Gesetz über die Gaststätten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Gaststättengesetz – SächsGastG)
Gesetz
über die Gaststätten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Gaststättengesetz – SächsGastG)
erlassen als Artikel 1 des
">Gesetzes zur Neuordnung des Gaststättenrechts
Vom 3. Juli 2011
Rechtsbereinigt mit Stand vom 25. Mai 2018
§ 1 Gaststättengewerbe
(1)
1
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke, zubereitete Speisen oder beides zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
2
Die Ausübung eines Gaststättengewerbes als Reisegewerbe im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3562) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, richtet sich nach den Vorschriften des Titels III der
Gewerbeordnung
.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Ausschank alkoholischer Getränke gelten entsprechend für Vereine und Gesellschaften, die kein Gaststättengewerbe im Sinne des Absatzes 1 betreiben; dies gilt nicht für den Ausschank an Beschäftigte dieser Vereine oder Gesellschaften.
(3)
1
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Kantinen für Betriebsangehörige sowie auf Betreuungseinrichtungen der Bundeswehr, der Bundespolizei, des Zolls oder der in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Polizei.
2
Gleiches gilt für Luftfahrzeuge, Personenwagen von Eisenbahnunternehmen und anderen Schienenbahnen, Schiffe und Reisebusse, in denen anlässlich der Beförderung von Personen gastgewerbliche Leistungen erbracht werden.
¹
§ 2 Anzeigeverfahren
(1)
1
Wer ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies der für den Ort der jeweiligen Betriebsstätte zuständigen Gemeinde spätestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes entsprechend § 14 Abs. 1 der
Gewerbeordnung
anzuzeigen.
2
In der Anzeige ist anzugeben, ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides anzubieten.
3
Die Anzeigepflicht gilt entsprechend für den Betrieb von Zweigniederlassungen, einer unselbstständigen Zweigstelle, die Verlegung der Betriebsstätte und die Ausdehnung des Angebotes auf alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides.
4
Vereine und Gesellschaften, für die § 1 Abs. 2 gilt, haben den Ausschank alkoholischer Getränke unter Angabe der Anschrift und des Namens des Vereines oder der Gesellschaft formlos anzuzeigen.
5
Die Gemeinde bescheinigt den Empfang der Anzeige.
(2)
1
Wer aus besonderem Anlass nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies der Gemeinde rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen vor Betriebsbeginn, unter Angabe seines Namens, Vornamens, seiner Anschrift, des Ortes und der Betriebszeit sowie des besonderen Anlasses anzuzeigen.
2
Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
3
Ein besonderer Anlass im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt.
4
Nicht anzeigepflichtig nach Satz 1 ist, wer für das anzuzeigende Gaststättengewerbe eine Reisegewerbekarte besitzt.
(3) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen eine andere Person als in der Anzeige angegeben zur Vertretung berufen, so ist dies unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.
(4) Die Gemeinde kann im begründeten Einzelfall von der Einhaltung der Frist nach den Absätzen 1 und 2 absehen.
(5) Die Gemeinde kann den Betrieb untersagen, wenn die Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet werden.
(6)
1
Die Gemeinde hat die Daten der Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 3 unverzüglich zu übermitteln an die zuständigen Behörden
1.
für die Bauaufsicht zur Durchführung der bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Vorschriften,
2.
für die Lebensmittelüberwachung zur Durchführung lebensmittelrechtlicher Vorschriften,
3.
für den Immissionsschutz zur Durchführung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften,
4.
für den Gesundheitsschutz zur Durchführung arbeitssicherheits- und gesundheitsschutzrechtlicher Vorschriften,
5.
für den Jugendschutz zur Durchführung jugendschutzrechtlicher Vorschriften.
2
Im Falle vorübergehender Veranstaltungen nach Absatz 2 hat die Gemeinde die Daten der Anzeigen zusätzlich unverzüglich zu übermitteln an die zuständigen Behörden
1.
für Finanzen zur Durchführung der steuerrechtlichen Vorschriften,
2.
der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der im
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Aufgaben.
²
§ 3 Straußwirtschaften
(1)
1
Wer eine Straußwirtschaft betreiben will, hat dies der Gemeinde zwei Wochen vor Beginn des Betriebes anzuzeigen.
2
Straußwirtschaft ist der Ausschank selbst erzeugten Weins oder Apfelweins am Ort des Weinbaubetriebes für die Dauer von höchstens vier zusammenhängenden Monaten oder in zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten von insgesamt höchstens vier Monaten im Jahr.
3
Der Gemeinde ist mit der Anzeige der Zeitraum des beabsichtigten Ausschanks sowie der Ort und die Lage, aus denen die zur Herstellung des Weins verwendeten Trauben stammen, ebenso der Ort, an dem die Trauben gekeltert worden sind und der Wein ausgebaut worden ist, mitzuteilen.
(2) Speisen dürfen nur angeboten werden, wenn es sich um kalte oder einfach zubereitete warme Speisen handelt.
§ 4 Überwachung
(1)
1
Wenn der Ausschank alkoholischer Getränke beabsichtigt ist, hat die Gemeinde unverzüglich nach der gemäß § 2 Absatz 1 oder Absatz 3 erstatteten Anzeige die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen.
2
Zu diesem Zweck sind zeitgleich mit der Anzeige nach § 2 folgende Unterlagen vorzulegen:
1.
ein Nachweis über das beantragte Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des
Bundeszentralregistergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 der
Gewerbeordnung
,
3.
ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht nach § 26 Abs. 2 Satz 1 der
Insolvenzordnung
vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und vom Vollstreckungsgericht nach § 882b der
Zivilprozessordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 15 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu führenden Verzeichnis,
4.
eine Bescheinigung in Steuersachen.
3
Die Gemeinde kann von der Vorlage und Einholung im Einzelfall absehen.
4
Auf Verlangen bescheinigt die Gemeinde die Ergebnisse aus der Überprüfung.
5
Die Überprüfung gemäß Satz 1 soll nicht durchgeführt werden, wenn mit der Anzeige eine behördliche Bescheinigung über eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit vorgelegt wird, die jünger als ein Jahr sein sollte.
6
§ 35 der
Gewerbeordnung
findet für die Untersagung auch vor Beginn des Betriebes eines Gaststättengewerbes entsprechende Anwendung.
(2) Die Überprüfung gemäß Absatz 1 erfolgt nicht beim Angebot alkoholischer Getränke
1.
in kleinen Mengen als unentgeltliche Nebenleistung oder Kostprobe,
2.
an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb.
(3) Unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 der
Gewerbeordnung
ist insbesondere derjenige Gewerbetreibende im Sinne des § 1, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Alkohol missbraucht oder dem Alkoholmissbrauch oder der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten Vorschub leistet.
(4)
1
Die Gemeinde kann den Ausschank von Alkohol nach Absatz 1 befristet untersagen, wenn die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorgelegt werden oder die einzureichenden Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 nicht rechtzeitig vor Beginn des Ausschanks vorliegen.
2
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.
³
§ 5 Anordnungen
(1)
1
Die Gemeinde kann jederzeit Anordnungen erlassen, soweit dies zum Schutz der Gäste gegen Ausbeutung oder gegen Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlich ist.
2
Pflichten des Gewerbetreibenden nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz der Jugend, der Beschäftigten, der Nachbarschaft oder der Umwelt, bleiben unberührt.
(2) Die Beschäftigung einer Person im Gaststättengewerbe kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
§ 6 Auskunft und Nachschau
(1) Gewerbetreibende im Sinne des § 1, ihre Stellvertreter und die mit der Leitung des Gaststättenbetriebes beauftragten Personen haben der Gemeinde die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2)
1
Die von der Gemeinde mit der Überwachung des Gaststättenbetriebes beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen.
2
Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
3
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 der
Verfassung des Freistaates Sachsen
) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aussetzen würde.
⁴
§ 7 Nebenleistungen
(1) Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende oder Dritte auch außerhalb der Ladenöffnungszeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen.
(2) Der Gewerbetreibende darf außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch
1.
Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb anbietet,
2.
Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren
an jedermann über die Straße abgeben.
§ 8 Verbote und Gebote
(1) Im Gaststättengewerbe ist es verboten,
1.
Spirituosen oder überwiegend spirituosehaltige Lebensmittel aus Automaten zu verkaufen,
2.
alkoholische Getränke erkennbar betrunkenen Personen anzubieten und auszuschenken,
3.
alkoholische Getränke in einer Art und Weise anzubieten, die darauf gerichtet ist, zu übermäßigem Alkoholkonsum zu verleiten,
4.
das Angebot von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung von Getränken die Preise zu erhöhen,
5.
das Angebot von alkoholfreien Getränken von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise zu erhöhen.
(2)
1
Bei Ausschank alkoholischer Getränke sind auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anzubieten.
2
Davon ist mindestens ein alkoholfreies Erfrischungsgetränk nicht teurer anzubieten als das preiswerteste alkoholische Getränk.
3
Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke.
4
Die Gemeinde kann für den Ausschank aus Automaten Ausnahmen zulassen.
§ 9 Sperrzeit
(1)
1
Die Sperrzeit für Gaststätten sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr.
2
Für Spielhallen und öffentliche Vergnügungsstätten auf Jahrmärkten und Rummelplätzen sowie für sonstige öffentliche Vergnügungsstätten, in denen Veranstaltungen nach § 60a der
Gewerbeordnung
stattfinden, beginnt die Sperrzeit um 23 Uhr und endet um 6 Uhr.
3
In der Nacht zum 1. Januar, zum 1. Mai und zum 2. Mai ist die Sperrzeit aufgehoben.
(2)
1
Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse wird die Gemeinde ermächtigt, die Sperrzeit
1.
allgemein durch Rechtsverordnung zu verlängern, zu verkürzen oder aufzuheben,
2.
für einzelne Betriebe durch Verwaltungsakt den Beginn der Sperrzeit bis frühestens 20 Uhr vorzuverlegen und das Ende der Sperrzeit bis 7 Uhr hinauszuschieben oder die Sperrzeit zu befristen und widerruflich zu verkürzen oder aufzuheben.
2
In den Fällen der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit können jederzeit Auflagen erteilt werden.
2
Sperrzeiten für Spielhallen dürfen drei Stunden nicht unterschreiten.
(3) Die Aufsicht über die Einhaltung der Sperrzeiten obliegt den Gemeinden.
⁵
§ 10 Anerkennung, grenzüberschreitende Dienstleistung und einheitlicher Ansprechpartner
(1) Gaststättengewerbetreibende anderer Bundesländer dürfen im Freistaat Sachsen abweichend von dem nach § 4 vorgesehenen Verfahren alkoholische Getränke im Gaststättengewerbe ausschenken, wenn sie den Nachweis einer abgeschlossenen behördlichen Zuverlässigkeitsprüfung erbringen, die nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
(2)
1
Wer ein Gaststättengewerbe von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Freistaat Sachsen vorübergehend selbstständig ausübt, ist nicht anzeigepflichtig im Sinne der §§ 2 und 4.
2
Dies gilt nicht, wenn die gaststättengewerbliche Tätigkeit aus dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum heraus zur Umgehung der genannten Vorschriften erbracht wird.
3
Eine Umgehung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Gewerbetreibender, um sich den Vorschriften der §§ 2 und 4 zu entziehen, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus ganz oder vorwiegend im Freistaat Sachsen tätig wird.
(3) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können gemäß § 1 des
Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen
vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung, über den einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.
⁶
§ 11 Aufsicht
(1)
1
Die den Gemeinden übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung.
2
Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
(2)
1
Fachaufsichtsbehörden für die kreisangehörigen Gemeinden sind die Landkreise.
2
Fachaufsichtsbehörden für die Landkreise und Kreisfreien Städte sind die Landesdirektionen.
3
Obere Fachaufsichtsbehörde für alle Gemeinden sind die Landesdirektionen.
4
Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
(3) Die Überwachungsbefugnisse nach § 6 in Zusammenhang mit der Sperrzeit stehen auch dem Polizeivollzugsdienst zu.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2.
die erforderliche Mitteilung nach § 2 Abs. 3 nicht oder nicht unverzüglich vornimmt,
3.
die erforderliche Anzeige nach § 3 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
4.
einer Anordnung oder Untersagung nach § 5 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
5.
entgegen § 6 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, den Zutritt zu den für den Gaststättenbetrieb benutzten Grundstücken und Räumen nicht gestattet oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht gewährt,
6.
den Vorschriften des § 7 zuwiderhandelt,
7.
einem der in § 8 aufgezählten Verbote oder Gebote zuwiderhandelt,
8.
als Betreiber eines Gaststättengewerbes oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte duldet, dass ein Gast nach Beginn der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Gast in den Räumen einer Gaststätte oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte über den Beginn der Sperrzeit hinaus verweilt, obwohl der Gewerbetreibende, ein in seinem Betrieb Beschäftigter oder ein Beauftragter der Gemeinde ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu entfernen.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
sind die Gemeinden.
⁷
§ 13 Anwendung der Gewerbeordnung und Übergangsvorschriften
(1) Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbetreibenden finden die Gewerbeordnung einschließlich der auf der Grundlage der
Gewerbeordnung
erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2)
1
Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis oder Gestattung gilt im bisherigen Umfang als Anzeige im Sinne dieses Gesetzes fort.
2
Auflagen und Anordnungen auf der Grundlage von § 5 des
Gaststättengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2257) geändert worden ist, gelten fort.
§ 14 Ersetzen von Bundesrecht
Dieses Gesetz ersetzt das
Gaststättengesetz
.
1
§ 1 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2017
(SächsGVBl. S. 658)
2
§ 2 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2017
(SächsGVBl. S. 658) und durch
Artikel 27 des Gesetzes vom 26. April 2018
(SächsGVBl. S. 198)
3
§ 4 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2017
(SächsGVBl. S. 658)
4
§ 6 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2017
(SächsGVBl. S. 658)
5
§ 9 geändert durch
">Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juni 2012
(SächsGVBl. S. 270, 273)
6
§ 10 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2017
(SächsGVBl. S. 658)
7
§ 12 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2017
(SächsGVBl. S. 658)
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