Sächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung – SächsHLeistBezVO
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gewährung von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an Hochschulen (Sächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung – SächsHLeistBezVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst über die Gewährung von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an Hochschulen
(Sächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung – SächsHLeistBezVO)
¹
Vom 10. Januar 2006

Rechtsbereinigt mit Stand vom 29. Oktober 2014

Aufgrund von § 16 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (
SächsBesG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176) und durch Gesetz vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 180) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung trifft Regelungen zur Gewährung von Leistungsbezügen nach § 36
SächsBesG
für Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien, zur Ruhegehaltfähigkeit sowie zu Forschungs- und Lehrzulagen nach § 39
SächsBesG
an Hochschulen im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz –
SächsHSFG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1086) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
²

§ 2 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge

1
Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge nach § 36 Abs. 2
SächsBesG
können aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um einen Professor für die Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder seinen Verbleib an der Hochschule zu erreichen (Bleibe-Leistungsbezüge).
2
Bei der Entscheidung sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage, die Arbeitsmarktsituation und die Entwicklungsplanung der Hochschule zu berücksichtigen.
3
Die Hochschule legt hierfür die Kriterien sowie deren Gewichtung anhand geeigneter Bewertungsmaßstäbe näher fest.
³

§ 3 Besondere Leistungsbezüge

(1)
1
Besondere Leistungsbezüge nach § 36 Abs. 3
SächsBesG
können gewährt werden, wenn besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung, Nachwuchsförderung oder Krankenversorgung, soweit dem Professor kein Privatliquidationsrecht zusteht, und für die Übernahme zusätzlicher Funktionen oder besonderer Aufgaben außerhalb des Hochschulbereichs festgestellt werden.
2
Die Hochschule legt anhand des Aufgabenprofils unter Beachtung der Absätze 2 bis 8 die Kriterien und ihre Gewichtung fest.
3
Die Bewertung der individuellen Leistung soll jeweils in einem Zeitraum von drei bis fünf Jahren erfolgen.
(2) In der Forschung können besondere Leistungen insbesondere durch
1.
Ergebnisse der Evaluation von Forschungsvorhaben,
2.
Auszeichnungen,
3.
Publikationen,
4.
Einwerbung von Drittmitteln, sofern hierfür keine Forschungs- und Lehrzulage nach § 39
SächsBesG
gewährt wird,
5.
Leistungen im Wissens- und Technologietransfer,
6.
Patente,
7.
Tätigkeiten bei Aufbau und Leitung von Forschungsgruppen oder
8.
Betreuung von Promotionen und Habilitationen
nachgewiesen werden.
(3) In der Lehre können besondere Leistungen insbesondere durch
1.
Ergebnisse der Evaluation der Lehrleistungen,
2.
Auszeichnungen,
3.
Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden oder auf diese nicht anzurechnen sind und nicht gesondert vergütet werden oder
4.
Wahrnehmung von mit der Lehre zusammenhängenden Aufgaben mit überdurchschnittlichem Betreuungsaufwand, zum Beispiel Betreuung von Diplomarbeiten, Korrektur- und Prüfungstätigkeiten
nachgewiesen werden.
(4) In der Kunst können besondere Leistungen insbesondere durch
1.
besondere Leistungen auf dem Gebiet der Kunstausübung, zum Beispiel herausragende Konzerttätigkeiten, Ausstellungen,
2.
herausragende, beispielsweise durch Preise, Ehrungen und Auszeichnungen anerkannte künstlerische Leistungen oder
3.
Durchführung künstlerischer Entwicklungsvorhaben
nachgewiesen werden.
(5) In der Weiterbildung können besondere Leistungen insbesondere durch
1.
erfolgreiche Lehrveranstaltungen, die über die Lehrverpflichtung hinausgehen oder auf diese nicht anzurechnen sind und nicht gesondert vergütet werden oder
2.
Entwicklung von Weiterbildungsangeboten
nachgewiesen werden.
(6)
1
In der Nachwuchsförderung können besondere Leistungen insbesondere durch
1.
Initiativen zur Nachwuchsförderung oder
2.
Leistungen bei der Betreuung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses
nachgewiesen werden.
(7) In der Krankenversorgung können besondere Leistungen insbesondere durch
1.
Preise und Auszeichnungen,
2.
Entwicklung oder Anwendung innovativer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder
3.
Entwicklung des Qualitäts- und Risikomanagements
nachgewiesen werden.
(8) Besondere Leistungen durch die Übernahme zusätzlicher Funktionen oder besonderer Aufgaben außerhalb des Hochschulbereichs können insbesondere durch leitende Tätigkeiten an außeruniversitären Forschungseinrichtungen nachgewiesen werden.

§ 4 Stellenanteile zur Erklärung der Ruhegehaltfähigkeit

Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst weist den Hochschulen den auf sie entfallenden Anteil der Stellen zu, für die nach § 37 Abs. 2
SächsBesG
Leistungsbezüge über 30 Prozent des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden können.

§ 5 Funktions-Leistungsbezüge

1
Bei der Bemessung von Funktions-Leistungsbezügen nach § 36 Abs. 4
SächsBesG
sind insbesondere die im Einzelfall mit der Funktion oder besonderen Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung, das besondere Aufgabenprofil sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule nach Maßgabe von § 21
SächsBesG
zu berücksichtigen.
2
Die Hochschule legt die Kriterien für Funktions-Leistungsbezüge nach § 36 Abs. 4
SächsBesG
und deren Gewichtung anhand geeigneter Bewertungsmaßstäbe fest.

§ 6 Forschungs- und Lehrzulage

1
Die Hochschule regelt das Nähere zur Bemessung der Forschungs- und Lehrzulagen nach § 39
SächsBesG
.
2
Die Gewährung einer Forschungs- und Lehrzulage aus Mitteln privater Dritter nach § 39
SächsBesG
schließt die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 für das Einwerben dieser Drittmittel für Forschungs- und Lehrvorhaben aus.

§ 7 Zuständigkeit, Verfahren

(1)
1
Über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professoren einschließlich ihrer Teilnahme an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen und ihrer Ruhegehaltfähigkeit nach Maßgabe von § 37 Abs. 1 bis 3
SächsBesG
und § 4 sowie von Forschungs- und Lehrzulagen entscheidet das Rektorat, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 4 andere Regelungen enthalten sind.
2
Vor Entscheidungen über die Vergabe von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen und von besonderen Leistungsbezügen holt das Rektorat eine Stellungnahme des zuständigen Dekans ein.
3
Entscheidungen über Leistungsbezüge, soweit die Höchstgrenze nach § 36 Abs. 5
SächsBesG
überschritten werden soll und Entscheidungen über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen, soweit der Höchstbetrag nach § 39 Abs. 1 Satz 4
SächsBesG
überschritten werden soll, bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.
(2)
1
Bei Professoren der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig und der Medizinischen Fakultät der Technischen Universität Dresden entscheidet das jeweilige Dekanat.
2
Soweit die Professoren am Universitätsklinikum Leipzig oder am Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden tätig sind, ist das Einvernehmen mit dem Vorstand des jeweiligen Universitätsklinikums herzustellen.
(3) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst entscheidet über die Funktions-Leistungsbezüge der Rektoren und der Prorektoren und über ihre Teilnahme an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen.
(4)
1
Über die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen sowie von Leistungsbezügen an Professoren, die nach § 62
SächsHSFG
berufen worden sind, entscheidet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nach Anhörung der Hochschule im Einvernehmen mit der jeweiligen Forschungseinrichtung.
2
Die Bewertungsergebnisse der außeruniversitären Forschungseinrichtung können der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
(5)
1
Entscheidungen über die Gewährung von Leistungsbezügen und die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen bedürfen der Schriftform.
2
Die für die Entscheidungen maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten.
(6)
1
Die Hochschule legt das Nähere zum Verfahren in einer Ordnung fest.
2
Die Ordnung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

§ 8 Einhaltung des Vergabebudgets

(1) Die für die Bezügezahlung zuständigen Stellen übermitteln im Rahmen ihrer Zuständigkeit der Hochschule und dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die für die Überwachung der Einhaltung des Vergabebudgets nach § 38 Abs. 1
SächsBesG
erforderlichen Angaben und Daten.
(2) Die Hochschule unterrichtet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst jährlich bis zum Ende des ersten Quartals des Kalenderjahres über die gewährten Leistungsbezüge, Entscheidungen über die Teilnahme an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen und die Ruhegehaltfähigkeit sowie über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen des vorangegangenen Jahres.

§ 9 Hochschulordnungen

1
Die Regelungen nach §§ 2, 3, 5 und 6 trifft die Hochschule durch Ordnung.
2
Die Ordnung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

§ 10 Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen bei gemeinsamen Berufungen

Bei gemeinsamen Berufungen nach § 62
SächsHSFG
können unbefristet gewährte Leistungsbezüge nach § 36 Abs. 2 und 3
SächsBesG
über den Prozentsatz nach § 37 Abs. 1 Satz 1
SächsBesG
hinaus im Einzelfall für höchstens insgesamt
1.
12,5 Prozent der Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 40 Prozent des Endgrundgehalts,
2.
7,5 Prozent der Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 50 Prozent des Endgrundgehalts,
3.
5 Prozent der Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 65 Prozent des Endgrundgehalts und
4.
2,5 Prozent der Inhaber von W 3-Stellen bis zur Höhe von 80 Prozent des Endgrundgehalts
für ruhegehaltfähig erklärt werden.
1⁰

§ 11 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 10. Januar 2006
Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst Barbara Ludwig
1
Überschrift geändert durch
Artikel 25 der Verordnung vom 16. September 2014
(SächsGVBl. S. 530, 635)
2
§ 1 neu gefasst durch
Artikel 25 der Verordnung vom 16. September 2014
(SächsGVBl. S. 530, 635)
3
§ 2 geändert durch
Artikel 25 der Verordnung vom 16. September 2014
(SächsGVBl. S. 530, 635)
4
§ 3 geändert durch
Artikel 25 der Verordnung vom 16. September 2014
(SächsGVBl. S. 530, 635)
5
§ 4 geändert durch
Artikel 25 der Verordnung vom 16. September 2014
(SächsGVBl. S. 530, 635)
6
§ 5 geändert durch
Verordnung vom 1. September 2010
(SächsGVBl. S. 239) und durch
Artikel 25 der Verordnung vom 16. September 2014
(SächsGVBl. S. 530, 635)
7
§ 6 geändert durch
Artikel 25 der Verordnung vom 16. September 2014
(SächsGVBl. S. 530, 635)
8
§ 7 geändert durch
Verordnung vom 1. September 2010
(SächsGVBl. S. 239) und durch
Artikel 25 der Verordnung vom 16. September 2014
(SächsGVBl. S. 530, 635)
9
§ 8 geändert durch
Artikel 25 der Verordnung vom 16. September 2014
(SächsGVBl. S. 530, 635)
10
§ 10 eingefügt durch
Artikel 25 der Verordnung vom 16. September 2014
(SächsGVBl. S. 530, 635)
11
bisheriger § 10 wird neu § 11 durch
Artikel 25 der Verordnung vom 16. September 2014
(SächsGVBl. S. 530, 635)
Markierungen
Leseansicht