Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung der Handwerksordnung (Sächsische Handwerk-Ausführungs-Verordnung – SächsHwAusfVO)
Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Ausführung der Handwerksordnung
(Sächsische Handwerk-Ausführungs-Verordnung – SächsHwAusfVO)
Vom 5. Juli 2014
Aufgrund von § 90 Abs. 5 Satz 1, § 113 Abs. 3 Satz 3, § 113 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3, § 116 Satz 2, § 124b Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (
Handwerksordnung
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2758) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Errichtung von Handwerkskammern
1
Es werden Handwerkskammern errichtet
1.
in Chemnitz für die Landkreise Erzgebirgskreis, Mittelsachsen, Vogtlandkreis und Zwickau sowie die Kreisfreie Stadt Chemnitz,
2.
in Dresden für die Landkreise Bautzen, Görlitz, Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge sowie die Kreisfreie Stadt Dresden,
3.
in Leipzig für die Landkreise Leipzig und Nordsachsen sowie die Kreisfreie Stadt Leipzig.
2
Die in Satz 1 genannten Handwerkskammern sind jeweils Rechtsnachfolger der bisherigen Handwerkskammern Chemnitz, Dresden und Leipzig.
§ 2 Einziehung und Beitreibung von Beiträgen und Gebühren
Von den Handwerkskammern Chemnitz, Dresden und Leipzig werden
1.
die Beiträge der Inhaber von Betrieben eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes oder der Mitglieder der Handwerkskammern nach § 90 Abs. 3 der
Handwerksordnung
und
2.
die Gebühren gemäß § 113 Abs. 4 Satz 1 der
Handwerksordnung
in eigener Zuständigkeit eingezogen und beigetrieben.
§ 3 Übertragung von Zuständigkeiten
(1) Zuständige Behörden für die
1.
Erteilung einer Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe nach den §§ 7a und 7b der
Handwerksordnung
,
2.
Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 8 der
Handwerksordnung
,
3.
Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der
Handwerksordnung
in Verbindung mit Abschnitt 1 der Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (
EU/EWR-Handwerk-Verordnung
–
EU/EWR HwV
) vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075), in der jeweils geltenden Fassung, und
4.
Gestattung der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 der
Handwerksordnung
in Verbindung mit Abschnitt 2 der
EU/EWR-Handwerk-Verordnung
sind die Handwerkskammern.
(2) Zuständige Behörden für die Untersagung der Fortsetzung des Betriebes eines Handwerks nach § 16 Abs. 3 der
Handwerksordnung
sind die Landkreise und Kreisfreien Städte.
§ 4 Übertragung von Ermächtigungen
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 116 Satz 1 der
Handwerksordnung
wird auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Außerkrafttreten
1.
des
Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung
vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 167),
2.
der
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Errichtung von Handwerkskammern im Freistaat Sachsen
vom 23. September 1992 (SächsGVBl. S. 451), geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 412),
3.
der
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Ermächtigungen nach der Handwerksordnung
vom 22. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 35), geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2006 (SächsGVBl. S. 134) und
4.
der
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Einziehung von Beiträgen durch die Handwerkskammern
vom 18. März 1992 (SächsGVBl. S. 123), geändert durch Verordnung vom 16. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 926)
in Kraft.
Dresden, den 5. Juli 2014
Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok
Feedback