
Gesetz vom 18. März 2020
(SächsGVBl. S. 90) und durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 329)
16
Dritter Abschnitt eingefügt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2000
(SächsGVBl. S. 238)
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