Sächsisches Gedenkstättenstiftungsgesetz – SächsGedenkStG
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Gesetz zur Errichtung der Stiftung Sächsische Gedenkstätten zur Erinnerung an die Opfer politischer Gewaltherrschaft (Sächsisches Gedenkstättenstiftungsgesetz – SächsGedenkStG)

Gesetz zur Errichtung der Stiftung Sächsische Gedenkstätten zur Erinnerung an die Opfer politischer Gewaltherrschaft
(Sächsisches Gedenkstättenstiftungsgesetz – SächsGedenkStG)
Vom 22. April 2003

Rechtsbereinigt mit Stand vom 30. Juli 2019

Der Sächsische Landtag hat am 28. Februar 2003 das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

" class="fussnote_link" href="#FNID_1">¹
Präambel
§ 1
Errichtung, Rechtsform, Sitz
§ 2
Zweck
§ 3
Gemeinnützigkeit
§ 4
Vermögen, Verwendung der Mittel
§ 5
Organe
§ 6
Stiftungsrat
§ 7
Aufgaben des Stiftungsrates und seiner oder seines Vorsitzenden
§ 8
Geschäftsführerin oder Geschäftsführer
§ 9
Stiftungsbeirat
§ 10
Aufgaben des Stiftungsbeirates
§ 11
Wissenschaftlicher Beirat
§ 12
Beschäftigte der Stiftung
§ 13
Haushalt
§ 13a
Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 13b
Satzungsermächtigung
§ 14
Rechtsaufsicht
§ 15
Prüfungsrechte
§ 16
Aufhebung der Stiftung
§ 17
In-Kraft-Treten

Präambel

1
„Das Höchste, was man erreichen kann, ist zu wissen und auszuhalten, dass es so und nicht anders gewesen ist, und dann zu sehen und abzuwarten, was sich daraus ergibt.“
Hannah Arendt, Rede am 28. September 1959 bei der Entgegennahme des Lessing-Preises
Für den Freistaat Sachsen gehört die Auseinandersetzung mit der national-sozialistischen Diktatur und der kommunistischen Diktatur, insbesondere der SED-Diktatur, sowie deren Verbrechen zu den Kernelementen der demokratischen Erinnerungskultur, die eine europäische Dimension besitzt.
2
Die Stiftung Sächsische Gedenkstätten bewahrt mit ihrer Arbeit das Gedenken an die Opfer und benennt die Verantwortung der Täterinnen und Täter.
3
Sie dokumentiert und erforscht die Geschichte und würdigt den Mut und das Beispiel von Widerstand und Opposition.
4
An authentischen Orten will sie einen wesentlichen Beitrag zur Aufarbeitung der nationalsozialistischen Diktatur und der kommunistischen Diktatur leisten.
5
Dafür ist die Mitwirkung der Opfer sowie von bürgerschaftlichen Initiativen zur historischen Aufarbeitung von außerordentlicher Bedeutung.
6
Die Stiftung will die Erinnerung an die Vergangenheit wachhalten und an die nachfolgenden Generationen weitergeben.
7
Sie will ihnen ermöglichen, für Menschenwürde, Freiheit, Recht und Toleranz einzutreten und Gefährdungen dieser Grundwerte und der Demokratie wirkungsvoll zu begegnen.
8
Die vom Freistaat Sachsen errichtete Stiftung arbeitet die Wesensmerkmale und grundlegenden Unterschiede zwischen der Diktatur des Nationalsozialismus und der kommunistischen Diktatur heraus und vermittelt das Wissen um die Singularität des Holocaust.
9
Sie relativiert nicht die Menschheitsverbrechen des Nationalsozialismus mit Verweis auf die Verbrechen des Kommunismus.
10
Ebenso bagatellisiert sie nicht die Verbrechen der kommunistischen Diktatur mit Verweis auf diejenigen des Nationalsozialismus.
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§ 1 Errichtung, Rechtsform, Sitz

(1)
1
Der Freistaat Sachsen errichtet unter dem Namen „Stiftung Sächsische Gedenkstätten zur Erinnerung an die Opfer politischer Gewaltherrschaft“ eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.
2
Damit wird die durch Beschluss der Staatsregierung vom 15. Februar 1994 gegründete Stiftung gleichen Namens fortgeführt.
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Dresden.

§ 2 Zweck

(1)
1
Zweck der Stiftung ist es, diejenigen Stätten im Freistaat Sachsen zu erschließen, zu fördern und zu betreuen, die an authentischen Orten an politische Gewaltverbrechen von überregionaler Tragweite, von besonderer historischer Bedeutung, an politische Verfolgung, an Staatsterror und staatlich organisierte Morde erinnern.
2
Sie entwickelt diese Stätten als Orte der außerschulischen sowie politischen Bildung auch im europäischen Kontext.
3
Die Stiftung hat die Opfer der nationalsozialistischen Diktatur und der kommunistischen Diktatur, insbesondere der SED-Diktatur, zu ehren, den Widerstand gegen diese Diktaturen zu würdigen sowie die Strukturen und Methoden der jeweiligen Herrschaftssysteme für die Öffentlichkeit zu dokumentieren.
(2)
1
In eigener Trägerschaft unterhält die Stiftung folgende Gedenkstätten:
1.
Gedenkstätte Bautzen,
2.
Gedenkstätte Münchner Platz Dresden,
3.
Gedenkstätte Pirna-Sonnenstein,
4.
Gedenkstätte Großschweidnitz,
5.
Erinnerungsort Torgau,
6.
Gedenkstätte Ehrenhain Zeithain.
2
Die Gedenkstätten sollen der Stiftung, soweit rechtlich möglich und zur Wahrung ihrer Aufgaben erforderlich, zu Eigentum übertragen, andernfalls durch vertragliche Regelungen zur Nutzung überlassen werden.
(3)
1
Institutionell gefördert werden die Gedenkstätten
1.
Bautzner Straße Dresden und
2.
Museum in der „Runden Ecke“ mit dem Museum im Stasi-Bunker.
2
Die Landesförderung für diese Gedenkstätten setzt eine angemessene Beteiligung der jeweiligen Sitzgemeinde an der Förderung voraus.
(4)
1
Über die in Absatz 3 genannten Gedenkstätten hinaus werden weitere Gedenkstätten institutionell gefördert.
2
Hierzu zählen insbesondere
1.
die Gedenkstätte für Zwangsarbeit Leipzig,
2.
die ehemalige zentrale Hinrichtungsstätte der DDR in Leipzig,
3.
die Gedenkstätte Konzentrationslager Sachsenburg,
4.
die Gedenkstätte Geschlossener Jugendwerkhof Torgau,
5.
die Gedenkstätte Frauenhaftanstalt Hoheneck und
6.
der Lern- und Gedenkort Kaßberg-Gefängnis.
3
Eine Förderung setzt ein tragfähiges Konzept und eine gesicherte Gesamtfinanzierung der Gedenkstätte voraus.
4
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5)
1
Die Stiftung kann Archive und Zentren, Einrichtungen und Initiativen fördern, die in besonderer und repräsentativer Weise Repressionsmechanismen totalitärer Diktaturen und den Widerstand dagegen dokumentieren.
2
Insbesondere sollen folgende Aufarbeitungsinitiativen und Archive gefördert werden:
1.
Umweltbibliothek Großhennersdorf e. V.,
2.
Martin-Luther-King-Zentrum für Gewaltfreiheit und Zivilcourage e. V. und
3.
Archiv Bürgerbewegung Leipzig e. V.
(6)
1
Die Stiftung kann im Einvernehmen mit den bisherigen Trägern bestehender und bereits geförderter Gedenkstätten gemäß Absatz 3 bis 5 die Übernahme der Trägerschaft für diese Gedenkstätten beschließen.
2
Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Staatsregierung.
(7) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht.
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§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der
Abgabenordnung
.
(2) Die Stiftung verfolgt ihren Zweck selbstlos, ausschließlich und unmittelbar.
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§ 4 Vermögen, Verwendung der Mittel

(1)
1
Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Freistaates Sachsen nach Maßgabe des Haushaltsplanes.
2
Für Bauinvestitionen stellt der Freistaat Sachsen zusätzliche Mittel nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Verfügung.
3
Die Stiftung beauftragt den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement mit der Durchführung von Baumaßnahmen und mit der Liegenschaftsverwaltung, soweit diese Aufgaben nicht durch sie selbst oder den Grundstückseigentümer wahrgenommen werden.
(2) Die Stiftung kann Vermögen annehmen, das ihr vom Freistaat Sachsen oder von Dritten zur Erfüllung des Stiftungszwecks zugeführt wird.
(3)
1
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten.
2
Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur die Erträge des Stiftungsvermögens herangezogen werden.
3
Zuwendungen dürfen herangezogen werden, soweit sie nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
4
Mit Dritten kann vertraglich geregelt werden, dass Vermögensgegenstände der Stiftung nicht der Heimfallregelung des § 16 unterliegen.
(4) Freie Rücklagen dürfen zur Erhaltung der Leistungskraft der Stiftung gebildet werden.
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§ 5 Organe

(1) Organe der Stiftung sind:
1.
der Stiftungsrat,
2.
die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer,
3.
der Stiftungsbeirat und
4.
der Wissenschaftliche Beirat.
(2)
1
Mitglied oder stellvertretendes Mitglied eines Stiftungsorgans kann nicht sein, wer für den öffentlichen Dienst aufgrund von Artikel 119 der Verfassung des Freistaates Sachsen ungeeignet ist.
2
Mitglied kann nur sein, wer einer entsprechenden Überprüfung zustimmt.
(3)
1
Die Mitglieder des Stiftungsrates, der Stiftungsbeirat und der Wissenschaftliche Beirat arbeiten ehrenamtlich.
2
Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen für bis zu zwei ganztägige Sitzungen im Kalenderjahr entsprechend dem
Sächsischen Reisekostengesetz
vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die Mitglieder eines Organs dürfen nicht zugleich Mitglieder eines anderen Organs der Stiftung sein.
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2012 (SächsGVBl. S. 623) und durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 633)
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§ 6 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus höchstens 17 Mitgliedern.
(2) Dem Stiftungsrat gehören als Mitglieder an:
1.
die für den Geschäftsbereich Kultur zuständige Staatsministerin oder der für den Geschäftsbereich Kultur zuständige Staatsminister als vorsitzendes Mitglied,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung,
3.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt,
4.
die Direktorin oder der Direktor des Hannah-Arendt-Instituts für Totalitarismusforschung,
5.
die oder der Landesbeauftragte zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und
6.
die Direktorin oder der Direktor der Landeszentrale für politische Bildung.
(3) Der Bund kann eine Vertreterin oder einen Vertreter als Mitglied in den Stiftungsrat entsenden, sofern er dies im Falle der finanziellen Mitförderung der Stiftung für erforderlich hält.
(4)
1
Zur Berufung in den Stiftungsrat können vorschlagen:
1.
der Stiftungsbeirat bis zu sechs Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Kreis der sächsischen Opferverbände sowie der Gedenkstätten- und Aufarbeitungsinitiativen,
2.
die Kirchen und jüdischen Religionsgemeinschaften in Sachsen bis zu drei Vertreterinnen oder Vertreter,
3.
die kommunalen Landesverbände eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der Mitglied eines Kreistages oder Gemeinderates sein muss.
2
Bei den Vorschlägen zu Berufungen sind Frauen angemessen zu berücksichtigen.
(5)
1
Die gemäß Absatz 4 vorgeschlagenen Personen werden von der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrates für eine Amtszeit von vier Jahren als Mitglieder des Stiftungsrates nach Maßgabe der Satzung berufen.
2
Wiederberufung ist zulässig.
3
Anstelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen.
4
§ 5 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 bleiben unberührt.
(6) Für den Fall der Verhinderung der Mitglieder können Stellvertreterinnen oder Stellvertreter benannt werden.
(7)
1
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
2
Er beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern in diesem Gesetz oder in der Satzung nichts anderes geregelt ist.
3
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(8)
1
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer, die oder der Vorsitzende des Stiftungsbeirates und die oder der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirates nehmen an den Sitzungen beratend teil; sie sind antragsberechtigt.
2
Im Falle der Verhinderung nehmen die jeweiligen Vertreterinnen oder Vertreter teil.
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§ 7 Aufgaben des Stiftungsrates und seiner oder seines Vorsitzenden

(1)
1
Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung.
2
Er erlässt eine Satzung nach Maßgabe des § 13b und stellt Richtlinien für die Verwendung der Mittel auf, in denen er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher Höhe Förderungsmaßnahmen gewährt werden können.
(2) Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung und entlastet die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer.
(3)
1
Die oder der Vorsitzende sorgt für die Einleitung der Überprüfungen nach § 5 Abs. 2 für alle Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Organe; dabei finden die für die Beschäftigten des Freistaates Sachsen geltenden Vorschriften und Verfahren entsprechend Anwendung.
2
In die Überprüfung sind sämtliche, nach dem
Stasi-Unterlagen-Gesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2021 (BGBl. I S. 4129), das durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zugänglichen Unterlagen einzubeziehen.
3
Erweist sich eine Nichteignung im Sinne von § 5 Abs. 2, so gilt das betreffende Mitglied als abberufen.
4
Die oder der Vorsitzende teilt dies dem betreffenden Mitglied mit.
(4) Der Stiftungsrat legt alle zwei Jahre einen öffentlichen Bericht über die Tätigkeit der Stiftung vor.
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§ 8 Geschäftsführerin oder Geschäftsführer

(1)
1
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Stiftung wird von der Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates für eine Amtszeit von sieben Jahren gewählt und von der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrates nach Zustimmung durch die Staatsregierung berufen.
2
Die Wiederwahl ist möglich.
(2)
1
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
2
Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Stiftung ist als Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt zu bestellen.
(3)
1
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer verwaltet die Stiftung und führt deren laufende Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse des Stiftungsrates.
2
Für die Publikationen der Stiftung sowie für die Ausführung wissenschaftlicher und gedenkstättenfachlicher Entscheidungen der Stiftungsgremien trägt sie oder er die Verantwortung.
3
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.
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§ 9 Stiftungsbeirat

(1)
1
Der Stiftungsbeirat besteht aus höchstens 20 Mitgliedern.
2
Er wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(2)
1
Die inhaltlich im Sinne von § 2 Abs. 1 tätigen Interessenvertretungen (Komitees und Verbände, Gedenkstätten- und Aufarbeitungsinitiativen) sowie die Kirchen, Religionsgemeinschaften und kommunalen Träger von Gedenkstätten können je eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Stiftungsbeirat vorschlagen.
2
Die Mitglieder des Stiftungsbeirates werden von der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrates für eine Amtsperiode von vier Jahren berufen.
3
§ 5 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 bleiben unberührt.
4
Die Berufung bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates.
5
Wiederberufung ist möglich.
6
§ 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Stiftungsbeirates mit beratender Stimme teil.
(4) Der Stiftungsbeirat ist im Rahmen seiner Tätigkeit unabhängig.
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§ 10 Aufgaben des Stiftungsbeirates

(1)
1
Der Stiftungsbeirat erarbeitet Vorschläge und Empfehlungen für die Arbeitsgebiete der Stiftung.
2
Er schlägt dem Stiftungsrat die Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 zur Berufung vor.
(2) Mitglieder des Stiftungsbeirates können dem Stiftungsrat, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer Vorschläge und Anregungen unterbreiten, wenn der Stiftungsbeirat sich auf diese nicht mehrheitlich verständigen konnte.
(3) Der Stiftungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Stiftungsrates bedarf.
(4) Der Stiftungsbeirat kann zur Durchführung seiner Aufgaben aus seiner Mitte Arbeitsausschüsse bilden.

§ 11 Wissenschaftlicher Beirat

(1)
1
Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus insgesamt fünf Sachverständigen, die von der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrates im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat für die Dauer von vier Jahren berufen werden.
2
Er wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
3
§ 5 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 bleiben unberührt.
(2)
1
Der Wissenschaftliche Beirat erarbeitet Empfehlungen zur Arbeit der Stiftung und begutachtet die von der Stiftung erstellten Konzeptionen (Projekte, Ausstellungsdrehbücher und Konzeptionen der Gedenkstätten sowie Konzeptionen für Dokumentationen).
2
Er wird nur im Auftrag der Stiftung tätig und ist bei seiner Tätigkeit unabhängig.
(3) Der Wissenschaftliche Beirat tagt mindestens einmal im Jahr.
(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirates mit beratender Stimme teil.
" class="fussnote_link" href="#FNID_12">¹2

§ 12 Beschäftigte der Stiftung

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Beschäftigten der Stiftung.
(2) Oberste Dienstbehörde ist der Stiftungsrat.
(3)
1
Für die Beschäftigten der Stiftung finden die für die Beschäftigten des Freistaates Sachsen geltenden Bestimmungen und Tarifverträge entsprechend Anwendung.
2
§ 7 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
" class="fussnote_link" href="#FNID_13">¹3

§ 13 Haushalt

Für die Aufstellung des Haushaltsplanes, für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die
Sächsische Haushaltsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
" class="fussnote_link" href="#FNID_14">¹4

§ 13a Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)
1
Die Stiftung ist befugt, zur Erfüllung des Stiftungszwecks gemäß § 2 diejenigen personenbezogenen Daten lebender und verstorbener Personen zu verarbeiten, die in den von ihr verwalteten oder beschafften Unterlagen enthalten sind oder ihr sonst im Zusammenhang mit der Erfüllung des Stiftungszwecks bekannt werden.
2
Die §§ 6, 9 bis 11 und 17 des
Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen
vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die in § 9 Absatz 1 des
Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen
in Bezug genommenen Rechtsverordnungen für die Benutzung der Unterlagen der Stiftung keine Anwendung finden.
(2) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird insoweit eingeschränkt.
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§ 13b Satzungsermächtigung

(1)
1
Die Stiftung regelt die nähere Ausgestaltung ihrer inneren Organisation und Verfahren einschließlich der ihrer Organe durch Satzung.
2
Dazu gehören insbesondere verfahrensmäßige Regelungen zur Sicherstellung einer angemessenen Berücksichtigung der Anliegen aller in der Stiftung nach § 6 Abs. 4 und § 9 Abs. 2 vertretenen Verbände, Einrichtungen oder Bereiche bei der Beschlussfassung durch Mehrheitsentscheidung.
(2) Der Beschluss zum Erlass der Satzung sowie für jede Änderung bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates.
(3) Die Satzung ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.
" class="fussnote_link" href="#FNID_16">¹6

§ 14 Rechtsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums des Innern.

§ 15 Prüfungsrechte

(1) Dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus stehen die Prüfungsrechte gemäß § 109 Absatz 2 der
Sächsischen Haushaltsordnung
zu.
(2) Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof des Freistaates Sachsen.
(3) Für die Bundesförderung richtet sich das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes nach § 91 der
Bundeshaushaltsordnung
vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 16 Aufhebung der Stiftung

1
Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden.
2
Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an den Freistaat Sachsen, sofern Rechte Dritter nicht entgegenstehen oder die Stifter nicht anderweitig verfügt haben.

§ 17 In-Kraft-Treten

1
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
2
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 22. April 2003
Der Landtagspräsident Erich Iltgen
Der Ministerpräsident Prof. Dr. Georg Milbradt
Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst Dr. Matthias Rößler
1
Inhaltsübersicht geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2012
(SächsGVBl. S. 623), durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 22. August 2019
(SächsGVBl. S. 663) und durch
Gesetz vom 5. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 633)
2
Präambel eingefügt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2012
(SächsGVBl. S. 623) und geändert durch
Gesetz vom 5. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 633)
3
§ 2 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2012
(SächsGVBl. S. 623) und durch
Gesetz vom 5. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 633)
4
§ 3 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2012
(SächsGVBl. S. 623) und durch
Gesetz vom 5. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 633)
5
§ 4 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2012
(SächsGVBl. S. 623)
6
§ 5 geändert durch
Artikel 12 § 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008
(SächsGVBl. S. 866, 880), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2012
(SächsGVBl. S. 623) und durch
Gesetz vom 5. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 633)
7
§ 6 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2012
(SächsGVBl. S. 623), durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2016
(SächsGVBl. S. 510, 513), durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 22. August 2019
(SächsGVBl. S. 663) und durch
Gesetz vom 5. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 633)
8
§ 7 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2012
(SächsGVBl. S. 623), durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 22. August 2019
(SächsGVBl. S. 663) und durch
Gesetz vom 5. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 633)
9
§ 8 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2012
(SächsGVBl. S. 623) und durch
Gesetz vom 5. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 633)
10
§ 9 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2012
(SächsGVBl. S. 623) und durch
Gesetz vom 5. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 633)
11
§ 10 geändert durch
Gesetz vom 5. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 633)
12
§ 11 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2012
(SächsGVBl. S. 623) und durch
Gesetz vom 5. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 633)
13
§ 12 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2012
(SächsGVBl. S. 623) und durch
Gesetz vom 5. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 633)
14
§ 13 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2012
(SächsGVBl. S. 623) und durch
Gesetz vom 5. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 633)
15
§ 13a eingefügt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 22. August 2019
(SächsGVBl. S. 663) und geändert durch
Gesetz vom 5. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 633)
16
bisheriger § 13a eingefügt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2012
(SächsGVBl. S. 623); wird neu § 13b durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 22. August 2019
(SächsGVBl. S. 663)
17
§ 15 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2012
(SächsGVBl. S. 623) und durch
Gesetz vom 5. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 633)
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