Schulordnung Grundschulen – SOGS
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen – SOGS)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen – SOGS)
¹
Vom 3. August 2004

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2021

Aufgrund von § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (
SchulG
) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 52) geändert worden ist, wird verordnet:

Inhaltsübersicht

²
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Arbeitsweise der Grundschule
Abschnitt 2 Schuleingangsphase und Schulwechsel
§ 3
Anmeldung
§ 4
Aufnahme und Zurückstellung
§ 5
Schuleingangsphase
§ 6
Bildungsberatung
§ 7
Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
§ 8
Schulwechsel
Abschnitt 3 Unterrichtsorganisation
§ 9
Klassen- und Gruppenbildung
§ 10
Unterrichtszeit
§ 11
Schuljahr, Ferien, unterrichtsfreie Tage
§ 12
Aufsicht
Abschnitt 4 Unterricht
§ 13
Pflichtunterricht, zusätzliche schulische Veranstaltungen
§ 14
Individuelle Förderung
§ 15
LRS-Klassen
§ 16
Inklusiver Unterricht
Abschnitt 5 Ermittlung und Bewertung von Leistungen,
Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung
§ 17
Grundlagen der Leistungsbewertung
§ 18
Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung
§ 19
Leistungsnachweise
§ 19a
Organisation und Durchführung der Leistungsnachweise
§ 20
Hausaufgaben
§ 21
Täuschungen
§ 22
Halbjahresinformationen
§ 23
Jahreszeugnisse
§ 24
Bildungsempfehlung
Abschnitt 6 Versetzung, Wiederholung
§ 25
Versetzungsbestimmungen
§ 26
Freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe
§ 27
Wechsel und Überspringen einer Klassenstufe
Abschnitt 7 Schlussvorschrift
§ 28
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1)
1
Diese Schulordnung gilt für alle Grundschulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen.
2
Sie gilt für Grundschulen im deutsch-sorbischen Gebiet, soweit die
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet
vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 307), in der jeweils geltenden Fassung, keine abweichenden Festlegungen enthält.
(2)
1
§ 4 Absatz 1 sowie 3 Satz 1 und 2, § 14 Absatz 2 Satz 2 und 3, die §§ 16 sowie 17 Absatz 1 und 2 Satz 1 sowie Absatz 3 bis 8, die §§ 18 und 19 Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 5, die §§ 21 und 23 Absatz 1 bis 3 Satz 1, § 24 mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 sowie Abschnitt 6 mit Ausnahme von § 25 Absatz 2 Satz 3 bis 5, Absatz 8 Satz 1 und Absatz 9 Satz 3 finden auf als Ersatzschulen staatlich anerkannte Grundschulen entsprechende Anwendung.
2
Die Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, soweit diese durch das besondere pädagogische Konzept begründet sind.
³

§ 2 Arbeitsweise der Grundschule

1
Die Grundschule knüpft an die vorschulischen Erfahrungen der Kinder an.
2
Sie arbeitet leistungs- und kindorientiert und beachtet die Verschiedenartigkeit der Kinder.

Abschnitt 2 Schuleingangsphase und Schulwechsel

§ 3 Anmeldung

(1)
1
Die Schulleiter geben im Mai eines jeden Jahres Ort und Zeit der Anmeldung sowie den jeweiligen Schulbezirk durch den Schulträger in ortsüblicher Weise bekannt.
2
Soweit der Schulträger mehrere Grundschulen einem gemeinsamen Schulbezirk zugeordnet hat, weist der Schulleiter auf die zugeordneten Schulen hin.
3
Die Anmeldung soll im Zeitraum vom 1. August bis zum 15. September erfolgen.
4
In den Fällen des
§ 27 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes
muss die Anmeldung bis zum 28. Februar des folgenden Kalenderjahres vorgenommen werden.
5
Den Termin für die Anmeldung nach Satz 4 benennt die oberste Schulaufsichtsbehörde in der für das jeweilige Schuljahr geltenden Verwaltungsvorschrift zum
Bedarf und Schuljahresablauf
.
(2)
1
Kinder, die bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, sind von den Eltern an einer Grundschule ihres Schulbezirkes anzumelden, sofern diese sie nicht an einer Oberschule+ oder einer Gemeinschaftsschule angemeldet haben.
2
Kinder, die das sechste Lebensjahr später vollenden, können angemeldet werden.
(3)
1
Eltern, die ihr Kind an einer Schule in freier Trägerschaft angemeldet haben, teilen dies mit Namen der Schule in freier Trägerschaft einer Grundschule in öffentlicher Trägerschaft ihres Schulbezirkes schriftlich bis zum 15. September des Jahres, welches der Einschulung vorausgeht, zu statistischen Zwecken mit.
2
Schulen in freier Trägerschaft teilen bis zum 28. Februar des Einschulungsjahres der Schulaufsichtsbehörde zu statistischen Zwecken schriftlich mit, welche Kinder an der Schule in freier Trägerschaft zu Schuljahresbeginn aufgenommen und welche nicht aufgenommen werden.
3
Hierbei sind Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift sowie gesetzliche Vertreter und deren Anschriften, falls diese von der Anschrift des Kindes abweichen, anzugeben.
(4)
1
Für den Besuch einer genehmigten Schule in freier Trägerschaft melden die Eltern ihr Kind an einer Grundschule in öffentlicher Trägerschaft ihres Schulbezirkes zur Schulaufnahmeuntersuchung an.
2
Die Anmeldung zur Schulaufnahmeuntersuchung kann gleichzeitig mit der Mitteilung nach Absatz 3 Satz 1 durch die Eltern erfolgen.
(5)
1
Wünschen die Eltern, dass ihr Kind eine Grundschule besucht, die außerhalb des für sie maßgeblichen Schulbezirkes liegt, stellen sie unter Angabe der Gründe spätestens zum 15. Februar des Kalenderjahres einen Antrag auf Aufnahme an der Schule, die das Kind nach ihrem Wunsch besuchen soll.
2
Für noch nicht schulpflichtige Kinder kann der Antrag auch nach diesem Termin gestellt werden.
3
Will der Schulleiter dem Antrag entsprechen, holt er die Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde ein und teilt den Eltern die Entscheidung mit.
(6) Für Kinder, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, wird auf Wunsch der Eltern eine besondere Bildungsberatung angeboten.
(7)
1
Die Eltern melden die Kinder an.
2
Bei der Anmeldung ist die Geburtsurkunde oder eine ein entsprechender Nachweis über die Identität des Kindes vorzulegen.
3
Folgende Daten werden verarbeitet:
1.
Name und Vorname der Eltern und des Kindes;
2.
Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes;
3.
Geschlecht des Kindes;
4.
Anschrift der Eltern und des Kindes;
5.
Telefonnummer;
6.
die Kontaktdaten einer Person, die im Notfall zu benachrichtigen ist;
7.
Staatsangehörigkeit des Kindes;
8.
Religionszugehörigkeit des Kindes;
9.
Art und Grad einer Behinderung und chronische Krankheiten, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind;
10.
ob im Jahr vor der Schulaufnahme eine Kindertageseinrichtung besucht wird;
11.
Erklärung zum Sorgerecht, im Fall des alleinigen Sorgerechts eines Elternteils ist dieser Umstand nachzuweisen;
12.
Erklärung der Eltern zur Zwei- oder Mehrsprachigkeit des Kindes, falls die Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist.
4
Die Eltern müssen Änderungen der Daten nach Satz 3 Nummer 1 bis 6, 8 und 11 der Schule umgehend mitteilen.
5
Die Daten nach Satz 3 Nummer 7, 9 und 12 dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Eltern verarbeitet werden.

§ 4 Aufnahme und Zurückstellung

(1) Kinder sind in die Klassenstufe 1 aufzunehmen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter; im gemeinsamen Schulbezirk trifft er die Entscheidung im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.
(3)
1
Eine Zurückstellung schulpflichtiger Kinder gemäß
§ 27 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes
ist nur einmal möglich.
2
Die Zurückstellung soll nur erfolgen, wenn sich keine Anhaltspunkte für sonderpädagogischen Förderbedarf ergeben.
3
Der Schulleiter teilt den Eltern den Grund der Zurückstellung ihres Kindes schriftlich mit.
4
In Abstimmung mit den Eltern und den pädagogischen
Fachkräften der Kindertageseinrichtung vereinbart er mit diesen geeignete Fördermaßnahmen.
(4)
1
Liegen Anhaltspunkte vor, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf vermuten lassen, können die Eltern oder der Schulleiter das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 4c Absatz 3 Satz 1 des
Sächsischen Schulgesetzes
beantragen.
2
Bestehen bei einer nicht genügenden geistigen oder körperlichen Entwicklung Zweifel, ob dies eine Zurückstellung oder sonderpädagogischen Förderbedarf begründet, kann der Schulleiter eine Beratung durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst einer Förderschule gemäß § 13 Absatz 2 der
Schulordnung Förderschulen
vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beantragen.

§ 5 Schuleingangsphase

(1) Die Schuleingangsphase ist ein Prozess, der die Anmeldung, die Schulaufnahmeuntersuchung, die Ermittlung des aktuellen Entwicklungsstandes, die Aufnahme und den Anfangsunterricht umfasst.
(2)
1
Jede Grundschule erarbeitet im Rahmen des Schulprogramms ein Konzept zur Gestaltung der Schuleingangsphase.
2
Das Konzept soll auch die Zusammenarbeit mit den Eltern, den kooperierenden Kindertageseinrichtungen, den Horten, den Förderschulen und dem Kinder- und Jugendärztlichen Dienst berücksichtigen.
(3)
1
Die Ermittlung des aktuellen Entwicklungsstandes umfasst folgende Entwicklungsbereiche:
1.
kognitive Entwicklung;
2.
sprachliche Entwicklung;
3.
emotionale und soziale Entwicklung;
4.
körperliche und motorische Entwicklung.
2
Sie wird als Grundlage für die individuelle Förderung grundsätzlich in den ersten Schulwochen der Klassenstufe 1 durchgeführt.
(4)
1
Für Kinder mit Entwicklungsbesonderheiten sind die Ergebnisse der Ermittlung des aktuellen Entwicklungsstandes und die abgeleiteten Maßnahmen in einem pädagogischen Entwicklungsplan zu dokumentieren.
2
Mit Zustimmung der Eltern können Gutachten herangezogen werden.
(5)
1
Der Anfangsunterricht umfasst die Klassenstufen 1 und 2.
2
Diese bilden eine pädagogische Einheit.
3
Je nach individuellem Entwicklungsstand des Kindes kann der Anfangsunterricht innerhalb von 3 Schuljahren absolviert werden.
4
In den ersten Schulwochen der Klassenstufe 1 erteilt der Klassenlehrer den Unterricht.
5
Der Zeitraum wird vom Schulleiter festgelegt.

§ 6 Bildungsberatung

(1) Die Grundschule bietet eine Bildungsberatung gemäß § 17 Absatz 1 des
Sächsischen Schulgesetzes
an.
(2) Im Anfangsunterricht bietet die Schule allen Eltern eine Bildungsberatung zum Entwicklungsstand des Kindes an.
(3)
1
Im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 3 bietet die Schule allen Eltern eine Bildungsberatung an, insbesondere zu den Kriterien und zum Verfahren für die Erteilung der Bildungsempfehlung sowie zu den Bildungsangeboten und Leistungsanforderungen der Oberschulen, der Gemeinschaftsschulen, der Gymnasien und der berufsbildenden Schulen.
2
Dabei ist auch über die Möglichkeit zu informieren, zwischen den Schularten zu wechseln.
3
Nach Erörterung in der Klassenkonferenz führt der Klassenlehrer zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres mit den Eltern ein Beratungsgespräch zum Entwicklungsstand und zur weiteren Schullaufbahn des Schülers; dabei können Bildungsvereinbarungen geschlossen werden.
4
Die Beratung nach Satz 1 kann vom zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 3 bis spätestens Ende November der Klassenstufe 4 vertieft werden.
(4)
1
Im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 4 spricht der Klassenlehrer mit den Eltern über die voraussichtliche Bildungsempfehlung; zu diesem Gespräch können der Beratungslehrer und weitere Lehrer hinzugezogen werden.
2
In diesem Gespräch ist insbesondere auf die Aufnahmebedingungen gemäß § 6 Absatz 1 und § 7 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinzuweisen.
3
Auf Wunsch der Eltern vermittelt die Grundschule ein Beratungsgespräch mit Lehrern weiterführender allgemeinbildender Schulen.
(5) Für Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, wird eine besondere Bildungsberatung durchgeführt, die auch durch die Schulaufsichtsbehörde vorgenommen werden kann.
(6) Die Gespräche an den Grundschulen sind zu dokumentieren.

§ 7 Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass Schüler wegen der Beeinträchtigung einer oder mehrerer physischer oder psychischer Funktionen einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, beantragt der Schulleiter die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 4c Absatz 3 Satz 1 des
Sächsischen Schulgesetzes
bei der Schulaufsichtsbehörde.

§ 8 Schulwechsel

(1)
1
Schüler können aus wichtigem Grund an eine andere Grundschule, eine Oberschule+ oder eine Gemeinschaftsschule wechseln.
2
Schüler der Klassenstufe 1 bis 4 können von einer Oberschule+ oder einer Gemeinschaftsschule an eine Grundschule wechseln.
3
Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Schulleiter der aufnehmenden Schule.
(2) Wechselt ein Schüler an eine andere Schule, verbleiben die Schülerunterlagen an der abgebenden Schule, bis die aufnehmende Schule die Schülerunterlagen dort anfordert.

Abschnitt 3 Unterrichtsorganisation

§ 9 Klassen- und Gruppenbildung

(1) Der Unterricht wird in der Regel im Klassenverband erteilt.
(2)
1
Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist und deren Kenntnisse der deutschen Sprache für eine Teilnahme am Regelunterricht nicht ausreichen, sollen eine Vorbereitungsklasse oder Vorbereitungsgruppe besuchen oder zusätzlichen Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache erhalten.
2
Dabei können höchstens zwei aufeinanderfolgende Klassenstufen zusammengefasst werden.
(3) An den Standorten der Oberschulen und Gymnasien mit vertiefter sportlicher Ausbildung können im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde Sportklassen an ausgewählten Grundschulen eingerichtet werden.
(4)
1
Die Einrichtung von Klassen oder Gruppen richtet sich nach den pädagogischen, personellen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten an der jeweiligen Schule.
2
Die Einzelheiten über die Klassen- und Gruppenbildung regelt das die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift.
(5) Die Klassen- und Gruppenbildung wird vom Schulleiter vorgenommen.
1⁰

§ 10 Unterrichtszeit

(1)
1
Der Unterricht wird an fünf Wochentagen von Montag bis Freitag erteilt und findet in der Regel am Vormittag statt.
2
Er wird möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Wochentage verteilt.
(2)
1
Der Unterricht soll zwischen 7.30 und 9.00 Uhr beginnen.
2
Die Unterrichtszeiten werden von der Gesamtlehrerkonferenz im Einvernehmen mit der Schulkonferenz und dem Schulträger beschlossen.
(3)
1
Die zeitliche Planung des Unterrichts soll sich an den Lernaufgaben und Lernbedingungen der Schüler orientieren.
2
Eine Unterrichtsstunde dauert in der Regel 45 Minuten.
(4)
1
Der Unterricht wird durch ausreichende Pausenzeiten unterbrochen.
2
Diese betragen bei sechs Unterrichtsstunden insgesamt mindestens 60 Minuten.
3
Die Erholungsphasen werden durch die unterrichtenden Lehrer in eigener pädagogischer Verantwortung festgelegt.
(5) Der Schulleiter beendet den Unterricht vorzeitig, wenn wegen großer Hitze oder anderer äußerer Umstände kein sinnvoller Unterricht möglich ist.

§ 11 Schuljahr, Ferien, unterrichtsfreie Tage

(1)
1
Das Schuljahr wird in zwei Schulhalbjahre eingeteilt.
2
Das Ende des ersten und der Beginn des zweiten Schulhalbjahres werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt.
(2)
1
Die Gesamtdauer der Ferien während des Schuljahres beträgt 75 Werktage.
2
Beginn und Ende der Ferien werden vom von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt.
3
Einzelne Ferientage legt jede Schule im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde, dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung fest (frei bewegliche Ferientage).
4
Diese dienen der Berücksichtigung pädagogischer, regionaler oder sonstiger schulischer Besonderheiten.
5
Näheres regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift.
(3) In besonders begründeten Ausnahmefällen können unterrichtsfreie Tage durch die Schulaufsichtsbehörde oder die oberste Schulaufsichtsbehörde angeordnet werden.
¹2

§ 12 Aufsicht

(1) Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Schüler am Unterricht und an anderen schulischen Veranstaltungen teilnehmen, einschließlich der Pausen und Freistunden mit einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der anderen schulischen Veranstaltungen.
(2) Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach dem geistigen und körperlichen Entwicklungsstand sowie dem Verantwortungsbewusstsein der zu beaufsichtigenden Schüler, den örtlichen Gegebenheiten sowie der Art der schulischen Veranstaltungen.
(3)
1
Die Aufsicht wird durch den Schulleiter, die Lehrer und die sonstigen mit der Aufsicht betrauten Personen ausgeübt.
2
Der Schulleiter erstellt einen Aufsichtsplan.
(4) Die Schüler sind im erforderlichen Umfang aktenkundig über Unfallverhütung zu belehren.
¹3

Abschnitt 4 Unterricht

§ 13 Pflichtunterricht, zusätzliche schulische Veranstaltungen

(1) Der Unterricht ist für alle Schüler verbindlich.
(2)
1
Die Anmeldung zur Teilnahme an zusätzlichen schulischen Veranstaltungen ist freiwillig.
2
Für Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, kann die Schulaufsichtsbehörde an ausgewählten Schulen herkunftssprachlichen Unterricht anbieten.
(3) Besucht der Schüler eine Arbeitsgemeinschaft, herkunftssprachlichen Unterricht oder Angebote des Intensiven Sprachenlernens, ist er in der Regel verpflichtet, mindestens für ein Schulhalbjahr daran teilzunehmen.
¹4

§ 14 Individuelle Förderung

(1)
1
Die Grundschule soll nach Maßgabe der Stundentafel eigenverantwortlich Förderangebote und Ganztagesangebote zur individuellen Förderung festlegen.
2
Grundlage bildet das pädagogische Konzept der Schule.
(2)
1
Die individuelle Förderung wird entsprechend dem Förderbedarf des Schülers durchgeführt und kann in einem pädagogischen Entwicklungsplan dokumentiert werden.
2
Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die inklusiv unterrichtet werden, wird die Entwicklung gemäß § 17 Absatz 1 der
Schulordnung Förderschulen
in einem Förderplan dokumentiert.
3
§ 17 Absatz 3 der
Schulordnung Förderschulen
gilt entsprechend.
4
Die individuelle Förderung soll präventive Maßnahmen umsetzen, Entwicklungsrückstände abbauen, festgestellte Teilleistungsschwächen verringern und Begabungen fördern.
5
Ganztagsangebote sollen für unterrichtsergänzende, leistungsdifferenzierte Lernangebote genutzt werden.
6
Die Förderangebote können in Gruppen, klassen- oder jahrgangsübergreifend stattfinden.
(3) Der Schüler ist zur Teilnahme am Förderangebot während des vom Lehrer festgelegten Zeitabschnittes verpflichtet.
(4) In Bildungsvereinbarungen gemäß § 35a Absatz 2 des
Sächsischen Schulgesetzes
können gemeinsame Erziehungs- und Bildungsziele sowie Maßnahmen zur individuellen Förderung des Schülers festgelegt werden.
(5) Zur individuellen Förderung und zur Diagnostik von Begabungen können besonders begabte Schüler spezielle Beratungsangebote durch die bei der Schulaufsichtsbehörde eingerichtete Beratungsstelle zur Begabtenförderung erhalten.
(6)
1
Individuell besonders begabte Schüler können schulartübergreifend gefördert werden.
2
Dazu sind eine Vereinbarung zwischen den kooperierenden Schulen und eine Bildungsvereinbarung mit den Eltern abzuschließen.
¹5

§ 15 LRS-Klassen

(1)
1
Für Schüler mit festgestellter Teilleistungsschwäche im Lesen und Rechtschreiben kann die Schulaufsichtsbehörde zulassen, dass für die Klassenstufe 3 besondere Klassen (LRS-Klassen) gebildet werden.
2
Dabei wird die Klassenstufe 3 auf zwei Schuljahre gedehnt.
3
Für den Besuch dieser Klassen ist die Einwilligung der Eltern erforderlich.
(2)
1
Zum Abschluss der Klassenstufe 3 I wird eine Mitteilung erstellt, die entsprechend einer Halbjahresinformation über den erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand informiert.
2
Zum Abschluss der Klassenstufe 3 II wird ein Jahreszeugnis erteilt.
3
In der Mitteilung und dem Jahreszeugnis wird der Besuch der LRS-Klasse vermerkt.
4
Eine Wiederholung der Klassenstufe 3 ist nicht möglich.
¹6

§ 16 Inklusiver Unterricht

(1)
1
Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden in der Grundschule entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit grundsätzlich in allen Fächern nach den Lehrplänen der Grundschule unterrichtet (lernzielgleiche inklusive Unterrichtung).
2
Von der Stundentafel der Grundschule kann entsprechend dem Förderschwerpunkt abgewichen werden.
(2)
1
Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung werden grundsätzlich nach den Lehrplänen der jeweiligen Förderschultypen unterrichtet (lernzieldifferente inklusive Unterrichtung).
2
In Abhängigkeit vom individuellen Förderbedarf und den Festlegungen im Förderplan können die Lerninhalte der Lehrpläne der Grundschule genutzt werden.
3
Von der Stundentafel der Grundschule kann abgewichen werden.
¹7

Abschnitt 5 Ermittlung und Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung

§ 17 Grundlagen der Leistungsbewertung

(1) Die von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Lehrpläne, Stundentafeln und die Bildungsstandards bilden die Grundlage für die Leistungsanforderungen.
(2)
1
Ermittlung und Bewertung von Leistungen liegen in der pädagogischen Verantwortung des Lehrers.
2
Die Lehrerkonferenz beschließt die Bewertungsrichtlinien.
3
Der Klassenlehrer gibt diese den Eltern zu Beginn des Schuljahres bekannt.
(3) Die Ermittlung und Bewertung von Leistungen sollen auf der Grundlage der Analyse des Lernprozesses und der Lernergebnisse erfolgen.
(4) Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen.
(5) Für Schüler,
1.
bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt ist und die inklusiv unterrichtet werden,
2.
die im Sinne des § 2 Absatz 1 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, behindert sind oder
3.
die eine festgestellte Teilleistungsschwäche aufweisen,
legt der Fachlehrer im Einvernehmen mit dem Schulleiter und unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung des Schülers Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Leistungsermittlung fest, ohne die Leistungsanforderungen qualitativ zu verändern.
(6)
1
Für Schüler, die lernzielgleich inklusiv unterrichtet werden, richten sich Ermittlung und Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung nach den allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung.
2
§ 25 Absatz 6 der
Schulordnung Förderschulen
gilt entsprechend.
(7)
1
Soweit Schüler in Fächern nach dem Lehrplan der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen lernzieldifferent inklusiv unterrichtet werden, richten sich Ermittlung und Bewertung der Leistungen in diesen Fächern nach § 25 Absatz 1 und 5 Satz 1 und 3 der
Schulordnung Förderschulen
.
2
In den übrigen Fächern richten sich Ermittlung und Bewertung der Leistungen sowie die Benotung von Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung nach den allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung.
3
§ 25 Absatz 6 der
Schulordnung Förderschulen
gilt entsprechend.
(8)
1
Für Schüler, die nach den Lernbereichen des Lehrplans der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung lernzieldifferent inklusiv unterrichtet werden, richten sich Ermittlung und Bewertung der Leistungen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Nummer 1 der
Schulordnung Förderschulen
.
2
Eine Benotung von Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung erfolgt nicht.
¹8

§ 18 Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung

(1)
1
Leistungen werden nach dem Grad des Erreichens von Lernanforderungen bewertet.
2
Die Bewertung berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt des Schülers.
(2)
1
Die Schüler der Grundschule werden auf die Benotung allmählich vorbereitet.
2
In der Klassenstufe 1 werden keine Noten erteilt.
3
In der Klassenstufe 2 wird in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht benotet.
4
An sorbischen Schulen im Sinne des § 4 der
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet
tritt an die Stelle des Faches Deutsch das Fach Sorbisch.
5
Ab Klassenstufe 3 wird in allen Fächern mit Ausnahme des Faches Englisch benotet.
6
Das Fach Englisch wird ab Klassenstufe 4 benotet.
7
Werden in Fächern keine Noten erteilt, ist die Leistung verbal einzuschätzen.
8
Werden Noten erteilt, kann eine verbale Einschätzung hinzutreten.
9
Verbale Einschätzungen müssen dem Ziel einer ermutigenden Erziehung dienen und Informationen für die Förderung des Schülers beinhalten.
(3)
1
Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen werden mit folgenden Noten bewertet:
Notenbewertung
Nummer Notenbeschreibung Note Entsprechung
1. sehr gut (1), wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
2. gut (2), wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht;
3. befriedigend (3), wenn eine Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
4. ausreichend (4), wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
5. mangelhaft (5), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
6. ungenügend (6), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
2
Notentendenzen können durch Hinzufügen der Zeichen „+“ oder „–“ ausgedrückt werden.
(4) Anforderungen im Sinne des Absatzes 3 sind die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte sowie der Grad der selbst-ständigen und richtigen Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, einschließlich der Art der Darstellung.
(5)
1
Werden Leistungen nicht erbracht, entscheidet der Lehrer unter Berücksichtigung der Gründe sowie abhängig von Alter und Entwicklungsstand des Schülers, ob ein Nachtermin angeordnet wird oder die nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung bleibt.
2
Bei Leistungsverweigerung sind die Eltern zu informieren.
(6) Weiterhin werden Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung des Schülers benotet.
1.
Betragen umfasst Aufmerksamkeit, Hilfsbereitschaft, Zivilcourage und angemessenen Umgang mit Konflikten, Rücksichtnahme, Toleranz und Gemeinsinn sowie Selbsteinschätzung.
2.
Fleiß umfasst Lernbereitschaft, Zielstrebigkeit, Ausdauer und Regelmäßigkeit beim Erfüllen von Aufgaben.
3.
Mitarbeit umfasst Initiative, Kooperationsbereitschaft und Teamfähigkeit, Beteiligung im Unterricht, Selbstständigkeit, Kreativität sowie Verantwortungsbereitschaft.
4.
Ordnung umfasst Sorgfalt, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Einhalten von Regeln und Absprachen sowie Bereithalten notwendiger Unterrichtsmaterialien.
(7)
1
Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung des Schülers werden mit folgenden Noten bewertet:
Kopfnotenbewertung
Nummer Notenbeschreibung Note Entsprechung
1. sehr gut (1), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers vorbildlich ausgeprägt ist;
2. gut (2), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers stark ausgeprägt ist;
3. befriedigend (3), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers durchschnittlich ausgeprägt ist;
4. ausreichend (4), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers schwach ausgeprägt ist;
5. mangelhaft (5), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers unzureichend ausgeprägt ist;
dabei sind gesundheitliche Beeinträchtigungen des Schülers angemessen zu berücksichtigen.
2
Verbale Einschätzungen ergänzen diese Bewertungen auf dem Jahreszeugnis.
3
Sie müssen dem Ziel der Ermutigung des Schülers dienen und Informationen für die Förderung des Schülers beinhalten.
¹9

§ 19 Leistungsnachweise

(1) Leistungsnachweise erbringt der Schüler in Form von
1.
Klassenarbeiten,
2.
Kurzkontrollen und
3.
sonstigen Leistungen.
(2)
1
Klassenarbeiten geben Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand einer Klasse sowie einzelner Schüler.
2
Sie können in der Regel nur nach Abschluss einer Unterrichtseinheit angesetzt werden.
(3)
1
Kurzkontrollen sollen sich auf begrenzte Stoffbereiche im Zusammenhang mit dem jeweils vorausgegangenen Unterricht beziehen.
2
Die Anzahl der Kurzkontrollen bestimmt der Fachlehrer.
(4)
1
Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die inklusiv unterrichtet werden, insbesondere für Schüler mit geminderter Konzentrationsfähigkeit, kommt den regelmäßig anzusetzenden schriftlichen, mündlichen und praktischen Kurzkontrollen eine gesteigerte Bedeutung zu.
2
Die Kurzkontrollen tragen zur Festigung der Lernergebnisse bei und dienen zugleich der Leistungsermittlung.
3
Sie dürfen sich nur auf einen begrenzten Stoffbereich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Unterricht beziehen.
4
Die Anzahl der Kurzkontrollen bestimmt der Fachlehrer unter Berücksichtigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schüler.
(5)
1
Sonstige Leistungen sind schriftliche, mündliche oder praktische Leistungen.
2
Als sonstige Leistungen können im Einzelfall und altersangemessen auch Komplexe Leistungen anerkannt werden.
3
Sie dienen dem Nachweis, dass die Schüler ein Projekt selbständig erarbeiten, durchführen, dokumentieren und präsentieren können, und bestehen in der Regel aus praktischen, mündlichen und schriftlichen Aufgabenteilen.
4
Sie können wie eine Klassenarbeit bewertet werden.
2⁰

§ 19a Organisation und Durchführung der Leistungsnachweise

(1)
1
Die Anzahl der Klassenarbeiten wird am Schuljahresanfang durch die Klassenkonferenz in den Schulen festgelegt.
2
Sie sind gleichmäßig auf das Schuljahr zu verteilen.
(2)
1
Klassenarbeiten sind in der Regel mindestens eine Woche zuvor anzukündigen.
2
An einem Tag darf nicht mehr als eine, pro Woche dürfen nicht mehr als zwei Klassenarbeiten geschrieben werden.
3
Sie sollen nicht an zwei aufeinanderfolgenden Tagen und nicht unmittelbar nach den Ferien geschrieben werden.
4
Die Zeit bis zur Rückgabe soll eine Woche nicht überschreiten.
(3)
1
Klassenarbeiten sind in der Regel nach Kenntnisnahme durch die Eltern von der Schule bis zum Ende des Schuljahres aufzubewahren.
2
Die Gesamtlehrerkonferenz kann beschließen, dass die Klassenarbeiten nach Bestätigung der Kenntnisnahme durch die Eltern diesen ausgehändigt werden.
3
Die Aufbewahrung der ausgehändigten Arbeiten obliegt den Eltern.
4
Diese sind zu Beginn jedes Schuljahres hierüber zu informieren.

§ 20 Hausaufgaben

(1)
1
Hausaufgaben sind so vorzubereiten und zu stellen, dass die Schüler sie ohne außerschulische Hilfe in angemessener Zeit bewältigen können.
2
Umfang und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sollen dem Entwicklungsstand des einzelnen Schülers angepasst werden.
(2) Hausaufgaben werden im Unterricht besprochen und überprüft.
(3) Ferien sind von Hausaufgaben freizuhalten.

§ 21 Täuschungen

(1) Werden bei Leistungsnachweisen unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder wird auf andere Weise getäuscht oder der Versuch einer Täuschung unternommen, kann der Lehrer eine Wiederholung des Leistungsnachweises anordnen, in den Klassenstufen 3 und 4 die Benotung herabsetzen oder in einem schweren Fall in der Klassenstufe 4 die Note „ungenügend“ erteilen.
(2)
1
Wird die Benotung herabgesetzt oder die Note „ungenügend“ erteilt, ist dies den Eltern mit einer kurzen Begründung schriftlich mitzuteilen.
2
Diese Noten sind wie andere Leistungsnachweise bei der Notengebung in der Halbjahresinformation oder im Jahreszeugnis zu berücksichtigen.

§ 22 Halbjahresinformationen

(1)
1
Halbjahresinformationen sind Mitteilungen an die Eltern, die über den jeweils erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand nach dem ersten Schulhalbjahr informieren.
2
In Klassenstufe 1 wird eine schriftliche Verbaleinschätzung erteilt; ab Klassenstufe 2 können die gemäß § 18 Absatz 2 Satz 3 bis 6 zu erteilenden Noten auch mit Notentendenzen ausgewiesen werden.
3
Ab Klassenstufe 2 sind auch Noten für das Betragen, den Fleiß, die Mitarbeit und die Ordnung auf der Halbjahresinformation auszuweisen.
(2)
1
Halbjahresinformationen für Schüler nach § 16 Absatz 1 weisen die Bewertung nach § 17 Absatz 6 aus.
2
Halbjahresinformationen für Schüler nach § 16 Absatz 2 weisen die Bewertung nach § 17 Absatz 7 aus.
3
Abweichend von Satz 2 werden für inklusiv unterrichtete Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung die Halbjahresinformationen mittels einer schriftlichen Verbaleinschätzung erteilt.
4
In allen Fällen ist zu vermerken, dass der Schüler an der Grundschule inklusiv unterrichtet wurde.
5
Soweit auf eine Benotung nach § 25 Absatz 6 der
Schulordnung Förderschulen
verzichtet wird, ist dies ebenfalls zu vermerken.
(3)
1
Für Halbjahresinformationen sind Vordrucke zu verwenden, die den von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Mustern entsprechen.
2
Sie sind vom Klassenlehrer zu unterschreiben.
3
Die Ausgabe der Halbjahresinformationen erfolgt jeweils am letzten Schultag des Schulhalbjahres.
4
Die Eltern bestätigen durch ihre Unterschrift die Kenntnisnahme.

§ 23 Jahreszeugnisse

(1)
1
Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, die den von den Schülern nach einem Schuljahr erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand dokumentieren.
2
Sie beinhalten:
1.
in Klassenstufe 1 eine verbale Einschätzung gemäß § 18 Absatz 2 Satz 7 und 9;
2.
ab Klassenstufe 2
a)
die Noten gemäß § 18 Absatz 2 Satz 3 bis 6;
b)
die Noten für Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung während des ganzen Schuljahres;
c)
verbale Einschätzungen gemäß § 18 Absatz 7 Satz 2.
3
Ab Klassenstufe 2 können in den Fächern, die nicht benotet werden, verbale Einschätzungen aufgenommen werden.
4
§ 18 Absatz 2 Satz 9 gilt entsprechend.
(2)
1
Jahreszeugnisse für Schüler nach § 16 Absatz 1 weisen die Bewertung nach § 17 Absatz 6 aus.
2
Jahreszeugnisse für Schüler nach § 16 Absatz 2 weisen die Bewertung nach § 17 Absatz 7 aus.
3
Abweichend von Satz 2 findet für inklusiv unterrichtete Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung § 29 Absatz 2 der
Schulordnung Förderschulen
entsprechende Anwendung.
4
In allen Fällen ist zu vermerken, dass der Schüler an der Grundschule inklusiv unterrichtet wurde.
5
Soweit auf eine Benotung nach § 25 Absatz 6 der
Schulordnung Förderschulen
verzichtet wird, ist dies ebenfalls zu vermerken.
(3)
1
Für Jahreszeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Mustern entsprechen.
2
Sie sind vom Klassenlehrer und vom Schulleiter zu unterschreiben.
3
Die Ausgabe der Jahreszeugnisse erfolgt in der Regel am letzten Schultag des Schuljahres.
4
Die Eltern bestätigen durch ihre Unterschrift die Kenntnisnahme.
²3

§ 24 Bildungsempfehlung

(1)
1
Zum Ende des ersten Schulhalbjahres der Klassenstufe 4 erteilt die Klassenkonferenz der Klassenstufe 4 eine Bildungsempfehlung gemäß § 34 Absatz 1 Satz 3 oder 4 des
Sächsischen Schulgesetzes
.
2
Hierfür ist ein Vordruck zu verwenden, der dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Muster entspricht.
(2)
1
An sorbischen Schulen gemäß § 4 der
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet
kann zur Erteilung der Bildungsempfehlung gemäß Absatz 1 das Fach Deutsch durch das Fach Sorbisch ersetzt werden.
2
Die Entscheidung trifft die Schulkonferenz.
(3)
1
Für Schüler der Vorbereitungsklassen oder Vorbereitungsgruppen wird eine Bildungsempfehlung nach Absatz 1 mit der Maßgabe erteilt, dass diese unter Berücksichtigung der im Herkunftsland erbrachten Leistungen, des Lern- und Arbeitsverhaltens sowie der sprachlichen Fähigkeiten in der deutschen Sprache durch den Betreuungslehrer erteilt wird.
2
An die Stelle der Noten gemäß § 34 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des
Sächsischen Schulgesetzes
treten die Noten des von den Eltern vorzulegenden letzten Zeugnisses aus dem Herkunftsland.
3
Die Note im Fach Deutsch wird durch die Note in der jeweiligen Muttersprache ersetzt.
4
Wurde das Fach Sachunterricht im Herkunftsland nicht unterrichtet, tritt an dessen Stelle ein vergleichbares Fach mit gesellschaftswissenschaftlichem und naturwissenschaftlichem Bezug.
(4)
1
Schüler, die lernzieldifferent inklusiv unterrichtet werden, erhalten keine Bildungsempfehlung.
2
Die Eltern melden ihr Kind mit der Halbjahresinformation der Klassenstufe 4 an einer Oberschule, Gemeinschaftsschule oder Förderschule an.
²4

Abschnitt 6 Versetzung, Wiederholung

§ 25 Versetzungsbestimmungen

(1) In die nächsthöhere Klassenstufe werden diejenigen Schüler versetzt, die in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben.
(2)
1
In Klassenstufe 2 steigt ein Schüler ohne Versetzungsentscheidung auf.
2
Mit Zustimmung der Eltern kann ein Schüler aufgrund seines Entwicklungsstandes ein Jahr länger im Anfangsunterricht gemäß § 5 Absatz 5 verbleiben.
3
Die Entscheidung über den Verbleib in Klassenstufe 1 kann bis zum Ende der Klassenstufe 1 getroffen werden.
4
Der Wechsel von der Klassenstufe 2 in die Klassenstufe 1 ist mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 2 frühestens zwei Monate nach Unterrichtsbeginn zulässig.
5
Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz.
(3)
1
In die Klassenstufe 3 kann ein Schüler noch versetzt werden, wenn er in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder Sachunterricht die Note „mangelhaft“ erreicht hat und sein Lern- und Arbeitsverhalten, die Art und Ausprägung seiner schulischen Leistungen und seine bisherige Entwicklung erwarten lassen, dass er den Anforderungen der Klassenstufe 3 gewachsen sein wird.
2
An sorbischen Schulen im Sinne des § 4 der
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet
tritt an die Stelle des Faches Deutsch das Fach Sorbisch.
(4)
1
In die Klassenstufen 4 und 5 kann ein Schüler noch versetzt werden, wenn er in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder Sachunterricht die Note „mangelhaft“ und insgesamt nicht mehr als zweimal die Note „mangelhaft“ erreicht hat und sein Lern- und Arbeitsverhalten, die Art und Ausprägung seiner schulischen Leistungen und seine bisherige Entwicklung erwarten lassen, dass er den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe gewachsen sein wird.
2
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5)
1
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wie längerer Erkrankung, Wechsel an eine andere Grundschule oder festgestellter Teilleistungsschwäche können Schüler, die nach Absatz 1 nicht zu versetzen wären, versetzt werden, wenn sie aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Gesamtentwicklung den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe gewachsen sein werden.
2
Gleiches gilt für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und für Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist.
3
Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig.
(6)
1
Für Schüler, die lernzielgleich inklusiv unterrichtet werden, richtet sich die Versetzung nach den allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung.
2
Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen, die lernzieldifferent inklusiv unterrichtet werden, richtet sich die Versetzung nach § 30 Absatz 1 der
Schulordnung Förderschulen
.
(7) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, die lernzieldifferent inklusiv unterrichtet werden, wechseln ohne Versetzungsentscheidung jährlich in die nächsthöhere Klassenstufe.
(8)
1
Über die Versetzung oder Nichtversetzung entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters.
2
Die Versetzung oder Nichtversetzung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.
(9)
1
Schüler, die
1.
aus einer Klasse, die sie wiederholt haben, erneut nicht versetzt werden,
2.
eine Klasse wiederholt haben und aus der nachfolgenden Klasse nicht versetzt werden oder
3.
aus einer LRS-Klasse nicht versetzt werden,
nehmen am Unterricht der nächsthöheren Klasse teil.
2
Dies ist im Jahreszeugnis zu vermerken.
3
Der Schulleiter beantragt die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs.
(SächsGVBl. S. 737), durch Verordnung vom 4. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 253) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713)">²5

§ 26 Freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe

(1)
1
Eine Klassenstufe kann auf schriftlichen Antrag der Eltern einmal während des Besuches der Grundschule freiwillig wiederholt werden, wenn zu erwarten ist, dass der Schüler den Anforderungen der nächsten Klassenstufe nur unzureichend genügen kann und die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters dem Antrag zustimmt.
2
Die freiwillige Wiederholung ist zulässig
1.
zum Ende der Klassenstufe 2, 3 oder 4 oder
2.
im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 3 oder 4 frühestens zwei Monate nach Unterrichtsbeginn.
3
Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, die lernzieldifferent inklusiv unterrichtet werden, ist eine freiwillige Wiederholung grundsätzlich nicht möglich.
(2)
1
Die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzung und die bereits ausgesprochene Versetzung als zurückgenommen.
2
Die freiwillige Wiederholung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.
(3) Nimmt ein Schüler die Regelung gemäß § 25 Absatz 2 Satz 2 bis 4 in Anspruch, gilt dies nicht als freiwillige Wiederholung.
²6

§ 27 Wechsel und Überspringen einer Klassenstufe

1
Ein Schüler kann im Laufe des Schuljahres in die nächsthöhere Klassenstufe wechseln oder zum Schuljahresende eine Klassenstufe überspringen, wenn:
1.
sein Entwicklungs- und Leistungsstand erwarten lassen, dass er den Anforderungen gewachsen sein wird;
2.
ein Beschluss der Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters vorliegt und
3.
die Eltern das Einverständnis erklärt haben.
2
Der Wechsel oder das Überspringen einer Klassenstufe wird in der Halbjahresinformation oder im Jahreszeugnis vermerkt.
²7

Abschnitt 7 Schlussvorschrift

§ 28 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1)
1
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft, soweit in Absatz 2 Satz 1 nichts anderes bestimmt ist.
2
Gleichzeitig tritt, soweit in Absatz 2 Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, die
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen – SOGS)
vom 2. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1117), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2000 (SächsGVBl. S. 417), außer Kraft.
(2)
1
§ 15 Abs. 2 tritt am 1. August 2005 in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt § 15 Abs. 3 der
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen – SOGS)
vom 2. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1117), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2000 (SächsGVBl. S. 417), außer Kraft.
²8
Dresden, den 3. August 2004
Der Staatsminister für Kultus In Vertretung Günther Portune
Staatssekretär
1
Überschrift geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 2010
(SächsGVBl. S. 228) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2013
(SächsGVBl. S. 737)
2
Inhaltsübersicht geändert durch
Verordnung vom 25. Juli 2006
(SächsGVBl. S. 453), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 2010
(SächsGVBl. S. 228), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2013
(SächsGVBl. S. 737), durch
Verordnung vom 4. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 253) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021
(SächsGVBl. S. 713)
3
§ 1 geändert durch
Verordnung vom 4. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 253) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021
(SächsGVBl. S. 713)
4
§ 3 geändert durch
Verordnung vom 25. Juli 2006
(SächsGVBl. S. 453), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 17. Februar 2009
(SächsGVBl. S. 96), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 2010
(SächsGVBl. S. 228), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2013
(SächsGVBl. S. 737), durch
Artikel 35 des Gesetzes vom 26. April 2018
(SächsGVBl. S. 198), durch
Verordnung vom 4. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 253) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021
(SächsGVBl. S. 713)
5
§ 4 geändert durch
Verordnung vom 25. Juli 2006
(SächsGVBl. S. 453), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 17. Februar 2009
(SächsGVBl. S. 96), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 2010
(SächsGVBl. S. 228), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2013
(SächsGVBl. S. 737), durch
Verordnung vom 4. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 253) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021
(SächsGVBl. S. 713)
6
§ 5 neu gefasst durch
Verordnung vom 4. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 253)
7
§ 6 neu gefasst durch
Verordnung vom 4. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 253) und geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021
(SächsGVBl. S. 713)
8
§ 7 eingefügt durch
Verordnung vom 4. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 253) und geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021
(SächsGVBl. S. 713)
9
§ 8 eingefügt durch
Verordnung vom 4. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 253) – nachfolgende §§-Zählung angepasst – und geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021
(SächsGVBl. S. 713)
10
§ 9 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 201
(SächsGVBl. S. 228), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2013
(SächsGVBl. S. 737) und durch
Verordnung vom 4. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 253)
11
§ 10 geändert durch
Verordnung vom 25. Juli 2006
(SächsGVBl. S. 453), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2013
(SächsGVBl. S. 737) und durch
Verordnung vom 4. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 253)
12
§ 11 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 17. Februar 2009
(SächsGVBl. S. 96), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 2010
(SächsGVBl. S. 228), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2013
(SächsGVBl. S. 737), durch
Verordnung vom 4. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 253) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021
(SächsGVBl. S. 713)
13
§ 12 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2013
(SächsGVBl. S. 737)
14
§ 13 neu gefasst durch
Verordnung vom 4. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 253)
15
§ 14 neu gefasst durch
Verordnung vom 4. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 253)
16
§ 15 eingefügt durch
Verordnung vom 25. Juli 2006
(SächsGVBl. S. 453), geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 17. Februar 2009
(SächsGVBl. S. 96) und durch
Verordnung vom 4. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 253)
17
§ 16 eingefügt durch
Verordnung vom 4. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 253)
18
§ 17 geändert durch
Verordnung vom 25. Juli 2006
(SächsGVBl. S. 453), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 2010
(SächsGVBl. S. 228), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2013
(SächsGVBl. S. 737), durch
Verordnung vom 4. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 253) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021
(SächsGVBl. S. 713)
19
§ 18 geändert durch
Verordnung vom 25. Juli 2006
(SächsGVBl. S. 453), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2013
(SächsGVBl. S. 737), durch
Verordnung vom 4. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 253) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021
(SächsGVBl. S. 713)
20
§ 19 geändert durch
Verordnung vom 25. Juli 2006
(SächsGVBl. S. 453), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 2010
(SächsGVBl. S. 228), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2013
(SächsGVBl. S. 737), durch
Verordnung vom 4. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 253) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021
(SächsGVBl. S. 713)
21
§ 19a eingefügt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021
(SächsGVBl. S. 713)
22
§ 22 geändert durch
Verordnung vom 25. Juli 2006
(SächsGVBl. S. 453), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 2010
(SächsGVBl. S. 228), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2013
(SächsGVBl. S. 737) und durch
Verordnung vom 4. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 253)
23
§ 23 geändert durch
Verordnung vom 25. Juli 2006
(SächsGVBl. S. 453), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 2010
(SächsGVBl. S. 228), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2013
(SächsGVBl. S. 737) und durch
Verordnung vom 4. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 253)
24
§ 24 neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 15. Februar 2017
(SächsGVBl. S. 87), geändert durch
Verordnung vom 4. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 253) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021
(SächsGVBl. S. 713)
25
§ 25 geändert durch
Verordnung vom 25. Juli 2006
(SächsGVBl. S. 453), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2013
(SächsGVBl. S. 737), durch
Verordnung vom 4. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 253) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021
(SächsGVBl. S. 713)
26
§ 26 geändert durch
Verordnung vom 25. Juli 2006
(SächsGVBl. S. 453), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2013
(SächsGVBl. S. 737), durch
Verordnung vom 4. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 253) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021
(SächsGVBl. S. 713)
27
§ 27 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021
(SächsGVBl. S. 713)
28
§ 28 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2013
(SächsGVBl. S. 737)
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