FronleichnamsVO
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den regionalen Feiertag Fronleichnam (FronleichnamsVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über den regionalen Feiertag Fronleichnam (FronleichnamsVO)
Vom 4. Mai 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 10. Juni 1995

Aufgrund von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (
SächsSFG
) vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 536) wird verordnet:

§ 1

1
In den in der Anlage aufgeführten Gemeinden der Landkreise Bautzen, Hoyerswerda und Kamenz ist Fronleichnam gesetzlicher Feiertag.
2
Dies gilt, wenn die aufgeführten Gemeinden nach einer Neugliederung als Gemeindeteil fortbestehen, nur für diesen Gemeindeteil.
¹

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 4. Mai 1993
Der Staatsminister des Innern Heinz Eggert

Anlage (zu § 1)

²
Gemeinden im Landkreis Bautzen
Königswartha Luga Luppa
Luttowitz Neschwitz Prischwitz
Puschwitz Radibor Salzenforst-Bolbritz
Saritsch Sdier
Gemeinden im Landkreis Hoyerswerda
Dörgenhausen Dubring Hoske
Kotten Sollschwitz Spohla
Wittichenau
Gemeinden im Landkreis Kamenz
Crostwitz Nebelschütz Ostro
Panschwitz-Kuckau Ralbitz Räckelwitz
Rosentha
1
§ 1 geändert durch
Verordnung vom 30. Mai 1995
(SächsGVBl. S. 160)
2
Anlage zu § 1 geändert durch
Verordnung vom 30. Mai 1995
(SächsGVBl. S. 160)
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