Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2017/2018 (Haushaltsbegleitgesetz 2017/2018 – HBG 2017/2018)
Gesetz
begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2017/2018
(Haushaltsbegleitgesetz 2017/2018 – HBG 2017/2018)
Vom 15. Dezember 2016
Der Sächsische Landtag hat am 15. Dezember 2016 das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1
Änderung des Sächsischen Garantiefondsgesetzes
Artikel 2
Änderung des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes
Artikel 3
Änderung des Versorgungsrücklagengesetzes
Artikel 4
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes
Artikel 5
Weitere Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes
Artikel 6
Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung
Artikel 7
Änderung des Sächsischen Justizgesetzes
Artikel 8
Änderung des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes
Artikel 9
Änderung des Gesetzes zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr
Artikel 10
Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt
Artikel 11
Änderung der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung
Artikel 12
Änderung des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes
Artikel 13
Änderung der Sächsischen Haushaltsordnung
Artikel 14
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftssicherungsfonds Sachsen“
Artikel 15
Änderung des Sächsischen Ganztagsangebotsgesetzes
Artikel 16
Artikel 16 Inkrafttreten
Artikel 1 Änderung des Sächsischen Garantiefondsgesetzes
Das
Sächsische Garantiefondsgesetz
vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 392) wird wie folgt geändert:
1.
§ 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Finanzierung
(1) Der Fonds erhält Zuführungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans.
(2) Soweit der Fonds vor dem 1. Januar 2017 Geldanlagen getätigt hat, kommen die daraus erwachsenden Zinsen dem Sondervermögen auch nach dem 1. Januar 2017 zugute.
(3) Der Fonds kann unbeschadet der in § 8 Satz 3 vorgesehenen Rückführung vorab Rückführungen an den Staatshaushalt leisten, soweit dadurch die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Fonds nicht gefährdet wird.“
2.
§ 5 Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„(3) Fondsvermögen, das noch nicht für Fondszwecke benötigt wird, bleibt unverzinst im Liquiditäts- und Zinsmanagement des Freistaates Sachsen.
(4) Für die Verwaltung, Bewirtschaftung und Prüfung des Fonds gelten die Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die zu ihrer Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.“
3.
§ 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Wirtschaftsplan
Das Staatsministerium der Finanzen erstellt für den Fonds für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan. Der Wirtschaftsplan ist dem Staatshaushaltsplan in den jeweiligen Haushaltsjahren als Anlage beizufügen.“
4.
§ 8 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Das bei Auflösung vorhandene Fondsvermögen ist dem Staatshaushalt zuzuführen.“
Artikel 2 Änderung des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes
Das
Sächsische Verwaltungsorganisationsgesetz
vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Nach § 8 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Im Rahmen der Aufgaben und Zuständigkeiten des Staatsbetriebs Zentrales Flächenmanagement Sachsen nach § 9 Absatz 2 stellt der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen dem Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen nach § 11 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 482) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens laufend bereit.“
2.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
„d)
der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen,“.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 7 werden die Wörter „und der Sicherung des Landesvermögens“ durch die Wörter „im Rahmen der Behördenunterbringung“ ersetzt.
bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen nimmt die Aufgaben des ressortübergreifenden Flächenmanagements einschließlich des Kompensationsmanagements und der Sicherung des Landesvermögens wahr. Er nimmt insbesondere Aufgaben des Grundstücksverkehrs und der Flächenarrondierung wahr und ist für die Abwicklung von Fiskalerbschaften sowie die Ausübung von Aneignungsrechten zuständig. Weiterhin nimmt er für den Freistaat Sachsen die Aufgaben als Grundstückseigentümer wahr, sofern keine Ausnahmen vom Staatsministerium der Finanzen zugelassen werden.“
c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen wird bis zum 31. Dezember 2020 evaluiert. Dabei sind insbesondere die Zusammenarbeit mit anderen Behörden der Staatsregierung, die Vollständigkeit der Flächenberücksichtigung sowie die erreichte Wirtschaftlichkeit zu untersuchen.“
Artikel 3 Änderung des Versorgungsrücklagengesetzes
Das
Versorgungsrücklagengesetz
vom 17. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 46), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
§ 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Entnahme der Mittel und Auflösung der Sondervermögen
(1) Die in der Versorgungsrücklage des Freistaates Sachsen angesparten Mittel werden im staatlichen Bereich im Kalenderjahr 2018 in den laufenden Haushalt überführt und zur Finanzierung der anfallenden Ausgaben von Versorgung einschließlich Beihilfe und für Zahlungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung anstelle der Versorgung verwendet.
(2) Die Sondervermögen für die sonstigen Dienstherren nach § 1 Absatz 1, die sich an dem Sondervermögen nach § 2 Absatz 1 beteiligt haben, werden spätestens zum 31. Dezember 2018 an diese ausgezahlt.
(3) Nach Auszahlung der Mittel nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Sondervermögen als aufgelöst.“
2.
Folgender § 13 wird angefügt:
„§ 13
Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft.“
Artikel 4 Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes
Das
Sächsische Besoldungsgesetz
vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 wie folgt gefasst:
„§ 20 (weggefallen)“.
2.
§ 20 wird aufgehoben.
3.
§ 22 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird aufgehoben.
b)
Absatz 4 wird Absatz 3.
4.
In § 30 Absatz 7 und § 31 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
5.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a)
Die Besoldungsgruppe A 12 wird wie folgt gefasst:
„Besoldungsgruppe A 12
Amtsanwalt¹)
A m t s r a t
Fachlehrer
– mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung ²) –
Kriminalhauptkommissar³)
Lehrer
– mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen bei einer entsprechenden Verwendung¹) –
Polizeihauptkommissar³)
Polizeischullehrer
_____________________
¹)
Als Eingangsamt.
²)
Nur für Beamte, die nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Einstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.
³)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.“
b)
Die Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt gefasst:
„Besoldungsgruppe A 13
Akademischer Rat
– als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule –
Erster Kriminalhauptkommissar
Erster Polizeihauptkommissar
Grundschulkonrektor¹)
Grundschulrektor¹) 2)
Lehrer
– mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen bei einer entsprechenden Verwendung und der ständigen Wahrnehmung der Funktion als Fachberater –
– mit der Befähigung für das Lehramt an Mittelschulen bei einer entsprechenden Verwendung³) –
– mit der Befähigung für das Lehramt Sonderpädagogik bei einer entsprechenden Verwendung³) –
Oberamtsanwalt⁴)
Polizeischuloberlehrer
R a t⁵) 6)
Studienrat
– am Sächsischen Bildungsinstitut –
– mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen bei einer entsprechenden Verwendung –
– mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien bei einer entsprechenden Verwendung –
_____________________
¹)
Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.
²)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14.
³)
Als Eingangsamt.
⁴)
Für Funktionen eines Amtsanwalts bei Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der Stellen für Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.
⁵)
Für technische Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für diese Beamten ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.
⁶)
Für Funktionen eines Rechtspflegers bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für diese Beamten ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.“
c)
Die Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt gefasst:
„Besoldungsgruppe A 14
Förderschulkonrektor¹)
Förderschulrektor¹) 2)
Grundschulrektor³)
Lehrer
– mit der Befähigung für das Lehramt an Mittelschulen bei einer entsprechenden Verwendung und der ständigen Wahrnehmung der Funktion als Fachberater –
– mit der Befähigung für das Lehramt Sonderpädagogik bei einer entsprechenden Verwendung und der ständigen Wahrnehmung der Funktion als Fachberater –
Mittelschulkonrektor¹)
Mittelschulrektor¹) 2)
O b e r r a t
Oberstudienrat
– am Sächsischen Bildungsinstitut –
– mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen bei einer entsprechenden Verwendung –
– mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien bei einer entsprechenden Verwendung –
Polizeischulrektor
_____________________
¹)
Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.
²)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15.
³)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13.“
d)
Die Besoldungsgruppe A 15 wird wie folgt gefasst:
„Besoldungsgruppe A 15
D i r e k t o r
Förderschulrektor¹)
Kanzler der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen
Kanzler der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)
Kanzler einer Kunsthochschule
Mittelschulrektor¹)
Studiendirektor
– als der ständige Vertreter des Leiters des Gymnasiums St. Afra Meißen²) –
– als der ständige Vertreter des Leiters einer beruflichen Schule³) –
– als der ständige Vertreter des Leiters eines Gymnasiums³) –
– als Leiter einer beruflichen Schule³) –
– als Leiter eines Gymnasiums²) –
– am Sächsischen Bildungsinstitut –
_____________________
¹)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14.
²)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.
³)
Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.“
e)
Die Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt gefasst:
„Besoldungsgruppe A 16
Direktor einer Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur¹) 2)
Kanzler einer Fachhochschule
Landesbeauftragter für Ausländerfragen
L e i t e n d e r D i r e k t o r³)
Leitender Regierungsdirektor
– als Leiter des Fortbildungszentrums des Freistaates Sachsen bei der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen –
Ministerialrat⁴)
Museumsdirektor und Professor
Oberstudiendirektor
– als Leiter des Gymnasiums für Musik Carl Maria von Weber Dresden –
– als Leiter des Gymnasiums St. Afra Meißen⁵) –
– als Leiter einer beruflichen Schule –
– als Leiter eines Gymnasiums –
Prorektor der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)
Sächsischer Landeskonservator
– als Leiter des Landesamts für Denkmalpflege –
Unternehmensbereichsleiter des Staatsbetriebs Sächsisches Immobilien- und Baumanagement⁴)
_____________________
¹)
Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2.
²)
Leiter einer besonders großen Regionalstelle erhalten eine Amtszulage nach Anlage 7.
³)
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 16 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden.
⁴)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3.
⁵)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.“
6.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a)
Die Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach den Wörtern „Direktor der Justizvollzugsanstalt – als Leiter einer Justizvollzugsanstalt mit mehr als 700 Haftplätzen⁴) –“ werden ein Zeilenumbruch und die Wörter „Geschäftsführer der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft“ eingefügt.
bb)
Nach den Wörtern „Geschäftsführer des Staatsbetriebs Geobasisinformation und Vermessung Sachsen“ werden ein Zeilenumbruch und die Wörter „Geschäftsführer des Staatsbetriebs Zentrales Flächenmanagement Sachsen“ eingefügt.
cc)
Nach den Wörtern „als Geschäftsführer des Staatsbetriebs Staatliche Kunstsammlungen Dresden²) –“ werden ein Zeilenumbruch und die Wörter „Leitender Kreisdirektor – als einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellter Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung in einem Landkreis mit mehr als 200 000 Einwohnern⁵) –“ eingefügt.
dd)
In der Fußnote 1 werden nach der Angabe „Besoldungsgruppe B 3“ die Wörter „; nur im staatlichen Bereich“ eingefügt.
ee)
Die Fußnote 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Zahl der Planstellen in einer Stadt darf höchstens 3, mit mehr als 450 000 Einwohnern höchstens 4 betragen. Die Zahl der Planstellen in einem Landkreis darf höchstens 2 betragen.“
b)
In der Besoldungsgruppe B 3 werden die Wörter „Geschäftsführer des Staatsbetriebs Landestalsperrenverwaltung“ gestrichen.
c)
In der Besoldungsgruppe B 4 werden nach den Wörtern „Geschäftsführer des Staatsbetriebs Geobasisinformation und Vermessung Sachsen¹)“ ein Zeilenumbruch und die Wörter „Geschäftsführer des Staatsbetriebs Landestalsperrenverwaltung“ sowie ein weiterer Zeilenumbruch und die Wörter „Geschäftsführer des Staatsbetriebs Zentrales Flächenmanagement Sachsen¹)“ eingefügt.
7.
Die Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a)
In der Angabe zur Besoldungsgruppe A 12 wird die Angabe „A 12“, die Angabe „3, 4“ und die Angabe „166,22“ gestrichen.
b)
In der Angabe zur Besoldungsgruppe A 13 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „1“ ersetzt.
c)
In der Angabe zur Besoldungsgruppe A 14 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „1“ ersetzt.
d)
In der Angabe zur Besoldungsgruppe A 15 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „2, 3“ ersetzt.
e)
In der Angabe zur Besoldungsgruppe A 16 wird die Angabe „2, 3“ durch die Angabe „2, 3, 5“ ersetzt.
Artikel 5 Weitere Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes
Das
Sächsische Besoldungsgesetz
vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In § 50 werden nach den Wörtern „im Einsatzdienst der Feuerwehr“ die Wörter „und der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule“ eingefügt.
2.
§ 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 4 wird das Wort „oder“ nach dem Wort „Schichtdienst“ durch ein Komma ersetzt.
b)
In Nummer 5 wird nach dem Wort „Einsätze“ das Wort „oder“ eingefügt.
c)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6.
der Fachrichtung Feuerwehr als Lehrkraft an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule“
3.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a)
In der Besoldungsgruppe A 13 wird das Wort „Mittelschulen“ durch das Wort „Oberschulen“ ersetzt.
b)
Die Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert:
aa)
Das Wort „Mittelschulen“ wird durch das Wort „Oberschulen“ ersetzt.
bb)
Das Wort „Mittelschulkonrektor“ wird durch das Wort „Oberschulkonrektor“ ersetzt.
cc)
Das Wort „Mittelschulrektor“ wird durch das Wort „Oberschulrektor“ ersetzt.
c)
In der Besoldungsgruppe A 15 wird das Wort „Mittelschulrektor“ durch das Wort „Oberschulrektor“ ersetzt.
d)
In den Besoldungsgruppen A 13, A 14 und A 15 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsinstitut“ jeweils durch die Wörter „Landesamt für Schule und Bildung“ ersetzt.
e)
Die Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Wörter „Direktor einer Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur¹) 2)“ werden gestrichen.
bb)
Die Fußnoten 1 und 2 werden aufgehoben.
cc)
Die Fußnoten 3 bis 5 werden die Fußnoten 1 bis 3.
4.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a)
Die Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Wörter „Direktor des Sächsischen Bildungsinstituts“ werden gestrichen.
bb)
Die Wörter „Direktor einer Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur²) 3)“, die Wörter „Direktor einer Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur³)“ und die Wörter „– als der ständige Vertreter des Direktors der Sächsischen Bildungsagentur –“ werden gestrichen.
cc)
Die Fußnote 3 wird aufgehoben.
dd)
Die Fußnote 2 wird die Fußnote 3.
ee)
Die Fußnote 4 wird die Fußnote 2.
ff)
Die Fußnoten 5 und 6 werden die Fußnoten 4 und 5.
b)
Die Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Wörter „Direktor der Sächsischen Bildungsagentur“ werden gestrichen.
bb)
Nach den Wörtern „Vizepräsident bei der Landesdirektion Sachsen³)“ werden ein Zeilenumbruch und die Wörter „Vizepräsident des Landesamts für Schule und Bildung“ eingefügt.
c)
In der Besoldungsgruppe B 4 werden nach den Wörtern „Präsident der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen¹)“ ein Zeilenumbruch und die Wörter „Präsident des Landesamts für Schule und Bildung“ eingefügt.
5.
Die Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a)
In der Angabe zur Besoldungsgruppe A 16 wird die Angabe „2, 3, 5“ durch die Angabe „1, 3“ ersetzt.
b)
In der Angabe zur Besoldungsgruppe B 2 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „2“ ersetzt.
Artikel 6 Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung
Das
Sächsische Ausführungsgesetz zum Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung
vom 5. November 1996 (SächsGVBl. S. 448), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„§ 1
Zuständige Behörde
Zuständige Behörde nach dem Sechsten Abschnitt des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 2016 (BGBl. I S. 1450), in der jeweils geltenden Fassung, ist im Freistaat Sachsen die Sächsische Aufbaubank – Förderbank.
§ 2
Verfahren
Das Nähere zur Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes bestimmt sich nach dem Gesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
2.
Die §§ 3 und 4 werden aufgehoben.
3.
§ 5 wird § 3.
Artikel 7 Änderung des Sächsischen Justizgesetzes
Das
Sächsische Justizgesetz
vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482; 2001 S. 704), das zuletzt durch das Gesetz vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 27 die Angabe „Aufstiegsfortbildungsförderungs-,“ gestrichen.
2.
§ 27 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird die Angabe „Aufstiegsfortbildungsförderungs-,“ gestrichen.
b)
Absatz 4 wird aufgehoben.
c)
Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 4 bis 7.
Artikel 8 Änderung des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes
Das
Sächsische Flüchtlingsaufnahmegesetz
vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In § 5 Nummer 4 werden die Wörter „§ 23 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 AufenthG“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 oder § 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
2.
§ 9 wird aufgehoben.
3.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „1 900 EUR je Person und Vierteljahr“ durch die Wörter „2 389,50 EUR je Person und Vierteljahr für das Jahr 2017 und in Höhe von 2 352,50 EUR je Person und Vierteljahr ab dem Jahr 2018“ ersetzt.
bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Zusätzlich erhalten die Landkreise und Kreisfreien Städte einen Sonderausgleich in Höhe von 98 EUR je Person und Vierteljahr für das Jahr 2017 und in Höhe von 94,25 EUR je Person und Vierteljahr für das Jahr 2018.“
cc)
Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Sonderausgleich nach Satz 3 wird erstmalig zum 15. Mai 2017 und letztmalig zum 15. Februar 2019 ausgezahlt.“
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Bei einer Abweichung von 10 Prozent der der Bemessung der Pauschale nach Absatz 1 Satz 1 zu Grunde gelegten Annahme durchschnittlicher Bestände an Leistungsempfängern für die Jahre 2017 und 2018 erfolgt eine Prüfung der Angemessenheit der Höhe der Kostenerstattung. Dabei sind die Maßstäbe anzuwenden, die der Ermittlung der Pauschale zu Grunde lagen.“
c)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Werden die in § 5 Nummer 3 genannten Ausländer nach einer Aufnahmeanordnung unter der Voraussetzung aufgenommen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes abgegeben wird, von der Leistungen bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Behinderung ausgenommen werden, und sind die Kosten für diese Leistungen nach der Aufnahmeanordnung in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes von den Landkreisen und Kreisfreien Städten zu übernehmen, werden diesen die erforderlichen Aufwendungen erstattet. Aufwendungen, die in den Jahren 2014 bis 2016 entstanden sind, sind bis zum 31. Dezember 2017 geltend zu machen. Aufwendungen, die ab dem Jahr 2017 entstehen, sind bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres geltend zu machen. Die höhere Unterbringungsbehörde setzt den Betrag fest und zahlt ihn aus.“
4.
Folgender § 14 wird angefügt:
„§ 14
Sonderpauschale für das Jahr 2016
(1) Den Landkreisen und Kreisfreien Städten wird eine einmalige Sonderpauschale für die in § 5 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 genannten Ausländer für das Jahr 2016 gewährt. Die Sonderpauschale für das Jahr 2016 beträgt als Basiswert 10 500 EUR je Leistungsempfänger. Grundlage dieses Basiswertes ist eine jahresdurchschnittliche Anzahl von 31 100 Leistungsempfängern. Bei jeder Abweichung verringert oder erhöht sich der Basiswert um einen auf ganze Euro gerundeten Betrag, der wie folgt ermittelt wird:
(0,0740793 x jahresdurchschnittliche Anzahl an Leistungsempfängern) - 2 304.
(2) Die Ergänzungspauschale nach § 3 des Gesetzes zur Finanzierung der Unterbringung und Betreuung von Ausländern in den Jahren 2015 und 2016 im Freistaat Sachsen vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 357), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für das Jahr 2016 und die Pauschale nach § 10 Absatz 1 werden mit der einmaligen Sonderpauschale für das Jahr 2016 verrechnet.
(3) Es wird eine Zwischenabrechnung und eine Endabrechnung erstellt. Die Zwischenabrechnung erfolgt für den Zeitraum von Januar bis Oktober 2016, in der Endabrechnung wird das gesamte Jahr 2016 abgerechnet. Zuständig für das Verrechnungsverfahren ist die höhere Unterbringungsbehörde.
(4) Für die Zwischenabrechnung wird für jeden Landkreis und jede Kreisfreie Stadt die durchschnittliche Anzahl der jeweils an den Monatsenden von Januar bis Oktober 2016 untergebrachten Ausländer festgestellt und auf dieser Grundlage die Höhe der Sonderpauschale nach Absatz 1 errechnet. Von zehn Zwölfteln dieses Betrages werden die tatsächlich dem jeweiligen Landkreis und der jeweiligen Kreisfreien Stadt für diesen Zeitraum erstatteten Kosten nach § 10 Absatz 1 und zehn Zwölftel des nach § 3 Satz 2 bis 4 des Gesetzes zur Finanzierung der Unterbringung und Betreuung von Ausländern in den Jahren 2015 und 2016 im Freistaat Sachsen auf den jeweiligen Landkreis und die jeweilige Kreisfreie Stadt entfallenden Anteils für das Jahr 2016 abgezogen. Der Restbetrag wird von der höheren Unterbringungsbehörde festgesetzt und spätestens bis zum 30. Dezember 2016 ausgezahlt. Ein negativer Betrag wird mit der Endabrechnung nach Absatz 5 verrechnet.
(5) Für die Endabrechnung wird für jeden Landkreis und jede Kreisfreie Stadt die durchschnittliche Anzahl der jeweils an den Monatsenden von Januar bis Dezember 2016 untergebrachten Ausländer festgestellt. Auf dieser Grundlage wird die Höhe der Sonderpauschale nach Absatz 1 errechnet. Von diesem Betrag werden die tatsächlich dem jeweiligen Landkreis und der jeweiligen Kreisfreien Stadt für diesen Zeitraum erstatteten Kosten nach § 10 Absatz 1 und der nach § 3 Satz 2 bis 4 des Gesetzes zur Finanzierung der Unterbringung und Betreuung von Ausländern in den Jahren 2015 und 2016 im Freistaat Sachsen auf den jeweiligen Landkreis und die jeweilige Kreisfreie Stadt entfallende Anteil für das Jahr 2016 abgezogen. Das Ergebnis der Zwischenabrechnung nach Absatz 4 wird verrechnet. Die Endabrechnung wird zum 15. Februar 2017 festgesetzt. Ein positiver Betrag wird ausgezahlt, ein negativer Betrag wird mit der Kostenerstattung nach § 10 Absatz 1 verrechnet.“
Artikel 9 Änderung des Gesetzes zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr
Das
Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr
vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 883), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In § 1 Absatz 1 Satz 1 Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter „mit einem jährlichen Festbetrag von 59 000 000 EUR“ durch die Wörter „im Jahr 2017 mit einem Festbetrag von 60 062 000 Euro und im Jahr 2018 mit einem Festbetrag von 61 143 100 Euro“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
„(1) Von dem Festbetrag für das Jahr 2017 nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten als Grundbeträge in Euro:
lfd. Nr. | Kommune | Betrag |
---|---|---|
1. | die Stadt Chemnitz | 2 144 213 |
2. | die Stadt Dresden | 6 042 237 |
3. | die Stadt Leipzig | 4 345 486 |
4. | der Landkreis Bautzen | 2 594 678 |
5. | der Erzgebirgskreis | 2 003 068 |
6. | der Landkreis Görlitz | 1 771 829 |
7. | der Landkreis Leipzig | 1 606 659 |
8. | der Landkreis Meißen | 2 120 189 |
9. | der Landkreis Mittelsachsen | 1 495 544 |
10. | der Landkreis Nordsachsen | 1 711 767 |
11. | der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge | 2 198 269 |
12. | der Vogtlandkreis | 753 778 |
13. | der Landkreis Zwickau | 1 243 283. |
(2) Von dem Festbetrag für das Jahr 2017 nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten als weitere Mittel in Euro:
lfd. Nr. | Kommune | Betrag |
---|---|---|
1. | die Stadt Chemnitz | 1 687 182 |
2. | die Stadt Dresden | 4 382 615 |
3. | die Stadt Leipzig | 3 936 136 |
4. | der Landkreis Bautzen | 2 308 891 |
5. | der Erzgebirgskreis | 2 056 488 |
6. | der Landkreis Görlitz | 2 177 916 |
7. | der Landkreis Leipzig | 1 930 309 |
8. | der Landkreis Meißen | 1 800 557 |
9. | der Landkreis Mittelsachsen | 2 170 086 |
10. | der Landkreis Nordsachsen | 2 229 398 |
11. | der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge | 1 922 984 |
12. | der Vogtlandkreis | 1 773 645 |
13. | der Landkreis Zwickau | 1 654 793. |
(3) Von dem Festbetrag für das Jahr 2018 nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten als Grundbeträge in Euro:
lfd. Nr. | Kommune | Betrag |
---|---|---|
1. | die Stadt Chemnitz | 2 182 809 |
2. | die Stadt Dresden | 6 150 996 |
3. | die Stadt Leipzig | 4 423 703 |
4. | der Landkreis Bautzen | 2 641 382 |
5. | der Erzgebirgskreis | 2 039 122 |
6. | der Landkreis Görlitz | 1 803 722 |
7. | der Landkreis Leipzig | 1 635 578 |
8. | der Landkreis Meißen | 2 158 351 |
9. | der Landkreis Mittelsachsen | 1 522 463 |
10. | der Landkreis Nordsachsen | 1 742 578 |
11. | der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge | 2 237 838 |
12. | der Vogtlandkreis | 767 346 |
13. | der Landkreis Zwickau | 1 265 662“. |
b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „ab dem Jahr 2016 als weitere Mittel 29 500 000 Euro, die jeweils im laufenden Jahr für das Folgejahr auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember des Vorjahres“ durch die Wörter „im Jahr 2018 als weitere Mittel 30 391 650 Euro, die im Jahr 2017 auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2016“ ersetzt.
c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Angabe „Absatz 3“ wird durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
Artikel 10 Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt
§ 11a des
Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt
vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 465), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In Satz 1 werden nach dem Wort „besitzt“ die Wörter „bis zum 31. Dezember 2016“ eingefügt.
2.
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Beamten der Stiftung werden zum 1. Januar 2017 in den Dienst des Freistaates Sachsen übernommen und sind an das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft versetzt. Satz 2 gilt entsprechend für die in diesem Zeitpunkt bei der Stiftung vorhandenen Versorgungsempfänger. Die Verpflichtung des Dienstherrn gegenüber Versorgungsempfängern geht zu diesem Zeitpunkt auf den Freistaat Sachsen über. Der Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen, die vor dem 1. Januar 2017 entstanden sind, richtet sich ab diesem Zeitpunkt gegen den Freistaat Sachsen.“
3.
Im neuen Satz 6 wird das Wort „Bediensteten“ jeweils durch das Wort „Beschäftigten“ ersetzt.
Artikel 11 Änderung der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung
§ 7 der
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung
vom 13. November 1997 (SächsGVBl. S. 627) wird wie folgt geändert:
1.
In der Überschrift werden nach dem Wort „Inkrafttreten“ ein Komma und das Wort „Außerkrafttreten“ eingefügt.
2.
Folgender Satz wird angefügt:
„Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 außer Kraft.“
Artikel 12 Änderung des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes
In § 17 Absatz 1 Satz 2 des
Sächsischen Denkmalschutzgesetzes
vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234) geändert worden ist, werden die Wörter „Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement“ durch die Wörter „Der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen“ ersetzt.
Artikel 13 Änderung der Sächsischen Haushaltsordnung
Nach § 44 der
Sächsischen Haushaltsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, wird folgender § 44a eingefügt:
„§ 44a
Transparenz von Landesmitteln
(1) Bei Vorhaben und Maßnahmen sowohl des Staates als auch von Dritten, die auch auf Grundlage des Staatshaushaltsplanes finanziert werden, hat der Maßnahmeträger die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die staatliche Finanzierung zu informieren.
(2) Das Weitere wird in einer Verwaltungsvorschrift geregelt. Diese Verwaltungsvorschrift ist im Einvernehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss vor Auszahlung der staatlichen Finanzierung zu erlassen.“
Artikel 14 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftssicherungsfonds Sachsen“
Das
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftssicherungsfonds Sachsen“
vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 735), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 6 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
bb)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc)
Folgende Nummern 8 bis 10 werden angefügt:
„8.
bauliche Maßnahmen der Hochschulmedizin,
9.
bauliche Maßnahmen für die polizeiliche Infrastruktur und
10.
Maßnahmen des staatlichen Hochbaus.“
b)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zugeführten Mittel können zwischen den Bereichen umgeschichtet werden, um die für die einzelnen Maßnahmen in Summe ausgewiesenen Mittel um bis zu 50 Prozent zu erhöhen.“
c)
In Satz 5 werden die Wörter „nach § 4 Absatz 1 Nummer 2“ gestrichen.
d)
Es wird folgender neuer Satz 6 eingefügt:
„Die Vorlage der Förderrichtlinie ist entbehrlich, soweit es sich um eigene Maßnahmen des Freistaates Sachsen handelt.“
2.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
Zuführungen in Höhe von 330 000 000 Euro im Haushaltsjahr 2016 für
a)
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 1
(20 000 000 Euro),
b)
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 2
(120 000 000 Euro),
c)
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 3
(35 000 000 Euro),
d)
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 6
(80 000 000 Euro),
e)
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 8
(10 000 000 Euro),
f)
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 9
(30 000 000 Euro),
g)
Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 10
(35 000 000 Euro)“.
b)
In Nummer 2 wird das Wort „weitere“ gestrichen.
Artikel 15 Änderung des Sächsischen Ganztagsangebotsgesetzes
In § 3 des
Sächsischen Ganztagsangebotsgesetzes
vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, wird die Angabe „31. Juli 2017“ durch die Angabe „31. Juli 2019“ ersetzt.
Artikel 16 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am 1. Januar 2017 in Kraft.
(2) Die Artikel 8, 10, 11 und 14 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 13 tritt am 1. März 2017 in Kraft.
(4) Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c und Artikel 6 treten am 1. August 2017 in Kraft.
(5) Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe d und e sowie Nummer 4 und 5 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
(6) Artikel 4 Nummer 1 und 2 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Dresden, den 15. Dezember 2016
Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler
Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich
Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland
Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow
Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt
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