VwV Prüfungsvergütung Gesundheitsfachberufe
DE - Landesrecht Sachsen

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die Vergütung der Prüfer bei den staatlichen Prüfungen in den bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberufen (VwV Prüfungsvergütung Gesundheitsfachberufe)

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die Vergütung der Prüfer bei den staatlichen Prüfungen in den bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberufen (VwV Prüfungsvergütung Gesundheitsfachberufe)
Vom 13. März 2023

I. Geltungsbereich

Für die Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit staatlichen Prüfungen von
1.
Altenpflegerinnen und Altenpflegern nach § 58 Absatz 2 des
Pflegeberufegesetz
vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Anästhesietechnischen Assistentinnen und Anästhesietechnischen Assistenten,
3.
Diätassistentinnen und Diätassistenten,
4.
Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,
5.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern,
6.
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpflegern,
7.
Hebammen und Entbindungspflegern,
8.
Logopädinnen und Logopäden,
9.
Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseuren und medizinischen Bademeistern,
10.
Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen,
11.
Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern,
12.
Operationstechnischen Assistentinnen und Operationstechnischen Assistenten,
13.
Orthoptistinnen und Orthoptisten,
14.
Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern,
15.
Pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und Pharmazeutisch-technischen Assistenten,
16.
Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,
17.
Podologinnen und Podologen,
18.
Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten und
19.
Technische Assistentinnen in der Medizin und Technische Assistenten in der Medizin
sowie für das Abschlussgespräch bei Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten erhalten die Prüfungsausschussvorsitzenden, die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sowie die zur Führung des Abschlussgesprächs bei Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten beauftragten Ärztinnen und Ärzte oder Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (Prüferinnen und Prüfer) Vergütungen nach dieser Verwaltungsvorschrift.

II. Voraussetzungen

1.
Eine Vergütung kann nur gewährt werden, wenn
a)
die Tätigkeit nicht im Rahmen der Dienstpflichten oder nicht im Hauptamt übertragen werden kann oder
b)
für diese Nebentätigkeiten im Hauptamt nachweislich keine angemessene Entlastung erfolgt.
2.
Für Prüferinnen und Prüfer, die nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, gilt Nummer 1 entsprechend.

III. Vergütungen

1.
Für die Vorbereitung, Durchführung und Bewertung des schriftlichen Teils der jeweiligen staatlichen Prüfung wird in Abhängigkeit von der, den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben zur Verfügung stehenden Zeitstunde (Bearbeiterstunde) folgende Vergütung gewährt:
a)
für das Erstellen einer Aufsichtsarbeit einschließlich Musterlösung und Bewertungsvorschlag
Grundbetrag: 49,00 Euro
zusätzlich je Bearbeiterstunde: 37,00 Euro,
b)
für Prüfungsaufsicht je Zeitstunde eine Vergütung in Höhe des Mindestlohns nach der Rechtsverordnung der Bundesregierung gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 des
Mindestlohngesetzes
vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
c)
für die Korrektur und Bewertung einer Aufsichtsarbeit jeweils für Erst- und Zweitkorrektur je Bearbeiterstunde: 3,00 Euro.
2.
Für die Abnahme des mündlichen oder praktischen Teils der jeweiligen staatlichen Prüfung werden je Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat und angefangenen 15 Minuten Prüfungsdauer gewährt: 6,00 Euro.
3.
Die Prüfungsausschussvorsitzende oder der Prüfungsausschussvorsitzende erhält für das Festlegen der Noten für die staatliche Prüfung im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern und im Falle des Nichtbestehens der staatlichen Prüfung für die schriftliche Mitteilung einschließlich des Festlegens der Dauer und des Inhalts der weiteren Ausbildung je Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidaten: 3,00 Euro.
4.
Für die Durchführung des Abschlussgespräches im Rahmen der praktischen Tätigkeit der Rettungsassistenten werden je Praktikantin oder Praktikanten gewährt: 15,00 Euro.
5.
Für schriftliche Stellungnahmen im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens oder eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden je Stellungnahme gewährt: 24,00 Euro.
6.
Das Fertigen der Niederschriften und Prüfungsbewertungsbegründungen wird nicht gesondert vergütet.

IV. Sonstige Bestimmungen

1.
Neben den Vergütungen nach Ziffer III werden anfallende Fahrtkosten auf der Grundlage des
Sächsischen Reisekostengesetzes
vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erstattet.
2.
Die Auszahlung der Vergütung für die Prüferinnen und Prüfer erfolgt durch die Landesdirektion Sachsen. Die Prüferin oder der Prüfer hat der Landesdirektion Sachsen das Vorliegen der Bedingungen nach Ziffer II durch entsprechende Erklärung mit Angaben zu Art, Anzahl und Dauer der jeweiligen Prüfungen, Namen der Prüflinge sowie Ort der Prüfung zu versichern.
3.
Die Vergütungen nach dieser Verwaltungsvorschrift erfolgen nur im Rahmen der hierfür im Staatshaushaltsplan bewilligten Mittel.
4.
Eine Prüfungstätigkeit in Nebentätigkeit ist in der Regel als Ausübung eines freien Berufs anzusehen (BFH vom 14.3.1958 BStBl III S. 255, vom 2.4.1958 BStBl III S. 293 und vom 29.1.1987 BStBl II S. 783 wegen nebenamtlicher Prüfungstätigkeit eines Hochschullehrers). Ein Lohnsteuerabzug ist insofern nicht vorzunehmen. Die Zahlungsempfängerin oder der Zahlungsempfänger ist jedoch auf die Einkommenssteuererklärungspflicht hinzuweisen. Die Leistungen im Rahmen dieser Prüfungstätigkeiten sind unter den Voraussetzungen des § 4 Nummer 26 Buchstabe a des
Umsatzsteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, von der Umsatzsteuer befreit.

V. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
VwV Prüfungsvergütung Gesundheitsfachberufe vom 21. März 2016
(SächsABl. S. 469), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. 230), außer Kraft.
Dresden, den 13. März 2023
Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping
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