VwV GemLG
DE - Landesrecht Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Errichtung und Tätigkeit des Gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a Abs. 1 SGB V im Freistaat Sachsen (VwV GemLG)

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz über die Errichtung und Tätigkeit des Gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a Abs. 1 SGB V im Freistaat Sachsen
(VwV GemLG)
Vom 24. Januar 2013

I. Errichtung, Ziele und Aufgaben

1.
Im Freistaat Sachsen wird ein Gemeinsames Landesgremium nach Maßgabe von § 90a Abs. 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(
SGB V
) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichtet. Es trägt die Bezeichnung „Gemeinsames Landesgremium im Freistaat Sachsen“.
2.
Das Ziel der Tätigkeit des Gemeinsamen Landesgremiums ist die Optimierung der medizinischen Versorgung an der Schnittstelle zwischen ambulanter und stationärer Versorgung. Das Gemeinsame Landesgremium kann hierzu Empfehlungen abgeben. Diese richten sich insbesondere an die Landesausschüsse, den Krankenhausplanungsausschuss sowie die Staatsregierung.
3.
Im Rahmen der Zieldefinition bestimmt das Gemeinsame Landesgremium seine Beratungsthemen und die Adressierung der Empfehlungen in eigener Verantwortung.

II. Zusammensetzung

1.
Das Gemeinsame Landesgremium setzt sich zusammen aus Mitgliedern und Patientenvertretern.
2.
Dem Gemeinsamen Landesgremium gehören 13 Mitglieder an. Dies sind:
a)
3 Vertreter des Freistaates Sachsen, dieser vertreten durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz,
b)
5 Vertreter der im Freistaat Sachsen vertretenen Verbände der Kranken- und Ersatzkassen,
c)
2 Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen,
d)
2 Vertreter der Krankenhausgesellschaft Sachsen e. V. und
e)
ein Vertreter der Sächsischen Landesärztekammer.
Die Mitglieder werden für die Dauer einer Amtsperiode ernannt. Eine Amtsperiode beträgt zwei Jahre. Wird ein Mitglied vorzeitig abberufen, ist dies der Geschäftsstelle durch die abberufende Einrichtung nach Absatz 1 unverzüglich anzuzeigen. Mitglied ist auch, wer im Verhinderungsfall des ernannten Mitglieds stellvertretend für dieses an den Sitzungen des Gemeinsamen Landesgremiums teilnimmt. Dies ist der Geschäftsstelle durch die entsendende Einrichtung nach Absatz 1 unverzüglich anzuzeigen. Die Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden.
3.
Die im Freistaat Sachsen vertretenen für die Wahrnehmung der Interessen der Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen entsenden zwei sachkundige Patientenvertreter. Nummer 2 Satz 3 bis 8 gilt entsprechend. Den Patientenvertretern steht ein Antragsrecht zu, wenn und soweit die Geschäftsordnung dies vorsieht.
4.
Die Patientenvertreter erhalten Entschädigungsleistungen nach Maßgabe des § 140f Abs. 5
SGB V
, wobei die Erstattung von Reisekosten nach den Vorschriften des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz –
SächsRKG
) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866), in der jeweils geltenden Fassung, erfolgt. Im Übrigen werden keine Entschädigungsleistungen erbracht.
5.
Den Vorsitz führt ein Mitglied aus den Reihen des Freistaates Sachsen, vertreten durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.

III. Geschäftsstelle und Geschäftsordnung

1.
Die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Landesgremiums befindet sich beim Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. Die Kosten der Geschäftsstelle trägt der Freistaat Sachsen.
2.
Aufgabe der Geschäftsstelle ist die organisatorische Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des Gemeinsamen Landesgremiums sowie die Protokollführung. Sie organisiert den Schriftverkehr des Gemeinsamen Landesgremiums nach außen. Die Geschäftsstelle ist berechtigt, an den Sitzungen des Gemeinsamen Landesgremiums teilzunehmen. Sie entscheidet über die Anträge auf Entschädigungsleistungen für die Patientenvertreter gemäß § 140f
SGB V
.
3.
Das Gemeinsame Landesgremium gibt sich eine Geschäftsordnung.
4.
Von den Bestimmungen in dieser Verwaltungsvorschrift kann durch Geschäftsordnung nicht abgewichen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

IV. Beschlussfassung

1.
Das Gemeinsame Landesgremium entscheidet durch Beschluss.
2.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

V. Mitwirkung Dritter

1.
Das Gemeinsame Landesgremium kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Leistungen Dritter bedienen und Dritte zur Beratung in den Sitzungen hinzuziehen.
2.
Entstehen durch die Mitwirkung Dritter Kosten, gilt dies nur, soweit gewährleistet ist, dass diese Kosten durch die entsendenden Einrichtungen nach Ziffer II Nr. 2 getragen werden.

VI. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 24. Januar 2013
Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß
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