Hochschulsteuerungsverordnung – HSSteuVO
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Steuerung der Hochschulen im Freistaat Sachsen und das Feststellungsverfahren zur Einräumung von Haushaltsflexibilitäten (Hochschulsteuerungsverordnung – HSSteuVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Steuerung der Hochschulen im Freistaat Sachsen und das Feststellungsverfahren zur Einräumung von Haushaltsflexibilitäten (Hochschulsteuerungsverordnung – HSSteuVO)
Vom 20. Dezember 2022
Auf Grund des § 10 Absatz 4 Satz 1 des
Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3) verordnet das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und nach Kenntnisnahme durch die für Finanzen und Wissenschaft zuständigen Ausschüsse des Landtages:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die in § 1 Absatz 1 des
Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 381) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Hochschulen mit Ausnahme der Medizinischen Fakultäten.

§ 2 Budgetierung

(1)
1
Zur Budgetierung der Hochschulen wird ein jährliches Gesamtbudget der Hochschulen gebildet.
2
Es schlägt sich in den Kapiteln 12 08 bis 12 41 ohne Titel 685 20 (Zuführungen an den Generationenfonds) und ohne Titelgruppe 71 (Zuschüsse an die Medizinischen Fakultäten) sowie im Kapitel 12 07 Titelgruppe 51 (Innovationsbudget) nieder.
(2)
1
Das Gesamtbudget wird nach den drei Hochschularten Universitäten, Fachhochschulen – Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Kunsthochschulen in hochschulartbezogene Gesamtbudgets aufgeteilt.
2
Die Aufteilung erfolgt im gleichen Verhältnis, wie sich die Summen aus den eingestellten Mitteln der Kapitel 12 08 bis 12 41 ohne Titel 685 20, ohne Titelgruppe 71 und ohne die Mittel in den Kapiteln 12 09 Titel 685 04 sowie 12 11 Titelgruppe 57 im Haushaltsjahr 2021, jeweils bezogen auf die Hochschulart, zueinander verhalten.
3
An jedem hochschulartbezogenen Gesamtbudget hat das Grundbudget einen Anteil von 92 Prozent und das Innovationsbudget einen Anteil von 8 Prozent.
(3) Das Globalbudget der jeweiligen Hochschule nach § 11 Absatz 6 Satz 2 des
Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes
setzt sich aus einem Grund- und einem Innovationsbudget zusammen.
(4)
1
Die Veranschlagung des Grundbudgets der jeweiligen Hochschule erfolgt in den Kapiteln 12 08 bis 12 41.
2
Die Aufteilung erfolgt im gleichen Verhältnis, wie sich die Summen aus den eingestellten Mitteln der Kapitel 12 08 bis 12 41 ohne Titel 685 20, ohne Titelgruppe 71 und ohne die Mittel in den Kapiteln 12 09 Titel 685 04 sowie 12 11 Titelgruppe 57 im Haushaltsjahr 2021, jeweils bezogen auf die Hochschule, zueinander verhalten.
3
Für gemeinsame Vorhaben der Hochschulen kann zur Vereinfachung des Zahlungsflusses ein Teil des Grundbudgets nach Satz 1 gesondert in den Kapiteln 12 08 bis 12 41 im Haushaltsplan veranschlagt werden.
(5)
1
Die Veranschlagung des Innovationsbudgets erfolgt im Haushaltsplan in Kapitel 12 07 Titelgruppe 51.
2
Das Innovationsbudget unterteilt sich in ein Initiativbudget und in ein Zielvereinbarungsbudget.
3
Das Initiativbudget steht dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus als Anschubfinanzierung und für die Finanzierung hochschulübergreifender Programme oder einzelner Maßnahmen von besonderer Bedeutung für die Hochschulen mit einem Anteil von 25 Prozent am Innovationsbudget zur Verfügung und unterliegt im Haushaltsvollzug der Höhe nach keiner festen Verteilung auf die einzelnen Hochschulen oder Hochschularten.
4
Das Zielvereinbarungsbudget wird den Hochschulen in Verbindung mit den Zielvereinbarungen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des
Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes
zur Verfügung gestellt.
5
Das Zielvereinbarungsbudget wird nach Maßgabe von § 4 Absatz 4 Satz 3 entsprechend Absatz 4 Satz 2 verteilt.
(6)
1
Ändert sich in mindestens einem der Kapitel 12 08 bis 12 41 im Rahmen der Haushaltsaufstellung oder durch Umsetzungen im Rahmen des Haushaltsvollzugs die Gesamtanzahl der im Stellenplan zu Titel 685 02 im jeweiligen Kapitel ausgewiesenen Stellen, sind die Budgets nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend anzupassen.
2
Bei einer Veränderung gemäß Satz 1 im Rahmen der jeweiligen Haushaltsaufstellung werden die hochschulartbezogenen Gesamtbudgets neu gebildet und gelten für den jeweiligen Doppelhaushalt.
3
Veränderungen gemäß Satz 1 im Haushaltsvollzug sind im Grundbudget der jeweiligen Hochschule zu berücksichtigen.

§ 3 Steuerung

(1)
1
Grundlage für die staatliche Steuerung der Hochschulen ist deren Selbststeuerungsfähigkeit und das Controlling des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.
2
Dafür ist der Einsatz geeigneter Controllinginstrumente im Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus und an den Hochschulen sicherzustellen.
3
Folgende Controllinginstrumente sind insbesondere anzuwenden:
1.
Zielvereinbarungen zwischen dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus und den Hochschulen,
2.
hochschulinterne Zielvereinbarungen,
3.
Berichtswesen zwischen dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus und den Hochschulen,
4.
hochschulinternes Berichtswesen,
5.
Kennzahlensteuerung im Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus und an den Hochschulen sowie
6.
hochschulinterne Kosten- und Leistungsrechnung.
(2) Die konzeptionellen Grundlagen hierfür finden sich in der Anlage zur
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Bekanntmachung des Rahmenhandbuchs Neue Hochschulsteuerung
vom 28. Februar 2013 (SächsABl. SDr. S. S 246), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 219), in der jeweils geltenden Fassung (Rahmenhandbuch Neue Hochschulsteuerung).

§ 4 Zielvereinbarungen, Berichtswesen

(1) Zielvereinbarungen zwischen dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus und den einzelnen Hochschulen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des
Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes
sind in der Regel für vier Jahre und auf das Kalenderjahr bezogen abzuschließen.
(2)
1
Grundlage für den Abschluss der Zielvereinbarungen sind die sächsische Hochschulentwicklungsplanung, die Vorgaben nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des
Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes
und die Kennzahlen nach § 10 Absatz 6 des
Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes
.
2
Neben den in § 10 Absatz 2 des
Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes
genannten Zielen sind die Mittelzuweisung gemäß § 2 Absatz 5 Satz 4 und 5 (Zielvereinbarungsbudget), die Berichterstattung gemäß Absatz 3 Satz 2, die Erfolgskontrolle und die Gewichtung der Ziele zu vereinbaren, wobei der Profilbildung durch Schwerpunktsetzung gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des
Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes
in der Regel ein besonderes Gewicht einzuräumen ist.
3
Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus legt spätestens neun Monate vor Beginn der neuen Zielvereinbarungsperiode der jeweiligen Hochschule einen Zielvereinbarungsentwurf vor.
(3)
1
Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus führt mit den einzelnen Hochschulen regelmäßig Gespräche über den Umsetzungsstand der geltenden Zielvereinbarung.
2
Die Hochschulen berichten dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus alle zwei Jahre über die Umsetzung der Zielvereinbarung.
3
Der Grad der Zielerreichung muss erkennbar werden.
4
Gefährden nicht vorhersehbare Ereignisse die Erfüllung vereinbarter Ziele, setzen sich die Vereinbarungspartner gegenseitig unverzüglich darüber in Kenntnis.
5
Daraus resultierende Abweichungen im Rahmen der Zielerfüllung sind zwischen dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus und der Hochschule festzuhalten und berühren die Erfüllung anderer Ziele nicht.
(4)
1
Das Zielvereinbarungsbudget wird während der Laufzeit der Zielvereinbarungsperiode vollständig an die Hochschule ausgezahlt.
2
Nach Ablauf der Zielvereinbarungsperiode erfolgt durch das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus eine Prüfung der Zielerreichung und die Feststellung des Grades der Zielerreichung unter Berücksichtigung der Gewichtung der Ziele.
3
Bei Nichterreichen vereinbarter Ziele in einer Zielvereinbarungsperiode wird das Zielvereinbarungsbudget der Folgeperiode entsprechend gekürzt.
(5)
1
Ausnahmsweise kann das Zielvereinbarungsbudget bereits innerhalb einer Zielvereinbarungsperiode bei Nichtumsetzung vereinbarter Ziele, insbesondere bei Nichtumsetzung von Strukturmaßnahmen, gekürzt werden.
2
Bei Nichtumsetzung vereinbarter Strukturmaßnahmen kann in besonders schwerwiegenden Fällen das Grundbudget gekürzt werden.
(6) Die Universitäten und Fachhochschulen – Hochschulen für angewandte Wissenschaften legen dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die in § 10 Absatz 6 Satz 3 und 4 des
Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes
sowie im Rahmenhandbuch Neue Hochschulsteuerung festgelegten Berichtspflichten hinaus die Kapazitäts- und Auslastungsberechnungen für alle Lehreinheiten vor.

§ 5 Rahmenhandbuch Neue Hochschulsteuerung

(1)
1
Das Rahmenhandbuch Neue Hochschulsteuerung wird vom Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus im Benehmen mit den Hochschulen erstellt und fortgeschrieben.
2
Im Rahmenhandbuch Neue Hochschulsteuerung werden die für die Steuerung der Hochschulen maßgeblichen Controllinginstrumente sowie deren Voraussetzung und Anwendung vorgegeben.
3
Es enthält insbesondere die Fachkonzepte für
1.
die Produktbildung,
2.
die Stundenrechnung,
3.
die Leistungsrechnung,
4.
die Kostenrechnung,
5.
die Buchhaltung,
6.
die hochschulinternen Zielvereinbarungen und
7.
das Berichtswesen.
(2)
1
Änderungen des Fachkonzeptes Buchhaltung sowie Schnittstellen zu den Landesverfahren Kassenbuchhaltung und Bezügeverfahren werden im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen geregelt.
2
Das Fachkonzept Berichtswesen berücksichtigt den Informationsbedarf des Staatsministeriums der Finanzen.
(3) In Teil III des Rahmenhandbuches Neue Hochschulsteuerung werden die Rahmenbedingungen und die Grundlagen für die informationstechnologische Umsetzung der Neuen Hochschulsteuerung festgelegt.

§ 6 Hochschulspezifisches Handbuch der Hochschule

1
Jede Hochschule erstellt auf der Grundlage des Rahmenhandbuches Neue Hochschulsteuerung ein hochschulspezifisches Handbuch Neue Hochschulsteuerung und schreibt dies fort.
2
Die Fortschreibung ist zu dokumentieren.
3
Die Hochschule legt dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus auf Anforderung ihr Handbuch zur Einsichtnahme vor.

§ 7 Risikomanagementsystem

(1) Jede Hochschule wendet ihr aufgebautes Risikomanagementsystem kontinuierlich an, entwickelt es fort und stellt dessen Einbindung in das Risikomanagementsystem des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus sicher.
(2) Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus behält zur Risikoabsicherung jeder Hochschule jährlich vier Prozent ihres Grundbudgets ein und zahlt diese erst im vierten Quartal eines jeden Jahres aus.

§ 8 Verfahren zur Feststellung der Erfüllung der Anforderungen nach § 11 Absatz 2 Satz 6 und 7 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes

(1)
1
Für das Verfahren zur Feststellung der Erfüllung der Anforderungen nach § 11 Absatz 2 Satz 6 und 7 des
Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes
ist das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zuständig.
2
Das Verfahren wird auf Antrag der Hochschule eingeleitet.
3
Der Antrag soll bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres gestellt werden.
(2)
1
Für die Feststellung ist von der Hochschule der Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 2 Satz 6 und 7 des
Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes
vorliegen.
2
Mit dem Antrag legt die Hochschule ihr Handbuch und einen Bericht zu dessen Umsetzung vor.
(3) Der Feststellungsbescheid des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus ergeht innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung.
(4) Mit Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Erlass des Feststellungsbescheides kann das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus von den Hochschulen erneut den Nachweis verlangen, dass die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 2 Satz 6 und 7 des
Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes
vorliegen.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die
Sächsische Hochschulsteuerungsverordnung
vom 12. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 958) außer Kraft.
Dresden, den 20. Dezember 2022
Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus Sebastian Gemkow
Markierungen
Leseansicht