Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung von Gründungsinitiativen der Hochschulen und Forschungseinrichtungen im Freistaat Sachsen mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF Plus-Förderrichtlinie Gründungsinitiativen – ESF Plus-FRL GRI)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung von Gründungsinitiativen der Hochschulen und Forschungseinrichtungen im Freistaat Sachsen mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF Plus-Förderrichtlinie Gründungsinitiativen – ESF Plus-FRL GRI)
Vom 30. Juni 2023
1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Zweck der Zuwendung ist die Förderung von Gründungsinitiativen der sächsischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen im Rahmen des Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Sozialfonds Plus im Förderzeitraum 2021–2027.
Die Gründungsinitiativen sollen dazu beitragen, dass an Hochschulen und Forschungseinrichtungen im Freistaat Sachsen eine Kultur der Selbstständigkeit, der Eigeninitiative und des unternehmerischen Denkens etabliert beziehungsweise weiterentwickelt werden kann. Dazu gehören der Austausch und die Verzahnung sowohl mit den gegebenenfalls bestehenden Initiativen und Angeboten an der jeweiligen Hochschule und Forschungseinrichtung als auch die Zusammenarbeit mit weiteren gründungsunterstützenden Einrichtungen (wie zum Beispiel der futureSAX GmbH) und Initiativen im Bereich der Wirtschaftsförderung sowie mit Unternehmen.
Damit werden die beschäftigungspolitischen Ziele der Förderung unternehmerischen Denken und Handelns sowie arbeitsplatzschaffenden Unternehmensgründungen im Freistaat Sachsen verfolgt.
1.2
Der Freistaat Sachsen gewährt hierfür Zuwendungen nach
1.2.1
Maßgabe dieser Förderrichtlinie und
1.2.2
§§ 23
,
44
und 44a der
Sächsischen Haushaltsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
1.2.3
der hierzu erlassenen
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung
vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 2) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung;
1.2.4
den Bestimmungen der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit allgemeinen Bestimmungen zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) sowie dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) mitfinanzierten Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 im Freistaat Sachsen (
EU-Rahmenrichtlinie
) vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. S. 1723), in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
1.3
Die Zuwendung wird im Rahmen von Nummer 19 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) beihilfefrei gewährt.
1.4
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.5
Diese Förderrichtlinie wird aus Mitteln des ESF Plus unterstützt.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert werden Gründungsinitiativen/Standardvorhaben und Gründungsinitiativen/innovative Vorhaben zur Unterstützung von Unternehmensgründungen aus der Wissenschaft.
2.2.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Aktivitäten der Gründungsinitiativen, die zu den Pflichtaufgaben der Antragsteller gehören.
2.3
Zielgruppe der Gründungsinitiativen sind potenzielle Gründerinnen und Gründer. Das sind Studierende, Absolventen, Promovenden oder wissenschaftliches Personal vorrangig aus natur- und ingenieurwissenschaftlichen Fachbereichen an Hochschulen, Berufsakademien oder Forschungseinrichtungen.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Hochschulen sowie außeruniversitäre Forschungseinrichtungen im Freistaat Sachsen. Gründungsinitiativen können von mehreren Einrichtungen gemeinsam durchgeführt werden (Kooperationsvorhaben), dabei sind Kooperationsverantwortliche und Kooperationspartner zu benennen. Ein Wechsel der Kooperationspartner innerhalb der Vorhabenslaufzeit ist möglich.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Gefördert werden Standardvorhaben, deren Aktivitäten mindestens drei der folgenden Themenbereiche zugeordnet werden können:
4.1.1
Generierung und Umsetzung von Ideen für Unternehmensgründungen aus Hochschul- und/oder Forschungseinrichtungen, insbesondere durch:
4.1.1.1
Umsetzung und Weiterentwicklung von Ideenwettbewerben und Businessplankollegs,
4.1.1.2
Ideenwerkstätten, insbesondere auch unter Beteiligung von Forschungseinrichtungen,
4.1.2
Begleitende Beratung und Unterstützung von potenziellen Gründerinnen und Gründern; dieses Beratungskonzept ist gekennzeichnet insbesondere durch:
4.1.2.1
Aufbau spezifischer Beratungsangebote auch unter Einbeziehung markt- und technologiefeldbezogener Expertise (zum Beispiel von Technologiegründungszentren und -agenturen, Patentinformationszentren, Patentverwertungsagenturen, Business Angels),
4.1.2.2
Technologie-Screening und -Scouting, um die wirtschaftliche Verwertung von Forschungsergebnissen zu verstärken (zum Beispiel durch das Aufspüren von innovativen, wirtschaftlich verwertbaren Ideen),
4.1.2.3
Geschäftsmodellentwicklung durch Gründerteams auch in Zusammenarbeit mit bestehenden Unternehmen,
4.1.2.4
Aufbau einzelner spezifischer Beratungsangebote unter Berücksichtigung des Grundsatzes Gleichstellung von Männern und Frauen,
4.1.2.5
Aufbau einzelner spezifischer Beratungsangebote unter dem Gesichtspunkt der nachhaltigen Entwicklung sowie Erhaltung und Schutz der Umwelt und der Ressourceneffizienz.
4.1.3
Entwicklung und Umsetzung von Qualifizierungsmaßnahmen für unternehmerische Selbstständigkeit, insbesondere durch:
4.1.3.1
Aus- und Weiterbildungsangebote für Studierende, Absolventen und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere der wirtschafts-, natur- und ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtungen,
4.1.3.2
Interdisziplinäre Gründungskollegs, die einen Beitrag zur Teambildung und/oder -ergänzung von marktfähigen Gründungsteams liefern,
4.1.3.3
Prüfung und Herausbildung des Persönlichkeitsprofils als Unternehmensgründerinnen und -gründer.
4.1.4
Sensibilisierung und Motivierung potentieller Gründerinnen und Gründer, insbesondere durch:
4.1.4.1
Veranstaltungen mit Partnern aus der Wirtschaft, insbesondere erfolgreichen unternehmerischen Persönlichkeiten (zum Beispiel Mentoring-Netzwerke),
4.1.4.2
Erfahrungsaustausch mit Gründerinnen und Gründern,
4.1.4.3
Aktivierung der Alumni-Netzwerke zur Motivation und Begleitung potentieller Gründerinnen und Gründer.
4.1.5
Studien, Konzeptentwicklungen und wissenschaftliche Analysen, wenn diese einem der folgenden Bereiche zugeordnet werden können:
4.1.5.1
Vorbereitung, wissenschaftliche Begleitung oder wissenschaftliche Analysen von aus dem ESF Plus mitfinanzierten Vorhaben,
4.1.5.2
Entwicklung von methodischen sowie inhaltlichen Konzepten für aus dem ESF Plus mitfinanzierte Vorhaben.
4.2
Gefördert werden innovative Vorhaben, deren Aktivitäten über die Aktivitäten der Standardvorhaben hinausgehen. Dabei müssen Schwerpunkte gelegt werden insbesondere auf:
4.2.1
spezielle gründungsrelevante Fragestellungen,
4.2.2
Erprobung neuer Lösungsansätze,
4.2.3
praxisorientierten Erfahrungsaustausch mit Partnern aus der Wirtschaft, insbesondere unternehmerisch tätigen Personen,
4.2.4
Vernetzung mit Technologietransfer- und Patentverwertungseinrichtungen,
4.2.5
Auf- und Ausbau von Kontakten mit anderen Institutionen der Gründungsunterstützung.
4.3
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie finanzierte Vorhaben müssen nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Nummer 19 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) entsprechen. Die Fördermittel sind von staatlichen Haushaltsmitteln getrennt zu halten, indem entweder ein eigenes Vorhabenskonto eröffnet oder ein eigener Kostenträger innerhalb des Haushalts eingerichtet wird.
4.4
Die Aktivitäten der Gründungsinitiativen umfassen sowohl Gruppen- als auch Einzelbetreuungsmaßnahmen.
4.5
Aufbau und Umfang der Gründungsinitiative sowie der Bedarf, insbesondere in Abgrenzung zu anderen gründungsbezogenen Aktivitäten der jeweiligen Einrichtung, sind im Antrag zu begründen. Der Themenbereich gemäß 4.1.2 soll mindestens ein Drittel der in der Gründungsinitiative durchgeführten Veranstaltungen umfassen.
4.6
Die zu fördernden Vorhaben erfüllen weitere fachliche und nachhaltige Kriterien:
4.6.1
Nachhaltigkeit des Vorhabens (zum Beispiel durch Verankerung der Gründungsinitiativen an der Hochschule beziehungsweise Forschungseinrichtung; Einbindung in die Transferstrategie – bei Kooperationsvorhaben je Hochschule –; Einbindung der Hochschulleitung; Erhöhung der jeweiligen Ausgründungsquote),
4.6.2
Vernetzung mit anderen Hochschulen und/oder Forschungseinrichtungen (bei Kooperationsvorhaben),
4.6.3
Vernetzung mit anderen Gründungsunterstützern und Zugang zu weiterführenden Förderprogrammen (zum Beispiel EXIST-Programme des Bundes),
4.6.4
Praxisorientierung der Veranstaltungen,
4.6.5
Art und Weise der Qualitätssicherung, Kommunikationskonzept zur Steigerung des Bekanntheitsgrads der Initiative in der Öffentlichkeit.
4.7
Nicht zuwendungsfähig sind Gründungsinitiativen oder Elemente und Themenbereiche davon, die aus vergleichbaren Bundesprogrammen (beispielsweise EXIST Potentiale oder vergleichbares Nachfolgeprogramm) gefördert werden
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines Zuschusses als Anteilfinanzierung unter Verwendung von Festbeträgen (Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierung) gewährt.
5.2
Bei Standardvorhaben wird eine Gesamtlaufzeit von maximal 72 Monaten gefördert.
5.2.1
Die Zuwendung beträgt bis zu 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei einer anteiligen Vorhabenslaufzeit von maximal 36 Monaten.
5.2.2
Die Zuwendung beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Folgeanträgen von bereits im ESF Plus 2021 bis 2027 geförderter Vorhaben.
5.2.3
Die Förderung beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei einer Vorhabenslaufzeit von maximal 72 Monaten.
5.2.4
Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bei Erst- wie auch bei Folgeanträgen eine geringere Förderung als den Förderhöchstsatz bewilligen.
5.3
Bei innovativen Vorhaben wird eine Gesamtlaufzeit von maximal 36 Monaten gefördert.
5.3.1
Die Zuwendung beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei einer Vorhabenslaufzeit von maximal 24 Monaten.
5.3.2
Die Zuwendung beträgt bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Folgeanträgen von bereits im ESF Plus 2021 bis 2027 geförderter Vorhaben
5.3.3
Die Zuwendung beträgt bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei einer Vorhabenslaufzeit von maximal 36 Monaten.
5.3.4
Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bei Erst- wie auch bei Folgeanträgen eine geringere Förderung als den Förderhöchstsatz bewilligen.
5.4
Der Zuschuss wird gewährt für
5.4.1
direkt vorhabenbezogene Personalausgaben und -kosten:
Personalkosten werden bei Eigenpersonal als Stellenförderung oder als personenbezogene Pauschale je Einsatzstunde oder Einsatzmonat (Kosten je Einheit) ausgereicht. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt laut Lohn-/Gehaltsnachweis oder dem Arbeitsvertrag zuzüglich einer Pauschale für den Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen. Zur Berechnung der Pauschale je Einsatzstunde wird eine Jahresstundenzahl von 1 720 Stunden zu Grunde gelegt. Die konkreten Regelungen sind auf der Internetseite der Bewilligungsstelle veröffentlicht (
www.sab.sachsen.de
).
5.4.2
Restkosten:
Die übrigen zuschussfähigen Ausgaben und Kosten des Vorhabens werden in Form einer Restkostenpauschale als Pauschalfinanzierung gewährt. Diese beträgt
5.4.2.1
32 Prozent für Kooperationsverantwortliche,
5.4.2.2
18 Prozent für Kooperationspartner.
5.5
Die genannten Pauschalen beziehen sich auf die förderfähigen Ausgaben und Kosten nach Ziffer I der Anlage 2 der
EU-Rahmenrichtlinie
. Nähere Angaben zu der Personalkostenpauschale, sowie zu der Restkostenpauschale sind auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (
www.sab.sachsen.de
) veröffentlicht.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Die Gründungsinitiative stellt sicher, dass die potenziellen Gründerinnen und Gründer nur bis zur Vorlage eines finalen Businessplans teilnehmen.
6.2
Die Zuwendungsempfänger sind nach der Hälfte des Bewilligungszeitraums zu einer Präsentation gegenüber dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die bisher erreichten Förderziele verpflichtet. Die Präsentation erfolgt in Anlehnung an die von der Bewilligungsstelle geforderten Zwischenberichte.
7.
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB). Die Antragstellung erfolgt über das Internet-Portal
www.sab.sachsen.de
. Anträge für eine Förderung eines Standardvorhabens sind bis 30. September 2022 bei der SAB eingereicht worden. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel können weitere Anträge eines Standardvorhabens oder eines innovativen Vorhabens nach Förderaufrufen des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt eingereicht werden.
7.1.2
Antragsteller, die öffentlich grundfinanzierte Hochschulen oder Einrichtungen sind, haben mit Antragstellung eine Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, dass die beantragten Fördermittel nur für Vorhaben genutzt werden, die über den durch die öffentliche Hand grundfinanzierten Bereich hinausgehen. Bei Antragstellung durch eine Forschungseinrichtung hat der Antragsteller anzugeben, ob er sowohl nicht- wirtschaftliche als auch wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt. Sofern wirtschaftliche Tätigkeiten vorliegen, muss mit der Antragstellung eine Erklärung bei der Bewilligungsstelle abgegeben werden, aus der hervorgeht, dass die Forschungseinrichtung all ihre wirtschaftlichen und nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten in Bezug auf Kosten und Finanzierung trennt und bestätigt, dass damit eine Quersubventionierung wirtschaftlicher Tätigkeitsbereiche der Forschungseinrichtung ausgeschlossen ist.
7.2
Auszahlungsverfahren
7.2.1
Anstelle des Erstattungsprinzips nach Nummer 6.3.2 der
EU-Rahmenrichtlinie
findet das Vorauszahlungsprinzip nach Nummer 7.5 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 Sächsische Haushaltsordnung
Anwendung.
7.2.2
Neben der Stellenförderung sind für die direkten förderfähigen Personalausgaben im Rahmen der personenbezogene Personalkostenpauschale die tatsächlich erbrachten Bezugseinheiten (Einsatzmonat beziehungsweise Einsatzstunde) nachzuweisen. Für die Restkostenpauschale sind die direkten förderfähigen Personalausgaben nachzuweisen.
7.3
Verwendungsnachweisverfahren
7.3.1
Die Zuwendungsempfänger sind der Bewilligungsstelle einmal jährlich zur Vorlage von Sachberichten verpflichtet. Die Berichte werden durch den Kooperationsverantwortlichen gemeinsam mit den Kooperationspartnern erstellt und müssen nach der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein.
7.3.2
Abweichend von Nummer 6.1 der NBest-EU
7.3.2.1
muss der Verwendungsnachweis innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden,
7.3.2.2
kann die Bewilligungsstelle in Abhängigkeit von der Vorhabendauer auf das Einreichen von Zwischennachweisen zum Jahresende verzichten,
7.3.2.3
kann die Bewilligungsstelle Zwischenberichte nach bestimmten Zeitabschnitten (beispielsweise Semester) verlangen.
8.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
8.1
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft.
8.2
Die
ESF Plus-Förderrichtlinie Gründungsinitiativen
vom 30. August 2022 (SächsABl. S. 1077, 1131) tritt gleichzeitig außer Kraft.
8.3
Diese Förderrichtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
Dresden, den 30. Juni 2023
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Martin Dulig
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