Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Förderung der Gesundheit, Prävention, Beratung sowie Hospiz- und Palliativversorgung (FRL Gesundheit und Versorgung)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Förderung der Gesundheit, Prävention, Beratung sowie Hospiz- und Palliativversorgung (FRL Gesundheit und Versorgung)
Vom 13. Dezember 2023
Teil 1 Allgemeine Regelungen
I. Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck
1.
Zweck der staatlichen Förderung ist es, Träger, Maßnahmen, Projekte, Untersuchungen und Studien in den folgenden Förderbereichen zu unterstützen, um damit die Gesundheit der Bevölkerung, das Gesundheitswesen sowie die Hospiz- und Palliativversorgung im Freistaat Sachsen zu befördern:
A
Gesundheitsförderung, Prävention und Beratung,
B
Hospiz- und Palliativversorgung,
C
Kompetenzzentrum Traumaambulanzen,
D
Hygiene, Infektionsprävention und Infektionsschutz,
E
Modellvorhaben und
F
Einrichtung zur überregionalen und landesweiten Verbands- und Organisationstätigkeit im Bereich Hospiz- und Palliativversorgung im Freistaat Sachsen.
2.
Die Förderung erfolgt nach den Maßgaben dieser Richtlinie und auf der Grundlage der
a)
allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§
23
,
44
und 44a der
Sächsischen Haushaltsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
b)
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung
vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung.
3.
Soweit es sich bei den Zuwendungen nach dieser Richtlinie um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) handelt, erfolgt die Zuwendung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen
a)
der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8),
b)
des Beschlusses 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3) oder
c)
der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).
4.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
II. Zuwendungsvoraussetzungen
1.
Für das Fördervorhaben können andere öffentliche Mittel beispielsweise der Europäischen Union, des Bundes, der Kommunen oder der Sozialversicherungsträger zur Mitfinanzierung in Anspruch genommen werden. Die finanzielle Beteiligung Dritter ist durch den Antragsteller auszuweisen. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.
2.
Von der Förderung ausgeschlossen sind zielgruppenspezifische Vorhaben für Straffällige und Opfer von Gewalttaten mit besonderem Unterstützungsbedarf, die nach der
VwV Opfer- und Präventionshilfe
vom 29. Juni 2023 (SächsABl. S. 1170) gefördert werden.
III. Art und Umfang, Höhe der Förderung
Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben, die unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind. Dies gilt auch für Investitionen, wenn sie als zuwendungsfähige Ausgaben in Teil 2 benannt sind.
IV. Verfahren
1.
Bewilligungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. Die Zuwendung und die Auszahlung sind bei der Bewilligungsbehörde auf den von dieser zur Verfügung gestellten Formularen zu beantragen (siehe auch
www.lds.sachsen.de
). Entsprechendes gilt für den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Zuwendung.
2.
Die Bewilligungsbehörde lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertiger Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.
3.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel bis zu zwei Jahre.
4.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie den Nachweis der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
5.
Besonderheiten für die einzelnen Förderbereiche sind in Teil 2 geregelt.
Teil 2 Besondere Regelungen
A Gesundheitsförderung, Prävention und Beratung
I. Zuwendungszweck
Zweck ist es, Maßnahmen zu fördern, die dazu beitragen, insbesondere durch Veränderung von Verhalten und Verhältnissen Gesundheitsförderung und Prävention als gesamtgesellschaftliches und querschnittsbezogenes Anliegen zu etablieren. Vernetzte regionale und landesweite Informations- und Beratungsstrukturen sowie Maßnahmen sollen dazu beitragen, dass Menschen im Freistaat Sachsen in ihren jeweiligen Lebenswelten nachhaltig einen gesundheitsförderlichen und präventiv geprägten Lebensstil umsetzen sowie eine, die psychische oder physische Gesundheit belastende Lebensweise aufgeben. Dazu unterstützt der Freistaat Sachsen die Fortbildung von Multiplikatoren und auch die Landkreise und Kreisfreien Städte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere bei der Information und Beratung nach dem
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen
vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist.
II. Gegenstand der Förderung
Es werden Zuwendungen gewährt:
1.
für regionale und überregionale Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention, insbesondere zur gesundheitlichen Chancengleichheit sowie Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere zur Information, Aufklärung und Förderung der Gesundheitskompetenz der Bevölkerung, beispielsweise zu lebensstilbedingten Erkrankungen,
2.
zur Realisierung von Maßnahmen, die den Zielbereichen und Handlungsfeldern der „Landesrahmenvereinbarung gemäß § 20f des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 8j des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, zur Umsetzung des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention („Präventionsgesetz“ – PrävG) im Freistaat Sachsen („LRV Sachsen“) vom 1. Juni 2016, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und zu denen ein Beschluss des Steuerungsgremiums der LRV Sachsen vorliegt,
3.
für Maßnahmen zur Unterstützung eines flächendeckenden und regional ausgewogenen Netzes an ambulanten Stellen zur Beratung von an Krebs erkrankten Personen und ihren Angehörigen (Krebsberatungsstellen) sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit Krebserkrankungen,
4.
für Maßnahmen der Prävention von HIV-Infektionen, Aids sowie anderen sexuell übertragbaren Infektionen (STI) und psychosoziale Beratungsstellen für HIV-positive Personen, Personen mit STI und Angehörige; für entsprechende Beratungsstellen der Landkreise und Kreisfreien Städte werden keine Zuwendungen gewährt,
5.
für Maßnahmen zur Aufklärung über Organ- und Gewebespenden sowie zum Ausbau der Knochenmarkspenderdatei,
6.
für regionale und überregionale Fortbildungsmaßnahmen, die zur Vermittlung, Erweiterung, Vertiefung und Weiterentwicklung spezifischer Fachkenntnisse der im Förderbereich Tätigen, insbesondere Fachpersonal, ehrenamtlich Tätige und Angehörige erforderlich sind (Multiplikatorenschulungen) und
7.
für eine Einrichtung zur satzungsmäßigen Aufgabenwahrnehmung mit einer landesweiten Vereins- und Organisationstätigkeit im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention im Freistaat Sachsen; die Einrichtung nimmt insbesondere nachfolgende Aufgaben war:
–
Vertretung der Mitglieder in landesweiten Gremien und Verbänden sowie auf Veranstaltungen der Ebene des Bundes,
–
Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen für die Gesundheitsämter und die fachlich zuständigen Stellen der Landkreise oder Kreisfreien Städte,
–
Ansprechpartner für die Gesundheitsämter, die fachlich zuständigen Stellen der Landkreise oder Kreisfreien Städte und die Regionalen Arbeitsgemeinschaften für Gesundheitsförderung,
–
Koordinierung landesweiter Maßnahmen,
–
Entwicklung bedarfsbezogener Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention,
–
Abgabe fachlicher Stellungnahmen und
–
Beteiligung an der Geschäftsstelle der LRV Sachsen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt,
8.
für ortsgebundene und aufsuchende Beratungs- und Ausstiegsangebote für Prostituierte.
III. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind:
1.
für regionale Maßnahmen des Fördergegenstands nach Ziffer II Nummer 1 Landkreise sowie Kreisfreie Städte und
2.
für die Fördergegenstände nach Ziffer II Nummer 2 bis 4 sowie 6 und 8, und überregionale Maßnahmen des Fördergegenstands nach Ziffer II Nummer 1 juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die entsprechende Maßnahmen durchführen, für den Fördergegenstand nach Ziffer II Nummer 3, insbesondere Landkreise und Kreisfreie Städte,
3.
für den Fördergegenstand nach Ziffer II Nummer 5 natürliche Personen und deren Zusammenschlüsse sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts,
4.
für den Fördergegenstand nach Ziffer II Nummer 7 der eingetragene Verein „Sächsische Landesvereinigung für Gesundheitsförderung“.
Die Landkreise und Kreisfreien Städte dürfen als Erstempfänger der Zuwendungen für regionale Maßnahmen des Fördergegenstands nach Ziffer II Nummer 1 und als Erstempfänger der Zuwendungen für ambulante Krebsberatungsstellen nach Ziffer II Nummer 3 diese zur Erfüllung des Zuwendungszwecks gemäß Nummer 12 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
oder Nummer 12 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften –
VVK
) ganz oder teilweise an die nach Ziffer III Nummer 2 genannten Zuwendungsempfänger als Letztempfänger weiterleiten.
IV. Zuwendungsvoraussetzungen
1.
Zuwendungen gemäß Ziffer II Nummer 4, 5 und 6 können abweichend von Nummer 1.2 Satz 1 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
auch bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall bis zu 2 500 Euro beträgt. Zuwendungen gemäß Ziffer II Nummer 4, 5 und 6 an kommunale Körperschaften können abweichend von Nummer 1.1 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (
VVK
) auch gewährt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall bis zu 10 000 Euro beträgt.
2.
Regionale Maßnahmen des Fördergegenstands nach Ziffer II Nummer 1 sind zuwendungsfähig, wenn sie sich in das fachliche Konzept des Gesundheitsamtes oder der fachlich zuständigen Stelle des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt einordnen sowie den nachfolgenden Kriterien entsprechen:
–
die Maßnahme muss strukturell in den kommunalen Kontext eingebunden sein,
–
im Antrag müssen der Bedarf für die Maßnahme sowie die konkreten Ziele dargestellt werden,
–
der Maßnahmenansatz muss verhaltens- und verhältnisorientiert sein,
–
im Hinblick auf die zu erreichenden Zielgruppen ist eine partizipative Grundstruktur vorzusehen und
–
die Maßnahme ist nachhaltig auszurichten.
Der Bewilligungsstelle ist das fachliche Konzept des Gesundheitsamtes oder der fachlich zuständigen Stelle des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt auf Anforderung zu übermitteln.
3.
Regionale Maßnahmen des Fördergegenstands nach Ziffer II Nummer 1 sollen in der Regel einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren umfassen.
4.
Maßnahmen der Prävention von HIV-Infektionen, Aids sowie anderen sexuell übertragbaren Infektionen nach Ziffer II Nummer 4, insbesondere zur Information, Aufklärung, Beratung und Begleitung von HIV-positiven Personen und Personen mit STI müssen sich in das Sächsische Aktionsprogramm für den Bereich HIV/Aids und STI des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt einordnen.
5.
Maßnahmen des Fördergegenstandes nach Ziffer II Nummer 5 zum Ausbau der zentralen Knochenmarkspenderdatei müssen insbesondere auf die Gewinnung potenzieller Knochenmarkspender und die Ersttypisierung der Gewebemerkmale ausgerichtet sein. Träger der Maßnahmen müssen landesweit tätig sein und ihre gegenüber der zentralen Knochenmarkspenderdatei zu erbringenden Leistungen in einem Vertrag geregelt haben. Gefördert werden Maßnahmen auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen. Ausnahmen sind auf Antrag des Zuwendungsempfängers zulässig, wenn dies dem Zuwendungszweck nicht widerspricht.
6.
Überregionale Maßnahmen der Fördergegenstände nach Ziffer II Nummer 1 und 6 sind zuwendungsfähig, wenn sie sich auf die Gebiete von mindestens zwei Landkreisen oder Kreisfreien Städten erstrecken oder Teilnehmende aus diesen Gebieten daran mitwirken.
7.
Maßnahmen zur Ernährungsinformation, -aufklärung, -bildung oder -beratung und Verbraucherinformation im Bereich Lebensmittel, müssen auf den Grundlagen und Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e. V. beruhen.
8.
Für Maßnahmen der Fördergegenstände nach Ziffer II Nummer 3 ist die Einhaltung der GKV-Fördergrundsätze des GKV-Spitzenverbandes für ambulante Krebsberatungsstellen gemäß § 65e
SGB V
in der jeweils gültigen Fassung durch Vorlage des GKV-Zuwendungsbescheides nachzuweisen.
9.
Die Gewährung von Zuwendungen für Beratungsstellen zu HIV-Infektionen, Aids sowie anderen sexuell übertragbaren Infektionen nach Ziffer II Nummer 4 setzt die Einhaltung vorgegebener Mindestkriterien zu Leistungen, Inhalt, Standards und Qualitätsmerkmalen der Beratungsstellen voraus, die von der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt im Internetportal unter
www.lds.sachsen.de
bekannt gemacht werden.
10.
Landesweit oder überregional tätige psychosoziale Beratungsstellen zu HIV-Infektionen, Aids sowie anderen sexuell übertragbaren Infektionen nach Ziffer II Nummer 4 haben mit ihrem Förderantrag die Notwendigkeit ihrer besonderen Beratungs-, Betreuungs- und Präventionstätigkeit, die über die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter hinausgeht, durch eine Bestätigung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt nachzuweisen.
11.
Zuwendungen zum Fördergegenstand nach Ziffer II Nummer 6 werden nur dann gewährt, wenn der Antragsteller in seinem Antrag vor allem den Bedarf, das Ziel, die Zielgruppe und Methodik der Multiplikatorenschulung ausweist. Maßnahmen mit weniger als zehn Teilnehmenden werden grundsätzlich nicht gefördert.
12.
Mindestens zehn Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben sind vom Zuwendungsempfänger nach Ziffer II Nummer 7 als Eigenmittel aufzubringen.
13.
Maßnahmen des Fördergegenstandes nach Ziffer II Nummer 8 setzen voraus, dass der Antragsteller ein ortsgebundenes Beratungsangebot an einem Ort vorhält, an dem die Ausübung der Prostitution nicht verboten ist.
V. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
1.
Der Zuwendungsempfänger muss sich an der Finanzierung der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben der Maßnahme mit Dritt- oder Eigenmitteln in Höhe von mindestens zehn Prozent beteiligen. Weist der Antragssteller nach, dass er nicht in der Lage ist, einen Eigenanteil in Höhe von zehn Prozent der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben zu leisten, kann die Bewilligungsbehörde einen höheren Fördersatz gewähren. Gründe für das Nichterreichen der geförderten Eigenbeteiligung können zum Beispiel ein zu geringes Aufkommen an Mitgliederbeiträgen oder Spendeneinnahmen sein. Eine Vollfinanzierung ist ausgeschlossen. Der Höchstfördersatz beträgt maximal 95 Prozent der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben.
2.
Die Zuwendungen zu den Fördergegenständen nach Ziffer II Nummer 1, 2, 5, 6 und 8 sowie für Maßnahmen im Zusammenhang mit Krebserkrankungen nach Ziffer II Nummer 3 und Maßnahmen der Prävention von HIV-Infektionen, Aids sowie anderen sexuell übertragbaren Infektionen nach Ziffer II Nummer 4 werden als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Höhe von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben in Form eines Zuschusses gewährt.
3.
Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und ausgewogenen Verteilung der Zuwendungen im Freistaat Sachsen kann das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt für den Fördergegenstand nach Ziffer II Nummer 1 Bewilligungskontingente für regionale Maßnahmen in den Landkreisen und Kreisfreien Städten bestimmen.
4.
Die Zuwendung für ambulante Krebsberatungsstellen nach Ziffer II Nummer 3 wird auf der Grundlage des Zuwendungsbescheides des GKV-Spitzenverbandes als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Höhe von maximal 10 Prozent der vom GKV-Spitzenverband anerkannten Personal- und Sachausgaben in Form eines Zuschusses gewährt. Änderungen bezüglich der Höhe der von der GKV als förderfähig anerkannten Personal- und Sachausgaben sind der Bewilligungsbehörde zur Anpassung der von ihr bewilligten Fördermittel mitzuteilen. Dies hat auch nach Ablauf eines Förderzeitraums zu erfolgen, wenn die GKV festgestellt hat, dass der von ihr in den jeweiligen Fördergrundsätzen zugrunde gelegte Erwartungswert für die Anzahl der Beratungen durch den Zuwendungsempfänger nicht erreicht wurde und infolgedessen die Höhe der anerkannten Personal- und Sachausgaben reduziert wird.
5.
Die Zuwendung für Beratungsstellen zu HIV-Infektionen, Aids sowie anderen sexuell übertragbaren Infektionen nach Ziffer II Nummer 4 wird auf der Grundlage von Pauschalen für maßnahmenbezogene Personal- und Sachausgaben von Fach- und Verwaltungskräften im Rahmen der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. Der Zuschuss bemisst sich nach der Zahl der hauptberuflich angestellten Fach- und Verwaltungskräfte, wobei das Verhältnis von zwei Fachkräften (1,5 Vollzeitstellen) zu einer Verwaltungskraft (0,5 Vollzeitstelle) nicht zugunsten der Verwaltungskräfte überschritten werden darf. Die Pauschalen für Tätigkeiten in Vollzeit (40 Wochenarbeitsstunden) betragen bis zu 37 000 Euro pro Jahr für eine Fachkraft und bis zu 19 000 Euro pro Jahr für eine Verwaltungskraft. Bei einer Teilzeittätigkeit der Fach- oder Verwaltungskräfte oder einer Tätigkeit, die keinen ganzen Kalendermonat umfasst, reduzieren sich die Pauschalen anteilig.
6.
Die Zuwendung des Fördergegenstands nach Ziffer II Nummer 7 wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer institutionellen Förderung gewährt. Die zuwendungsfähigen Ausgaben bestimmen sich nach dem Anteil der Personal- und Sachausgaben, den die Förderung begründende Tätigkeit an der gesamten Tätigkeit des Zuwendungsempfängers hat. Der Haushalts- und Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers, der nachvollziehbare Angaben zur Höhe der Personal- und Sachausgaben bezogen auf die Geschäftsfelder des Zuwendungsempfängers enthalten muss, ist verbindlich.
7.
Bei der Zuwendung des Fördergegenstandes nach Ziffer II Nummer 8 ist auch die Förderung von Sachausgaben möglich, die aufgrund notwendiger Sprachmittlungen entstehen.
VI. Verfahren
1.
Für die Fördergegenstände nach Ziffer II Nummer 1, 2, 5, 6 und 8 sowie für Maßnahmen im Zusammenhang mit Krebserkrankungen nach Ziffer II Nummer 3 und Maßnahmen der Prävention von HIV-Infektionen, Aids sowie anderen sexuell übertragbaren Infektionen nach Ziffer II Nummer 4 sind Anträge auf Gewährung einer Zuwendung zum 31. Oktober (Beginn der Maßnahmen in der ersten Jahreshälfte des Folgejahres) und zum 30. April (Beginn der Vorhaben in der zweiten Jahreshälfte des laufenden Jahres) zu stellen. Für Maßnahmen der Prävention von HIV-Infektionen, Aids sowie anderen sexuell übertragbaren Infektionen (STI) nach Ziffer II Nummer 4 können Anträge auf Zuwendungen ganzjährig gestellt werden.
2.
Anträgen auf Gewährung von Zuwendungen für Krebsberatungsstellen nach Ziffer II Nummer 3 auf Basis der GKV-Fördergrundsätze vom 1. September 2021 ist der Zuwendungsbescheid des GKV-Spitzenverbandes als Anlage beizufügen. Liegt ein GKV-Zuwendungsbescheid noch nicht vor, ist dieser der Bewilligungsbehörde nachzureichen. Förderzeitraum und Förderbeginn entsprechen ansonsten den in § 7 Nummer 3 der Fördergrundsätze des GKV-Spitzenverbandes vom 1. September 2021, in der jeweils geltenden Fassung, dargelegten Modalitäten.
3.
Anträge für den Fördergegenstand nach Ziffer II Nummer 7 sind bis zum 31. Oktober für das Folgejahr oder die Folgejahre zu stellen.
4.
Über die Bewilligung von Maßnahmen der Fördergegenstände nach Ziffer II Nummer 1, 2, 4, 6 und 8 entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und dem weiteren zuständigen Staatsministerium.
5.
Für die Fördergegenstände nach Ziffer II Nummer 1 bis 6 und 8 gilt abweichend von Nummer 7.1 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
. Für die Fördergegenstände nach Ziffer II Nummer 1 und 3 gilt für die Auszahlung der Zuwendung an die Erstempfänger nach Ziffer III Satz 2 abweichend von Nummer 7.1 bis 7.4 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (
VVK
) die Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung analog.
6.
Für den Fördergegenstand nach Ziffer II Nummer 7 zahlt die Bewilligungsbehörde die Zuwendung gemäß Nummer 7.3 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
in zwei Raten aus, und zwar spätestens zum 1. März und zum 1. Juli des jeweiligen Haushaltsjahres.
VII. Vorzulegende Nachweise und Unterlagen
Ergänzend zum Antrag sind bei der Bewilligungsbehörde durch den Antragsteller folgende Nachweise und Unterlagen einzureichen:
1.
Förderung nach Ziffer II Nummer 1, regionale Maßnahmen
–
Antrag mit Projektbeschreibung entsprechend Ziffer IV Nummer 2,
–
Kosten- und Finanzierungsplan nach den Vorgaben der Nummer 3.2.1
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
mit Darstellung der Personal- und Sachausgaben,
–
Teilnahmebestätigung des Gesundheitsamtes oder der fachlich zuständigen Stelle des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt an den Fortbildungen der Sächsischen Landesvereinigung für Gesundheitsförderung e. V. (SLfG) im vorangegangenen Haushaltsjahr,
–
Übermittlung der Eigenerklärung als Nachweis zur Einhaltung der Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e. V. im Falle von Maßnahmen mit Bezug zur Ernährung.
2.
Förderung nach Ziffer II Nummer 1, überregionale Maßnahmen, sowie Nummer 2 und 6
–
Antrag mit Projektbeschreibung unter Berücksichtigung konkreter Ziele und Bedarfe,
–
für nicht kommunale Zuwendungsempfänger Auszug aus dem Vereins- beziehungsweise Handelsregister, die aktuelle Satzung, der Nachweis der Gemeinnützigkeit (bei Erstantragstellung und Änderungen),
–
ein Finanzierungsplan nach den Vorgaben der Nummer 3.2.1 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
mit Darstellung der Personal- und Sachausgaben,
–
Personalblätter und Nachweise über Qualifikationen,
–
im Falle der Anwendung von pauschalierten Angaben zu Personal- und Sachausgaben Erläuterungen zum Verteilungsschlüssel,
–
bei Maßnahmen über 100 000 Euro einen Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn oder eine Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist (Nummer 3.2.1
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
),
–
bei Nicht-Einhaltung des erforderlichen Eigenanteils nach Buchstabe A Ziffer V Nummer 1 einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung,
–
eine Erklärung über den Vorsteuerabzug nach § 15
Umsatzsteuergesetz
(Nummer 3.2.3
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
),
–
Übermittlung der Eigenerklärung als Nachweis zur Einhaltung der Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e. V. im Falle von Maßnahmen mit Bezug zur Ernährung.
3.
Förderung nach Ziffer II Nummer 3
–
Antrag mit Projektbeschreibung unter Berücksichtigung konkreter Ziele und Bedarfe,
–
Kosten- und Finanzierungsplan nach den Vorgaben der Nummer 3.2.1 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
mit Darstellung der Personal- und Sachausgaben,
–
Personalblätter und Nachweise über Qualifikationen,
–
Zuwendungsbescheid des GKV-Spitzenverbandes,
–
Nachweis über die Vereinbarung mit dem Gesundheitsamt des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt zur Tätigkeit im Bereich der ambulanten Krebsberatung,
–
für nicht kommunale Zuwendungsempfänger Auszug aus dem Vereins- beziehungsweise Handelsregister, die aktuelle Satzung, der Nachweis der Gemeinnützigkeit (bei Erstantragstellung und Änderungen) und
–
Übermittlung der Eigenerklärung als Nachweis zur Einhaltung der Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e. V. im Falle von Maßnahmen mit Bezug zur Ernährung.
4.
Förderung nach Ziffer II Nummer 7
–
ein Wirtschaftsplan, der den direkten Vergleich zum Plansoll des laufenden Jahres sowie zum Ist des Vorjahres ermöglicht,
–
der Organisations- und Stellenplan für das Förderjahr einschließlich einer Gegenüberstellung zum laufenden Jahr,
–
Personalblätter und Nachweise über die Qualifikation,
–
ein Jahresarbeitsplan, der die wesentlichen Ziele für die Arbeit der Einrichtung im Förderjahr umfasst,
–
eine Erklärung über den Vorsteuerabzug nach § 15
Umsatzsteuergesetz
(Nummer 3.2.3 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
),
–
im Falle einer erstmaligen institutionellen Förderung eine Überleitungsrechnung (siehe Nummer 3.2.2 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
),
–
die aktuelle Satzung,
–
Übermittlung der Eigenerklärung als Nachweis zur Einhaltung der Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e. V. im Falle von Maßnahmen mit Bezug zur Ernährung.
B Hospiz- und Palliativversorgung
I. Zweck der Förderung
Durch Zuwendungen für die Hospizarbeit und die Weiterentwicklung der Palliativversorgung soll für schwerstkranke und sterbende Menschen und die ihnen nahe Stehenden eine qualifizierte Versorgung und Begleitung im Freistaat Sachsen erhalten oder – soweit dies erforderlich ist – verbessert werden.
II. Fördergegenstand
1.
Gefördert werden Maßnahmen von ambulanten Hospizdiensten oder deren Zweigstellen, die nicht im Rahmen der Grund- und Behandlungspflege sowie der hauswirtschaftlichen Angebote erbracht werden und nicht von anderen Kostenträgern, insbesondere nach der „Rahmenvereinbarung nach § 39a Absatz 2 Satz 8 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit vom 3. September 2012, in der Fassung vom 14. März 2016“, in der jeweils geltenden Fassung, finanziert werden. Gegenstände der Förderung sind insbesondere:
a)
Maßnahmen zur ambulanten psychosozialen und spirituell-seelsorglichen Beratung und Begleitung von Schwerstkranken, Sterbenden und ihren Angehörigen oder nahen Bezugspersonen (auch für die im Krankenhaus oder in einer stationären Pflegeeinrichtung untergebrachten Schwerstkranken, Sterbenden und deren Angehörige oder nahe Bezugspersonen),
b)
Beratung und Begleitung trauernder Angehöriger und Gestaltung sowie Vermittlung von Trauerangeboten und anderen entsprechenden Hilfe- und Unterstützungsangeboten,
c)
Anleitung, Begleitung und Betreuung ehrenamtlich tätiger Hospizhelfer,
d)
Schulung ehrenamtlich tätiger Hospizhelfer sowie Fort- und Weiterbildung von hauptamtlich angestellten Leitungsfachkräften,
e)
Durchführung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich der Sterbebegleitung für Beschäftigte anderer Gesundheits- und Sozialeinrichtungen,
f)
Aufbau und Weiterentwicklung der Vernetzung hospizlicher Angebote mit anderen in der Region wirkenden ambulanten und stationären Diensten und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, wie ambulanten Pflegediensten, Hausärzten, Krankenhäusern, stationären Pflegeeinrichtungen,
g)
Initiierung und Mitwirkung bei der Implementierung von Hospizarbeit in stationären Pflegeeinrichtungen der Region sowie
h)
Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit, beispielsweise Hospizfachtage.
2.
Gefördert werden der Neu-, Um- und Ausbau sowie die Sanierung von stationären Hospizen.
3.
Gefördert werden Maßnahmen
–
der öffentlichkeitswirksamen Informationsarbeit zur Hospiz- und Palliativversorgung im Freistaat Sachsen,
–
zur innovativen Kooperation ambulanter, teilstationärer und stationärer Strukturen für eine bedarfsgerechte Sterbe- und Trauerbegleitung und
–
zur Durchführung von in erheblichem Landesinteresse liegenden überregionalen Veranstaltungen, Tagungen und Seminaren.
III. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen sowie gemeinnützig tätige Vereine sowie sonstige gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts.
IV. Zuwendungsvoraussetzungen
1.
Zuwendungen gemäß Ziffer II Nummer 1 können abweichend von Nummer 1.2 Satz 1 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
auch bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall bis zu 2 500 Euro beträgt.
2.
Für den Fördergegenstand nach Ziffer II Nummer 1 muss ein Konzept vorliegen, das der „Rahmenvereinbarung nach § 39a Absatz 2 Satz 8 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit vom 3. September 2012 in der Fassung vom 14. März 2016“ in der jeweils geltenden Fassung entspricht und Auskunft gibt über das Versorgungsgebiet und die Kooperation im Rahmen des Netzwerkes zur Versorgung Schwerstkranker und Sterbender in der Region.
3.
Für die Fördergegenstände nach Ziffer II Nummer 1 und 2 ist die regionale Zuordnung mit den jeweils für das betreffende Versorgungsgebiet örtlich zuständigen Kreisfreien Städten und Landkreisen abzustimmen und in der jeweiligen kommunalen Altenhilfe- oder Sozialplanung mit zu berücksichtigen.
4.
Eine Förderung nach Ziffer II Nummer 1 erfolgt nur, wenn sich die Kreisfreien Städte und Landkreise an der Finanzierung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in Höhe von mindestens zehn Prozent beteiligen. Dabei können die zum Versorgungsgebiet gehörenden Kreisfreien Städte und Landkreise sowie Gemeinden den Kommunalanteil anteilig erbringen.
5.
Der Zuwendungsempfänger nach Ziffer II Nummer 1 hat eine Jahresstatistik zu führen. Die Inhalte und Kriterien der erforderlichen Jahresstatistik sind im Internetportal unter
www.lds.sachsen.de
einzusehen.
6.
Die Gewährung von Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 1 und 2 setzt eine befürwortende fachliche Stellungnahme des Landesarbeitskreises Hospiz voraus.
7.
Für die Gewährung einer Zuwendung nach Ziffer II Nummer 2 muss ein Konzept vorliegen, das den Vorgaben aus der „Rahmenvereinbarung nach § 39a Absatz 1 Satz 4 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
über Art und Umfang sowie Sicherung der Qualität der stationären Hospizversorgung vom 13. März 1998, in der Fassung vom 31. März 2017“, in der jeweils geltenden Fassung, sowie den Empfehlungen für Qualitätsanforderungen an stationäre Hospize des Deutschen Hospiz- und PalliativVerband e. V. (DHPV) hinsichtlich der dort genannten pflegerischen, personellen, räumlichen und technischen Qualitätsanforderungen entspricht.
8.
Für die Gewährung einer Zuwendung nach Ziffer II Nummer 2 gilt Folgendes: bauliche Maßnahmen an der Gebäudehülle oder der Gebäudetechnik sollen zur Energieeinsparung und Dekarbonisierung beitragen. Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben größer als 200 000 Euro an Bestandsgebäuden, die keine Denkmale sind, müssen mindestens die KfW-Effizienzgebäude-Stufe 70 erfüllen. Neubauten müssen mindestens die KfW-Effizienzgebäude-Stufe 40 erfüllen. Das zu erreichende Effizienzhausniveau ist bei Antragstellung von einem/einer Energieeffizienz-Experten/Expertin zu ermitteln und zu bestätigen. Nach Durchführung der Maßnahmen muss der/die Energieeffizienz-Experte/Expertin bestätigen, dass das geplante Effizienzhausniveau tatsächlich erreicht worden ist.
9.
Für die Gewährung einer Zuwendung nach Ziffer II Nummer 2 ist vor Beginn der Maßnahme nachzuweisen, dass von den Krankenkassen entsprechende Vereinbarungen nach den §§ 5, 7 und 8 der „Rahmenvereinbarung nach § 39a Absatz 1 Satz 4 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
über Art und Umfang sowie Sicherung der Qualität der stationären Hospizversorgung vom 13. März 1998, in der Fassung vom 31. März 2017“, in der jeweils geltenden Fassung, über die geförderten Plätze in Aussicht gestellt sind. Ein Nichtzustandekommen dieser Vereinbarungen kann zu einer Rückforderung der gewährten Fördermittel führen.
10.
Für die Gewährung einer Zuwendung nach Ziffer II Nummer 2 erklärt der Zuwendungsempfänger sein Einverständnis, über einen Zeitraum von drei Jahren nach Inbetriebnahme der Einrichtung, der Bewilligungsbehörde einen Bericht über die Inanspruchnahme, Verweildauer, Strukturdaten der Betroffenen und die Finanzierung der Einrichtung zu erstatten, soweit dem keine datenschutzrechtlichen Regelungen entgegenstehen. Diese Bedingung ist als besondere Nebenbestimmung in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
11.
Für die Gewährung einer Zuwendung nach Ziffer II Nummer 3 muss ein Konzept vorliegen. Werden vom Landesverband für Hospizarbeit und Palliativmedizin Sachsen e. V. Zuwendungen beantragt, ist in dem Konzept ausführlich darzulegen, dass das geplante Vorhaben nicht bereits von der Förderung nach Buchstabe F umfasst ist.
V. Art und Umfang, Höhe der Förderung
1.
Die Zuwendung des Fördergegenstands nach Ziffer II Nummer 1 wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung für Personal- und Sachausgaben als Zuschuss gewährt.
a)
Zuwendungsfähig sind Personalausgaben im Sinne einer Anschubfinanzierung für:
–
einen neu eingerichteten ambulanten Hospizdienst für einen Zeitraum von zwölf Monaten, wenn dieser bereits Leistungen erbringt und mindestens zehn ehrenamtlich tätige Hospizhelfer eingesetzt sind,
–
eine neu eingerichtete Zweigstelle eines bereits bestehenden ambulanten Hospizdienstes für einen Zeitraum von zwölf Monaten, wenn dieser bereits Leistungen erbringt, über eine eigene Leitungsfachkraft verfügt und mindestens zehn ehrenamtlich tätige Hospizhelfer eingesetzt sind, sowie
–
einen bereits im Vorjahr geförderten ambulanten Hospizdienst, der die Anspruchsvoraussetzungen gemäß der „Rahmenvereinbarung nach § 39a Absatz 2 Satz 8 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit vom 3. September 2012, in der Fassung vom 14. März 2016“, in der jeweils geltenden Fassung, für eine Förderung durch die Krankenkassen noch nicht erfüllen kann.
Der Zuschuss für Personalausgaben wird für Koordinierungs- und Querschnittsaufgaben einer hauptberuflich angestellten Leitungsfachkraft pro Hospizdienst gewährt. Der Zuschuss beträgt für eine vollzeitbeschäftigte Leitungsfachkraft bis zu 16 000 Euro pro Jahr. Für teilzeitbeschäftigte Leitungsfachkräfte erfolgt entsprechend dem Tätigkeitsumfang eine anteilige Förderung, wenn eine Mindestarbeitszeit im Umfang der Hälfte der Vollzeittätigkeit geleistet wird.
b)
Zuwendungsfähig sind Sachausgaben pro ambulantem Hospizdienst oder dessen Zweigstelle für Raumkosten, laufende Sachausgaben für Geschäftsbedarf und Verbrauchsmittel, Ausgaben für Informationstechnik, Ausgaben für Anschaffung und Unterhalten der Büroausstattung. Die Höhe des Zuschusses für Sachausgaben aus Landesmitteln ist pro ambulantem Hospizdienst oder dessen Zweigstelle
–
bei mindestens zehn bis zu 15 ehrenamtlich tätigen Hospizhelfern auf bis zu 10 000 Euro pro Jahr und
–
bei mehr als 15 ehrenamtlich tätigen Hospizhelfern auf bis zu 14 000 Euro pro Jahr begrenzt.
c)
Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann in begründeten Einzelfällen von vorgenannten Voraussetzungen abgewichen werden.
2.
Die Zuwendung des Fördergegenstandes nach Ziffer II Nummer 2 wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Höhe von bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Sachausgaben für Investitionen als Zuschuss gewährt und beträgt für die als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben
a)
bei Neubau maximal 37 000 Euro pro Hospizplatz und
b)
bei Um- und Ausbau sowie Sanierung maximal 28 000 Euro pro Hospizplatz.
Ausgaben für den Erwerb und die Erschließung des Grundstückes sind nicht förderfähig.
Bauliche Maßnahmen zur Klimaanpassung insbesondere zum Hitzeschutz und zum Wasserrückhalt sind förderfähig.
3.
Die Zuwendung zum Fördergegenstand nach Ziffer II Nummer 3 wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. Gefördert werden bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben. Die Förderung kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bis zu 95 Prozent der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben betragen, wenn der Antragssteller nachweist, dass er nicht in der Lage ist, Eigen- oder Drittmittel im Umfang von mindestens zehn Prozent einzubringen, insbesondere bei einem zu geringen Aufkommen an Mitgliederbeiträgen oder Spendeneinnahmen.
VI. Verfahren
1.
Der Landesarbeitskreis Hospiz ist ein beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt eingerichtetes beratendes Fachgremium. Er gibt Anregungen für die qualitative und strukturelle Weiterentwicklung der Hospizarbeit im Freistaat Sachsen und erteilt fachliche Stellungnahmen zu vorgelegten Anträgen der Fördergegenstände nach Ziffer II Nummer 1 und 2. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
2.
Anträge zu den Fördergegenständen nach Ziffer II Nummer 1 bis 3 müssen bis zum 31. Oktober für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. Bei verspätet eingehenden Anträgen entscheidet die Bewilligungsbehörde im Rahmen noch verfügbarer Haushaltsmittel über eine Aufnahme in die Förderung.
3.
Der Nachweis der Verwendung der gewährten Zuwendungen des Fördergegenstandes nach Ziffer II Nummer 1 erfolgt mit Hilfe des zahlenmäßigen Nachweises und der vom Zuwendungsempfänger zu übermittelnden Jahresstatistik zur Förderung ambulanter Hospizdienste, die den Sachbericht ersetzt. Diese Jahresstatistiken werden durch die Bewilligungsbehörde für eine jährliche Berichterstattung ambulanter Hospizdienste gegenüber dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ausgewertet.
4.
Zuwendungen zum Fördergegenstand nach Ziffer II Nummer 3 werden im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt gewährt.
5.
Für den Fördergegenstand nach Ziffer II Nummer 2 gilt das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
; für die Fördergegenstände nach Ziffer II Nummer 1 und 3 kommt das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
zur Anwendung.
VII. Vorzulegende Nachweise und Unterlagen
1.
Förderung ambulanter Hospizdienste nach Ziffer II Nummer 1
a)
Bei erstmaliger Antragstellung sind bei der Bewilligungsbehörde durch den Antragsteller folgende Unterlagen und Nachweise einzureichen:
–
eine schriftliche Bestätigung der jeweils örtlich zuständigen Landkreise oder Kreisfreien Städte über die regionale Zuordnung zum Versorgungsgebiet und Aufnahme in den kommunalen Altenhilfe- oder Sozialplan,
–
der Nachweis der Gemeinnützigkeit,
–
Auszüge aus dem Vereins- oder Handelsregister,
–
die aktuelle Satzung oder den aktuellen Gesellschaftsvertrag,
–
ein Konzept, das der Rahmenvereinbarung nach § 39a Absatz 2 Satz 8
SGB V
zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit vom 3. September 2012, in der Fassung vom 14. März 2016 in der jeweils geltenden Fassung entspricht und Auskunft über das Versorgungsgebiet und die Kooperation im Rahmen des Netzwerkes zur Versorgung Schwerstkranker und Sterbender in der Region gibt.
b)
Bei jeder Antragstellung sind bei der Bewilligungsbehörde durch den Antragsteller folgende Unterlagen und Nachweise einzureichen:
–
das zur Stellung des Antrags bestimmte Antragsformular einschließlich Anlagen (zum Beispiel Nachweis Personalausstattung),
–
die Förderbescheide der Krankenkassen zum Förderjahr gemäß § 39a des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
,
–
das ausgefüllte Kosten- und Finanzierungsblatt nach erfolgter Förderung gemäß § 39a des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
,
–
der Nachweis für eine mindestens zehnprozentige kommunale Ko-Finanzierung (vergleiche Ziffer IV Nummer 4).
2.
Förderung stationärer Hospize nach Ziffer II Nummer 2
Bei der Bewilligungsbehörde sind durch den Antragsteller folgende Unterlagen und Nachweise einzureichen:
–
das zur Stellung des Antrages bestimmte Antragsformular,
–
Planunterlagen, bestehend aus
o
dem Bau- und/oder Raumprogramm mit Anerkennungsvermerk,
o
einem Übersichtsplan und, sofern vorhanden, einem Messtischblatt,
o
einem Lageplan des Bauvorhabens, mindestens im Maßstab 1 : 1 000, mit Darstellung der Erschließung und der Außenanlagen,
o
Plänen, die Art und Umfang des Bauvorhabens prüfbar nachweisen, mindestens im Maßstab 1 : 200 und
o
einem Möblierungsbeispiel der Patientenzimmer im Maßstab 1 : 50,
–
Vorbescheide oder sonstige Nachweise über die baurechtliche Zulässigkeit,
–
einen Erläuterungsbericht, der Auskunft gibt über
o
Raumbedarf, Kapazität und Nutzung (gegebenenfalls Hinweise auf entsprechende Gesetze, Verordnungen, Richtlinien oder veranlassende Schreiben, die in Abdruck beizufügen sind),
o
Benennung des künftigen Eigentümers, Baulastträgers, Betreibers oder Nutznießers der Anlage,
o
Lage und Beschaffenheit des Baugeländes, Eigentumsverhältnisse, Rechte Dritter, Entschädigung und dergleichen mit beigefügten geeigneten Nachweisen (Grundbuchauszüge, Liegenschaftskatasterauszüge, Auflassungsurkunde oder Ähnliches),
o
Bau- und Ausführungsart mit Erläuterung der baulichen, der ver- und entsorgungstechnischen, maschinentechnischen, elektrotechnischen und anderen Anlagen und Einrichtungen, Bevorratungen, zu Grunde liegenden technischen Vorschriften und anderes mehr, Begründung der Wirtschaftlichkeit bei mehreren Lösungsmöglichkeiten und
o
die vorgesehene Abwicklung der Baumaßnahme (Vergabe und Ausführung),
–
Unterlagen zur Kostenermittlung:
o
Die Kosten sind als Kostenberechnung nach DIN 276 (gegebenenfalls nach Bauobjekten/Bauabschnitten unterteilt), vorzugsweise nach Gewerken, zu ermitteln, wobei diejenigen Kosten, für die eine Zuwendung beantragt wird, gesondert auszuweisen sind.
o
Als Anlage sind Kostenaufschlüsselungen oder Berechnungen anderer Art, deren Ergebnisse der Kostenermittlung zu Grunde gelegt wurden, beizufügen.
o
Die Flächen und Rauminhalte sind nach DIN 277 zu berechnen; etwaige Abweichungen vom anerkannten Raumprogramm sind darzustellen.
–
ein Planungs- und Kostendatenblatt,
–
Ausstattungslisten mit Angaben im Bruttowert,
–
einen Finanzierungsplan nach den Vorgaben der Nummer 3.2.1 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
, bei überjährigen Vorhaben unterteilt nach Jahren,
–
Nachweise über Eigen-, Dritt- und Kreditmittel,
–
Zustimmung des Kostenträgers zur Übernahme der laufenden Finanzierung der Kosten nach Inbetriebnahme der Einrichtung,
–
eine schriftliche Bestätigung des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen, dass der geplante Betrieb der Einrichtung angezeigt wurde,
–
eine schriftliche Bestätigung der jeweils örtlich zuständigen Landkreise oder Kreisfreien Städte über die regionale Zuordnung zum Versorgungsgebiet und Aufnahme in den kommunalen Altenhilfe- oder Sozialplan,
–
der Nachweis der Gemeinnützigkeit,
–
Auszüge aus dem Vereins- oder Handelsregister,
–
die aktuelle Satzung oder der aktuelle Gesellschaftsvertrag,
–
die Unterschriftenregelung des Antragstellers,
–
eine Konzeption, die der Rahmenvereinbarung nach § 39a Absatz 1 Satz 4 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
über Art und Umfang sowie Sicherung der Qualität der stationären Hospizversorgung vom 13. März 1998, in der Fassung vom 31. März 2017, in der jeweils geltenden Fassung, sowie den Empfehlungen für Qualitätsanforderungen an stationäre Hospize des Deutschen Hospiz- und Palliativverband e. V. (DHPV) hinsichtlich der dort genannten pflegerischen, personellen, räumlichen und technischen Qualitätsanforderungen entspricht,
–
den Nachweis über das erreichte Effizienzhausniveau nach Ziffer IV Nummer 8,
–
den Nachweis der lnaussichtstellung von Vereinbarungen nach den §§ 5, 7 und 8 der Rahmenvereinbarung nach § 39a Absatz 1 Satz 4 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
über Art und Umfang sowie Sicherung der Qualität der stationären Hospizversorgung vom 13. März 1998, in der Fassung vom 31. März 2017, in der jeweils geltenden Fassung über die geförderten Plätze durch die Krankenkassen.
3.
Förderung nach Ziffer II Nummer 3
Bei der Bewilligungsbehörde sind durch den Antragsteller folgende Unterlagen und Nachweise einzureichen:
–
das zur Stellung des Antrages bestimmte Antragsformular,
–
Nachweis der Gemeinnützigkeit,
–
Auszüge aus dem Vereins- oder Handelsregister,
–
die aktuelle Satzung beziehungsweise den aktuellen Gesellschaftsvertrag,
–
eine Projektkonzeption, die Ziffer IV Nummer 11 entspricht,
–
einen Finanzierungsplan nach den Vorgaben der Nummer 3.2.1 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
, bei überjährigen Projekten unterteilt nach Jahren.
C Kompetenzzentrum Traumaambulanzen
I. Zuwendungszweck
Das Ziel der Förderung ist die Entwicklung und Implementierung eines flächendeckenden und regional ausgewogenen Netzes von Traumaambulanzen zur Behandlung und Betreuung von Menschen, die unter psychischen Folgen extrem belastender Erfahrungen leiden. Traumaambulanzen bieten Opfern von Gewalttaten psychologische Unterstützung und Rehabilitation, um psychische Traumatisierungen frühzeitig zu verhindern, zu lindern oder zu heilen. Sie helfen rasch und direkt im Rahmen von qualifizierten Beratungen, auch wenn die Finanzierung der Behandlungskosten der Opfer von Gewalttaten noch nicht geklärt ist. Insbesondere traumatisierte Kinder und Jugendliche benötigen dabei eine ergänzende Begleitung und sozialpädagogische Betreuung.
II. Gegenstand der Förderung
1.
Gefördert werden Projekte, die die Etablierung eines landesweiten Netzes durch den Aufbau von Koordinierungsstrukturen, qualitätssichernden Maßnahmen, Standortplanung, Unterstützung geeigneter Einrichtungen durch Schulungen, Öffentlichkeitsarbeit, Kooperationsverträge mit Kostenträgern und die Entwicklung von Finanzierungsmodellen zum Ziel hat.
2.
Gefördert werden zudem Maßnahmen zur sozialpädagogischen und therapeutischen Betreuung und Begleitung traumatisierter Kinder und Jugendlicher.
III. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
IV. Zuwendungsvoraussetzungen
1.
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
a)
für den Fördergegenstand nach Ziffer II Nummer 1:
–
Beratung und Unterstützung von Traumaambulanzen bei ihrer Gründung, insbesondere durch Stellungnahmen zum Betriebskonzept,
–
Organisation und Durchführung von Informations- und Fortbildungsveranstaltungen,
–
Aufbau und Pflege verbindlicher kooperativer Strukturen bei bestehenden Traumaambulanzen sowie Integration neuer Traumaambulanzen,
–
Zusammenarbeit und Vernetzung mit weiteren Akteuren,
–
Koordination und Organisation öffentlichkeitswirksamer Projekte, Veranstaltungen und Maßnahmen (Öffentlichkeitsarbeit).
b)
für den Fördergegenstand nach Ziffer II Nummer 2:
–
Diagnostik,
–
psychosoziale Notfallversorgung,
–
persönliche Stabilisierung durch zum Beispiel Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten für einen gesundheitsfördernden Lebensstil,
–
Psychoedukation und
–
Vermittlung in andere Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten.
2.
Mit dem Antrag ist eine Beschreibung der Maßnahme vorzulegen, die insbesondere Ausführungen zu folgenden Punkten haben muss:
–
Auswertung bisheriger Ergebnisse,
–
aktueller Sachstand und Herausforderungen bei der Umsetzung,
–
Ziele und Maßnahmen mit Zeitplan zur Umsetzung,
–
Qualifikation und Kompetenzen des Antragstellers,
–
Verwertung der geplanten Ergebnisse.
V. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. Gefördert werden bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben. Die Förderung kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bis zu 95 Prozent der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben betragen, wenn der Antragssteller nachweist, dass er nicht in der Lage ist, Eigen- oder Drittmittel im Umfang von mindestens zehn Prozent einzubringen, insbesondere bei einem zu geringen Aufkommen an Mitgliederbeiträgen oder Spendeneinnahmen.
VI. Verfahren
1.
Anträge zu den Fördergegenständen nach Ziffer II Nummer 1 müssen bis zum 31. Oktober für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden.
2.
Anträge zu den Fördergegenständen nach Ziffer II Nummer 2 sind mindestens drei Monate vor dem geplanten Beginn der Maßnahme zu stellen.
3.
Zuwendungen werden im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt gewährt.
4.
Die Anzahl der Anträge auf Auszahlung der Zuwendungen sollte vier pro Jahr nicht übersteigen.
5.
Für die Fördergegenstände nach Ziffer II Nummer 1 und 2 kommt das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
zur Anwendung.
VII. Vorzulegende Nachweise und Unterlagen
Ergänzend zum Antrag sind bei der Bewilligungsbehörde durch den Antragsteller folgende Nachweise und Unterlagen einzureichen:
–
Antrag mit Projektbeschreibung,
–
Kosten- und Finanzierungsplan nach den Vorgaben der Nummer 3.2.1 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
mit Darstellung der Personal- und Sachausgaben sowie Nachweisen zu allen geltend gemachten Sachausgaben,
–
fachlich fundierte Konzeption,
–
Personalblätter und Nachweise über Qualifikationen,
–
je nach Zuwendungsempfänger Nachweis der Rechtsform: Auszug aus dem Vereins- beziehungsweise Handelsregister, die aktuelle Satzung, der Nachweis der Gemeinnützigkeit, Stiftungsurkunde (bei Erstantragstellung und Änderungen).
D Hygiene, Infektionsprävention und Infektionsschutz
I. Zuwendungszweck
Das Ziel der Förderung ist die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen. Die Zuwendungen sollen vor allem der Darstellung der epidemiologischen Verbreitung von Krankheitserregern (einschließlich multiresistenter Erreger – MRE), der Erforschung, Entwicklung und der praktischen Umsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung sowie neuartiger Therapieansätze und Diagnostika für Infektionen dienen, um zur Patientensicherheit und Verbesserung der öffentlichen Gesundheit beizutragen.
Ein Schwerpunkt der Förderung soll auf der Bekämpfung nosokomialer Infektionen liegen, insbesondere durch die Verminderung der Weiterverbreitung von MRE. MRE sind Bakterien, die durch ihre Antibiotika-Resistenzen die Therapie von Patienten erschweren. Daher stellen sie eine gravierende Herausforderung in Einrichtungen des Gesundheitswesens dar.
II. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen zur Darstellung der Verbreitung von Krankheitserregern (einschließlich MRE), zur Diagnostik, einschließlich von Präventionsverfahren dazu, sowie zur Evaluation bestehender und der Entwicklung innovativer Maßnahmen und Behandlungsmethoden zur Bekämpfung von Infektionen sowie Maßnahmen, die den Einsatz neuer und besserer Verfahren für die patientennahe Diagnostik untersuchen.
III. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind staatliche Hochschulen und Träger außeruniversitärer Forschungseinrichtungen sowie private, gemeinnützige und öffentliche Einrichtungen des Gesundheitswesens.
IV. Zuwendungsvoraussetzungen
Mit dem Antrag ist eine Beschreibung der Maßnahme vorzulegen, die insbesondere Ausführungen zu folgenden Punkten haben muss:
–
medizinischer Bedarf,
–
wissenschaftlich-technische Qualität der Maßnahme, erwarteter Nutzen, medizinische Relevanz des Tests oder der Behandlungsmethode,
–
Kosten-Nutzen-Bewertung,
–
Methodik und Arbeitsplanung,
–
Qualifikation und Kompetenzen der Antragstellenden,
–
Verwertung der geplanten Ergebnisse und
–
Integration in die Versorgung.
V. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. Gefördert werden bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben. Die Förderung kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bis zu 95 Prozent der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben betragen, wenn der Antragssteller nachweist, dass er nicht in der Lage ist, Eigen- oder Drittmittel im Umfang von mindestens zehn Prozent einzubringen, insbesondere bei einem zu geringen Aufkommen an Mitgliederbeiträgen oder Spendeneinnahmen.
VI. Verfahren
1.
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind zum 31. Oktober (Beginn der Maßnahmen in der ersten Jahreshälfte des Folgejahres) und bis zum 30. April (Beginn der Maßnahmen in der zweiten Jahreshälfte des laufenden Jahres) zu stellen.
2.
Die fristgerecht eingegangenen Anträge stehen untereinander im Wettbewerb und werden anhand der unter Ziffer IV genannten Kriterien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bewertet und ausgewählt. Hierzu können Stellungnahmen weiterer Institutionen und unabhängiger Experten eingeholt werden. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt unterstützt die Bewilligungsbehörde bei der fachpolitischen Bewertung und priorisiert bewilligungsfähige Projekte.
3.
Für den Fördergegenstand nach Ziffer II kommt Nummer 7.5 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
zur Anwendung. Für Krankenhäuser in kommunaler Trägerschaft gilt das Regelauszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der
VVK
.
VII. Vorzulegende Nachweise und Unterlagen
Ergänzend zum Antrag sind bei der Bewilligungsbehörde durch den Antragsteller folgende Nachweise und Unterlagen einzureichen:
–
Antrag mit Projektbeschreibung,
–
Kosten- und Finanzierungsplan nach den Vorgaben der Nummer 3.2.1
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
mit Darstellung der Personal- und Sachausgaben sowie Nachweisen zu allen geltend gemachten Sachausgaben,
–
Konzeption mit Ausführungen zu den Punkten nach Ziffer IV,
–
Personalblätter und Nachweise über Qualifikationen,
–
je nach Zuwendungsempfänger Nachweis der Rechtsform: Auszug aus dem Vereins- oder Handelsregister, die aktuelle Satzung, der Nachweis der Gemeinnützigkeit, Stiftungsurkunde (bei Erstantragstellung und Änderungen).
E Modellvorhaben
I. Zuwendungszweck
Ziel der Förderung von Modellvorhaben ist die zeitlich begrenzte Entwicklung, Erprobung, Überprüfung und Weiterentwicklung von Strukturen, Methoden und Konzepten, um beispielsweise Erkenntnisse darüber zu gewinnen, wie strukturelle Veränderungen in Folge der demografischen Entwicklung im Gesundheits- und Sozialwesen beispielhaft bewältigt oder wie flächendeckende medizinische und pflegerische Versorgungskonzepte gewährleistet oder wie die Initiierung und Erhaltung präventiver und gesundheitsförderlicher Lebenswelten im Freistaat Sachsen befördert werden können.
II. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
–
innovative Wettbewerbe,
–
regionale Pilotprojekte,
–
Vorhaben zur Stärkung der gemeinsamen Verantwortung von regionalen gesundheitlichen und sozialen Akteuren, insbesondere im Hinblick auf eine sektorenübergreifende Versorgung einschließlich der Pflege,
–
Vorhaben für besondere Ziel- und Berufsgruppen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf,
–
innovative Vorhaben zur nachhaltigen Verankerung von verhaltens- und verhältnispräventiven sowie gesundheitsförderlichen Konzepten in Lebenswelten sowie
–
Vorhaben zum Schutz und der Förderung der menschlichen Gesundheit und Lebensqualität.
III. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
IV. Zuwendungsvoraussetzungen
Dem Antrag sind beizufügen:
–
eine Analyse der wissenschaftlichen Literatur und Ausgangssituation,
–
eine Konkretisierung von Bedarfslagen, die Ableitung von Zielen, eine Darstellung methodischer Ansätze und Indikatoren, die zur messbaren Zielerreichung geeignet sind,
–
Erläuterungen zur qualitätsgesicherten Umsetzung,
–
ein Zeit- sowie Ausgaben- und Finanzierungsplan.
V. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
1.
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.
2.
Gefördert werden bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben. Die Förderung kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bis zu 95 Prozent der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben betragen, wenn der Antragssteller nachweist, dass er nicht in der Lage ist, Eigen- oder Drittmittel im Umfang von mindestens zehn Prozent einzubringen, insbesondere bei einem zu geringen Aufkommen an Mitgliederbeiträgen oder Spendeneinnahmen.
3.
Weitere Regelungen hinsichtlich zuwendungsfähiger Sach- und möglicher investiver Ausgaben, die erforderlich sind, um ein Modellvorhaben umzusetzen, sind Bestandteil der Förderbekanntmachung.
VI. Verfahren
1.
Für Modellvorhaben nach dieser Richtlinie veröffentlicht das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt im Sächsischen Amtsblatt themenspezifische Förderbekanntmachungen, in denen Einzelheiten der Förderung und Stichtage für die Antragstellung enthalten sind. Eine Antragstellung bei der Bewilligungsstelle ist nur nach einer Förderbekanntmachung und den dort konkretisierten Bestimmungen möglich. Es gilt das Regelauszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
beziehungsweise nach Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (
VVK
). Für nicht kommunale Zuwendungsempfänger kann eine Auszahlung nach Nummer 7.5 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
2.
Die Bewertung der Förderanträge erfolgt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
3.
Modellvorhaben werden nur im Rahmen des im Bewilligungsbescheid festgelegten Zeitraumes gefördert. Eine Anschlussfinanzierung ist ausgeschlossen.
4.
Dem Sachbericht nach Abschluss des Modellvorhabens ist eine reflektierende Dokumentation zu Umsetzung und Transferperspektiven des Vorhabens beizufügen sowie Angaben zu möglichen Veröffentlichungen.
F Einrichtung zur überregionalen und landesweiten Verbands- und Organisationstätigkeit im Bereich der Hospiz- und Palliativversorgung im Freistaat Sachsen
I. Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist es, die Hospiz- und Palliativversorgung in Sachsen weiterzuentwickeln, die Arbeit der verschiedenen Akteure zu koordinieren und zu vernetzen sowie Fortbildungs- und Öffentlichkeitsarbeit zu gewährleisten.
II. Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die satzungsmäßige Aufgabenwahrnehmung einer Einrichtung mit einer überregionalen und landesweiten Verbands- und Organisationstätigkeit im Bereich der Hospiz- und Palliativversorgung im Freistaat Sachsen, die insbesondere nachfolgende Aufgaben wahrnimmt:
–
Vertretung der Organisationen und ihrer Mitglieder in landesweiten Gremien und Verbänden sowie auf Veranstaltungen der Ebene des Bundes,
–
Synergien erzeugende überregionale Vernetzungsarbeit von Akteuren und Aktivitäten,
–
Initiierung regionaler Netzwerktreffen sowie Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zur Hospiz- und Palliativversorgung,
–
Aufarbeitung, Begutachtung und Auswertung von politisch bedeutsamen Gesetzesvorhaben und -vorschlägen mit Bezug zur Hospiz- und Palliativversorgung, auch unter Beteiligung verbandseigener Fachausschüsse,
–
Vorhaben der öffentlichkeitswirksamen Informationsarbeit zur Hospiz- und Palliativversorgung im Freistaat Sachsen, zur innovativen Kooperation ambulanter, teilstationärer und stationärer Strukturen für eine bedarfsgerechte Sterbe- und Trauerbegleitung und zur Durchführung von in erheblichem Landesinteresse liegenden überregionalen Veranstaltungen, Tagungen und Seminaren.
III. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger ist der eingetragene Verein Landesverband für Hospizarbeit und Palliativmedizin Sachsen.
IV. Zuwendungsvoraussetzungen
1.
Der Zuwendungsempfänger muss einen Wirtschaftsplan sowie einen aktuellen Jahresabschluss vorlegen. Der Wirtschaftsplan muss alle zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben sowie einen Organisations- und Stellenplan enthalten. Eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden sowie über die voraussichtlich einzugehenden Verpflichtungen zur Lasten künftiger Jahre ist als Anlage beizufügen, soweit sich dies nicht schon aus dem Wirtschaftsplan ergibt.
2.
Tätigkeitsbereich und Sitz des Zuwendungsempfängers müssen sich im Freistaat Sachsen befinden.
3.
Voraussetzung für die Zuwendung ist der Nachweis der Gemeinnützigkeit durch den Zuwendungsempfänger.
V. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
1.
Die Zuwendung wird im Rahmen einer institutionellen Förderung als Fehlbedarfsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. Der Zuschuss ist begrenzt auf die im maßgeblichen Förderjahr zweckentsprechend veranschlagten Haushaltsmittel.
2.
Zuwendungsfähig sind alle Personal- und Sachausgaben, die zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Aufgaben des Zuwendungsempfängers notwendig sind und im Rahmen des vom Zuwendungsgeber gebilligten Wirtschaftsplans liegen. Das Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr.
VI. Verfahren
1.
Der jährliche Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 1. September für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:
–
ein Wirtschaftsplan, der den direkten Vergleich zum Plansoll des laufenden Jahres sowie zum Ist des Vorjahres ermöglicht,
–
der Organisations- und Stellenplan für das Förderjahr einschließlich einer Gegenüberstellung zum laufenden Jahr,
–
ein Jahresarbeitsplan, welcher die wesentlichen Ziele für die Arbeit der Einrichtung im Förderjahr umfasst,
–
die aktuelle Satzung.
2.
Der Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Haushaltsjahr.
3.
Die Bewilligungsbehörde zahlt die Zuwendung gemäß Nummer 7.3 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
in zwei Raten aus, und zwar spätestens zum 1. Februar und zum 1. Juli des jeweiligen Haushaltsjahres.
Teil 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
RL Gesundheit und Versorgung
vom 16. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 54), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 230), außer Kraft.
Dresden, den 13. Dezember 2023
Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping
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