Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz – SächsSchiedsGütStG)
Gesetz
über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung
(Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz – SächsSchiedsGütStG)
¹
Vom 27. Mai 1999
Rechtsbereinigt mit Stand vom 27. April 2019
Der Sächsische Landtag hat am 22. April 1999 das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
²
Teil 1
Schiedsstellen in den Gemeinden
Abschnitt 1
Gemeindliche Schiedsstellen
§ 1
Aufgaben
§ 2
Errichtung
§ 3
Besetzung
§ 4
Friedensrichter
§ 5
Beginn und Ende des Amtes
§ 6
Wahl
§ 7
Bestätigung der Wahl
§ 8
Ablehnung des Amtes
§ 9
Berufung und Vereidigung
§ 10
Niederlegung des Amtes
§ 11
Amtsenthebung
§ 12
Aufsicht
§ 13
Verschwiegenheitspflicht
§ 14
Stellvertretung
§ 15
Kosten der Schiedsstelle und Haftung
Abschnitt 2
Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
§ 16
Zweck des Verfahrens
§ 17
Örtliche Zuständigkeit
§ 18
Öffentlichkeit
§ 19
Verfahrenssprache
§ 20
Ausschluss von der Amtsausübung
§ 21
Verbot und Ablehnung der Amtsausübung
§ 22
Beistände
§ 23
Antragstellung
§ 24
Zustellung der Antragsschrift und der Ladung
§ 25
Persönliches Erscheinen
§ 26
Unentschuldigtes Ausbleiben und Verfahren vor dem Amtsgericht
§ 27
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 28
Fristberechnung
§ 29
Schlichtungsverhandlung
§ 30
Beweismittel
§ 31
Protokoll
§ 32
Genehmigung des Protokolls
§ 33
Protokollbuch
§ 34
Abschriften und Ausfertigungen
§ 35
Pflicht zur Kostentragung
§ 36
Vollstreckung aus dem Vergleich
Abschnitt 3
Das Sühneverfahren vor Erhebung der Privatklage
§ 37
Sühneversuch
§ 38
Befreiung vom Sühneversuch
§ 39
Beschränkung der Ablehnung
§ 40
Gesetzliche Vertretung des Antragsgegners
§ 41
Ausbleiben des Antragstellers
§ 42
Erneute Antragstellung
§ 43
Erfolglosigkeit des Sühneversuchs
Abschnitt 4
Kosten und Entschädigung
§ 44
Gebühren und Auslagen
§ 45
Gebühren
§ 46
Auslagen
§ 47
Kostenschuldner
§ 48
Fälligkeit, Vorschuss, Zurückbehaltungsrecht
§ 49
Einforderung, Beitreibung, Erlöschen
§ 50
Absehen von der Kostenerhebung
§ 51
Einwendungen gegen den Kostenansatz
§ 52
Reisekostenvergütung und Entschädigung
§ 53
Vergütung von Dolmetschern
§ 54
Einnahmen
Teil 2
Gütestellen gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 der
Zivilprozessordnung
§ 55
Kreis möglicher Gütestellen
§ 56
Anerkennungsvoraussetzungen
§ 57
Verfahrensordnung
§ 58
Aktenführung
§ 59
Haftpflichtversicherung
§ 60
Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
§ 61
Zuständigkeit und Verfahren
§ 62
Anfechtung von Entscheidungen
Teil 3
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 63
Fortbestand der Schiedsstellen
§ 64
Fortdauer der Amtsausübung
§ 65
Anhängige Verfahren
§ 66
Vollstreckung
§ 67
Fortbestehen bereits anerkannter Gütestellen
§ 68
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Teil 1 Schiedsstellen in den Gemeinden
³
Abschnitt 1 Gemeindliche Schiedsstellen
§ 1 Aufgaben
(1) Das Verfahren vor den Schiedsstellen dient dem Ziel, Rechtsstreitigkeiten durch eine Einigung der Parteien beizulegen.
(2)
1
Die Schiedsstelle führt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, über Ansprüche aus dem Nachbarrecht und über nichtvermögensrechtliche Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre das Schlichtungsverfahren durch.
2
Das Schlichtungsverfahren findet nicht statt in Rechtsstreitigkeiten,
1.
die in die Zuständigkeit der Familien- und Arbeitsgerichte fallen;
2.
die die Verletzung der persönlichen Ehre in Presse, Rundfunk und Fernsehen zum Gegenstand haben;
3.
an denen der Bund, die Länder, die Gemeinden oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.
(3)
1
Die Schiedsstelle ist die Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Absatz 1 der
Strafprozessordnung
.
2
Die Schiedsstelle führt in den in § 380 Absatz 1 Satz 1 und 2 der
Strafprozessordnung
genannten Privatklagesachen den Sühneversuch im Rahmen des Sühneverfahrens durch.
⁴
§ 2 Errichtung
(1)
1
Die Gemeinden sind verpflichtet, Schiedsstellen zu errichten.
2
Die Vorschriften über die kommunale Zusammenarbeit bleiben unberührt.
(2) Werden mehrere Schiedsstellen errichtet, bestimmt die Gemeinde deren Bezirke.
(3) Der Bezirk einer Schiedsstelle soll nicht mehr als 50 000 Einwohner umfassen.
(4) Die Schiedsstelle führt einen auf die Gemeinde ihres Sitzes oder ihren Bezirk hinweisenden Zusatz.
(5)
1
Das Dienstsiegel der Schiedsstelle zeigt das Wappen der Gemeinde oder, wenn die Gemeinde kein Wappen führt, das Sächsische Staatswappen und weist im oberen Teil der Umschrift auf ihren Bezirk oder die Gemeinde hin.
2
Im unteren Teil des Siegels wird als Umschrift das Wort „Schiedsstelle“ eingefügt.
§ 3 Besetzung
(1) Die Aufgaben der Schiedsstelle werden von einem ehrenamtlich tätigen Friedensrichter wahrgenommen; bei der Ausübung seines Amtes führt er die Bezeichnung „Friedensrichter“ oder „Friedensrichterin“.
(2)
1
Die Gemeinde kann bestimmen, dass der Friedensrichter einen ehrenamtlich tätigen Protokollführer hinzuziehen kann.
2
Für seine Ernennung gelten die §§ 4 bis 13, § 15 Abs. 2 und 3, § 52 Abs. 2 dieses Gesetzes entsprechend.
§ 4 Friedensrichter
(1) Der Friedensrichter muss nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
(2) Friedensrichter kann nicht sein, wer
1.
als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist;
2.
die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
3.
das Amt eines Berufsrichters oder Staatsanwalts ausübt oder als Polizei- oder Justizbediensteter tätig ist.
(3) Friedensrichter kann ferner nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
(4) Friedensrichter soll nicht sein, wer
1.
bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 70. Lebensjahr schon vollendet haben wird;
2.
nicht in dem Bezirk der Schiedsstelle wohnt;
3.
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder
4.
für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war.
(5)
1
Bei ehemaligen Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten Organe und Kampfgruppen sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR, insbesondere bei Abteilungsleitern der Ministerien und Räten der Bezirke, Mitgliedern der SED-Bezirks- und Kreisleitungen, Mitgliedern der Räte der Bezirke, Absolventen zentraler Parteischulen, politischen Funktionsträgern in den bewaffneten Organen und Kampfgruppen, Botschaftern und Leitern anderer diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretungen sowie bei Mitgliedern der Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen wird vermutet, dass sie die als Friedensrichter erforderliche Eignung nicht besitzen.
2
Diese Vermutung kann widerlegt werden.
(6) Der Friedensrichter, Bewerber oder Vorgeschlagene hat gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären, dass Ausschlussgründe nach den Absätzen 2 bis 5 nicht vorliegen, und seine Einwilligung, Auskünfte zu den Ausschlussgründen des Absatzes 4 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 5 beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes einzuholen, zu erteilen.
§ 5 Beginn und Ende des Amtes
(1) Das Amt eines Friedensrichters beginnt mit dem Tag seiner Vereidigung, frühestens jedoch am Tag nach dem Ende des Amtes des Amtsvorgängers (Amtsantritt).
(2)
1
Das Amt eines Friedensrichters endet fünf Jahre nach Amtsantritt (Ablauf der Wahlperiode), wenn die Schiedsstelle aufgelöst wird, wenn der Friedensrichter sein Amt niederlegt oder wenn er seines Amtes enthoben wird.
2
Bei Ablauf der Wahlperiode bleibt der bisherige Friedensrichter bis zum Amtsantritt des Nachfolgers im Amt.
§ 6 Wahl
(1)
1
Der Friedensrichter wird vom Gemeinderat gewählt.
2
Die Gemeinde soll vor der Wahl den Präsidenten oder Direktor (Vorstand) des Amtsgerichts hören.
(2)
1
Die Gemeinde hat eine bevorstehende Wahl bekannt zu machen.
2
Interessierte Personen sind zur Bewerbung aufzufordern.
3
Bei der Bekanntmachung ist auf die in § 4 genannten Ausschlussgründe sowie auf die Befugnis der Gemeinde und des nach § 7 zuständigen Vorstands des Amtsgerichts, die Erklärung nach § 4 Abs. 6 zu verlangen, hinzuweisen.
(3) Scheidet ein Friedensrichter nach den §§ 10 oder 11 vorzeitig aus seinem Amt, ist unverzüglich eine Neuwahl durchzuführen.
⁵
§ 7 Bestätigung der Wahl
(1) Die Wahl des Friedensrichters bedarf der Bestätigung durch den Vorstand des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat.
(2) Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn die gewählte Person die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 erfüllt und die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
(3)
1
Die Bestätigung oder ihre Versagung ist dem Friedensrichter und der Gemeinde mitzuteilen.
2
Die Versagung ist zu begründen.
§ 8 Ablehnung des Amtes
(1) Die Berufung zum Friedensrichter kann ablehnen, wer
1.
das 65. Lebensjahr vollendet hat;
2.
das Amt während der vorausgegangenen fünf Jahre ausgeübt hat;
3.
wegen Krankheit auf voraussichtlich längere Zeit an der Ausübung des Amtes gehindert ist;
4.
aus beruflichen Gründen häufig oder langandauernd von seinem Wohnort abwesend ist;
5.
durch die Ausübung des Amtes in der Sorge für seine Familie besonders belastet wird;
6.
aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.
(2)
1
Über die Begründetheit der Ablehnung entscheidet der Vorstand des Amtsgerichts.
2
§ 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 9 Berufung und Vereidigung
(1)
1
Der gemäß § 6 gewählte Friedensrichter wird von dem für die Bestätigung zuständigen Vorstand des Amtsgerichts in das Amt berufen und auf die Erfüllung seiner Pflichten vereidigt.
2
Die Eidesformel lautet:
„Ich schwöre, die Pflichten als Friedensrichter getreulich und ohne Ansehen der Person zu erfüllen.
3
So wahr mir Gott helfe.“
4
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerungsformel geleistet werden.
(2)
1
Mitglieder einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft können statt des Eides oder der religiösen Bekräftigung andere, von dieser Gemeinschaft vorgeschriebene Beteuerungsformeln verwenden.
2
Der Friedensrichter ist hierauf hinzuweisen.
§ 10 Niederlegung des Amtes
1
Liegen Gründe des § 8 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 vor, kann der Friedensrichter sein Amt jederzeit niederlegen.
2
§ 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 11 Amtsenthebung
(1)
1
Der Friedensrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn die in § 4 Abs. 2 und 3 genannten Umstände eintreten oder bekannt werden, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 nicht mehr vorliegen oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
2
Er soll seines Amtes enthoben werden, wenn die in § 4 Abs. 4 Nr. 3 und 4 genannten Umstände eintreten oder bekannt werden.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Friedensrichter
1.
seine Pflichten gröblich verletzt hat;
2.
sich als des Amtes unwürdig erwiesen hat;
3.
wegen Krankheit auf voraussichtlich längere Zeit an der Ausübung des Amtes gehindert ist;
4.
sein Amt aus sonstigen Gründen nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.
(3)
1
Über die Amtsenthebung entscheidet die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Kammer des Landgerichts auf Antrag des Vorstands des Amtsgerichts nach Anhörung des Friedensrichters und der Gemeinde.
2
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
§ 12 Aufsicht
(1)
1
Die Tätigkeit des Friedensrichters im Verfahren der Schiedsstelle unterliegt der Aufsicht durch den Vorstand des Amtsgerichts.
2
Die weitere Aufsicht üben der Präsident des Landgerichts, der Präsident des Oberlandesgerichts und das Staatsministerium der Justiz aus.
(2)
1
Die Aufsicht erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Durchführung der Verfahren, insbesondere die zügige Verfahrensgestaltung.
2
Sie umfasst die Befugnis zur Bearbeitung von Beschwerden und zur Erteilung von Rügen.
3
In seiner Verhandlungsführung ist der Friedensrichter unabhängig.
(3) Außerhalb der Verfahren unterliegt der Friedensrichter der Aufsicht und den Weisungen der Gemeinde als Trägerin der Schiedsstelle.
§ 13 Verschwiegenheitspflicht
(1) Der Friedensrichter hat, auch nach Beendigung seiner Amtszeit, Verschwiegenheit über die Verhandlungen und die ihm amtlich bekannt gewordenen Verhältnisse von Parteien zu wahren.
(2)
1
Über Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, darf der Friedensrichter als Zeuge nur mit Genehmigung des Vorstands des Amtsgerichts aussagen.
2
§ 37 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 des
Beamtenstatusgesetzes
vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden.
⁶
§ 14 Stellvertretung
1
Die Gemeinde regelt die Vertretung des Friedensrichters.
2
Vertreter ist ein Friedensrichter aus dem Bezirk einer benachbarten Schiedsstelle; liegt die benachbarte Schiedsstelle in einer anderen Gemeinde, ist vor der Beauftragung deren Einverständnis einzuholen.
3
Besteht in einer Gemeinde nur eine Schiedsstelle, kann der Gemeinderat einen Friedensrichter als Stellvertreter wählen.
4
Die Gemeinde kann vorsehen, dass der Stellvertreter an den Sitzungen der Schiedsstelle regelmäßig teilnehmen kann.
5
Nimmt der Stellvertreter an einer Sitzung teil, so hat er den Aufgaben des Protokollführers nachzukommen; die Hinzuziehung eines weiteren Protokollführers findet in diesem Fall nicht statt.
§ 15 Kosten der Schiedsstelle und Haftung
(1) Die Kosten der Schiedsstelle trägt die Gemeinde, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Gemeinde leistet dem Friedensrichter für erlittene Sachschäden im Umfang des § 81 Absatz 1 bis 3 des
Sächsischen Beamtengesetzes
vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung, Ersatz.
(3)
1
Der Freistaat Sachsen haftet für Amtspflichtverletzungen der Friedensrichter im Schlichtungsverfahren.
2
§ 76
Sächsischen Beamtengesetzes
gilt entsprechend.
⁷
Abschnitt 2 Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
§ 16 Zweck des Verfahrens
Das Schlichtungsverfahren dient dem Ziel, bürgerliche Rechtsstreitigkeiten durch eine Einigung der Parteien beizulegen.
§ 17 Örtliche Zuständigkeit
(1) Zuständig ist die Schiedsstelle, in deren Bezirk der Antragsgegner wohnt.
(2)
1
Die Parteien können eine abweichende Zuständigkeit vereinbaren.
2
Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder zu Protokoll der Schiedsstelle erklärt werden, vor der die Schlichtungsverhandlung stattfinden soll.
(3) Die örtlich zuständige Schiedsstelle kann zu Zwecken des Augenscheins außerhalb ihres Bezirks tätig werden.
§ 18 Öffentlichkeit
1
Die Schlichtungsverhandlung vor der Schiedsstelle ist nicht öffentlich.
2
Mit Zustimmung der Parteien kann der Friedensrichter Dritten die Anwesenheit gestatten.
§ 19 Verfahrenssprache
(1)
1
Das Schlichtungsverfahren wird in deutscher Sprache geführt.
2
Mit Einverständnis der Parteien kann die Schlichtungsverhandlung in einer anderen Sprache geführt werden, wenn alle Beteiligten diese Sprache beherrschen.
(2) Die Sorben haben das Recht, im Siedlungsgebiet der sorbischen Volksgruppe vor den Schiedsstellen sorbisch zu sprechen.
§ 20 Ausschluss von der Amtsausübung
Der Friedensrichter ist von der Ausübung des Amtes ausgeschlossen
1.
in Angelegenheiten, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Rückgriffspflichtigen steht;
2.
in Angelegenheiten seines Ehegatten, Lebenspartners oder Verlobten, auch wenn die Ehe, die Lebenspartnerschaft oder das Verlöbnis nicht mehr bestehen;
3.
in Angelegenheiten einer Partei, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Angelegenheiten, in denen er als gerichtlicher oder außergerichtlicher Vertreter beauftragt oder bestellt oder als Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt oder in denen er sonst beratend oder gutachterlich tätig ist oder war;
5.
in Angelegenheiten, in denen er gegen Entgelt bei einer Partei oder einem mit einer Partei rechtlich verbundenen Unternehmen beschäftigt oder bei denen er Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs bei einer Partei oder eines mit einer Partei rechtlich verbundenen Unternehmens ist oder war.
⁸
§ 21 Verbot und Ablehnung der Amtsausübung
(1)
1
Die Schiedsstelle darf nicht tätig werden, wenn
1.
die zu protokollierende Vereinbarung der notariellen Beurkundung bedarf;
2.
eine Partei dem Friedensrichter nicht bekannt ist und sie ihre Identität auch nicht nachweisen kann oder
3.
Bedenken gegen die Geschäfts- oder Verfügungsfähigkeit einer Partei oder gegen die Legitimation ihres Vertreters bestehen.
2
Ergeben sich solche Umstände während des Verfahrens, beendet die Schiedsstelle ihre Tätigkeit.
(2)
1
Der Friedensrichter soll die Ausübung des Amtes ablehnen, wenn
1.
der Rechtsstreit bei einem Gericht anhängig ist oder
2.
das Verfahren eine Angelegenheit betrifft, für die von berufsständischen Körperschaften oder von vergleichbaren Organisationen Schieds-, Schlichtungs- oder Einigungsstellen eingerichtet worden sind und das Verfahren dort bereits eingeleitet worden ist.
2
Dies gilt nicht, wenn sich die Parteien schriftlich mit dem Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz einverstanden erklärt haben.
(3) Der Friedensrichter kann die Ausübung des Amtes ablehnen, wenn
1.
ihm die Angelegenheit zu umfangreich oder zu schwierig ist;
2.
der Antrag auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens erkennbar ohne Einigungsbereitschaft oder sonst offensichtlich missbräuchlich gestellt ist oder
3.
die Einigungsbereitschaft im Laufe des Verfahrens nicht feststellbar und die Rechtsverfolgung offensichtlich missbräuchlich ist.
(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind unanfechtbar.
§ 22 Beistände
Jede Partei kann zur Schlichtungsverhandlung mit einem Rechtsanwalt oder sonstigen Beistand erscheinen.
§ 23 Antragstellung
(1)
1
Die Schiedsstelle leitet das Schlichtungsverfahren auf Antrag einer Partei ein.
2
Der Antrag kann jederzeit zurückgenommen werden.
(2)
1
Der Antrag und seine Rücknahme sind bei der Schiedsstelle schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu erklären.
2
Der Antrag muss die Namen und die Anschriften der Parteien, eine knappe Beschreibung des Gegenstandes des Streits und des mit der Anrufung der Schiedsstelle angestrebten Ziels sowie die Unterschrift des Antragstellers enthalten.
(3)
1
Der Antrag kann auch bei der Schiedsstelle zu Protokoll erklärt werden, in deren Bezirk der Antragsteller wohnt.
2
Das Protokoll ist der zuständigen Schiedsstelle unverzüglich zu übersenden.
(4)
1
Endet das Schlichtungsverfahren nicht mit einer Einigung der Parteien oder wurde der Antrag zurückgenommen, bedarf ein erneuter Antrag in derselben Angelegenheit der Zustimmung des Antragsgegners.
2
Die Zustimmungserklärung ist bei der erneuten Antragstellung vorzulegen.
§ 24 Zustellung der Antragsschrift und der Ladung
(1)
1
Die Schiedsstelle stellt die Antragsschrift dem Antragsgegner zu und setzt ihm eine Frist, innerhalb derer er sich zu dem Antrag äußern soll (Einlassungsfrist).
2
Gleichzeitig bestimmt sie Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung und lädt die Parteien.
(2)
1
Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Schlichtungsverhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen (Ladungsfrist).
2
Die Ladungsfrist kann auf eine Woche verkürzt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Angelegenheit dringlich ist.
3
Im Übrigen kann die Ladungsfrist nur mit Zustimmung aller Parteien verkürzt werden.
(3)
1
Die Antragsschrift und die Ladung sind den Parteien persönlich durch Übergabe gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen.
2
Die Zustellung kann auch durch einen nach § 33 Absatz 1 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 169 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beliehenen Unternehmer (Post) mittels Zustellungsurkunde erfolgen; § 168 Absatz 1 Satz 3, § 176 Absatz 1 und §§ 177 bis 182 der
Zivilprozessordnung
sind entsprechend anzuwenden.
3
Die Parteien sind zugleich auf ihre Pflicht, zur Schlichtungsverhandlung persönlich zu erscheinen, und auf die Folgen einer Verletzung dieser Pflicht hinzuweisen.
(4) Handelt ein gesetzlicher Vertreter für eine Partei, ist die Zustellung an ihn zu bewirken.
(5) Ist eine Partei durch einen Bevollmächtigten vertreten, ist dieser von Terminen formlos in Kenntnis zu setzen.
⁹
§ 25 Persönliches Erscheinen
(1)
1
Die Parteien sind verpflichtet, zur Schlichtungsverhandlung persönlich zu erscheinen.
2
Die Vertretung durch Bevollmächtigte entbindet die Parteien nicht von dieser Pflicht.
(2)
1
Anstelle der Partei ist deren Vertreter zum Erscheinen in der Schlichtungsverhandlung verpflichtet, wenn
1.
die Partei einen gesetzlichen Vertreter hat; Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder können einander mit einer schriftlichen Vollmacht vertreten;
2.
für sie ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist.
2
Die Schiedsstelle kann jedoch die Pflicht des Vertretenen zum persönlichen Erscheinen anordnen, wenn dies zur Beilegung des Streits angezeigt erscheint.
§ 26 Unentschuldigtes Ausbleiben und Verfahren vor dem Amtsgericht
(1)
1
Gegen eine ordnungsgemäß geladene Partei, die unentschuldigt zur Schlichtungsverhandlung nicht erscheint, setzt die Schiedsstelle ein Ordnungsgeld von 10 bis 100 EUR fest.
2
Entschuldigt die Partei sich nicht so rechtzeitig, dass die anberaumte Schlichtungsverhandlung noch verlegt werden kann, unterbleibt die Verhängung eines Ordnungsgeldes nur, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie an der verspäteten Entschuldigung kein Verschulden trifft.
(2)
1
Der Bescheid, mit dem das Ordnungsgeld festgesetzt wird, ist der betroffenen Partei mit einer Belehrung über die Anfechtungsmöglichkeit nach Absatz 3 zuzustellen.
2
§ 24 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(3)
1
Die betroffene Partei kann beantragen, das Ordnungsgeld herabzusetzen oder den Bescheid aufzuheben.
2
Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Bescheids bei der Schiedsstelle, die den Bescheid erlassen hat, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu erklären.
(4)
1
Der Antrag hat aufschiebende Wirkung.
2
In ihm sind die Tatsachen, mit denen die Partei ihre Abwesenheit im Termin entschuldigt oder sich gegen die Höhe des Ordnungsgeldes wendet, darzulegen und glaubhaft zu machen.
(5)
1
Die Schiedsstelle hebt den Bescheid auf oder setzt das Ordnungsgeld herab, wenn die Partei ihr Ausbleiben in der Schlichtungsverhandlung wegen Krankheit, beruflicher Verhinderung, Ortsabwesenheit oder sonstiger wichtiger Gründe genügend entschuldigt.
2
Hilft sie dem Antrag nicht oder nur zum Teil ab, legt sie ihn mit kurzer Begründung unverzüglich dem Amtsgericht vor.
(6)
1
Das Amtsgericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch begründeten Beschluss.
2
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar und kostenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
(7)
1
Stellt eine Partei keinen Antrag auf Aufhebung des Bescheids oder ist ein solcher Antrag abgewiesen, ist das Schlichtungsverfahren beendet.
2
Andernfalls beraumt die Schiedsstelle eine neue Schlichtungsverhandlung an.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei dem Ausbleiben des Vertreters einer Partei im Sinne von § 25 Abs. 2 entsprechend.
1⁰
§ 27 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) War die Partei ohne ihr Verschulden gehindert, die Frist nach § 26 Abs. 3 Satz 2 einzuhalten, ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2)
1
Der Wiedereinsetzungsantrag ist mit dem Antrag auf Aufhebung des Bescheids innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei der Schiedsstelle, die den Bescheid erlassen hat, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu erklären.
2
Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.
(3)
1
Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss.
2
Weist die Schiedsstelle den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück, ist auf das weitere Verfahren § 26 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 entsprechend anzuwenden.
§ 28 Fristberechnung
Für die Berechnung der Fristen gilt § 222 der
Zivilprozessordnung
entsprechend.
§ 29 Schlichtungsverhandlung
(1) Der Friedensrichter soll den Willen der Parteien erforschen, den Sachverhalt klären und mit den Parteien die Tragweite beabsichtigter Vereinbarungen erörtern.
(2)
1
Die Schlichtungsverhandlung vor der Schiedsstelle erfolgt mündlich.
2
Sie ist möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen.
3
Wird sie unterbrochen, soll sogleich ein Fortsetzungstermin bestimmt werden.
§ 30 Beweismittel
(1)
1
Zeugen und Sachverständige, die freiwillig erscheinen, können gehört werden.
2
Mit Zustimmung und in Anwesenheit der Parteien kann auch Augenschein genommen werden.
(2) Zur Beeidigung von Parteien, Zeugen und Sachverständigen sowie zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt ist der Friedensrichter nicht befugt.
§ 31 Protokoll
(1) Kommt eine Einigung durch Vergleich, Anerkenntnis oder Verzicht zustande, ist hierüber ein Protokoll aufzunehmen.
(2)
1
Das Protokoll ist in deutscher Sprache aufzunehmen.
2
Es enthält:
1.
den Ort und den Tag der Schlichtungsverhandlung;
2.
die Bezeichnung der Schiedsstelle und den Namen des Friedensrichters;
3.
die Namen und die Anschriften der erschienenen Parteien sowie ihrer gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände und die Angabe, wie sich diese ausgewiesen haben;
4.
den Gegenstand des Streites;
5.
den Wortlaut der Einigung.
(3) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist hierüber ein kurzer Vermerk aufzunehmen.
§ 32 Genehmigung des Protokolls
(1)
1
Das Protokoll ist den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen zu genehmigen.
2
Die Genehmigung ist im Protokoll zu vermerken.
(2)
1
Das Protokoll ist von den Parteien, von dem Friedensrichter sowie in Fällen des § 3 Abs. 2 von dem Protokollführer eigenhändig zu unterschreiben.
2
Macht eine Partei glaubhaft, des Schreibens unkundig zu sein, hat sie ein Handzeichen anzubringen, das von dem Friedensrichter durch einen besonderen Vermerk zu bestätigen ist.
3
Macht sie glaubhaft, auch hierzu nicht in der Lage zu sein, muss sie einen Beistand wählen, der für sie das Protokoll unterschreibt.
4
Im Protokoll ist zu vermerken, von welcher Partei und aus welchem Grund die eigenhändige Unterschrift und die Anbringung eines Handzeichens unterblieben sind.
§ 33 Protokollbuch
1
Der Friedensrichter hat die Protokolle in der Reihenfolge ihrer Erstellung in ein ausschließlich dazu bestimmtes Buch (Protokollbuch) einzulegen und mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.
2
Abgeschlossene Protokollbücher hat er unverzüglich dem Vorstand des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat, zur Verwahrung zuzuleiten.
1¹
§ 34 Abschriften und Ausfertigungen
(1) Die Parteien erhalten auf Antrag Abschriften oder zur Zwangsvollstreckung Ausfertigungen des Protokolls.
(2)
1
Die Ausfertigung erteilt die Schiedsstelle, die das Protokoll verwahrt.
2
Auf dem Protokoll ist zu vermerken, wann und für wen die Ausfertigung erteilt worden ist.
(3)
1
Die Ausfertigung besteht aus der mit dem Ausfertigungsvermerk versehenen Abschrift des Protokolls.
2
Der Ausfertigungsvermerk muss Angaben über den Ort und die Zeit der Ausfertigung sowie die Bezeichnung der Person enthalten, für die die Ausfertigung erteilt wird.
3
Er ist von dem Friedensrichter zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen.
(4) Befindet sich das Protokoll in der Verwahrung des Amtsgerichts (§ 33 Satz 2), werden Abschriften und Ausfertigungen von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt.
¹2
§ 35 Pflicht zur Kostentragung
(1) Im Schlichtungsverfahren werden Kosten der Parteien nicht erstattet, es sei denn, eine Partei hat sie in einer Erklärung zu Protokoll der Schiedsstelle ausdrücklich übernommen oder sie ist unentschuldigt nicht zum Termin einer Schlichtungsverhandlung erschienen.
(2) Wenn die Parteien keine Vereinbarung über die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs treffen, trägt jede Partei ihre Kosten selbst, die bei der Schiedsstelle angefallenen Kosten trägt jede Partei zur Hälfte (Kostenaufhebung).
§ 36 Vollstreckung aus dem Vergleich
(1) Aus dem vor der Schiedsstelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt.
(2) Die Vollstreckungsklausel auf der Ausfertigung des Vergleichsprotokolls erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat.
(3)
1
Auf der Urschrift des Vergleichsprotokolls ist zu vermerken, wann und von wem sowie für und gegen wen die Vollstreckungsklausel erteilt worden ist.
2
Zu diesem Zweck hat das Amtsgericht, falls es das Protokollbuch nicht verwahrt, den Friedensrichter von der Erteilung der Vollstreckungsklausel zu benachrichtigen.
(4) Im Übrigen finden die Vorschriften der
Zivilprozessordnung
über die Zwangsvollstreckung aus Vergleichen, die vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, entsprechende Anwendung.
¹3
Abschnitt 3 Das Sühneverfahren vor Erhebung der Privatklage
§ 37 Sühneversuch
Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften des Abschnitts 2 entsprechend, soweit in den §§ 39 bis 42 keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind.
§ 38 Befreiung vom Sühneversuch
1
Das für das Privatklageverfahren zuständige Amtsgericht kann auf Antrag gestatten, dass von einem Sühneversuch abgesehen wird, wenn der Antragsteller von der Gemeinde, in der die Verhandlung stattfinden müsste, so weit entfernt wohnt, dass ihm unter Berücksichtigung seiner Verhältnisse und nach den Umständen des Falles nicht zugemutet werden kann, zu der Verhandlung zu erscheinen.
2
Das Gericht kann stattdessen den Antragsteller durch Beschluss ermächtigen, sich in der Schlichtungsverhandlung vertreten zu lassen; der Vertreter hat der Schiedsstelle den gerichtlichen Beschluss sowie eine schriftliche Vollmacht des Antragstellers vorzulegen.
§ 39 Beschränkung der Ablehnung
(1) Der Sühneversuch darf nicht aus den in § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 angegebenen Gründen abgelehnt werden.
(2)
1
Liegt bei einer Partei einer der in § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 angegebenen Umstände vor, ist dies im Protokoll zu vermerken.
2
Gegen eine solche Partei findet die Zwangsvollstreckung aus einem von der Schiedsstelle aufgenommenen Vergleich nicht statt.
§ 40 Gesetzliche Vertretung des Antragsgegners
(1) Wird der Antragsgegner gesetzlich vertreten, ist die Ladung zur Sühneverhandlung auch dem Vertreter zuzustellen.
(2) Zum persönlichen Erscheinen in der Sühneverhandlung sind sowohl der Antragsgegner als auch sein gesetzlicher Vertreter verpflichtet.
§ 41 Ausbleiben des Antragstellers
Erscheint der Antragsteller oder im Falle des § 25 Abs. 2 sein gesetzlicher Vertreter zur Sühneverhandlung nicht, ohne sein Ausbleiben innerhalb von zwei Wochen genügend zu entschuldigen, und hat er sich nicht nach § 38 Satz 2 vertreten lassen, gilt der Antrag als zurückgenommen.
§ 42 Erneute Antragstellung
Gilt der Antrag nach § 41 als zurückgenommen, muss bei erneuter Antragstellung die Zustimmungserklärung des Antragsgegners vorgelegt werden.
§ 43 Erfolglosigkeit des Sühneversuchs
(1) Die Schiedsstelle bescheinigt auf Antrag die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs zum Zwecke der Einreichung der Klage (§ 380 Absatz 1 Satz 3 der
Strafprozessordnung
), wenn
1.
in der Sühneverhandlung eine Einigung nicht zustandegekommen ist oder
2.
allein der Antragsgegner der Sühneverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich vor dem Schluss der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt entfernt hat; in diesem Fall wird die Bescheinigung erst ausgestellt, wenn die Frist des § 26 Abs. 3 Satz 2 verstrichen ist, ohne dass der Bescheid über das Ordnungsgeld angefochten worden ist, oder wenn die Anfechtung erfolglos geblieben ist.
2
Wohnen die Parteien in derselben Gemeinde, wird die Bescheinigung erst dann ausgestellt, wenn der Antragsgegner auch in einem weiteren Termin ohne genügende Entschuldigung ausbleibt.
(2)
1
Die Bescheinigung ist von dem Friedensrichter zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen.
2
Sie muss die Straftat, die zur Last gelegt wird, und den Zeitpunkt ihrer Begehung, das Datum der Antragstellung, den Grund der Erfolglosigkeit des Sühneversuchs sowie Ort und Datum der Ausstellung bezeichnen.
(3) Die Sühneverhandlung und die Ausstellung der Bescheinigung sind im Protokollbuch zu vermerken.
¹4
Abschnitt 4 Kosten und Entschädigung
§ 44 Gebühren und Auslagen
(1) Für das Schlichtungs- und Sühneverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben.
(2)
1
Der Friedensrichter erledigt die Kassengeschäfte und erstellt die Kostenrechnungen für die Tätigkeit der Schiedsstelle.
2
Er führt ein Kassenbuch und sammelt die Kostenrechnungen.
3
Abgeschlossene Kassenbücher hat er unverzüglich der Gemeinde zur Aufbewahrung zu übergeben.
¹5
§ 45 Gebühren
(1)
1
Für das Schlichtungs- und Sühneverfahren wird eine Gebühr von mindestens 10 EUR und höchstens 50 EUR erhoben.
2
Kommt ein Vergleich zustande, beträgt die Gebühr mindestens 20 EUR.
(2) Sind als Antragsteller oder Antragsgegner mehrere Personen am Schlichtungsverfahren beteiligt oder ist der Antragsteller zugleich Antragsgegner, wird die Gebühr nur einmal erhoben.
¹6
§ 46 Auslagen
Als Auslagen werden erhoben
1.
Schreibauslagen für die Aufnahme von Anträgen, Mitteilungen an die Parteien sowie für Abschriften und Ausfertigungen von Protokollen und Bescheinigungen in Höhe von 0,50 EUR je angefangene Seite;
2.
die bei der Durchführung einer Amtshandlung nach den §§
4
und 5 des
Sächsischen Reisekostengesetzes
vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entstandenen Reisekosten;
3.
die Vergütung hinzugezogener Dolmetscher;
4.
Kosten für Zustellungen durch die Post.
¹7
§ 47 Kostenschuldner
(1) Zur Tragung der Kosten ist verpflichtet, wer die Tätigkeit der Schiedsstelle beantragt hat.
(2) Kostenschuldner ist ferner
1.
in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der Antragsgegner, wenn allein wegen seines unentschuldigten Ausbleibens die Schlichtungsverhandlung nicht stattfinden kann;
2.
wer die Kostenschuld durch eine vor dem Friedensrichter abgegebene oder diesem mitgeteilten Erklärung oder in einem Vergleich übernommen hat;
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet;
4.
wer die Erstellung von Abschriften oder Ausfertigungen beantragt hat.
(3)
1
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
2
In den Fällen von Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 soll die Haftung nach Absatz 1 für nicht durch einen entrichteten Vorschuss gedeckte Kosten nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des vorrangig Haftenden erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.
§ 48 Fälligkeit, Vorschuss, Zurückbehaltungsrecht
(1) Gebühren werden mit der Beendigung des Schlichtungs- oder Sühneverfahrens, Auslagen mit ihrem Entstehen fällig.
(2) Die Schiedsstelle soll ihre Tätigkeit von der vorherigen Zahlung der voraussichtlich anfallenden Gebühren und Auslagen abhängig machen.
(3) Die Schiedsstelle, die den Antrag im Wege der Amtshilfe aufnimmt, hat Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und fordert hierfür einen Vorschuss ein.
(4) Dem Kostenschuldner zu erteilende Bescheinigungen, Abschriften und Ausfertigungen sowie Urkunden, die dieser eingereicht hat, kann die Schiedsstelle zurückbehalten, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten bezahlt sind.
§ 49 Einforderung, Beitreibung, Erlöschen
(1) Die Kosten und Ordnungsgelder werden durch eine von dem Friedensrichter unterschriebene und dem Kostenschuldner mitgeteilte Kostenrechnung eingefordert.
(2) Die Kosten und Ordnungsgelder werden von der Gemeinde nach den Vorschriften des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2013 (SächsGVBl. S. 802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben.
(3) Für das Erlöschen des Anspruchs auf Zahlung der Kosten und von Ordnungsgeldern gilt § 23 des
Sächsischen Verwaltungskostengesetzes
vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
¹8
§ 50 Absehen von der Kostenerhebung
(1) Die Schiedsstelle kann, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners oder aus sonstigen Billigkeitsgründen geboten ist, die Gebühren ermäßigen oder von ihrer Erhebung und der Erhebung von Auslagen ganz oder teilweise absehen.
(2) Die nicht erhobenen Auslagen nach § 46 Nr. 1, 2 und 4 trägt die Gemeinde, die nicht erhobenen Auslagen nach § 46 Nr. 3 die Landesjustizkasse.
§ 51 Einwendungen gegen den Kostenansatz
(1)
1
Über Einwendungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 48 Abs. 2 bis 4 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat, durch richterlichen Beschluss.
2
Die Erhebung von Einwendungen hat keine aufschiebende Wirkung.
3
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(2)
1
Das Verfahren vor dem Amtsgericht ist kostenfrei.
2
Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.
§ 52 Reisekostenvergütung und Entschädigung
(1) Die Friedensrichter erhalten von den Gemeinden Fahrt- und Flugkostenerstattung sowie Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung gemäß den §§
4
und 5 des
Sächsischen Reisekostengesetzes
.
(2)
1
Die Gemeinden sind verpflichtet, die Entschädigung der Friedensrichter durch Satzung zu regeln.
2
§ 21 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 der
Sächsischen Gemeindeordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden.
¹9
§ 53 Vergütung von Dolmetschern
1
Herangezogene Dolmetscher werden nach dem
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch die Landesjustizkasse vergütet.
2
Die Vergütung ist auf Antrag der Schiedsstelle oder des Dolmetschers von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich die Schiedsstelle befindet, festzusetzen.
3
Der Dolmetscher kann die Festsetzung seiner Vergütung durch richterlichen Beschluss beantragen; § 4 Absatz 3 bis 9 des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
gilt entsprechend.
2⁰
§ 54 Einnahmen
(1) Die auf Grund dieses Gesetzes erhobenen Gebühren und Ordnungsgelder stehen der Gemeinde zu.
(2)
1
Die nach § 46 Nr. 1 und 4 erhobenen Auslagen stehen dem Friedensrichter zu, soweit sie bei ihm angefallen sind, im Übrigen der Gemeinde.
2
Die nach § 46 Nr. 3 erhobenen Auslagen stehen dem Freistaat Sachsen zu.
Teil 2 Gütestellen gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung
2¹
§ 55 Kreis möglicher Gütestellen
Als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der
Zivilprozessordnung
können Vereinigungen, bei diesen bestehende Einrichtungen und natürliche Personen anerkannt werden.
§ 56 Anerkennungsvoraussetzungen
(1) Eine natürliche Person wird als Gütestelle anerkannt, wenn
1.
sie nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet ist;
2.
sie die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt;
3.
sie nicht unter Betreuung steht;
4.
sie nicht durch eine sonstige, nicht unter Nummer 3 fallende gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist;
5.
sie Schlichtung als dauerhafte Aufgabe betreibt;
6.
sie nach dem
Rechtsdienstleistungsgesetz
vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen befugt ist;
7.
die Verfahrensordnung den Anforderungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entspricht und
8.
eine ausreichende Haftpflichtversicherung (§ 59) besteht.
(2) Eine Vereinigung oder deren Einrichtung wird als Gütestelle anerkannt, wenn
1.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 5 bis 8 vorliegen und
2.
gewährleistet ist, dass die von ihr bestellte Schlichtungsperson
a)
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erfüllt,
b)
im Rahmen ihrer Schlichtungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden ist,
c)
für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren bestellt ist und
d)
nur abberufen werden kann, wenn Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Erledigung der Schlichtungstätigkeit nicht mehr erwarten lassen oder sie nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung ihres Amtes gehindert ist oder wenn ein vergleichbar wichtiger Grund gegeben ist.
2²
§ 57 Verfahrensordnung
(1)
1
Die Gütestelle bedarf einer Verfahrensordnung, aus der sich auch die von der Gütestelle erhobenen Kosten ergeben.
2
Die Verfahrensordnung muss den Parteien des Schlichtungsverfahrens zugänglich sein.
(2)
1
Die Verfahrensordnung muss vorsehen, dass
1.
die Schlichtungsperson ihre Tätigkeit nicht ausübt, wenn ein in § 20 genannter Ausschlussgrund vorliegt und
2.
die am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien die Gelegenheit erhalten, selbst oder durch eine von ihnen beauftragte Person Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vortrag der jeweils anderen Partei zu äußern.
2
Die Regelung eines Mitwirkungsverbotes in der Verfahrensordnung gemäß Satz 1 Nr. 1 ist nicht erforderlich, wenn sich ein entsprechendes Mitwirkungsverbot bereits aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt, die die Berufsausübung der Schlichtungsperson regeln.
§ 58 Aktenführung
(1)
1
Die Gütestelle hat Akten zu führen, die ein geordnetes Bild über ihre Tätigkeit geben.
2
In den Akten müssen insbesondere angegeben sein:
1.
die Namen und Anschriften der Parteien;
2.
der Streitgegenstand;
3.
der Zeitpunkt der Einreichung eines Güteantrags bei der Gütestelle, der Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, weiterer Verfahrenshandlungen der Parteien und der Gütestelle sowie der Beendigung des Güteverfahrens und
4.
der Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs.
(2) Im Falle des Abschlusses eines Vergleichs gelten § 31 Abs. 2 und § 32 entsprechend.
(3)
1
Die Gütestelle hat die Akten einschließlich der Vergleichsprotokolle für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Verfahrens aufzubewahren.
2
Nach Ablauf dieser Frist hat die Gütestelle die Vergleichsprotokolle dem Vorstand des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat, zur Verwahrung zuzuleiten.
(4) Innerhalb des in Absatz 3 genannten Zeitraums können die Parteien von der die Akten verwahrenden Stelle gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten beglaubigte Ablichtungen aus den Akten und die Ausfertigung geschlossener Vergleiche verlangen.
§ 59 Haftpflichtversicherung
(1)
1
Soweit die Gütestelle nicht von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt getragen wird, muss eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden bestehen und die Versicherung während der Dauer der Anerkennung als Gütestelle aufrecht erhalten bleiben.
2
Die Versicherung muss bei einem zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, die sich aus der Tätigkeit von Personen ergeben, für die die Gütestelle haftet.
(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen die Gütestelle zur Folge haben könnte.
(3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden für Ersatzansprüche
1.
wegen wissentlicher Pflichtverletzung und
2.
aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit außereuropäischem Recht.
(4)
1
Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall.
2
Die Leistungen eines Versicherungsunternehmens für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes bis zu 2 Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.
(6) Im Versicherungsvertrag ist das Versicherungsunternehmen zu verpflichten, der für die Anerkennung von Gütestellen zuständigen Behörde den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.
(7)
1
Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 Satz 1 des
Versicherungsvertragsgesetzes
vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die für die Anerkennung als Gütestelle zuständige Behörde.
2
Für Rechtsanwälte und Notare, deren Berufshaftpflichtversicherung die Tätigkeit als Gütestelle einschließt, verbleibt es hinsichtlich der Bestimmung der zuständigen Stelle bei den berufsrechtlichen Regelungen.
²3
§ 60 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt, wenn
1.
die als Gütestelle anerkannte natürliche Person stirbt oder
2.
die die Gütestelle tragende Vereinigung aufgelöst wird.
(2) Die Anerkennung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, bei deren Kenntnis die Anerkennung hätte versagt werden müssen.
(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
1.
die Anerkennungsvoraussetzungen (§ 56) nicht mehr vorliegen;
2.
die Gütestelle gegen die ihr nach § 58 obliegenden Pflichten wiederholt und beharrlich verstößt oder
3.
die Gütestelle auf die Rechte aus ihrer Anerkennung gegenüber der für die Anerkennung zuständigen Behörde schriftlich verzichtet hat.
(4) In den Fällen des Erlöschens, der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung sind die Akten der Gütestelle einschließlich der Vergleichsprotokolle dem Vorstand des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat, zur Verwahrung zuzuleiten.
§ 61 Zuständigkeit und Verfahren
(1) Zuständig für die Anerkennung als Gütestelle sowie die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung ist der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden.
(2)
1
Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich zu stellen.
2
Die Verfahrensordnung und der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung sind beizufügen.
(3)
1
Änderungen der für die Anerkennung gemäß § 56 maßgeblichen Umstände sind der nach Absatz 1 zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
2
Diese kann Auskunft über die Geschäftsführung verlangen und anordnen, dass ihr die Akten (§ 58) vorgelegt werden.
(4) Die Anerkennung als Gütestelle sowie das Erlöschen, die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung sind im Sächsischen Justizministerialblatt bekannt zu machen.
(5)
1
Die nach Absatz 1 zuständige Behörde führt eine Liste der in ihrem Bezirk anerkannten Gütestellen.
2
Die dafür erforderlichen Daten dürfen erhoben und gespeichert werden.
3
Die erstellten Listen dürfen in automatisierte Abrufverfahren eingestellt werden.
§ 62 Anfechtung von Entscheidungen
1
Über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen und sonstigen Maßnahmen nach diesem Gesetz entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte.
2
Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 23 bis 30 des
Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
²4
Teil 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen
²5
§ 63 Fortbestand der Schiedsstellen
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichteten Schiedsstellen bestehen mit den bisherigen Bezirken fort, soweit die Gemeinde keine abweichenden Regelungen trifft.
§ 64 Fortdauer der Amtsausübung
(1)
1
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Vorsitzenden einer Schiedsstelle sind Friedensrichter im Sinne dieses Gesetzes.
2
Ihre Amtszeit richtet sich nach bisherigem Recht.
(2) Das Amt der stellvertretenden Vorsitzenden einer Schiedsstelle endet mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(3) § 11 bleibt unberührt.
§ 65 Anhängige Verfahren
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einer Schiedsstelle gestellten Anträge auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens werden nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt.
§ 66 Vollstreckung
Die Vorschriften über Abschriften und Ausfertigungen (§ 34) und über die Vollstreckung aus dem Vergleich (§ 36) finden auch auf Vergleiche Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von einer Schiedsperson im Sinne der Vorschriften des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden zu Protokoll genommen worden sind.
§ 67 Fortbestehen bereits anerkannter Gütestellen
Die §§ 55 bis 62 finden auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Schiedsstellengesetzes
vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 193) bereits anerkannten Gütestellen mit der Maßgabe Anwendung, dass es einer erneuten Anerkennung nicht bedarf.
²6
§ 68 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
1
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
2
Gleichzeitig treten die §§ 1 bis 39 und die §§ 46 bis 58 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden außer Kraft.
²7
3
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 27. Mai 1999
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann
1
Überschrift geändert durch
Gesetz vom 25. Juni 2007
(SächsGVBl. S. 193)
2
Inhaltsübersicht geändert durch
Gesetz vom 25. Juni 2007
(SächsGVBl. S. 193)
3
Teil 1 Überschrift vorangestellt durch
Gesetz vom 25. Juni 2007
(SächsGVBl. S. 193)
4
§ 1 geändert durch
Gesetz vom 25. Juni 2007
(SächsGVBl. S. 193) und durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2017
(SächsGVBl. S. 598)
5
§ 6 geändert durch
Gesetz vom 25. Juni 2007
(SächsGVBl. S. 193)
6
§ 13 geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 12. März 2009
(SächsGVBl. S. 102, 116) und durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2017
(SächsGVBl. S. 598)
7
§ 15 geändert durch
Artikel 22 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013
(SächsGVBl. S. 970, 1086) und durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2017
(SächsGVBl. S. 598)
8
§ 20 geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2010
(SächsGVBl. S. 154, 159)
9
§ 24 geändert durch
Gesetz vom 25. Juni 2007
(SächsGVBl. S. 193) und durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2017
(SächsGVBl. S. 598)
10
§ 26 geändert durch
Artikel 39 des Gesetzes vom 28. Juni 2001
(SächsGVBl. S. 426, 429)
11
§ 33 geändert durch
Gesetz vom 25. Juni 2007
(SächsGVBl. S. 193)
12
§ 34 geändert durch
Gesetz vom 25. Juni 2007
(SächsGVBl. S. 193)
13
§ 36 geändert durch
Gesetz vom 25. Juni 2007
(SächsGVBl. S. 193)
14
§ 43 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2017
(SächsGVBl. S. 598)
15
§ 44 geändert durch
Gesetz vom 25. Juni 2007
(SächsGVBl. S. 193)
16
§ 45 geändert durch
Artikel 39 des Gesetzes vom 28. Juni 2001
(SächsGVBl. S. 426, 429)
17
§ 46 geändert durch
Artikel 39 des Gesetzes vom 28. Juni 2001
(SächsGVBl. S. 426, 429), durch
Gesetz vom 25. Juni 2007
(SächsGVBl. S. 193), durch
Artikel 12 § 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008
(SächsGVBl. S. 866, 880) und durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2017
(SächsGVBl. S. 598)
18
§ 49 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2017
(SächsGVBl. S. 598) und durch
Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 5. April 2019
(SächsGVBl. S. 245)
19
§ 52 geändert durch
Gesetz vom 25. Juni 2007
(SächsGVBl. S. 193), durch
Artikel 12 § 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008
(SächsGVBl. S. 866, 880) und durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2017
(SächsGVBl. S. 598)
20
§ 53 neu gefasst durch
Gesetz vom 25. Juni 2007
(SächsGVBl. S. 193) und geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2017
(SächsGVBl. S. 598)
21
Teil 2 eingefügt durch
Gesetz vom 25. Juni 2007
(SächsGVBl. S. 193)
22
§ 56 geändert durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Mai 2008
(SächsGVBl. S. 302, 303) und durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2017
(SächsGVBl. S. 598)
23
§ 59 geändert durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Mai 2008
(SächsGVBl. S. 302, 303) und durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2017
(SächsGVBl. S. 598)
24
§ 62 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2017
(SächsGVBl. S. 598)
25
bisheriger Abschnitt 5 wird neu Teil 3, die bisherigen §§ 55 bis 58 werden §§ 63 bis 66 durch
Gesetz vom 25. Juni 2007
(SächsGVBl. S. 193)
26
§ 67 eingefügt durch
Gesetz vom 25. Juni 2007
(SächsGVBl. S. 193)
27
bisheriger § 59 wird neu § 68 durch
Gesetz vom 25. Juni 2007
(SächsGVBl. S. 193)
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