VO Verbot gefährlicher Gegenstände in Leipzig
DE - Landesrecht Sachsen

Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände in Leipzig

Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände in Leipzig

erlassen als Artikel 2 der

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Einrichtung einer Verbotszone zum Schutz vor Waffen und gefährlichen Gegenständen in Leipzig
Vom 4. Oktober 2018

§ 1 Verbot
Innerhalb des in der Stadt Leipzig durch die Straßen Eisenbahnstraße/Rosa-Luxemburg-Straße, Mariannenstraße, Hermann-Liebmann-Straße, Ludwigstraße, Elisabethstraße, Konradstraße, Hermann-Liebmann-Straße, Rabet, Lorenzstraße, Konstantinstraße und Eisenbahnstraße/Rosa-Luxemburg-Straße begrenzten Gebietes (Anlage) ist das Mitführen von gefährlichen Gegenständen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen verboten.

§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Gefährliche Gegenstände sind:
1.
Äxte und Beile,
2.
Schlagstöcke, Baseballschläger und Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, als Hieb- oder Stoßwaffen gegen Personen oder Sachen eingesetzt zu werden, wie zweckentfremdet angeschärfte Werkzeuge,
3.
Handschuhe mit harten Füllungen und Quarzsandhandschuhe,
4.
Messer, soweit sie nicht dem
Waffengesetz
unterfallen,
5.
Reizstoffsprühgeräte und Tierabwehrsprays, soweit sie nicht dem
Waffengesetz
unterfallen.
(2) Gefährliche Gegenstände führt mit, wer die tatsächliche Gewalt über gefährliche Gegenstände außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt.

§ 3 Ausnahmen
(1) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 sind die in § 55 des
Waffengesetzes
genannten Behörden, Einrichtungen und Personen sowie
1.
die gemeindlichen Vollzugsbediensteten, soweit ihnen polizeiliche Vollzugsaufgaben nach der
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsaufgaben durch gemeindliche Vollzugsbedienstete
vom 19. September 1991 (SächsGVBl. S. 355), die durch die Verordnung vom 23. August 2001 (SächsGVBl. S. 577) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, übertragen worden sind,
2.
Bedienstete von Behörden und Organisationen des Rettungsdienstes, Brand- und Katastrophenschutzes sowie von Pflege- und medizinischen Versorgungsdiensten sowie Ärzte, medizinische Hilfskräfte und ehrenamtlich Beschäftigte, soweit sie in dem in § 1 beschriebenen Gebiet dienstlich tätig sind,
3.
mit Geld- und Werttransporten befasste Personen sowie Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes der Deutschen Bahn AG (DB Sicherheit GmbH), soweit sie in dem in § 1 beschriebenen Gebiet dienstlich tätig sind.
(2) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 sind:
1.
der Transport von gefährlichen Gegenständen in Kraftfahrzeugen mit geschlossenem Fahrgastraum, soweit das in § 1 beschriebene Gebiet ohne Fahrtunterbrechung durchfahren wird; als Fahrtunterbrechung gilt dabei nicht ein verkehrsbedingtes Anhalten oder Stehenbleiben,
2.
der Transport von gefährlichen Gegenständen in verschlossenen Behältnissen oder Verpackungen, die einen unmittelbaren Zugriff verhindern, durch Anwohner, die ihre Wohnung im Sinne des § 20 des
" data-name="BMG" data-id="931">Bundesmeldegesetzes
vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung in dem in § 1 beschriebenen Gebiet haben oder durch Handwerker und Gewerbetreibende sowie deren Beschäftigte, die die gefährlichen Gegenstände zur Ausübung ihres Gewerbes innerhalb des in § 1 beschriebenen Gebietes benötigen sowie Gewerbetreibende, die ihren Gewerbebetrieb in einem in § 1 beschriebenen Gebiet haben und zum Handel mit den gefährlichen Gegenständen berechtigt sind, sowie deren Beschäftigte, Zusteller und Kunden,
3.
das Mitführen von Messern im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 durch Handwerker und Gewerbetreibende sowie deren Beschäftigte, soweit die Messer für die unmittelbare Erledigung eines konkreten Auftrages in dem in § 1 beschriebenen Gebiet üblicherweise benutzt werden,
4.
die Verwendung von Messern im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 im Rahmen eines gastronomischen Betriebes in dem in § 1 beschriebenen Gebiet,
5.
das Mitführen von gefährlichen Gegenständen durch das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen beim Einsatz zur Personenbeförderung im Linienverkehr und im Verkehr mit Taxen sowie durch Personal von Zustelldiensten, soweit sie in dem in § 1 beschriebenen Gebiet beruflich tätig sind und es sich bei den mitgeführten Gegenständen nicht um Messer handelt.
(3)
1
Die Kreispolizeibehörde kann über die Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 hinaus weitere Ausnahmen im Einzelfall zulassen, sofern eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.
2
Die Ausnahmegenehmigungen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
¹

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Absatz 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen handelt, wer innerhalb des in § 1 beschriebenen Gebietes entgegen § 1 vorsätzlich oder fahrlässig einen gefährlichen Gegenstand mitführt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständig zur Ahndung und Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten ist die Kreispolizeibehörde als Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Anlage
1
§§ 1 bis 3 unwirksam gemäß
Entscheidungsformel des SächsOVG
(Bek. vom 21. Juli 2021, SächsGVBl. S. 802)
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