Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Gewährung von Hilfen für Schäden infolge von Naturkatastrophen und gleichgestellten widrigen Witterungsverhältnissen (FRL Hilfen Land- und Forstwirtschaft)
Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Gewährung von Hilfen für Schäden infolge von Naturkatastrophen und gleichgestellten widrigen Witterungsverhältnissen (FRL Hilfen Land- und Forstwirtschaft)
Vom 10. Dezember 2020
[zuletzt geändert durch RL vom 29. Mai 2024 (SächsABl. S. 628) mit Wirkung ab 29. Mai 2024]
I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.
Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Grundlage von §§
23
,
44
und 44a der
Sächsischen Haushaltsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung
vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2023 (SächsABl. 2024 S. 97) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253), in der jeweils geltenden Fassung, auf Antrag finanzielle Hilfen nach Maßgabe dieser Richtlinie.
2.
Zuwendungszweck ist eine Unterstützung bei der Bewältigung von Schäden infolge von Naturkatastrophen und Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV, ABl. C 202 vom 07.06.2016, S. 47). Durch menschliches Versagen unmittelbar verursachte Ereignisse gelten nicht als Schaden im Sinne dieser Richtlinie.
3.
Die Regelungen dieser Förderrichtlinie finden Anwendung, wenn das Kabinett nach einer Vorlage des Staatsministeriums des Innern beziehungsweise bei einem auf die Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Aquakultur beschränkten Ereignis nach einer Vorlage des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft festgestellt hat, dass ein Elementarschadensereignis im Sinne von Nummer 2 vorliegt und dass Hilfen nach dieser Richtlinie gewährt werden.
4.
Zuwendungen an Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion sowie der Forstwirtschaft werden, soweit es sich um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der folgenden Bestimmungen oder deren Nachfolgebestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
a)
der Nationalen Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Finanzhilfen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 24. Oktober 2023 (BAnz AT 17.11.2023 B2), die per Beschluss der Europäischen Kommission vom 22. September 2023 (SA.107894 (2023/N)) genehmigt wurde,
b)
der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (Agrarrahmen, ABl. C 485 vom 21.12.2022, S. 1), die zuletzt durch die Mitteilung der Kommission vom 5. März 2024 (ABl. C. C/2024/1902, 05.03.2024) geändert worden ist,
c)
der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2391 der Kommission vom 4. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2391, 05.10.2023) geändert worden ist,
d)
der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023).
Jede Einzelbeihilfe von über 10 000 Euro bei Begünstigten der landwirtschaftlichen Primärproduktion sowie von über 100 000 Euro bei Begünstigten der Forstwirtschaft ist gemäß Rn. 112 des Agrarrahmens zu veröffentlichen.
5.
Zuwendungen an Unternehmen der Fischerei und Aquakultur werden, soweit es sich um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt, nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der folgenden Bestimmungen sowie deren Nachfolgeregelungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
a)
der Rahmenrichtlinie zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen oder infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen vom 29. Dezember 2023, die auf der Grundlage der Artikel 49 und 51 der Verordnung (EU) 2022/2473 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 96), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2603 der Kommission vom 22. November 2023 (ABl. L, 2023/2603, 23.11.2023) geändert worden ist, freigestellt worden ist,
b)
der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2391 der Kommission vom 4. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2391, 05.10.2023) geändert worden ist.
Jede Einzelbeihilfe an Unternehmen der Fischerei und Aquakultur von über 10 000 Euro ist nach Art. 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2473 zu veröffentlichen.
6.
Von einer Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die einer Wiedereinziehungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.
Für Unternehmen der Fischerei und Aquakultur gilt dieser Ausschluss nicht.
7.
Unternehmen in Schwierigkeiten
¹
sind von einer Gewährung von Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge von Naturkatastrophen und Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen ausgeschlossen, es sei denn, die Schwierigkeiten sind auf das Schadensereignis zurückzuführen. Für Unternehmen der Fischerei und Aquakultur gilt dies nur im Falle von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen.
8.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie.
II. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbarer Schäden, bei denen durch direkte Einwirkung der Schadensursache Gegenstände oder bauliche Anlagen gemäß § 2 Absatz 1 der
Sächsischen Bauordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie land-, forst- und fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen oder Wirtschaftswege beschädigt oder zerstört wurden oder verlorengingen. Gefördert werden ferner Einkommensverluste und Wiederherstellungskosten im Sinne von Ziffer V Nummer 3.
III. Begünstigte
1.
Begünstigte der Zuwendung sind Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform und Größe,
a)
die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich der Imkerei und Wanderschäferei tätig sind,
b)
die in der Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur tätig sind,
c)
die in der Forstwirtschaft tätig sind.
2.
Eine Förderung ist ausgeschlossen, soweit die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.
3.
Als Unternehmen der Forstwirtschaft gelten auch forstliche Zusammenschlüsse im Sinne des
Bundeswaldgesetzes
vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 112 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie private und körperschaftliche Waldbesitzer.
4.
Nicht gefördert werden Personen, die Leistungen aufgrund des
Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch Artikel 13b des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhalten oder erhielten.
5.
Begünstigte nach Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b dieser Richtlinie, die einen Verstoß oder ein Vergehen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe f Ziffern i oder ii der Verordnung (EU) 2022/2473 begangen haben, sind von der Förderung ausgeschlossen. Hierzu ist mit dem Antrag eine Erklärung vorzulegen, dass kein entsprechender Verstoß beziehungsweise Vergehen begangen wurde. Wird festgestellt, dass Begünstigte vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben, so wird der betreffende Antrag von der Ausgleichszahlung ausgeschlossen, und bereits gezahlte Mittel werden zurückgefordert.
IV. Zuwendungsvoraussetzungen
1.
Die Hilfen werden zum (Teil-)Ausgleich von Schäden gewährt, die unmittelbar kausal durch Naturkatastrophen oder Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse verursacht wurden.
2.
Als Naturkatastrophen gelten Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche, Überschwemmungen, Wirbelstürme, Orkane und Flächenbrände natürlichen Ursprungs.
3.
Beihilfen für Schäden infolge von Naturkatastrophen werden für forstwirtschaftliche Unternehmen nur gewährt, wenn mindestens 20 Prozent des forstwirtschaftlichen Potenzials des betreffenden forstwirtschaftlichen Unternehmens zerstört wurde.
4.
Naturkatastrophen gleichgestellt sind im Bereich der Land- und Forstwirtschaft widrige Witterungsverhältnisse wie Frost, Hagel, Eis, starke oder anhaltende Regenfälle, nicht Orkanstärke erreichende Stürme und Dürre, wenn dadurch mehr als 30 Prozent der durchschnittlichen Jahreserzeugung des betreffenden landwirtschaftlichen Unternehmens oder mehr als 20 Prozent des forstwirtschaftlichen Potenzials des betreffenden forstwirtschaftlichen Unternehmens durch die Naturkatastrophe zerstört wurden.
Durchschnittliche Jahreserzeugung gemäß Satz 1 ist der im vorangegangenen Dreijahreszeitraum durchschnittlich erzielte Naturalertrag oder der Dreijahresdurchschnitt auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraumes unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes. Ist die Ermittlung der durchschnittlichen Erzeugung landwirtschaftlicher Unternehmen über den Naturalertrag nicht möglich, kann der durchschnittliche Wert der Erzeugung über die Erlöse für alle Produktionsverfahren ermittelt werden.
Für Unternehmen der Fischerei und Aquakultur sind folgende widrige Witterungsverhältnisse Naturkatastrophen gleichgestellt: Stürme, Windböen, die außergewöhnlich hohe Wellen hervorrufen, heftige und anhaltende Regenfälle, Überschwemmungen und über einen längeren Zeitraum bestehende außergewöhnlich erhöhte Wassertemperaturen, schwere Dürren sowie weitere Arten widriger Witterungsverhältnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2022/2473, wenn hierdurch die durchschnittliche Erzeugung um mehr als 30 Prozent reduziert wird. Die Berechnung ist entweder auf der Grundlage des vorangegangen Dreijahreszeitraumes oder aber des vorhergehenden Fünfjahreszeitraumes unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes durchzuführen.
5.
Bei Schäden durch widrige Witterungsverhältnisse müssen forstwirtschaftliche Unternehmen für den Erhalt der Zahlungen einen Nachweis über geeignete Risikomanagementinstrumente vorlegen, um das potenzielle Auftreten des Schadereignisses in Zukunft gegebenenfalls zu verhindern. Solche Risikomanagementinstrumente können die Absicherung durch eine Versicherung oder geeignete Vorbeugungsmaßnahmen zur Verhinderung eines Schadereignisses umfassen.
6.
Schäden werden nur ab einem Betrag von 5 000 Euro berücksichtigt. Der Nachweis des entstandenen Schadens und der für dessen Beseitigung notwendigen Ausgaben erfolgen durch ein von unabhängigen Sachverständigen, wie beispielsweise Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Ingenieuren oder Architekten oder von einer anderen fachkundigen Stelle, zu erstellendes Gutachten (zur Form des Gutachtens siehe Ziffer VII Nummer 1). Soweit keine Wiederaufbaumaßnahmen beantragt werden, kann das Gutachten auf den Nachweis des entstandenen Schadens beschränkt werden.
7.
Die Förderung bei Naturkatastrophen gemäß Nummer 2 setzt die Bestätigung der zuständigen Gemeindeverwaltung voraus, dass das zur Förderung beantragte Objekt oder die land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen in einem von dem Elementarschadensereignis betroffenen Gebiet liegen und eine Plausibilitätsprüfung keine Anhaltspunkte dafür ergeben hat, dass die im Antrag gemachten Angaben zur Schadenskausalität unzutreffend sind. Bei mehreren zu fördernden Objekten ist jeweils eine Gemeindebestätigung vorzulegen.
8.
Nicht berücksichtigt werden Schäden an Gebäuden und baulichen Anlagen, die ohne eine erforderliche Genehmigung oder Anzeige des Bauvorhabens errichtet wurden, sowie im Falle eines Hochwasserereignisses in der Regel bei Gebäuden und baulichen Anlagen, die nach dem 20. Oktober 2004 in mit Rechtsverordnung oder gemäß gesetzlicher Festsetzung nach dem
Sächsischen Wassergesetz
vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzten Überschwemmungsgebieten errichtet wurden, es sei denn, es handelte sich dabei um einen städtebaulich erwünschten Lückenschluss innerhalb historisch gewachsener Gemeindegebiete. Dies ist von der Gemeinde zu bestätigen.
V. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
1.
Zuwendungs- und Finanzierungsart
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung gewährt. Die Zuwendungen werden direkt an das betreffende Unternehmen gezahlt.
2.
Höhe der Zuwendung
a)
Naturkatastrophen
Bei dem Ausgleich von Schäden durch Naturkatastrophen ist die Zuwendung unter Berücksichtigung sonstiger Ausgleichszahlungen einschließlich Versicherungsleistungen auf 100 Prozent des Gesamtschadens beziehungsweise auf 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten im Bereich der Forstwirtschaft sowie der Fischerei und Aquakultur beschränkt.
b)
Widrige Witterungsverhältnisse
aa)
In der Landwirtschaft beträgt bei Naturkatastrophen gleichgestellten widrigen Witterungsverhältnissen außer bei Dürreereignissen die Bruttobeihilfeintensität der gewährten Zuwendung 80 Prozent des Gesamtschadens. In der Forstwirtschaft sowie der Fischerei und Aquakultur können bis zu 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten gewährt werden.
bb)
In der Landwirtschaft kann bei Schäden infolge von Dürreereignissen eine Zuwendung in Höhe von 90 Prozent des nach Buchstabe aa ermittelten Betrages gewährt werden.
Die Zuwendung erhöht sich auf 100 Prozent des nach Buchstabe aa ermittelten Betrages, nachdem die Begünstigten an einer einzelbetrieblichen Klimaanpassungsberatung teilgenommen haben.
cc)
Bei durch widrige Witterungsverhältnisse hervorgerufenen Schäden in der Landwirtschaft wird der nach Buchstabe aa berechnete Ausgleichsbetrag um 50 Prozent gekürzt, soweit das Unternehmen keine Versicherung abgeschlossen hat, die die häufigsten klimatischen Risiken und mindestens 50 Prozent der durchschnittlichen Jahreserzeugung oder der durchschnittlichen Jahreseinnahme des betroffenen Produktionsverfahrens abdeckt. Von der Kürzung kann abgesehen werden, wenn nachweislich für ein bestimmtes klimatisches Risiko kein beziehungsweise kein erschwinglicher Versicherungsschutz angeboten wurde.
3.
Bemessungsgrundlagen
Dem Unternehmen wird ein Ausgleich für unmittelbar verursachte Schäden gewährt. Die Berechnung der Schäden erfolgt auf der Ebene des einzelnen Unternehmens.
a)
Berechnung von Schäden in der Landwirtschaft
Ein Ausgleich wird für die durch das Ereignis unmittelbar verursachten Schäden einschließlich der Aufwuchsschäden gewährt. Dies umfasst auch außergewöhnliche Aufwendungen wie Futterzukäufe in der Viehhaltung, Reparaturkosten einschließlich der Beräumung von Produktions- und Gebäudeflächen sowie die Instandsetzung von Versorgungswegen.
Der Gesamtschaden ergibt sich aus der Summe der Einkommensverluste und den Schäden an Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen, landwirtschaftlicher Infrastruktur, Maschinen und Geräten sowie am Tierbestand und an landwirtschaftlichen Lagerbeständen.
Für die Bestimmung der Einkommensverluste findet die Berechnungsmethode nach Nummer 3.1 Absatz 3 der Nationalen Rahmenrichtlinie Anwendung. Bei der Berechnung der Sachschäden ist Nummer 3.3 Absatz 4 der Nationalen Rahmenrichtlinie zu beachten.
b)
Berechnung von Schäden in der Forstwirtschaft
Im Falle von Schäden an Forstkulturen werden alle für den Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials erforderlichen Wiederherstellungskosten der Kulturfläche einschließlich der Kosten für Vorarbeiten, Schutz und Pflege der Kulturen bis zur Sicherung, Aufräumarbeiten auf Produktions- und Gebäudeflächen, Forstschutzkosten, Kosten für Kapitalmarktdarlehen zur Zwischenfinanzierung der Aufarbeitungskosten von Holz, das im Zusammenhang mit Naturkatastrophen oder gleichgestellten Witterungsverhältnissen angefallen ist, zugrunde gelegt. Gleiches gilt für Kulturen, die durch das Absterben von Beständen im Rahmen der Wiederaufforstungsverpflichtung angelegt werden müssen. Alternativ kann der Schaden auch auf Basis von Durchschnitts- oder regionalen Referenzwerten ermittelt werden. Für Einkommensverluste infolge von außergewöhnlichen Naturereignissen und Ereignissen im Zusammenhang mit dem Klimawandel dürfen keine Beihilfen gewährt werden.
Für die Berechnung des Wertes der Bestandsschäden findet Nummer 3.2 Absatz 2 der Nationalen Rahmenrichtlinie Anwendung. Bei der Berechnung der Sachschäden ist Nummer 3.3 Absatz 4 der Nationalen Rahmenrichtlinie zu beachten.
Der Gesamtschaden der Begünstigten ergibt sich aus der Summe der Wiederherstellungskosten und den Schäden an Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen, forstwirtschaftlicher Infrastruktur, Maschinen und Geräten sowie den Bestandsschäden.
c)
Berechnung von Schäden in der Fischerei und Aquakultur
Ein Ausgleich wird für die durch das Ereignis unmittelbar verursachten Schäden gewährt. Dies umfasst Sachschäden an Vermögenswerten sowie Einkommensverluste aufgrund der vollständigen oder teilweisen Zerstörung der Fischerei- und Aquakulturproduktion oder der entsprechenden Betriebsmittel für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten nach Eintritt des Schadereignisses.
Bei Naturkatastrophen sind die Vorgaben des Artikels 49 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) 2022/2473 sowie bei sonstigen widrigen Witterungsbedingungen des Artikels 51 Abs. 7 und 8 der Verordnung (EU) 2022/2473 zu beachten.
d)
Die Ausgaben für das nach Ziffer IV Nummer 6 erforderliche Gutachten sind zuwendungsfähig.
e)
Nicht zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Klimaanpassungsberatung nach Nummer 2 Buchstabe b, bb sowie Schäden,
aa)
an nicht zum Anlagevermögen gehörenden Stützmauern von Gebäuden und Grundstücken, soweit die Stützmauer nicht zum Schutz des Gebäudes zwingend notwendig ist und eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde vorliegt,
bb)
an Kraftfahrzeugen, die im Straßenverkehr zugelassen oder für die Zulassung im Straßenverkehr vorgesehen sind,
cc)
an Gebäuden, die zum Zeitpunkt des Ereignisses nicht nutzbar waren, ausgenommen Gebäude, die sich bei Schadenseintritt noch im Rohbaustadium oder in der Wiederherstellung befanden,
dd)
an Gebäuden, die zum Rückbau vorgesehen waren.
4.
Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft ist ermächtigt, die Einzelheiten zur Umsetzung dieser Förderrichtlinie, insbesondere Pauschalwerte für landwirtschaftliche Kulturarten zur Berechnung des Flächenschadens per Erlass zu regeln. Dieser Erlass ist auf den Internetseiten des Ministeriums zu veröffentlichen.
VI. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
1.
Im Fall von Ziffer V Nummer 2 Buchstabe b, bb gilt zudem:
Gegenstand der einzelbetrieblichen Klimaanpassungsberatung ist die Eindämmung von Ernte-, Qualitäts- und Ertragsschäden durch geeignete betriebsspezifische Anpassungs- und Umstellungsmaßnahmen. Die Beratungsauflage ist innerhalb von sechs Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides zu erfüllen und der bewilligenden Stelle das ausgefüllte strukturierte Beratungsprotokoll mit Qualifizierungsnachweis der Beratenden vorzulegen. Bei Vorliegen triftiger Gründe ist auf Antrag bei der bewilligenden Stelle eine einmalige Verlängerung der Frist um sechs Monate zur Erfüllung der Auflage möglich.
Etwas Anderes gilt, sofern die Begünstigten eine vergleichbare Klimaanpassungsberatung innerhalb der letzten zwei Jahre vor Eintritt des Schadensereignisses in Anspruch genommen haben und der bewilligenden Stelle einen entsprechenden Nachweis darüber vorlegen können.
Die notwendigen Inhalte für die Beratung, die Vorlage für das strukturierte Beratungsprotokoll sowie die Anforderungen an die Qualifikation der Beratenden wird unter
https://lsnq.de/Hilfen
veröffentlicht.
2.
Begünstigte nach Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b dieser Richtlinie müssen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik während der Laufzeit der Beihilfemaßnahme wahren. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Vorschriften während der Laufzeit der Beihilfemaßnahme ist die Leistung nach Maßgabe der Schwere des Verstoßes wieder einzuziehen.
3.
Leistungen Dritter, insbesondere Spenden und Versicherungsleistungen, haben dem Grunde und der Höhe nach – auch bei nachträglichem Hinzutritt – Vorrang vor einer Förderung nach dieser Richtlinie. Insbesondere Versicherungsleistungen müssen vollständig in Anspruch genommen werden. Leistungen Dritter sowie aufgrund des außergewöhnlichen Ereignisses nicht entstandene Kosten sind vom Gesamtschaden abzuziehen.
Die Begünstigten haben alle aufgrund des Schadensereignisses erhaltenen oder beantragten Zuwendungen, Zahlungen oder sonstigen geldwerten Leistungen und etwaige Versicherungszahlungen einschließlich zinsvergünstigter Darlehen offenzulegen.
4.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann mit anderen Förderprogrammen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union ergänzt werden, sofern und soweit dies die Fördervorschriften der anderen Programme zulassen und die Gesamtsumme der Fördermittel sowie Mittel Dritter die Gesamtausgaben des Vorhabens nicht übersteigt. Handelt es sich bei der Zuwendung um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV, so darf die jeweils einschlägige zulässige Beihilfehöchstintensität nicht überschritten werden.
5.
Eine Unterstützung als De-minimis-Beihilfe kommt für solche Fälle in Betracht, die nicht in vollem Umfang den Regelungen der Nationalen Rahmenrichtlinie beziehungsweise der Rahmenrichtlinie für den Fischerei-/Aquakultursektor des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft entsprechen.
6.
Im Falle von Einkommensverlusten nach Ziffer V Nummer 3 Buchstabe a, Bestandsschäden nach Ziffer V Nummer 3 Buchstabe b und Einkommensverlusten nach Ziffer V Nummer 3 Buchstabe c gilt das in Ziffer IV Nummer 6 genannte Gutachten als Nachweis der Ausgaben, im Gutachten enthaltene außergewöhnliche Aufwendungen (zum Beispiel Futterzukäufe) sind durch Einzelbelege nachzuweisen. Die Bewilligungsstelle behält sich eine Nachprüfung vor, inwieweit die im Gutachten geltend gemachten Einkommensverluste und Bestandsschäden tatsächlich eingetreten sind.
7.
Wiederaufbau- und Wiederbeschaffungsmaßnahmen sind nachhaltig, insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen Vorschriften für eine gleiche oder gleichwertige Konstruktion nach dem gegenwärtigen Stand der Technik, durchzuführen.
8.
Bauliche Maßnahmen zur Beseitigung von Hochwasserschäden sind so auszuführen, dass Schäden bei einem erneuten Hochwasserereignis reduziert oder vermieden werden. Technische Anlagen zur Energie- und Wärmeversorgung müssen im Rahmen der nachhaltigen Schadensbeseitigung entweder an einem hochwassersicheren Standort installiert oder so ausgeführt werden, dass die Anlage oder die besonders schadensgefährdeten Anlagenteile bei einem zukünftigen Hochwasserereignis innerhalb kurzer Zeit aus- und anschließend funktionsfähig wieder eingebaut werden können.
9.
Ist nach einem Hochwasserereignis wahrscheinlich, dass ein zukünftiges Hochwasser wiederkehrend erhebliche Schäden verursacht, werden auch Maßnahmen zum Wiederaufbau an anderer Stelle gefördert, ohne dass die Begünstigten in eine materiell bessere Lage versetzt werden, als sie sich vor dem Hochwasserereignis befunden haben. In diesem Fall wird die Zuwendung anhand des tatsächlich entstandenen Schadens bemessen.
VII. Verfahren
1.
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB), Gerberstraße 5, 04105 Leipzig. Die Anträge sind abrufbar unter
https://www.sab.sachsen.de
. Für vorzulegende Gutachten ist die Form des Mustergutachtens gemäß der Vorgabe der Bewilligungsstelle einzuhalten.
2.
Bewilligungen sind bereits dann möglich, wenn die Begünstigten glaubhaft machen, dass sie die notwendigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen innerhalb einer im Bewilligungsbescheid festzulegenden Frist vorlegen können.
3.
Soll ein Vorhaben mit mehreren Beteiligten gefördert werden, so kann die Zuwendung nur von einem Beteiligten beantragt werden. Sie ist von dem Beteiligten zu beantragen, der dazu beauftragt wird. Die Beauftragung ist im Antrag nachzuweisen. Die Zuwendung wird an die Antragstellenden ausgezahlt, die intern den Ausgleich mit den Beteiligten durchführen.
4.
Der vorzeitige förderunschädliche Vorhabensbeginn gemäß Nummer 1.4 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
wird zum Tage des Elementarschadensereignisses zugelassen.
5.
Eine früher gewährte Förderung desselben Vorhabens aus öffentlichen Mitteln schließt eine Förderung von Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie nicht aus. Wurden bereits geförderte Vorhaben vor Fertigstellung des Vorhabens oder innerhalb der Zweckbindungsfrist ganz oder teilweise zerstört, soll bei der Ausübung des Ermessens gemäß Nummer 8.2.4 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
auf den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der Zuwendung verzichtet werden, soweit nicht ein Anspruch der Begünstigten auf Kompensationsleistungen gegenüber Dritten besteht. Es besteht eine Mitteilungspflicht der Begünstigten gegenüber der Bewilligungsstelle zu bereits geförderten Vorhaben, die vor Fertigstellung des Vorhabens oder innerhalb der Zweckbindungsfrist ganz oder teilweise zerstört wurden.
6.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides. Der nach Ziffer V Nummer 2, Buchstabe b, bb Unterabsatz 2 erhöhte Betrag der Zuwendung wird nach Vorlage der unter Ziffer VI Nummer 1 genannten Nachweise bei der Bewilligungsstelle ausgezahlt.
7.
Die Zuwendung muss innerhalb von maximal vier Jahren nach dem Ereignis ausgezahlt werden.
8.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für die Einhaltung der Zweckbindung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Regelungen der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
VIII. Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 10. Dezember 2020
Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Wolfram Günther
1
Bei der Prüfung des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ist auf die für den jeweiligen Sektor einschlägige Regelung abzustellen. Das heißt, es finden entweder Randnummer 33 Ziffer 63 des Agrarrahmens für den Sektor der Land- und Forstwirtschaft oder Artikel 2 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2022/2473 für den Sektor der Fischerei und Aquakultur Anwendung.
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