VwV-FwD
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Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Durchführung von Freiwilligendiensten im Freistaat Sachsen (VwV-FwD)

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Durchführung von Freiwilligendiensten im Freistaat Sachsen (VwV-FwD)
Vom 5. August 2024

Präambel

Freiwilligendienste sind eine besondere Form des bürgerschaftlichen Engagements. Sie fördern die Möglichkeit und die Bereitschaft der Menschen zu gesellschaftlichem Engagement. Sie dienen der im weitesten Sinne sozialen und ökologischen Bildung, der beruflichen Orientierung, der Stärkung sozialen Handelns und der Bereitschaft, Verantwortung für das Gemeinwohl zu übernehmen. Sie sollen zu dauerhaftem ehrenamtlichen Engagement anregen.

A. Allgemeine Regelungen

I. Geltungsbereich

Die Durchführung der Freiwilligendienste im Freistaat Sachsen erfolgt auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift. Sie gilt für alle im Freistaat Sachsen tätigen Träger der Freiwilligendienste Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), Freiwilliges Ökologischen Jahr (FÖJ), Freiwilligendienst aller Generationen (FdaG) Sachsen und der „Fachstelle Freiwilligendienste in Sachsen“ (Fachstelle).

II. Aufsicht

Die fachliche Aufsicht über die Durchführung der Freiwilligendienste FSJ, FÖJ und FdaG sowie über die Fachstelle liegt im Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Aufgaben der Aufsicht im Zusammenhang mit der Förderung nimmt die jeweilige Bewilligungsbehörde, der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV) oder die Sächsische Aufbaubank (SAB), wahr. Zur Wahrnehmung seiner Aufsicht kann das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt auf Zuarbeiten der Fachstelle zurückgreifen und diese mit unterstützenden Aufgaben betrauen.

III. Trägerzulassung

1.
Im Freistaat Sachsen tätige Träger von Freiwilligendiensten bedürfen einer Zulassung.
2.
Bereits zugelassen sind Träger nach § 10 Absatz 1 des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes
vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 170) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Träger mit Zulassung des Landesjugendamtes oder des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, welches bei Bedarf weitere Träger für die Durchführung der Freiwilligendienste im Freistaat Sachsen zulassen kann.
3.
Anträge auf Zulassung als Träger eines Freiwilligendienstes können beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt gestellt werden. Sie müssen eine Konzeption zur Durchführung des Freiwilligendienstes, einen Zeitablaufplan, ein Konzept für die Seminare, eine Liste der geplanten Einsatzstellen sowie ein Finanzierungsmodell enthalten. Es ist darzustellen, wie die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift gewährleistet werden soll.
4.
Zulassungen können nach § 36 Absatz 2 Nummer 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
befristet werden.
5.
Im Falle schwerer oder wiederholter Verletzungen der Bestimmungen nach dieser Verwaltungsvorschrift werden vom Freistaat Sachsen ergangene Zulassungen widerrufen.
6.
Aus der Zulassung lässt sich kein Anspruch auf Förderung ableiten.

IV. Beteiligung und Mitbestimmung der Freiwilligen im FSJ und im FÖJ

1.
Neben der Unterstützung und Förderung des bürgerschaftlichen Engagements im Sinne der Präambel sollen die Jugendfreiwilligendienste FSJ und FÖJ junge Menschen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zur Beteiligung und Mitbestimmung bei der Gestaltung ihres jeweiligen Freiwilligendienstes anregen. Dazu sind pro Jahrgang entsprechende Interessenvertretungen zu wählen.
2.
Pro Seminargruppe eines Trägers wählen die Freiweilligen in der ersten Seminarwoche, möglichst frühzeitig, zwei Freiwillige als Gruppensprecherinnen oder -sprecher. Die Gruppensprecherinnen und -sprecher sind Ansprechpersonen für die Freiwilligen ihrer Seminargruppe und vertreten deren Interessen gegenüber ihrem Träger.
3.
Für die Durchführung der Gruppensprecherwahlen ist der jeweilige Träger verantwortlich. Die Gruppensprecherinnen und -sprecher aller FSJ- und FÖJ-Träger bilden den jeweiligen Sprecherkreis. Die Sprecherkreise für das FSJ und für das FÖJ wählen je eine Landessprechervertretung. Für die Durchführung der Wahl der Landessprechervertretungen ist die Fachstelle verantwortlich. Sie beteiligt daran die Landesarbeitsgemeinschaft (
LAG
) Freiwilligendienste Sachsen. Die FSJ-Landessprechervertretung soll maximal acht, die FÖJ-Landessprechervertretung drei Freiwillige umfassen. Zusammen bilden diese den Landessprecherrat. Dieser benennt zwei Ansprechpersonen für die Kommunikation mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
4.
Die Gruppensprecherinnen und -sprecher sind vom jeweiligen Träger an für das Freiwilligenprojekt wichtigen Fragen zu beteiligen und in ihrer Sprecherarbeit zu unterstützen. Die Träger tragen Sorge, dass die Einsatzstellen die Sprecherarbeit in einem angemessenen Umfang ermöglichen und die gewählten Sprecherinnen und Sprecher wie folgt freigestellt werden: Die gewählten Gruppensprecherinnen und -sprecher werden für die Wahl der jeweiligen Landessprechervertretung sowie für zwei weitere Gruppensprechertreffen mindestens vier Tage freigestellt. Die gewählten Landessprecherinnen und -sprecher erhalten für ihre Sprecherarbeit je acht weitere Tage Freistellung. Die freigestellten Tage gelten als Arbeitszeit. Träger können darüber hinausgehende Regelungen treffen.
5.
Die Landessprechervertretungen bündeln und vertreten die Interessen und Aktivitäten der Freiwilligen. Die Landessprechervertretung des FÖJ entsendet Delegierte zur Bundesdelegiertenkonferenz. Pro Jahrgang kann der Landessprecherrat mindestens zwei Gespräche mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt führen. Die Sprecherinnen und Sprecher werden bei ihrer Sprecherarbeit von
LAG
Freiwilligendienste Sachsen und der Fachstelle unterstützt.

V. Allgemeine Standards

1.
Träger
Träger von Freiwilligendiensten müssen ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben, gemeinnützig sein und Erfahrungen in der pädagogischen Arbeit mit jungen Menschen haben. Bei Verbänden, die in Bundes-, Landes- beziehungsweise Kreisverbände untergliedert sind, können nur sächsische Landesverbände zugelassen werden. Bei Mitgliedschaft juristisch selbstständiger Träger in einem Trägerverbund bedarf es jeweils einer eigenen Zulassung des Mitgliedsträgers. Die Träger bieten die Gewähr für eine geordnete Wirtschaftsführung, für ein seriöses Verwaltungshandeln sowie für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift. Sie führen den Freiwilligendienst dauerhaft und in einem Mindestumfang von 16 Freiwilligen im FSJ und FÖJ sowie von 30 Freiwilligen im FdaG bezogen auf einen zwölfmonatigen Dienst durch. Jeder zugelassene Träger führt ein eigenes Freiwilligen-Projekt durch und trägt dafür die fachlich-inhaltliche sowie die finanzielle Gesamtverantwortung. Er entwirft eine schriftliche Vereinbarung zwischen Einsatzstelle, der jeweiligen Freiwilligen oder dem jeweiligem Freiwilligem und dem Träger, die Aufgaben, Einsatzzeit und -dauer, die wöchentliche Arbeitszeit, die Wahrnehmung der Bildungsangebote, pädagogische Begleitung, Versicherungsfragen, Urlaub sowie finanzielle Angelegenheiten regelt. Der Träger gewährleistet die Einhaltung der Standards in den Einsatzstellen sowie die Freistellung der Freiwilligen für die Teilnahme an den Seminaren. Er soll einmal pro Jahrgang eine Einsatzstellenkonferenz durchführen.
2.
Arbeitsmarktneutralität
Freiwilligendienste sind arbeitsmarktneutral; Freiwillige sind unterstützende, zusätzliche Hilfskräfte. Freiwilligenplätze dürfen in den Einsatzstellen keine bisherigen Arbeitsplätze ersetzen oder die geplante Einrichtung eines neuen Arbeitsplatzes erübrigen. Die Einsatzstelle hat die Einhaltung der Arbeitsmarktneutralität und die Zusätzlichkeit der Freiwilligentätigkeiten gegenüber dem Träger schriftlich zu erklären. Der Träger ist für die Einhaltung der Arbeitsmarktneutralität verantwortlich. Die Arbeitsmarktneutralität ist insbesondere gewährleistet, wenn die durch die Freiwilligen zu erbringenden Tätigkeiten ohne Freiwillige nicht, nicht in vollem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden oder für diese Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt keine Nachfrage besteht. In Zweifelsfällen kann eine Stellungnahme der für die Einsatzstelle zuständigen Personalvertretung eingeholt werden.
3.
Ableisten mehrerer Freiwilligendienste
Ein Freiwilligendienst wird in der Regel für eine Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet. Unterbrechungen oder Ableistungen in zeitlich getrennten Abschnitten können jeweils einvernehmlich zwischen Freiwilligen, Träger und Einsatzstelle vereinbart werden. Die Gesamtdauer aller Abschnitte sowie mehrerer geleisteter Freiwilligendienste im FSJ, FÖJ und BFD darf 18 Monate, im Falle eines besonderen pädagogischen Konzepts 24 Monate nicht überschreiten. Danach kann ein weiterer Freiwilligendienst erst nach fünf Jahren geleistet werden. Die Dauer des FdaG wird in III.4. geregelt.
4.
Freiwillige
Jeder Träger gewährleistet für am Freiwilligendienst interessierte Menschen geeignete Bewerbungsverfahren. In Abstimmung mit den Einsatzstellen wählt der Träger geeignete Bewerberinnen und Bewerber aus und entscheidet über deren Einsatz in einer Einsatzstelle. Dabei sollen deren Wünsche und die der Einsatzstellen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Eine Chancengleichheit der Bewerberinnen und Bewerber ist zu gewährleisten. Solche mit Migrationshintergrund oder mit Behinderungen sollen bei der Vermittlung besonders unterstützt werden. Zu Beginn des Dienstes werden die Freiwilligen über ihre Rechte und Pflichten informiert. Freiwillige sollen in die Arbeit der Einsatzstellen integriert werden.
5.
Einsatzstellen
Einsatzstellen sind gemeinwohlorientierte Einrichtungen im Freistaat Sachsen, in denen Freiwillige auf definierten Freiwilligenplätzen ihren Dienst leisten. Einrichtungen können sich bei zugelassenen Trägern als Einsatzstelle bewerben. Die Träger prüfen die Eignung der Einrichtung und erkennen diese gegebenenfalls als Einsatzstelle im jeweiligen Freiwilligendienst an. Für die Tätigkeiten der Freiwilligen sind klare und eindeutige Tätigkeitsbeschreibungen zu erstellen und vom Träger zu genehmigen. Diese Tätigkeitsbeschreibungen sind den Freiwilligen vor Beginn des Dienstes zur Kenntnis zu geben.
Die Einsatzstellen benennen geeignete Mentorinnen, Mentoren, Anleiterinnen oder Anleiter, sowie gegebenenfalls eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, die die Freiwilligen in den Einsatzstellen anleiten und in angemessenem Umfang begleiten. Sie sind während der Arbeitszeit für die Freiwilligen wie auch für den Träger, gegebenenfalls telefonisch, erreichbar. Grundsätzlich muss in den Einsatzstellen, in der Nähe der Freiwilligenplätze, stets eine verantwortliche Person der Einsatzstelle unmittelbar erreichbar sein.
6.
Pädagogische Begleitung
Jeder Träger begleitet die Freiwilligen seines Freiwilligenprojekts pädagogisch. Dafür stellt er pädagogisch und fachlich hinreichend qualifiziertes Personal mit Fachhochschul- oder Hochschulabschluss hauptamtlich ein. Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann hierzu in konkreten Einzelfällen bezüglich der Abschlüsse Ausnahmen zulassen. Die Fachkräfte sollen über eine Qualifikation mit sozialpädagogischer Ausrichtung oder über entsprechende, mehrjährige Erfahrung verfügen. Die Eignung ist dann durch die Träger darzustellen.
7.
Qualitätssicherung
Jeder Träger verfügt über ein Konzept zur Umsetzung seines Freiwilligenprojekts einschließlich eines Qualitätsmanagement-Systems.
8.
Anerkennungskultur
Jeder Träger gewährleistet – in Zusammenarbeit mit den Einsatzstellen – eine Kultur der Anerkennung und Wertschätzung der Freiwilligen. Dabei soll der Dienst als freiwilliges Engagement anerkannt und seine Bedeutung für das Gemeinwesen gewürdigt werden. Anerkennung und Wertschätzung beinhalten Maßnahmen zur Motivation, zur Würdigung der geleisteten Tätigkeiten, Möglichkeiten zur Mitgestaltung des Freiwilligendienstes, die Vergabe von Bescheinigungen oder Zeugnissen in einem geeigneten Rahmen zum Ende des Dienstes.
9.
Konfliktmanagement
Jeder Träger verfügt über ein geeignetes Krisen- und Konfliktmanagement, um Konflikte zwischen Freiwilligen, Einsatzstellen und Träger möglichst frühzeitig lösen zu können.
10.
Öffentlichkeitsarbeit
Jeder Träger leistet eine Öffentlichkeitsarbeit, die der Orientierung der Freiwilligen dient sowie den gesellschaftlichen Stellenwert der Freiwilligendienste und des bürgerschaftlichen Engagements verdeutlicht.

B. Besondere Regelungen

I. FSJ

1.
Ziele des FSJ
Das FSJ soll die Bereitschaft junger Menschen zum sozialen Handeln sowie ihr Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl stärken und weiterentwickeln. Insbesondere in Übergangsphasen nach der Schulzeit soll das FSJ auch der beruflichen Orientierung, der Erweiterung sozialer Kompetenzen, dem Erwerb neuer Erfahrungen und der Bereitschaft dienen, verschiedene Möglichkeiten sozialen Engagements im weitesten Sinne kennenzulernen.
2.
Inhalte des FSJ
Inhalte des FSJ sind spezifische Lernerfahrungen in den Bereichen Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, Schule, Altenhilfe, Behindertenhilfe, Gesundheitswesen, soziale Beratung und Hilfe sowie in den spezifischen Profilen FSJ Kultur, FSJ Denkmalpflege, FSJ Sport, FSJ Politik und FSJ Pädagogik.
3.
Träger des FSJ
Träger des FSJ sind freie oder kommunale Träger, die aufgrund ihres Trägerprofils und auch praktisch in der Lage sind, die Ziele und Inhalte des FSJ dauerhaft umzusetzen und die Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift einzuhalten.
4.
Dauer
Das FSJ beginnt in der Regel im September und endet im August des Folgejahres; es dauert regulär zwölf Monate. Ein FSJ kann jedoch auch für eine Dauer von sechs bis zu 18 Monaten vereinbart oder auch nach Antritt auf maximal 18 Monate verlängert werden. FSJ-Projekte von einer Dauer von über 18 bis zu 24 Monaten bedürfen eines speziellen Konzepts, das vor Beginn des Projekts der Genehmigung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bedarf. Träger treffen Regelungen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Dienstes.
5.
Taschengeld
Jede und jeder im Inland tätige Freiwillige im FSJ erhält ein monatliches Taschengeld von mindestens 350 Euro bezogen auf 35 Stunden pro Woche. Unterkunft und Verpflegung können darüber hinaus entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Über die Inanspruchnahme entscheiden die Freiwilligen. Bei einem Dienst im Ausland kann ein anderer Betrag gezahlt werden.
6.
Pädagogische Begleitung
Eine Fachkraft mit einem Stellenumfang von einem Vollzeitäquivalent darf nicht mehr als 40 Freiwillige betreuen. Die pädagogischen Fachkräfte führen Seminare nach § 5 Absatz 2 des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes
durch. Sie können dabei durch weiteres Personal sowie Honorarkräfte unterstützt werden. Für die Seminare gilt als Richtwert eine Gruppengröße von 20 Personen sowie ein Betreuerschlüssel von 1:20. Die Freiwilligen wirken an der Gestaltung der Seminare mit. Regelmäßige Unterschreitungen der Mindestgruppengröße bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Neben den Seminaren sollen die pädagogischen Fachkräfte alle Freiwilligen mindestens einmal im Jahrgang in ihre Einsatzstelle aufsuchen. Bei Bedarf können Freiwillige innerhalb eines FSJ-Projekts die Einsatzstelle wechseln. Dazu ist jeweils die Zustimmung aller Beteiligten erforderlich. Der Freiwilligendienst kann in diesem Fall als fortlaufend oder, bei Unterbrechung, als in Abschnitten geleistet gewertet werden.
7.
Einsatzstellen im FSJ
FSJ-Plätze werden insbesondere angeboten in geeigneten Einrichtungen in den folgenden Bereichen: Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, Altenhilfe, Behindertenhilfe, Gesundheitswesen, soziale Beratung und Hilfe, Kultur, Denkmalpflege, Sport, Politik und Pädagogik. Einsatzstellen müssen vor einer Anerkennung mindestens ein Jahr als Einrichtung bestanden haben. Die Träger halten die Angaben zu ihren Einsatzstellen in der Einsatzstellendatenbank sowie zur Statistik auf dem Internetportal www.engagiert-dabei.de aktuell.
8.
Versicherungsschutz
Die Träger gewährleisten einen ausreichenden Versicherungsschutz für die Freiwilligen.

II. FÖJ

1.
Ziele des FÖJ
Ziel des FÖJ ist es, im Rahmen eines Freiwilligendienstes das Verantwortungs- und Umweltbewusstsein junger Menschen zu entwickeln und zu stärken sowie ihr bürgerschaftliches Engagement zu fördern. Das FÖJ soll ihnen Kenntnisse über Natur, Umwelt und Klima vermitteln sowie Möglichkeiten zur Weiterentwicklung ihrer Persönlichkeit, zur beruflichen Orientierung und zur Stärkung ihrer Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit geben. Entsprechend Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Sachsen besteht ein besonderes Interesse, zum Schutz der Umwelt als Lebensgrundlage und in Verantwortung für kommende Generationen junge Menschen in qualifizierter Weise an bürgerschaftliches Engagement auf ökologischem Gebiet heranzuführen.
2.
Inhalte des FÖJ
Inhalte des FÖJ sind Projekte und Maßnahmen, die dem Schutz, der Pflege, der Erforschung oder der Verwaltung von Natur, Umwelt und Klima oder der Nachhaltigkeit (im Sinne der “Agenda 21“ zur nachhaltigen Entwicklung) oder der Bildung zur Nachhaltigkeit dienen. Dabei beinhalten Natur und Umwelt Flora und Fauna, Landschaften, Boden, Luft, Gewässer und Wald. Schutz und Pflege können reaktiv aber auch präventiv erfolgen und können mit Bewirtschaftung einhergehen. Erforschung bedeutet wissenschaftliches, technisches und analytisches Arbeiten zum Schutze von Natur, Umwelt und Klima. Verwaltung von Natur und Umwelt umfasst zum Beispiel die Arbeit von Umweltämtern, Forstverwaltungen, Talsperrenverwaltung oder Naturschutzbehörden. Maßnahmen zur Nachhaltigkeit sind zum Beispiel Projekte innerhalb entsprechender Programme wie Flora-Fauna-Habitat oder Lokale Agenda 21. Maßnahmen der Bildung zur Nachhaltigkeit sind insbesondere solche der Umweltbildung, der Umwelterziehung von Kindern und Jugendlichen, gegebenenfalls der Umweltinformation. Umweltbildung bedeutet die Durchführung von Bildungsmaßnahmen durch Freiwillige für andere, zum Beispiel Kinder.
3.
Träger des FÖJ
Träger des FÖJ sind freie oder kommunale Träger, die aufgrund ihres Trägerprofils und auch praktisch in der Lage sind, die Ziele und Inhalte des FÖJ dauerhaft umzusetzen und die Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift einzuhalten.
4.
Dauer
Das FÖJ beginnt in der Regel im September und endet im August des Folgejahres; es dauert regulär zwölf Monate. Ein FÖJ kann jedoch auch für eine Dauer von sechs bis zu 18 Monaten vereinbart oder auch nach Antritt auf maximal 18 Monate verlängert werden. FÖJ-Projekte von einer Dauer von über 18 bis zu 24 Monaten bedürfen eines speziellen Konzepts, das vor Beginn des Projekts der Genehmigung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bedarf. Träger treffen Regelungen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Dienstes.
5.
Taschengeld
Jede und jeder im Inland tätige Freiwillige im FÖJ erhält ein monatliches Taschengeld von mindestens 350 Euro bezogen auf 35 Stunden pro Woche. Unterkunft und Verpflegung können darüber hinaus entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Über die Inanspruchnahme entscheiden die Freiwilligen.
Bei einem Dienst im Ausland kann ein anderer Betrag gezahlt werden.
6.
Pädagogische Begleitung
Eine Fachkraft mit einem Stellenumfang von einem Vollzeitäquivalent soll 35 Freiwillige, darf jedoch nicht mehr als 40 Freiwillige betreuen. Die pädagogischen Fachkräfte führen Seminare nach § 5 Absatz 2 des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes
durch. Sie können dabei durch weiteres Personal sowie Honorarkräfte unterstützt werden. Für die Seminare gilt als Richtwert eine Gruppengröße von 20 Personen sowie ein Betreuerschlüssel von 1:20. Die Freiwilligen wirken an der Gestaltung der Seminare mit. Neben den Seminaren suchen die pädagogischen Fachkräfte alle Freiwilligen mindestens einmal im Jahrgang in seiner Einsatzstelle auf. Jede und jeder Freiwillige soll in seinem FÖJ eine eigenständige Projektarbeit durchführen können, die den Zielen und Inhalten des FÖJ entspricht. Dazu wird sie oder er von der Einsatzstelle und von der pädagogischen Fachkraft des Trägers unterstützt. Die Träger unterstützen die Arbeit der Freiwilligensprecherinnen und -sprecher; sie tragen Sorge, dass die Einsatzstellen die Sprecherarbeit in einem angemessenen Umfang ermöglichen. Bei Bedarf können Freiwillige innerhalb eines FÖJ-Projekts die Einsatzstelle wechseln. Auf Wunsch können Freiwillige auch vorübergehend Erfahrungen in einer anderen Einsatzstelle sammeln. Dazu ist jeweils die Zustimmung aller Beteiligten erforderlich. Der Freiwilligendienst kann in diesem Fall als fortlaufend oder, bei Unterbrechung, als in Abschnitten geleistet gewertet werden.
7.
Einsatzstellen im FÖJ
a)
Als Einsatzstellen können Einrichtungen anerkannt werden, die als Einrichtung insgesamt oder zu einem großen oder wesentlichen Teil ihres Tätigkeitsfeldes Maßnahmen durchführen, die den Inhalten des FÖJ entsprechen. Einsatzstellen im Ausland können anerkannt werden. Hierzu ist die Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt erforderlich.
b)
Einsatzstellen müssen vor einer Anerkennung mindestens ein Jahr als Einrichtung bestanden haben, gegenüber dem Träger ihre finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit erklären und Veränderungen, die das FÖJ berühren können, umgehend mitteilen. Sie müssen schriftlich darlegen, warum sie sich an der Umsetzung des FÖJ beteiligen wollen.
c)
Einsatzstellen richten Freiwilligenplätze zur Umsetzung der Ziele des FÖJ ein. Die Tätigkeiten für einen Freiwilligenplatz sollen vielseitig und geeignet sein, ökologische Fragen zu reflektieren und zu bearbeiten sowie zu eigenen Lösungsideen anzuregen.
d)
Insbesondere folgende Einrichtungen können als Einsatzstellen anerkannt werden:
aa)
im Bereich Natur-, Umwelt- und Klimaschutz:
Einrichtungen der Gewässer-, Boden- und Luftreinhaltung, des Biotop- und Artenschutzes, Naturschutzstationen;
bb)
im Bereich Garten- und Landschaftsbau, Landwirtschaft sowie Landschaftspflege:
Landwirtschafts- und Gartenbaubetriebe mit ökologischem Profil, Bio-Höfe, Landschaftspflege in historischen oder botanischen Gärten, Parkanlagen oder Friedhöfen, soweit diese konzeptionell deutlichen Besonderheiten im Sinne der Inhalte des FÖJ aufweisen, Landschaftspflegeverbände;
cc)
im Bereich Umweltbildung:
Umweltbildungseinrichtungen, Nationalparks, Naturschutzstationen, Kindertageseinrichtungen, Schulen, Jugendübernachtungsstätten oder andere Einrichtungen, sofern sie Projekte umsetzen, die mit den Zielen des FÖJ übereinstimmen;
dd)
im Bereich Tierschutz:
Zoos, Tierheime, Wildgehege, Vogelschutzwarten, Wildtierauffangstationen oder Einrichtungen zur Pflege bedrohter Tierarten;
ee)
im Bereich Forstwirtschaft:
Forstwirtschaftsbetriebe mit ökologischem Profil, Staatsbetrieb Sachsenforst;
ff)
im Bereich öffentliche Verwaltung, Organisationen:
Umweltämter, Naturschutzbehörden, Einrichtungen der Nationalpark-, Forst- und Landestalsperrenverwaltung, Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Organisationen des Natur- und Umweltschutzes;
gg)
in den Bereichen Umwelttechnik und technischer Umweltschutz:
Ingenieurbüros, Forschungseinrichtungen, Einrichtungen mit Maßnahmen des technischen Umweltschutzes, Einrichtungen, die neue, umweltfreundliche Technologien entwickeln.
e)
Insbesondere folgende Einrichtungen sind in der Regel als Einsatzstellen ausgeschlossen:
aa)
im Bereich Landwirtschaft und Landschaftspflege:
konventionell arbeitende Landwirtschafts- und Gartenbaubetriebe, Gärtnereien, Blumen- und Gemüseanbau-Betriebe;
bb)
im Bereich Tierpflege:
Tierpensionen und -hotels, Reiterhöfe;
cc)
im Bereich Forstwirtschaft:
Forstbaumschulen;
dd)
in sonstigen Bereichen:
Reformhäuser, Bioläden und -gaststätten, touristische Einrichtungen.
f)
Ausnahmen bedürfen der Begründung und der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
g)
Die Träger halten die Angaben zu ihren Einsatzstellen in der Einsatzstellendatenbank sowie zur Statistik auf dem Internetportal www.engagiert-dabei.de aktuell.
8.
Versicherungsschutz
Die Träger gewährleisten einen ausreichenden Versicherungsschutz für die Freiwilligen.

III. FdaG

1.
Ziele des FdaG Sachsen
Der FdaG Sachsen erfüllt die gesetzlichen Rahmenvorgaben für einen FdaG nach § 2 Absatz 1a des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
. Durch den FdaG Sachsen soll die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen gefördert werden, die in herausfordernden oder in Übergangssituationen leben und sich einbringen wollen. Durch die freiwillige Tätigkeit im Rahmen eines niedrigschwelligen Freiwilligendienstes sollen ihre soziale Integration, ihre Lebensqualität sowie ihr Selbstwertgefühl gestärkt werden. Durch Qualifizierung, Anleitung und gegenseitigen Austausch soll eine Kultur der gegenseitigen Unterstützung sowie der Stärkung des Gemeinwesens insgesamt erreicht werden.
2.
Inhalte des FdaG Sachsen
Inhalte des FdaG Sachsen sind Freiwilligenprojekte, in denen Menschen jedes Alters ab 18 Jahre, die die Schulpflicht, inclusive der Berufsschulpflicht, erfüllt haben, tätig sind. Sie erhalten Impulse zur Orientierung sowie zur Unterstützung des lebenslangen Lernens. Der FdaG Sachsen schafft einen Rahmen für die persönliche, fachliche und bürgerschaftliche Bildung der Freiwilligen und erhöht die Chancen der Freiwilligen auf dem Arbeitsmarkt. Die Einsatzstellen gewinnen durch die Mitwirkung sowie den Blickwinkel Außenstehender; die Perspektive von Hauptamtlichen wird durch die Perspektive von Freiwilligen ergänzt. Der FdaG Sachsen richtet sich insbesondere an Menschen in persönlichen oder beruflichen Übergangsituationen. Dies kann die Zeit nach einer Ausbildung, nach einer längeren Erkrankung oder zum Ende des Berufslebens sein. Zielgruppen sind aber auch arbeitslose oder erwerbsunfähige Personen, die neue Perspektiven oder Alternativen für sich suchen und entwickeln möchten. Sie bieten den Freiwilligen Möglichkeiten für neue Erfahrungen und Qualifizierung. Sie bieten einen verbindlichen Rahmen für das Miteinander von Hauptamtlichen und Freiwilligen und gegebenenfalls Ehrenamtlichen.
3.
Träger des FdaG Sachsen
Träger des FdaG Sachsen sind freie Träger, die aufgrund ihres Trägerprofils und auch praktisch in der Lage sind, die Ziele und Inhalte des FdaG Sachsen dauerhaft umzusetzen und die Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift einzuhalten.
4.
Dauer
a)
Der FdaG Sachsen dauert mindestens sechs Monate. Der Dienst kann grundsätzlich für maximal 24 Monate vereinbart oder, sofern der Dienst zunächst für eine kürzere Dauer vereinbart wurde, bis zu einer Dauer von 24 Monaten verlängert werden. Der Start des Dienstes kann individuell zwischen Träger und Freiwilligen vereinbart werden. Die Dienstzeit beträgt mindestens acht und maximal 20 Stunden pro Woche. Sie wird zwischen den Beteiligten einvernehmlich festgelegt und kann dementsprechend im Rahmen der Vorgaben jederzeit verändert werden. Zwischen Einsatzstelle und der oder dem Freiwilligen wird vereinbart, wann und in welchem Rhythmus das im Vertrag vereinbarte Stundenkontingent abgeleistet wird. Freiwillige erhalten Freistellung vom Dienst analog zum Urlaub hauptamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Ein FdaG Sachsen kann aus triftigen Gründen jederzeit durch eine Auflösungsvereinbarung beendet werden.
b)
Freiwillige, deren Chancen auf dem ersten Arbeitsmarkt nach 24 Monaten gering sind, können ihren Dienst maximal dreimal um je zwölf Monate verlängern. Darunter zählen zum Beispiel Langzeitarbeitslose, Personen nach Vollendung des 63. Lebensjahres, Menschen mit Erwerbsminderungsrente. Träger und Einsatzstelle müssen der jeweiligen Verlängerung zustimmen. Ein Anspruch der Freiwilligen auf Verlängerung des Dienstes besteht nicht.
5.
Barbetrag zur persönlichen Verwendung
Freiwillige erhalten einen Barbetrag zur persönlichen Verwendung. Bei einem Einsatz von wöchentlich 20 Stunden gelten 200 Euro im Monat als Orientierungsgröße. Bei einem geringeren Stundenanteil reduziert sich der Betrag entsprechend proportional. Kosten, die den Freiwilligen bei der oder durch die Ableistung des Freiwilligendienstes entstehen, sind diesen grundsätzlich zu erstatten. Dies betrifft auch Fahrtkosten zum Veranstaltungsort von Qualifizierungsangeboten. Fahrtkosten zur Einsatzstelle beziehungsweise zum Tätigkeitsort sind davon jedoch nicht betroffen.
6.
Pädagogische Begleitung und Qualifizierung der Freiwilligen
Im FdaG soll die pädagogische Fachkraft möglichst alle Freiwilligen mindestens einmal während ihres Freiwilligendienstes in der Einsatzstelle aufsuchen. Freiwillige erhalten – bezogen auf zwölf Monate Freiwilligendienst – mindestens 60 Stunden Qualifizierungsangebote. Im Falle von Verlängerungen über 24 Monate können die Qualifizierungsangebote auf mindestens drei Stunden pro Monat reduziert werden. Die Qualifizierung ist durch den Träger zu gewährleisten; Einsatzstellen können einbezogen werden. Die Qualifizierung soll der fachlichen Tätigkeit, der allgemeinen Bildung sowie der persönlichen Orientierung dienen. Die Seminarzeitwird auf die wöchentliche Einsatzzeit angerechnet. Qualifizierungsangebote können durch ein persönliches Bildungsbudget ergänzt werden. In regelmäßigen Abständen sollen für neue Freiwillige als Teil des Qualifizierungsprogramms Einführungstage durchgeführt werden, an denen diese über die Rechte und Pflichten eines Freiwilligen informiert werden. Angeboten werden sollen auch regelmäßige Treffen in einer Gruppe von Freiwilligen zum Austausch, der Rückkopplung, der Motivation und der Vernetzung.
7.
Einsatzstellen
Einsatzstellen sind gemeinwohlorientierte Einrichtungen, die ihren Schwerpunkt insbesondere in sozialen, kulturellen oder ökologischen Arbeitsfeldern haben, wie: Krankenhäuser, Einrichtungen für behinderte oder psychisch kranke Menschen, Begegnungsstätten oder Pflegeheime, Familienzentren, Kindertagesstätten, Einrichtungen der Jugendhilfe, kulturelle oder Bildungseinrichtungen, Kirchgemeinden, Umweltschutzverbände, Projekte für Erwerbslose oder Migranten.
8.
Versicherung
Für Freiwillige im FdaG Sachsen besteht Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 Absatz 1a des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
. Der Träger stellt eine ausreichende Haftpflichtversicherung für die Freiwilligen sicher.

IV. Fachstelle

1.
Träger
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann einen freien Träger bestimmen, eine „Fachstelle Freiwilligendienste in Sachsen“ umzusetzen. Dieser muss die Gewähr bieten, die Aufgaben nach Nummer 2 kompetent und verlässlich wahrzunehmen, hierzu mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und dem KSV zusammenzuarbeiten, zusätzliche Aufgaben kurzfristig erfüllen zu können und landes- und bundesweite Belange dabei zu berücksichtigen. Der Träger der Fachstelle darf nicht selbst zugelassener Träger eines Freiwilligendienstes sein.
2.
Aufgaben
Die Fachstelle nimmt folgende Aufgaben wahr:
a)
allgemeine Informations- und Beratungsleistungen im Bereich der Freiwilligendienste; Öffentlichkeitsarbeit, Pflege der Internetplattform www.engagiert-dabei.de,
b)
Qualitätsentwicklung im Bereich Freiwilligendienste: Anregung und Unterstützung von Trägern, Organisation von Fachaustauschen, Untersuchung von Problemstellungen und Bedarfslagen, Besuche von Freiwilligen-Seminaren und Einsatzstellen, Prüfung und Bewertung von Konzepten und Berichten für das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie den KSV,
c)
Unterstützungsleistungen für Träger, Organisation und Durchführung von Maßnahmen zur fachlichen Weiterentwicklung der Freiwilligendienste sowie von Fortbildungsveranstaltungen,
d)
Unterstützung des Sprecherwesens der Freiwilligen, Durchführung von Gruppen- und Landessprechertreffen gemeinsam mit Trägern der Freiwilligendienste
3.
Einbindung
Die Fachstelle wird im Rahmen eines Jahreskonzepts, das mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt abzustimmen ist, eigenverantwortlich tätig. In diesem Rahmen können im Jahresverlauf aktuell konkrete Aufgaben vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt formuliert werden. Die Fachstelle kooperiert mit dem KSV.

C. Übergangsbestimmung und Inkrafttreten

I. Übergangsbestimmung

Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 gilt Abschnitt B Ziffer I Nummer 5 Satz 1 und Ziffer II Nummer 5 Satz 1 jeweils in folgender Fassung: Jeder und jede im Inland tätige Freiwillige erhält ein monatliches Taschengeld von mindestens 300 Euro bezogen auf 40 Stunden pro Woche.

II. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. September 2024 in Kraft.
Dresden, den 5. August 2024
Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping
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