Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (Richtlinie GRW RIGA)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (Richtlinie GRW RIGA)
Vom 23. April 2024
Inhaltsübersicht
I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
II.
Gegenstand der Förderung
III.
Zuwendungsempfänger
IV.
Zuwendungsvoraussetzungen
V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
VII.
Verfahren
VIII.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1:
Einschränkungen und Ausschluss der Förderung
Anlage 2:
Einteilung der Fördergebiete (Gemeindeverzeichnis, Fördergebietskarte)
Anlage 3:
Erläuterung der Regelung für den Übergang zwischen den Förderperioden (Jahre 2021, 2022)
I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage
a)
des Artikels 91a des
Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist,
b)
des
Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“
(
GRW-Gesetz
–
GRWG
) vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2021 (BGBl. I S. 770) geändert worden ist,
c)
des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” ab 1. Januar 2024 (BAnz AT 14.3.2024 B1), in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden Koordinierungsrahmen genannt),
d)
der §§
23
,
44
, 44a der
Sächsischen Haushaltsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
e)
den dazu erlassenen
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung
vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2023 (SächsABl. 2024 S. 97) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253), in den jeweils geltenden Fassungen,
f)
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30. Juni 2023, S. 1) geändert worden ist,
g)
der Leitlinien für Regionalbeihilfen (ABl. C 153 vom 29.4.2021, S. 1),
h)
der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023, S. 1) und
i)
nach Maßgabe dieser Richtlinie
Zuwendungen für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich Unternehmen der Tourismuswirtschaft sowie für gemeinnützige, außeruniversitäre, wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen.
2.
Mit den Zuwendungen sollen Investitionsanreize zur Schaffung und Sicherung von Dauerarbeitsplätzen im Freistaat Sachsen gegeben werden, die in besonderer Weise, vorwiegend durch ihre soziale und ökologische Nachhaltigkeit, geeignet sind, quantitativen und qualitativen Defiziten der Wirtschaftsstruktur und des Arbeitsplatzangebotes entgegenzuwirken und damit einen besonderen Struktureffekt aufweisen. Mit den Zuwendungen sollen darüber hinaus auch Investitionsanreize zur möglichen Digitalisierung gegeben werden. Investitionsanreize zur Sicherung von Arbeitsplätzen erhalten Unternehmen mit Tarifbindung im Sinne des
Tarifvertragsgesetzes
beziehungsweise tarifgleicher Vergütung sowie Betriebe, deren Jahresbruttolohnsumme entsprechend einem Zeitraum von fünf Jahren ab der Bewilligung bis spätestens zum Ende des Überwachungszeitraumes um durchschnittlich 2,5 Prozent pro Jahr ansteigt. Die Richtlinie setzt damit Anreize zur Erhöhung der Tarifbindung und der Steigerung der Produktivität und damit einer höheren Wertschöpfung pro Arbeitsplatz.
3.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
4.
Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens sowie für die Ermittlung der Beihilfeintensität und des Beihilfebetrags ist der Zeitpunkt der Gewährung der GRW-Förderung
¹
.
5.
Bei schwierigen Ermessensentscheidungen sowie Auslegungsfragen gilt Ziffer VII Nummer 2.
II. Gegenstand der Förderung
1.
Folgende Investitionsvorhaben sind bei kleinen und mittleren Unternehmen förderfähig:
a)
Investitionen zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestitionen),
b)
Investitionen zum Ausbau der Kapazität einer bestehenden Betriebsstätte (Erweiterungsinvestitionen),
c)
Investitionen zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in vorher dort nicht hergestellte Produkte,
d)
Investitionen zur grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte,
e)
Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht. Im Falle kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Verkäufer stehen, erworben werden müssen. Die Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition.
f)
Investitionen zur Modernisierung des Produktionsprozesses als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831. Die Höhe des Fördersatzes bestimmt sich nach Ziffer V Nummer 9 Buchstabe b.
g)
Investitionsvorhaben für vorhandene Betriebsstätten auf dem Gebiet des Tourismus gemäß Buchstabe a bis f als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831. Die Höhe des Fördersatzes bestimmt sich nach Ziffer V Nummer 9 Buchstabe b.
2.
Folgende Investitionsvorhaben sind bei großen Unternehmen förderfähig:
a)
Investitionen zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestitionen),
b)
Investitionen zur Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit, wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist
Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fällt, die in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik
, deren Antrag gegenüber der Bewilligungsstelle vor Beginn der Geltungsdauer der Fördergebietskarte
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gestellt wurde, gilt in Abweichung zu den Nummern 9 und 10 die zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung (Antragsstellung) bis zur Genehmigung der Fördergebietskarte
1¹
mögliche Beihilfeintensität (Anlage 3). Alle übrigen Regelungen nach dieser Richtlinie gelten uneingeschränkt.
14.
Für gemeinnützige, außeruniversitäre, wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen liegt der Fördersatz für Investitionen in Forschungsinfrastrukturen gemäß Ziffer II Nummer 4 bei 50 Prozent.
VI. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
1.
Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird. Der Beginn des Durchführungszeitraumes richtet sich nach Ziffer VII Nummer 1.
2.
Die durch Investitionszuschüsse geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn sie werden durch gleiche oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig.
3.