Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den regionalen Feiertag Fronleichnam (FronleichnamsVO)
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über den regionalen Feiertag Fronleichnam
(FronleichnamsVO)
Vom 4. Mai 1993
Rechtsbereinigt mit Stand vom 10. Juni 1995
Aufgrund von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (
SächsSFG
) vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 536) wird verordnet:
§ 1
1
In den in der Anlage aufgeführten Gemeinden der Landkreise Bautzen, Hoyerswerda und Kamenz ist Fronleichnam gesetzlicher Feiertag.
2
Dies gilt, wenn die aufgeführten Gemeinden nach einer Neugliederung als Gemeindeteil fortbestehen, nur für diesen Gemeindeteil.
¹
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 4. Mai 1993
Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert
Anlage (zu § 1)
²
Gemeinden im Landkreis Bautzen
Königswartha
Luga
Luppa
Luttowitz
Neschwitz
Prischwitz
Puschwitz
Radibor
Salzenforst-Bolbritz
Saritsch
Sdier
Gemeinden im Landkreis Hoyerswerda
Dörgenhausen
Dubring
Hoske
Kotten
Sollschwitz
Spohla
Wittichenau
Gemeinden im Landkreis Kamenz
Crostwitz
Nebelschütz
Ostro
Panschwitz-Kuckau
Ralbitz
Räckelwitz
Rosentha
1
§ 1 geändert durch
Verordnung vom 30. Mai 1995
(SächsGVBl. S. 160)
2
Anlage zu § 1 geändert durch
Verordnung vom 30. Mai 1995
(SächsGVBl. S. 160)
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