Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des Gewässerzustandes und des präventiven Hochwasserschutzes (Förderrichtlinie Gewässer/Hochwasserschutz – FRL GH/2024)
Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des Gewässerzustandes und des präventiven Hochwasserschutzes (Förderrichtlinie Gewässer/Hochwasserschutz – FRL GH/2024)
Vom 2. September 2024
1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung des Zustandes oder Potenzials der Gewässer sowie Maßnahmen des Hochwasser- und Starkregenrisikomanagements unter Berücksichtigung der demografischen und wirtschaftlichen Entwicklung sowie der Auswirkungen des Klimawandels.
Der Freistaat Sachsen gewährt finanzielle Unterstützungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung folgender Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung:
1.1
Es gelten:
a)
die
Sächsische Haushaltsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist,
b)
die
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung
vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253),
c)
das
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen
vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, in Verbindung mit dem
Verwaltungsverfahrensgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist.
1.2
Fachliche Zielstellungen sowie Vorgaben zur zweckentsprechenden Verwendung der Einnahmen aus der Wasserentnahmeabgabe und der Abwasserabgabe ergeben sich aus den nachfolgenden Regelungen:
a)
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist,
b)
Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27),
c)
Wasserhaushaltsgesetz
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist,
d)
§ 13 des
Abwasserabgabengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327) geändert worden ist,
e)
Sächsisches Wassergesetz
vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist.
1.3
Sofern es sich bei der Förderung der Maßnahmen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen sowie deren Nachfolgebestimmungen gewährt:
a)
Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Allgemeine De-minimis-Verordnung, ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023),
b)
die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 30. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist,
c)
Beschluss Nr. 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3),
d)
Verordnung (EU) Nr. 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (DAWI-De-minimis-Verordnung, ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023).
Die zulässigen Beihilfehöchstintensitäten der im Einzelfall einschlägigen Regelung dürfen nicht überschritten werden.
Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 dürfen keine Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Im Übrigen sind die in der Anlage enthaltenen Vorgaben zu beachten.
1.4
Ein Rechtsanspruch der Begünstigten auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie.
2.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Gefördert werden:
2.1
Maßnahmen zur Verbesserung des Zustandes oder Potenzials der Gewässer:
2.1.1
Erhalt und Entwicklung ökologisch wertvoller Gewässer sowie Renaturierung oder Verbesserung des ökologischen Potenzials naturferner, ausgebauter Gewässer, sowie Fertigstellungs- und Entwicklungspflege während der ersten fünf Jahre,
2.1.2
Erstellung von integrierten Gewässerentwicklungskonzepten (IGK), (Teil)Vorhabens- und Sanierungsplänen ((Teil)VoSa) sowie von Voruntersuchungen und insbesondere von Machbarkeitsstudien, für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1,
2.1.3
Baumaßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit von Fließgewässern, insbesondere Rückbau vorhandener Querverbauungen, Errichtung naturnaher oder technischer Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlagen sowie Vorrichtungen zur Gewährleistung der Gewässerdurchgängigkeit an Anlagen des technischen Hochwasserschutzes sowie Fertigstellungs- und Entwicklungspflege während der ersten fünf Jahre; ausgenommen sind Maßnahmen an nicht dauerhaft stillgelegten Wasserkraftanlagen.
2.2
Maßnahmen des Hochwasser- und Starkregenrisikomanagements:
2.2.1
Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung von Risikomanagementplänen nach § 75 des
Wasserhaushaltsgesetzes
für Gewässer in der Unterhaltungslast der Kommunen, von Gefahren- und Risikokarten nach § 74 des
Wasserhaushaltsgesetzes
, der Risikobewertung nach § 73 des
Wasserhaushaltsgesetzes
sowie von Gefahrenkarten nach § 78b des
Wasserhaushaltsgesetzes
,
2.2.2
Erstellung von Hochwasserschutz- und Rückhaltekonzepten, von Konzepten zum kommunalen Sturzflut-Risikomanagement sowie Gefährdungs- und Risikobetrachtungen für Starkregenereignisse,
2.2.3
Errichtung und Umbau von stationären Anlagen zum Schutz vor Hochwasser und Starkregen,
2.2.4
mobile Anlagen des technischen Hochwasserschutzes, wenn die Erreichung des Hochwasserschutzzieles mittels stationärer Anlagen aus technischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist,
2.2.5
hochwassergerechter Umbau sonstiger wasserwirtschaftlicher Anlagen,
2.2.6
Maßnahmen zur Verbesserung oder Wiederherstellung des Wasserrückhaltevermögens, soweit sie dem öffentlichen Hochwasserschutz zuzuordnen sind,
2.2.7
a)
Erstausstattung mit Ausrüstungsgegenständen für neu gegründete gemeindliche Wasserwehren sowie
b)
ergänzende Investitionen in bislang nicht vorhandene Ausrüstungsgegenstände der operativen Hochwasserabwehr, die der Umsetzung eines Gefahrenabwehrplanes nach § 85 Absatz 1 des
Sächsischen Wassergesetzes
dienen.
2.3
Bei der Initiierung von Auenprojekten die Durchführung von Voruntersuchungen.
2.4
Sonstige Maßnahmen jeweils nach Zustimmung durch das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft im Einzelfall:
2.4.1
Projekte zur Erforschung oder Entwicklung von Anlagen, Verfahren oder Regelwerken sowie sonstige Maßnahmen mit Pilot- beziehungsweise Modellcharakter von herausgehobenem Landesinteresse zur Verbesserung des Zustandes beziehungsweise Potenzials der Gewässer und des Hochwasser- und Starkregenrisikomanagements,
2.4.2
Erfahrungsaustausch im Rahmen von Maßnahmen, die der Verbesserung des Gewässerzustandes und des Hochwasser- und Starkregenrisikomanagements dienen.
3.
Begünstigte
Begünstigte können sein:
3.1
Gemeinden, kommunale Zusammenschlüsse nach dem
Sächsischen Gesetz über kommunale Zusammenarbeit
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie Wasser- und Bodenverbände, die insoweit nicht wirtschaftlich tätig werden, für alle Maßnahmen,
3.2
natürliche und juristische Personen des privaten Rechts für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.3 und 2.2.6, und, soweit sie nicht wirtschaftlich tätig sind, zusätzlich für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1, 2.3, 2.4.1 und 2.4.2,
3.3
Teilnehmergemeinschaften und deren Zusammenschlüsse nach dem
Flurbereinigungsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1, 2.1.3, 2.2.3, 2.2.6, 2.3.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Sicherung der Gesamtfinanzierung
Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.2.3, 2.2.4 und 2.2.5 ist für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (
VVK
, Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) mit bis zu 50 000 Einwohnern eine gemeindewirtschaftliche Stellungnahme gemäß Abschnitt B der
VwV Kommunale Haushaltswirtschaft
vom 31. Juli 2019 (SächsABl. S. 1179), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243), in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich, wenn der Wertumfang der Maßnahme 500 000 Euro überschreitet.
4.2
Werden Zuwendungen aus Finanzierungsquellen mit besonderen Zweckbestimmungen oder Zuwendungsbedingungen finanziert, so sind die dafür gültigen Fördergrundsätze, Gebietskulissen und Verfahrensbestimmungen vorrangig zu beachten, soweit diese strengere Anforderungen vorsehen. Insofern sind Abweichungen von dieser Richtlinie zugelassen.
4.3
Maßnahmespezifische Zuwendungsvoraussetzungen
4.3.1
Gewässerentwicklung, Renaturierung und Durchgängigkeit
Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 setzen voraus, dass sie den Zielstellungen des § 91g des
Sächsischen Wassergesetzes
dienen und zur Erreichung eines guten ökologischen Zustandes nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes
beziehungsweise eines guten ökologischen Potenzials nach § 27 Absatz 2 Nummer 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes
für die jeweiligen Gewässer beziehungsweise die jeweiligen Wasserkörper beitragen. Die Maßnahmen dürfen wasserkörper- beziehungsweise gewässerbezogenen Planungsgrundlagen, insbesondere Maßnahmeplänen nach der Richtlinie 2000/60/EG sowie Risikomanagementplänen nach der Richtlinie 2007/60/EG beziehungsweise deren Zielen nicht widersprechen.
4.3.2
Maßnahmen des Hochwasser- und Starkregenrisikomanagements
Maßnahmen nach Nummer 2.2 setzen voraus, dass sie dem öffentlichen Hochwasserschutz oder der Hochwasser- beziehungsweise Gefahrenabwehr zuzurechnen sind. Dies schließt insbesondere Objektschutzmaßnahmen von der Förderung aus.
4.3.3
Maßnahmen zum Schutz vor Hochwasser und Starkregen
Maßnahmen nach den Nummern 2.2.3 und 2.2.4 setzen voraus, dass sie aus dem Maßnahmenvorschlag (Vorzugsvariante) eines Risikomanagementplanes nach § 75 des
Wasserhaushaltsgesetzes
oder aus einem bestehenden Hochwasserschutzkonzept nach § 71 Absatz 1 des
Sächsischen Wassergesetzes
oder aus einer Planung zur nachhaltigen Schadensbeseitigung am Gewässer nach Hochwasserereignissen hervorgehen. Abweichungen vom Maßnahmenvorschlag, die sich aus der Durchführung von Planungs- und Genehmigungsverfahren ergeben, sind förderunschädlich.
Maßnahmen, die nicht in einer der genannten Planungen/Konzeptionen vorgesehen sind, setzen voraus, dass
a)
für das betreffende Gewässer keine Verpflichtung zur Bewertung des Hochwasserrisikos und gegebenenfalls zur Aufstellung eines Risikomanagementplanes besteht beziehungsweise ein Hochwasserschutzkonzept in der Vergangenheit nicht als wasserwirtschaftlich erforderlich erachtet wurde oder
b)
sie im Vorgriff auf einen noch zu erstellenden Risikomanagementplan dringend erforderlich sind (planimmanente Maßnahmen) oder
c)
sie im Einzelfall zur Abwehr erheblicher Gefahren für Leib und Leben oder maßgebliche Sachwerte an Gewässern erforderlich sind, für die die Risikobewertung nach § 73 des
Wasserhaushaltsgesetzes
keine Festsetzung als Risikogebiet ergab,
und wenn im Rahmen der Bauwerksplanung eine anderweitige Betrachtung der Auswirkungen der Maßnahme auf das Gewässer erfolgt ist.
Für die Maßnahmen muss die Wirtschaftlichkeit nachgewiesen werden. Diese soll anhand des Verhältnisses zwischen dem erzielten Nutzen (erreichte Verminderung des kumulierten Schadenspotenzials in einem Betrachtungszeitraum, der dem angestrebten Schutzgrad entspricht) und den Investitions- und Betriebskosten – Nutzen-Kosten-Verhältnis größer 1 – nachgewiesen werden. Bei Maßnahmen, deren Nutzen-Kosten-Verhältnis bereits aus dem Maßnahmeplan eines Risikomanagementplanes, Hochwasserschutzkonzeptes oder nachhaltigen Wiederaufbauplanes ersichtlich ist, kann auf die nochmalige Berechnung verzichtet werden.
Bei mobilen Anlagen nach Nummer 2.2.4 ist nur die erstmalige Beschaffung förderfähig.
4.3.4
Wasserwehrausrüstung
Die Förderung setzt voraus, dass die den Antrag stellende Gemeinde aufgrund der Verpflichtung nach § 85 Absatz 1 des
Sächsischen Wassergesetzes
eine Wasserwehr eingerichtet und eine gültige Wasserwehrsatzung erlassen oder die Einrichtung der Wasserwehr anderweitig durch Satzung geregelt hat. Die Förderung nach Nummer 2.2.7 Buchstabe b setzt den Nachweis der Durchführung von Ausbildungs- oder Fortbildungsmaßnahmen für die Angehörigen der gemeindlichen Wasserwehr innerhalb von fünf Jahren vor Antragstellung voraus.
4.3.5
Initiierung von Auenprojekten
Voruntersuchungen dürfen nicht überwiegend naturschutzfachliche Bezüge aufweisen.
Mit dem Antrag auf Voruntersuchung hat der Träger der Voruntersuchung ein Grobkonzept über die Zielsetzung vorzulegen, einschließlich Angaben zur voraussichtlichen Projektträgerschaft (inklusive Erklärung der Bereitschaft durch zum Beispiel Verein, Verband oder Gemeinde) und Finanzierung.
Die Dauer der Voruntersuchung soll einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungs- und Finanzierungsart
Zuwendungen werden als Anteilfinanzierung beziehungsweise im Fall von Nummer 2.4.2 als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung in Form von Zuschüssen gewährt.
5.2
Höhe der Zuwendung
5.2.1
Die Höhe der Zuwendung beträgt vorbehaltlich der nach Nummer 1.3 im Einzelfall zulässigen Beihilfehöchstintensitäten:
a)
bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 und bis zu 95 Prozent für die Maßnahmen, die aus den konzeptionellen Planungsgrundlagen im Sinne von Nummer 2.1.2 hervorgehen für Antragstellungen in den ersten 5 Jahren nach Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie; für Antragstellungen nach diesem Zeitraum gilt ein Fördersatz von 90 Prozent.
b)
90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2.1.2, wenn sich die Erstellung nach der Musterleistungsbeschreibung beziehungsweise dem Methodenhandbuch zur Erstellung der VoSa beziehungsweise TeilVoSa richtet, sowie für Voruntersuchungen und Machbarkeitsstudien.
c)
bis zu 95 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Baumaßnahmen zum Rückbau vorhandener Querverbauungen nach Nummer 2.1.3 für Antragstellungen in den ersten 5 Jahren nach Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie; für Antragstellungen nach diesem Zeitraum gilt ein Fördersatz von 90 Prozent.
d)
90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2.2.1, wenn das untersuchte Gebiet überwiegend in einem Hochwasserentstehungsgebiet nach § 76 des
Sächsischen Wassergesetzes
liegt. Dieses Kriterium ist auch erfüllt, wenn das Hochwasserentstehungsgebiet nach § 76 des
Sächsischen Wassergesetzes
noch nicht durch Rechtsverordnung festgesetzt ist, sich aber innerhalb der für die Festsetzung maßgeblichen Fachkulisse der Hochwasserentstehungsgebiete befindet.
e)
90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2.2.3, wenn die Maßnahme überwiegend Unterliegergemeinden zugutekommt oder positive Wirkungen auf das Hochwassergeschehen an Gewässern I. Ordnung entfaltet.
f)
bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für die Durchführung von Voruntersuchungen nach Nummer 2.3.
g)
30 Euro je Teilnehmenden und Tag bei Ganztagesveranstaltungen von mehr als sieben Stunden Dauer sowie 20 Euro je Teilnehmenden bei Veranstaltungen mit einer Dauer von vier bis sieben Stunden für Maßnahmen nach Nummer 2.4.2.
h)
75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für alle übrigen Maßnahmen.
5.2.2
Abweichend von Nummer 1.1 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (
VVK
– Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) gilt für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3, 2.2.1, 2.2.2, 2.2.7, 2.3 und 2.4.2 der Mindestbetrag nach Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
5.3
Bemessungsgrundlage
5.3.1
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Erfüllung des Zuwendungszweckes, insbesondere:
a)
Ausgaben für Baumaßnahmen, einschließlich Baunebenkosten (zum Beispiel für Architekten- und Ingenieurleistungen, Beräumung und Baufreimachung von Grundstücken),
b)
Ausgaben für Ausgleichsleistungen, die im Zuge von Baumaßnahmen aufgrund naturschutzrechtlicher Auflagen oder zur Erfüllung sonstiger gesetzlicher Verpflichtung zwingend erforderlich sind,
c)
Ausgaben für Maßnahmen, die nicht Bauvorhaben sind, zum Beispiel technische Ausstattungen/Ausrüstungen, Ausgaben für Bildungsmaßnahmen, Gutachten und Konzepte,
d)
Ausgaben für Grunderwerb, in Höhe von bis zu zehn Prozent der sonstigen zuwendungsfähigen Ausgaben der Maßnahme; abweichend hiervon können bei Begünstigten nach den Nummern 3.1 und 3.3 im Zusammenhang mit Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1, 2.2.3 und 2.2.6 höhere Ausgaben anerkannt werden,
e)
Ausgaben für Initialpflanzungen und naturnahe Bauweisen, einschließlich der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege,
f)
Personalkosten im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 2.3 und 2.4,
g)
indirekte Kosten als Pauschalsatz in Höhe von bis zu 15 Prozent der förderfähigen direkten Personalkosten nach Nummer 5.3.1 Buchstabe f. Indirekte Kosten sind Ausgaben für Raummiete einschließlich Nebenkosten, Telefongebühren, Internetgebühren, Büromaterialien, Vervielfältigungen, Papier- und Druckerkosten, Porto, Bewirtungskosten, Versicherungen und sonstige Pflichtbeiträge zu Berufsgenossenschaften/-verbänden, Reisekosten, Fortbildungskosten und müssen projektbezogen und gesichert anfallen. Entsprechende Leistungen sind dann nicht den indirekten Kosten zuzurechnen, wenn diese über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehen und in Form von Ausgaben für Leistungen durch Dritte (zum Beispiel Raummiete für Veranstaltungen, Druckereikosten für Veröffentlichungen und so weiter) anfallen.
5.3.2
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für:
a)
sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit Bauvorhaben erbracht wurden, die aber von Dritten zu finanzieren sind,
b)
Rechts-, Steuer- und sonstige Beratungsleistungen, die in keinem zwingenden Zusammenhang mit dem Zuwendungszweck stehen sowie Besichtigungsreisen und Einweihungsfeiern,
c)
Kapitalbeschaffung und Zwischenfinanzierung,
d)
die Beschaffung von Kraftfahrzeugen, Errichtung von Lagerräumen und Verwaltungsgebäuden,
e)
laufende Betriebs- und Überwachungskosten zur Pflege und Unterhaltung von Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen,
f)
die Beschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten weniger als 800 Euro/Wirtschaftsgut [ohne Mehrwertsteuer]) für Maßnahmen nach Nummer 2.2.7.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Bei der Maßnahmendurchführung sind die einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere wasser-, naturschutz-, fischerei- und forstrechtliche Regelungen zu beachten. Die Begünstigten tragen die Verantwortung für die ordnungsgemäße Einholung aller erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse.
6.2
Grundstücke sind im Rahmen dieser Richtlinie hinsichtlich der Zweckbindung gemäß Nummer 4.2.6
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
und gemäß Nummer 4.2.6 Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (Anlage 3 –
VVK
) Bauinvestitionen gleichgestellt.
6.3
Die Kumulierung mit Drittmitteln oder Förderungen Dritter (zum Beispiel Zuschussförderungen aus EU- oder Bundesförderprogrammen) bis zu 100 Prozent ist möglich – wobei eine Vollfinanzierung durch öffentliche Zuschüsse nur ausnahmsweise in Betracht kommt –, wenn dem keine beihilferechtlichen Vorgaben entgegenstehen (vergleiche Nummer 1.3).
7.
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Die Anträge für die Maßnahmen sind jeweils bei der Landesdirektion Sachsen als der zuständigen Bewilligungsbehörde unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Antragsverfahrens einzureichen. Diese sind unter https://www.lds.sachsen.de/foerderung/ abrufbar.
Die Zuwendungsvoraussetzungen sind durch geeignete Unterlagen oder durch Eigenerklärungen nachzuweisen. Die erforderlichen Unterlagen und Erklärungen können dem Antragsformular unter https://www.lds.sachsen.de/foerderung/ entnommen werden.
Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern, sofern diese zur Beurteilung der Förderfähigkeit des Vorhabens erforderlich sind.
7.2
Bewilligungsverfahren
a)
Die Bewilligungsbehörde kann im Zuwendungsverfahren Stellungnahmen der unteren Wasserbehörde einholen.
b)
Die Bewilligungsbehörde legt die Höhe der Pauschalen nach Nummer 5.3.1 Buchstabe g für das jeweilige Projekt fest. Grundlage ist die Eigenerklärung der Antragstellenden.
c)
Ist nach dieser Richtlinie die Zustimmung des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft vorbehalten oder soll vom Regelfall abgewichen werden, unterbreitet die Bewilligungsbehörde dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft einen begründeten Entscheidungsvorschlag. Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft kann Abweichungen von Nummer 4 zulassen, soweit dies unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles in Abwägung mit den Förderzielen und sonstigen Bestimmungen der Richtlinie zu gleichwertigen Ergebnissen führt.
7.3
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Nummer 7.1 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
beziehungsweise der Anlage 3 (
VVK
) zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Regelauszahlungsverfahren).
Davon abweichend erfolgt die Auszahlung für Ausgaben nach Nummer 5.3.1 Buchstabe e sowie bei Maßnahmen mit unterjährigen Bewilligungszeiträumen und mit einer Gesamtzuwendung bis 50 000 Euro nach Nummer 7.6 und 7.7 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
beziehungsweise nach Nummer 7.4 und 7.5 der Anlage 3 (
VVK
) zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung findet (Erstattungsverfahren).
Für Begünstigte nach Nummer 3.2 und 3.3 dieser Richtlinie findet das Auszahlungsverfahren gemäß Nummer 7.5 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen Anwendung (Vorauszahlungsverfahren).
7.4
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.5
Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1, 2.1.3, 2.2.6, 2.2.7 und 2.4.1, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien wie LEADER-Entwicklungsstrategien (LES) oder Städtebaulichen Entwicklungskonzepten (SEKo) in den jeweils geltenden Fassungen dienen, sollen vorrangig gefördert werden.
8.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
8.1
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft und am 30. Juni 2031 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie tritt die
Förderrichtlinie Gewässer/Hochwasserschutz
vom 18. Juni 2018 (SächsABl. S. 832), die zuletzt durch die Richtlinie vom 30. Juni 2023 (SächsABl. S. 1089) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315), außer Kraft.
8.2
Übergangsregelung
Die Bestimmungen der
Förderrichtlinie Gewässer/Hochwasserschutz
vom 31. Juli 2007 in der am Tag vor dem Inkrafttreten der Förderrichtlinie Gewässer/Hochwasserschutz vom 18. Juni 2018 geltenden Fassung finden weiterhin Anwendung für bis zum 30. Juni 2017 eingereichte Anträge auf Grundlage der
VwV SMUL Aufbauhilfe Sommerhochwasser 2010
vom 20. August 2010 (SächsABl. SDr. S. S 146), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 11. Juli 2011 (SächsABl. S. 1092) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315).
Dresden, den 2. September 2024
Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Wolfram Günther
Anlage (zu Nummer 1.3)
Sofern die Maßnahmen als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der Richtlinie insbesondere die nachfolgenden Punkte zu beachten.
1.
Anwendbare Freistellungstatbestände
Eine Förderung kann auf der Grundlage der Artikel 25, 45 und 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewährt werden.
2.
Förderverbot (Artikel 1 der Verordnung [EU] Nr. 651/2014)
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
3.
Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 der Verordnung [EU] Nr. 651/2014)
Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind folgende Anmeldeschwellen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu beachten:
–
Bei Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 einschlägig.
–
Für Investitionsbeihilfen nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gilt eine Anmeldeschwelle von 30 Millionen Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben.
–
Für Investitionsbeihilfen nach Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gilt eine Anmeldeschwelle von 11 Millionen Euro Beihilfenhöhe oder Gesamtkosten von 22 Millionen Euro für dieselbe Infrastruktur.
Es sind die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu beachten.
4.
Transparenz (Artikel 5 der Verordnung [EU] Nr. 651/2014)
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen.
5.
Anreizeffekt (Artikel 6 der Verordnung [EU] Nr. 651/2014)
Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
–
Name und Größe des Unternehmens,
–
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
–
Standort des Vorhabens,
–
die Kosten des Vorhabens,
–
Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und
–
Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Bei Beihilfen zur Rehabilitierung natürlicher Lebensräume und Ökosysteme nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 bedarf es gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 keines Nachweises des Anreizeffektes, soweit die Rehabilitierungskosten den Wertzuwachs des Grundstückes oder der Liegenschaft übersteigen und die Voraussetzungen des Artikels 45 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllt sind.
6.
Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 der Verordnung [EU] Nr. 651/2014)
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
7.
Kumulierungsregel (Artikel 8 der Verordnung [EU] Nr. 651/2014)
Auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen.
Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
8.
Veröffentlichung und Information (Artikel 9 der Verordnung [EU] Nr. 651/2014)
Jede Einzelbeihilfe über 100 000 Euro ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu veröffentlichen.
9.
Beihilfefähige Kosten nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014
Förderfähig sind folgende Kosten:
–
Personalkosten der Forscher, Techniker sowie sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden,
–
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden,
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Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden,
–
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden,
–
Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.
Einzelheiten zu den einzelnen Kostenpositionen sind in Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 geregelt.
Bei Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie beihilfefähig.
10.
Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014
Bei der Förderung sind folgende Beihilfehöchstintensitäten zu beachten:
–
100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung,
–
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung,
–
25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung,
–
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien, wobei für mittlere Unternehmen eine Erhöhung um 10 Prozentpunkte beziehungsweise bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte möglich ist.
Für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung ist eine Erhöhung auf maximal 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten möglich, soweit die Voraussetzungen des Artikels 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vorliegen.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Förderintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu beachten.
11.
Beihilfefähige Kosten nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014
Bei Investitionen in die Rehabilitierung von natürlichen Lebensräumen und Ökosystemen sind die für die Rehabilitierungsarbeiten anfallenden Kosten abzüglich der Wertsteigerung des Grundstücks oder der Liegenschaft beihilfefähig. Gutachten zur Wertsteigerung eines Grundstücks oder einer Liegenschaft infolge der Rehabilitierung von natürlichen Lebensräumen und Ökosystemen sind von einem qualifizierten Sachverständigen zu erstellen.
Bei Investitionen in den Schutz beziehungsweise die Wiederherstellung der Biodiversität und in die Umsetzung naturbasierter Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und für den Klimaschutz sind die Gesamtkosten der Arbeiten, die zum Schutz beziehungsweise zur Wiederherstellung der Biodiversität oder zur Umsetzung naturbasierter Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und für den Klimaschutz beitragen, beihilfefähig.
Die weitergehenden Vorgaben zur Anwendbarkeit des Artikels 45 Absatz 3 und Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sind zu beachten.
12.
Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 45 der Verordnung (EU) Nummer 651/2014
Bei der Förderung sind folgende Beihilfehöchstintensitäten zu beachten:
–
100 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in die Rehabilitierung von natürlichen Lebensräumen und Ökosystemen;
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70 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in den Schutz beziehungsweise die Wiederherstellung der Biodiversität und in naturbasierte Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und für den Klimaschutz, wobei für mittlere Unternehmen eine Erhöhung um 10 Prozentpunkte beziehungsweise bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte möglich ist.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Förderintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu beachten.
13.
Beihilfefähige Kosten nach Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014
Förderfähig sind die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte.
14.
Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014
Die Förderung darf nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn der Investition (Wirtschaftlichkeitslücke).
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Förderintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu beachten.
15.
Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 der Verordnung [EU] Nr. 651/2014)
Die Freistellungstatbestände der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gelten vorerst bis zum 31. Dezember 2026 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027.
Sollte die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 nicht verlängert oder durch eine neue Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung vorgenommen, wird die Förderrichtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet werden.
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