Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Behandlung von Vorschüssen und Abschlägen an Gerichtsvollzieher nach § 12 GVO (VwV VorschAbschlGV)
Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Behandlung von Vorschüssen und Abschlägen an Gerichtsvollzieher nach § 12 GVO
(VwV VorschAbschlGV)
Vom 10. Juli 2006
I.
1.
Der nach § 77 Abs. 2 Satz 2 der Gerichtsvollzieherordnung (
GVO
) zu bestimmende Beamte ist für die Gewährung von Vorschüssen und Abschlägen im Sinne von § 12
GVO
zuständig.
2.
Nach Abschluss des Verfahrens hat der Gerichtsvollzieher den nach § 77 Abs. 2 Satz 2
GVO
zu bestimmenden Beamten unverzüglich unter Verwendung des Vordrucks GV 6, amtlich festgestellt in der Vordrucksammlung der sächsischen Justiz beim Oberlandesgericht Dresden, über die Abwicklung des Vorschusses oder Abschlags zu unterrichten.
II.
3.
Nach Gewährung eines Vorschusses oder Abschlags im Sinne von § 12
GVO
durch den nach § 77 Abs. 2 Satz 2
GVO
zu bestimmenden Beamten ist zur Anordnung der Auszahlung ein Muster 30 EDVBK der Anlage 4 zu § 70 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (
VwV-SäHO
) (Vordruck Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen [HKR] 72, amtlich festgestellt in der Vordrucksammlung der sächsischen Justiz beim Oberlandesgericht Dresden) zu verwenden. Als Buchungsstelle ist 06 04/459 21-0 anzugeben. Ein Beispiel zur Ausfüllung ist als Anlage 1 beigefügt.
4.
Nach Abschluss des Verfahrens ist zur Anordnung der Rückzahlung des nicht verbrauchten Vorschusses oder Abschlags durch den nach § 77 Abs. 2 Satz 2
GVO
zu bestimmenden Beamten ein
Muster 01 EDVBK der Anlage 4 zu § 70 VwV-SäHO
(Vordruck HKR 70, amtlich festgestellt in der Vordrucksammlung der sächsischen Justiz beim Oberlandesgericht Dresden) zu verwenden. Ein Beispiel zur Ausfüllung ist als Anlage 2 beigefügt. Der Gerichtsvollzieher ist darauf hinzuweisen, dass bei der Einzahlung das Buchungskennzeichen (BKZ) anzugeben ist.
5.
Für die Schlussrechnung ist durch den nach § 77 Abs. 2 Satz 2
GVO
zu bestimmenden Beamten ein
Muster 30 EDVBK der Anlage 4 zu § 70 VwV-SäHO
mit dem Anordnungsbetrag 0,00 (Feld 05), dem Abschlagsschlüssel 9 (Feld 22) und der Summe der geleisteten Abschlagszahlungen (Feld 23) zu verwenden. Ein Beispiel zur Ausfüllung ist als Anlage 3 beigefügt.
III.
6.
Bei Anwendung der Mittelbewirtschaftungsverfahren HISMBS oder SaxMBS ist entsprechend zu verfahren.
7.
Die durch das Staatsministerium der Finanzen nach Nummer 7.1 zu
§ 34 VwV-SäHO
gewährte Ausnahme von der Pflicht zur Führung einer Haushaltsüberwachungsliste ist für den Titel 06 04/459 21-0 nicht anzuwenden.
IV.
8.
Diese Verwaltungsvorschrift findet auf die vor dem 27. Juli 2006 ausgezahlten und gebuchten Vorschüsse und Abschläge keine Anwendung.
V.
9.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 10. Juli 2006
Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth
Feedback