Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum und der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) (Sächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung-SMI – SächsHLeistBezVO-SMI)
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum und der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)
(Sächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung-SMI – SächsHLeistBezVO-SMI)
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Vom 3. März 2008
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2024
Aufgrund von § 16 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 161) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Leistungsbezügen nach § 34 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
an Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum und der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) (Hochschulen).
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§ 2 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge
1
Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 2 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
können aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um einen Professor für eine der Hochschulen zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder seinen Verbleib an einer der Hochschulen zu erreichen (Bleibe-Leistungsbezüge).
2
Bei der Entscheidung sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage, die Arbeitsmarktsituation und die Entwicklungsplanung der Hochschule zu berücksichtigen.
3
Die Hochschule legt hierfür die Kriterien sowie deren Gewichtung anhand geeigneter Bewertungsmaßstäbe näher fest.
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§ 3 Besondere Leistungsbezüge
(1)
1
Besondere Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 3 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
können gewährt werden, wenn besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre oder Weiterbildung festgestellt werden.
2
Die Hochschule legt anhand der übertragenen Dienstaufgaben unter Beachtung der Absätze 2 bis 4 die Kriterien und ihre Gewichtung fest.
3
Die Bewertung der individuellen Leistung soll jeweils in einem Zeitraum von drei bis fünf Jahren erfolgen.
(2) In der Forschung können besondere Leistungen insbesondere durch
1.
Ergebnisse der Evaluation von Forschungsvorhaben,
2.
Auszeichnungen,
3.
Publikationen,
4.
Leistungen im Wissens- und Technologietransfer oder
5.
Tätigkeiten bei Aufbau und Leitung von Forschungsgruppen
nachgewiesen werden.
(3) In der Lehre können besondere Leistungen insbesondere durch
1.
Ergebnisse der Evaluation von Lehrleistungen,
2.
Auszeichnungen,
3.
Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden oder auf diese nicht anzurechnen sind und nicht gesondert vergütet werden oder
4.
Wahrnehmung von mit der Lehre zusammenhängenden Dienstaufgaben mit überdurchschnittlichem Betreuungsaufwand, zum Beispiel die Betreuung von Diplomarbeiten sowie Korrektur- und Prüfungstätigkeiten,
nachgewiesen werden.
(4) In der Weiterbildung können besondere Leistungen insbesondere durch
1.
erfolgreiche Lehrveranstaltungen, die über die Lehrverpflichtung hinausgehen oder auf diese nicht anzurechnen sind und nicht gesondert vergütet werden oder
2.
Entwicklung von Weiterbildungsangeboten
nachgewiesen werden.
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§ 4 Funktions-Leistungsbezüge
Die Hochschule legt die Kriterien für Funktions-Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 4 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
und deren Gewichtung anhand geeigneter Bewertungsmaßstäbe fest.
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§ 5 Zuständigkeit und Verfahren
(1)
1
Über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professoren einschließlich ihrer Teilnahme an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen und ihrer Ruhegehaltfähigkeit nach Maßgabe von § 35 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
entscheidet vorbehaltlich des Absatzes 2 der Rektor.
2
Vor Entscheidungen über die Vergabe von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen und von besonderen Leistungsbezügen holt der Rektor eine Stellungnahme des zuständigen Fachbereichsleiters ein.
(2) Das Staatsministerium des Innern entscheidet über die Funktions-Leistungsbezüge des Rektors und des Prorektors sowie über ihre Teilnahme an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen.
(3) Entscheidungen über die Gewährung von Leistungsbezügen sind zu begründen und bedürfen der Schriftform.
(4)
1
Die Hochschule legt das Nähere zum Verfahren in einer Satzung fest.
2
Die Satzung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern.
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§ 6 Einhaltung des Vergabebudgets
(1) Die für die Bezügezahlung zuständigen Stellen übermitteln im Rahmen ihrer Zuständigkeit der jeweiligen Hochschule und dem Staatsministerium des Innern die für die Überwachung der Einhaltung des Vergabebudgets nach § 36 Absatz 1 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
erforderlichen Angaben und Daten.
(2) Die Hochschulen unterrichten das Staatsministerium des Innern jährlich bis zum Ende des ersten Quartals des Kalenderjahres über die gewährten Leistungsbezüge sowie Entscheidungen über die Teilnahme an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen und die Ruhegehaltfähigkeit des vorangegangenen Jahres.
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§ 7 Hochschulsatzung
1
Die Regelungen nach den §§ 2 bis 4 trifft die Hochschule durch Satzung.
2
Die Satzung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 3. März 2008
Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo
1
Überschrift geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 19. Januar 2017
(SächsGVBl. S. 20)
2
§ 1 geändert durch
Artikel 14 der Verordnung vom 16. September 2014
(SächsGVBl. S. 530, 562), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 19. Januar 2017
(SächsGVBl. S. 20) und durch
Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung vom 4. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 525)
3
§ 2 geändert durch
Artikel 14 der Verordnung vom 16. September 2014
(SächsGVBl. S. 530, 562), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 19. Januar 2017
(SächsGVBl. S. 20) und durch
Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung vom 4. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 525)
4
§ 3 geändert durch
Artikel 14 der Verordnung vom 16. September 2014
(SächsGVBl. S. 530, 562), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 19. Januar 2017
(SächsGVBl. S. 20) und durch
Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung vom 4. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 525)
5
§ 4 geändert durch
Artikel 14 der Verordnung vom 16. September 2014
(SächsGVBl. S. 530, 562), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 19. Januar 2017
(SächsGVBl. S. 20) und durch
Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung vom 4. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 525)
6
§ 5 geändert durch
Artikel 14 der Verordnung vom 16. September 2014
(SächsGVBl. S. 530, 562), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 19. Januar 2017
(SächsGVBl. S. 20) und durch
Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung vom 4. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 525)
7
§ 6 geändert durch
Artikel 14 der Verordnung vom 16. September 2014
(SächsGVBl. S. 530, 562), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 19. Januar 2017
(SächsGVBl. S. 20) und durch
Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung vom 4. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 525)
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