Sächsische Fraktionsfinanzierungsverordnung – SächsFraktfinVO
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Verordnung des Staatsministeriums des Innern über die Fraktionsfinanzierung in Gemeinden und Landkreisen (Sächsische Fraktionsfinanzierungsverordnung – SächsFraktfinVO)

Verordnung des Staatsministeriums des Innern über die Fraktionsfinanzierung in Gemeinden und Landkreisen (Sächsische Fraktionsfinanzierungsverordnung – SächsFraktfinVO)
Vom 27. März 2023
Auf Grund des § 127 Absatz 1 Nummer 9a der
Sächsischen Gemeindeordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), der durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, und des § 68 Absatz 1 Nummer 6a der
Sächsischen Landkreisordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium des Innern:

§ 1 Begriffsbestimmungen

Gemeinden und kreisangehörige Gemeinden im Sinne dieses Teils sind jeweils solche im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 der
Sächsischen Gemeindeordnung
.

§ 2 Grundsätze der Fraktionsfinanzierung

(1)
1
Zur Erfüllung der in § 35a Absatz 2 der
Sächsischen Gemeindeordnung
und § 31a Absatz 2 der
Sächsischen Landkreisordnung
genannten Aufgaben sind den Fraktionen Fraktionsmittel zu gewähren.
2
Fraktionsmittel sind insbesondere für folgende Zwecke zu gewähren:
1.
für die Anmietung von Räumen für eine Fraktionsgeschäftsstelle, die Durchführung von Fraktions- und Arbeitskreissitzungen oder sonstige Fraktionsarbeit, sofern den Fraktionen nicht durch die Gemeinde oder durch den Landkreis geeignete Räume kostenfrei zur Verfügung gestellt werden,
2.
für die Anschaffung von Büromöbeln und Bürobedarf, für Porto sowie für die Anschaffung und Wartung von Informationstechnologie und Technik für Internetnutzung und Telekommunikation, sofern die Ausstattung und die Leistungen nicht kostenfrei durch die Gemeinde oder den Landkreis zur Verfügung gestellt werden,
3.
für die Beschaffung einer Grundausstattung an Print- und Onlinemedien, soweit die Inanspruchnahme der verwaltungseigenen Bibliothek nicht möglich oder nicht ausreichend ist,
4.
für Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit,
5.
für Fortbildungsmaßnahmen,
6.
für die Hinzuziehung von Sachverständigen, Referentinnen und Referenten sowie
7.
für die Beschäftigung von eigenem Personal, soweit dies auf Grund der Größe der Gemeinde oder des Landkreises und der Fraktion angemessen ist.
(2) Fraktionsmittel dürfen nicht für Aufwendungen der einzelnen Mitglieder des Gemeinderats oder Kreistags gewährt werden.

§ 3 Mindestumfang und Maßstab für die Verteilung der Fraktionsmittel

(1)
1
Maßgeblich für den Umfang der den Fraktionen insgesamt zu gewährenden Fraktionsmittel ist die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde oder des Landkreises.
2
Bei der Zuweisung dieser Fraktionsmittel an die einzelnen Fraktionen ist ein Maßstab zu wählen, der sich an der Größe der Fraktionen orientiert und dem Gebot der Chancengerechtigkeit Rechnung trägt.
(2)
1
Die Gemeinden und Landkreise legen durch Satzung angemessene Fraktionsmittel für den alle Fraktionen gleichermaßen treffenden Grundbedarf fest.
2
Die Satzung kann für alle Fraktionen einen einheitlichen Sockelbetrag oder eine andere Unterstützungsleistung vorsehen, deren Umfang nicht ausschließlich von der Fraktionsgröße abhängig sein darf.
(3) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind jährliche Fraktionsmittel als angemessene Mindestausstattung zu erachten, die in der Gesamtsumme in
1.
kreisangehörigen Gemeinden mit über 5 000 bis 30 000 Einwohnern mindestens 0,40 Euro,
2.
kreisangehörigen Gemeinden mit über 30 000 Einwohnern mindestens 0,60 Euro,
3.
Kreisfreien Städten mindestens 3 Euro,
4.
Landkreisen mindestens 0,50 Euro
pro Einwohnerin und Einwohner betragen.
(4) Gemeinden mit bis zu 5 000 Einwohnern sollen den Fraktionen für die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Zwecke Sachleistungen kostenfrei zur Verfügung stellen und im Bedarfsfall für die in § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 genannten Zwecke angemessene Geldleistungen gewähren.

§ 4 Formen der Fraktionsmittel

(1)
1
Fraktionsmittel können in Form von Geld- und Sachleistungen gewährt werden.
2
Über den Anteil an Geld- und Sachleistungen bestimmt der Gemeinderat oder der Kreistag nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Als Sachleistungen für die Tätigkeit der Fraktionen kann insbesondere die kostenfreie Nutzung von
1.
kommunalen Räumlichkeiten,
2.
kommunalen technischen Einrichtungen,
3.
Geschäfts- und Bürobedarf sowie
4.
Print- und Onlinemedien
gewährt werden.

§ 5 Zweckentsprechende Verwendung der Fraktionsmittel

(1) Fraktionsmittel sind zweckgebundene Mittel, deren zweckentsprechende Verwendung durch die Gemeinde oder den Landkreis durch eine jährliche Prüfung zu überwachen ist.
(2) Die Fraktionen haben bei der Bewirtschaftung der Fraktionsmittel die Grundsätze des kommunalen Haushalts- und Kassenrechts zu beachten.
(3)
1
Bestehen begründete Zweifel an der zweckentsprechenden Verwendung der Fraktionsmittel durch eine Fraktion, ist dieser Gelegenheit zur Ausräumung der Zweifel zu geben.
2
Dies kann auch durch die Vorlage einzelner Belege erfolgen.
(4) Können die Zweifel an der zweckentsprechenden Verwendung der Fraktionsmittel nicht ausgeräumt werden, hat die Gemeinde oder der Landkreis diese zurückzufordern oder mit künftigen Fraktionsmitteln zu verrechnen.

§ 6 Übergangsbestimmung

1
Bestehende Satzungen zur Regelung der Fraktionsfinanzierung sind bis spätestens zum 31. Dezember 2024 an die Regelungen dieser Verordnung anzupassen.
2
Besteht noch keine Satzung über die Fraktionsfinanzierung, ist diese bis spätestens zum 31. Dezember 2024 zu erlassen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 27. März 2023
Der Staatsminister des Innern Armin Schuster
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