Härtefallausgleichsverordnung - HärtefallausglVO
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Vollzug des Härtefallausgleiches auf land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen (Härtefallausgleichsverordnung – HärtefallausglVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
zum Vollzug des Härtefallausgleiches auf land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen
(Härtefallausgleichsverordnung – HärtefallausglVO)
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Vom 25. August 1995

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008

Aufgrund von § 38 Abs. 6 Satz 4 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, ber. 1995 S. 106) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten verordnet:

§ 1 Grundsätze

1
Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel finanzielle Hilfe bei Ertragsausfällen, die durch wesentliche Nutzungserschwernisse eines Grundstückes im Sinne von § 38 Abs. 6 Satz 1
SächsNatSchG
entstanden sind.
2
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Härtefallausgleich besteht nicht.
3
Härtefälle im Sinne dieser Verordnung sind Nutzungsbeschränkungen auf land-, forst- und fischereiwirtschaftlich genutzten Grundstücken.
4
Ein Härtefallausgleich wird auch gewährt für Schäden, die durch freilebende, nicht jagdbare Tiere verursacht worden sind.
5
Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Einzelfalles.

§ 2 Bemessungsgrundlage

Eine besondere Härte im Sinne von § 38 Abs. 6
SächsNatSchG
liegt vor, wenn durch eine wesentliche Erschwerung der land- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstückes wirtschaftliche Nachteile in Höhe von mehr als 102,26 EUR pro Hektar und Jahr sowie durch eine wesentliche Erschwerung eines forstwirtschaftlich genutzten Grundstückes wirtschaftliche Nachteile in Höhe von mehr als 51,13 EUR pro Hektar und Jahr entstehen.
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§ 3 Umfang

1
Der Härtefallausgleich beträgt in der Regel 60 vom Hundert des Einkommensverlustes.
2
Das Einkommen ist anhand des erzielten Deckungsbeitrages zu ermitteln.
3
Der Härtefallausgleich kann unter Berücksichtigung besonderer Standortbedingungen für die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung auf bis zu 80 vom Hundert der entstanden Einkommenseinbußen erhöht werden.
4
Ein Härtefallausgleich wird nicht gewährt, wenn der Ausgleich auf land- und fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen einen Betrag von 1 022,58 EUR im Jahr und auf forstwirtschaftlich genutzten Flächen einen Betrag von 51,13 EUR im Jahr nicht übersteigen würde.
³

§ 4 Verfahren

1
Der Antragsteller hat einen wirtschaftlichen Schaden unverzüglich nach dessen Eintritt bei der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.
2
Bei der Anzeige sind die betroffenen Flächen mit Flurstücksnummer und -größe sowie die zur Schadensabwehr durchgeführten Maßnahmen anzugeben.
3
Der Antrag auf Härtefallausgleich ist vom Betroffenen bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde bis spätestens 31. März für das jeweils vergangene Kalenderjahr zu stellen.
4
Im Antrag sind die Deckungsbeitragsverluste nachzuweisen.
5
Die untere Naturschutzbehörde entscheidet über den Antrag bei land- und fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen im Benehmen mit dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie sowie bei forstwirtschaftlich genutzten Flächen im Benehmen mit der unteren Forstbehörde.
6
Die beteiligten land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Fachbehörden prüfen den Antrag auf die Richtigkeit der angegebenen Deckungsbeitragsverluste.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 1995 in Kraft.
Dresden, den 25. August 1995
Der Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz
1
Überschrift geändert durch
Artikel 11 der Verordnung vom 15. August 2006
(SächsGVBl. S. 439, 443)
2
§ 2 geändert durch
Artikel 4 der Verordnung vom 5. Dezember 2001
(SächsGVBl. S. 734, 735)
3
§ 3 geändert durch
Artikel 4 der Verordnung vom 5. Dezember 2001
(SächsGVBl. S. 734, 735)
4
§ 4 geändert durch
Artikel 11 der Verordnung vom 15. August 2006
(SächsGVBl. S. 439, 443) und durch
Verordnung vom 26. Juni 2008
(SächsGVBl. S. 455)
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