VwV Fortbildung Justiz
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Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Durchführung von justizspezifischen Fortbildungen für Bedienstete der Gerichte und Staatsanwaltschaften der sächsischen Justiz (VwV Fortbildung Justiz)

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Durchführung von justizspezifischen Fortbildungen für Bedienstete der Gerichte und Staatsanwaltschaften der sächsischen Justiz
(VwV Fortbildung Justiz)
Vom 12. Dezember 2022

I. Geltungsbereich, Ziel von Fortbildung

1.
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Durchführung justizspezifischer Fortbildung für die Bediensteten der Gerichte und
Staatsanwaltschaften im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
einschließlich der bei den Gerichten eingesetzten ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sowie Schöffinnen und Schöffen.
2.
Für justizspezifische Aufstiegsfortbildungen und Maßnahmen der Weiterqualifizierung findet diese Verwaltungsvorschrift entsprechend
Anwendung.
3.
Fortbildung soll es ermöglichen, die beruflich geforderte Handlungsfähigkeit zu erhalten, an neue Anforderungen des aktuellen
Amtes anzupassen oder sie zum Zweck der Übernahme künftiger Aufgaben oder auch mit dem Ziel einer höherqualifizierenden
oder ergänzenden Berufsbildung zu erweitern. Fortbildungsangebote nach dieser Verwaltungsvorschrift sind
durch die zuständige Stelle unter Beachtung dieser Zielsetzung zu gestalten.

II. Begriffsbestimmungen

1.
Justizspezifische Fortbildungen sind Fortbildungsangebote, die sich nach ihrem Inhalt und der Zielgruppe speziell an die
Bediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften richten.
2.
Fachspezifische Fortbildungen sind justizspezifische Fortbildungen, deren Lerninhalte sich ausschließlich an Bedienstete
des Geschäftsbereichs entweder eines Obergerichts oder der Generalstaatsanwaltschaft richten.
3.
Interdisziplinäre Fortbildungen sind justizspezifische Fortbildungen, deren Lerninhalte sich nicht nur an Bedienstete des Geschäftsbereichs
nur eines Obergerichts oder nur der Generalstaatsanwaltschaft richten.
4.
Überregionale Fortbildungen sind justizspezifische Fortbildungen anderer staatlicher Fortbildungseinrichtungen, die sich
auch an Bedienstete anderer Bundesländer richten.
5.
Fortbildungen Dritter sind Fortbildungsangebote, die sich mindestens auch an die Bediensteten des Geschäftsbereichs richten,
ohne dass das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, ein Obergericht oder die
Generalstaatsanwaltschaft an der Gestaltung der Fortbildungsinhalte oder an der Bedarfsplanung mitgewirkt haben. Darunter
fallen insbesondere Angebote gemeinnütziger Einrichtungen oder privatwirtschaftlicher Anbieter.
6.
Das Fortbildungsjahr ist das Kalenderjahr.

III. Zuständigkeit

1.
Vorbehaltlich abweichender Regelungen ist das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zuständige Stelle im Sinne der Verwaltungsvorschrift. Es stellt den Fortbildungsbedarf der Bediensteten in den Gerichten
und Staatsanwaltschaften im Einvernehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Obergerichte und der Generalstaatsanwältin
oder dem Generalstaatsanwalt unter Beteiligung der Personalvertretungen fest.
2.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung wirkt insbesondere an der Gestaltung des
Fortbildungsangebots bei der Deutschen Richterakademie im Rahmen der hierzu bestehenden Verwaltungsvereinbarung
mit und koordiniert die Beteiligung der sächsischen Justiz im Rahmen justizieller Fortbildung auf europäischer Ebene. Ihm
obliegt ferner die Durchführung interdisziplinärer Fortbildungen und die Mitwirkung bei der Planung und Durchführung überregionaler
Fortbildungen im Rahmen von Fortbildungsverbünden, es sei denn, die Fortbildungsaufgabe ist dem Ausbildungszentrum
Bobritzsch oder der Leitstelle für Informationstechnologie zugewiesen. Im Einzelfall kann die Durchführung interdisziplinärer
oder überregionaler Fortbildungen einem Obergericht oder der Generalstaatsanwaltschaft übertragen werden, sofern
dies nach der Art der Fortbildung und der Zielgruppe sachgerecht erscheint und hierüber das Einvernehmen zwischen
dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung und dem Obergericht oder der Generalstaatsanwaltschaft
hergestellt ist.
3.
Die Organisation, Durchführung und Abwicklung fachspezifischer Fortbildungen obliegt den Obergerichten und der Generalstaatsanwaltschaft
jeweils für ihren Geschäftsbereich. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit bewirtschaften sie die ihnen zur Durchführung
der fachspezifischen Fortbildung zugewiesenen Haushaltsmittel.
4.
Über die Bekanntgabe von Fortbildungsangeboten Dritter und den Umfang gegebenenfalls erforderlicher Kostenerstattungen
für die Teilnahme von Bediensteten an diesen Fortbildungen entscheiden das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie,
Europa und Gleichstellung und die Obergerichte sowie die Generalstaatsanwaltschaft jeweils im Rahmen ihrer
Zuständigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen.
5.
Bei der Planung, Organisation und Durchführung justizspezifischer Fortbildung haben die jeweils zuständigen Stellen die
Grundsätze guter Fortbildung zu beachten.

IV. Grundsätze guter Fortbildung

1.
Justizspezifische Fortbildung soll anwendungsorientiert gestaltet und darauf ausgerichtet sein, nicht allein das notwendige
Fachwissen zu vermitteln, sondern auch dessen Anwendung in der Praxis der Verfahrensbearbeitung über den Verlauf des
gesamten Berufslebens hinweg zu ermöglichen oder zu erleichtern. Der Einsatz aktivierender Lehrmethoden ist zu fördern.
Dies ist insbesondere durch die Konzeption des Fortbildungsangebots, die Wahl des Fortbildungsformats (Präsenz- oder
Distanzfortbildung, Selbstlernprogramme, kombinierte Formate) und durch den Einsatz entsprechend methodisch geschulter
Lehrkräfte zu gewährleisten.
2.
Fortbildungsangebote sollen im Interesse der Vereinbarkeit von Beruf und Familie zeitlich und örtlich regelmäßig so gestaltet
werden, dass auch Teilzeitkräfte eine Teilnahme ermöglichen können. Die Frauenbeauftragten sollen bei der Planung beratend
herangezogen werden.
3.
Der Zugang zu den Informationen über das Fortbildungsangebot ist jederzeit für alle Bediensteten barrierefrei zu ermöglichen.
Alle Informationen, die für die Kenntnisnahme von und eine Anmeldung zu den aktuellen Fortbildungsangeboten benötigt
werden, sollen barrierefrei auffindbar, maschinell suchbar und druckbar sein. Bereits bei der Planung von Fortbildungsangeboten
soll darauf hingewirkt werden, dass diese hinsichtlich des Zugangs und der Präsentation der Fortbildungsinhalte
barrierefrei gestaltet sind.
4.
Führungskräfte haben die Aufgabe, die zielgerichtete berufliche Fortbildung der Bediensteten unter Berücksichtigung ihres
individuellen Entwicklungsinteresses zu fördern und wirken daher regelmäßig an der Ermittlung des Fortbildungsbedarfs der
Bediensteten mit. Die Dienstvorgesetzten sollen die Entwicklung und Vereinbarung von Fortbildungsplänen für die Bediensteten
ermöglichen und organisieren.
5.
Für den Berufseinstieg, einen Dezernatswechsel oder die erstmalige Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit oder von
Führungsaufgaben sind durch die zuständigen Stellen regelmäßige Angebote an entsprechenden Einführungs- oder Grundlagenfortbildungen
bereitzustellen. Neu eingestellte Bedienstete sollen bei Dienstantritt durch ihren Dienstvorgesetzten auf
die für sie relevanten Fortbildungsangebote hingewiesen werden. Das gilt entsprechend für Bedienstete, die einen Aufgabenwechsel
vollziehen.

V. Programmkonferenz

1.
Die Programmkonferenz wird aus Vertreterinnen und Vertretern des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa
und Gleichstellung sowie der Obergerichte und der Generalstaatsanwaltschaft gebildet. Aufgabe der Programmkonferenz
ist die Feststellung des Fortbildungsbedarfs der Bediensteten in den Gerichten und Staatsanwaltschaften und die Abstimmung
eines Votums zur Bedarfsdeckung. Die Programmkonferenz tritt in der Regel einmal jährlich zusammen, wobei
die Fortbildungsangebote für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie laufbahnübergreifende
Fortbildungsangebote einerseits und die Fortbildungsangebote der Bediensteten der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsebene
und der Laufbahngruppe 1 andererseits jeweils gesondert beraten werden.
2.
Die zuständigen Personalvertretungen werden in die Sitzungen der Programmkonferenz eingeladen.
3.
Das Ausbildungszentrum Bobritzsch und die Leitstelle für Informationstechnologie nehmen im Rahmen der ihnen zugewiesenen
Fortbildungsaufgaben als beratende Mitglieder an der Programmkonferenz teil.

VI. Ermittlung und Bewertung des Fortbildungsbedarfs

1.
Der individuelle Fortbildungsbedarf der Bediensteten ist über einen Abgleich der Anforderungen des jeweils zugewiesenen
Amtes und Aufgabenbereichs mit den bereits vorhandenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Bediensteten
unter Berücksichtigung des persönlichen Entwicklungsinteresses zu ermitteln.
2.
Der individuelle Fortbildungsbedarf soll nach Möglichkeit bereits im Rahmen der Einarbeitung, mindestens aber einmal jährlich
im Dialog zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermittelt und zur Ermittlung des Fortbildungsbedarfs
der Bediensteten einer Dienststelle durch diese für das jeweils nächste Fortbildungsjahr zusammengefasst werden.
3.
Die Obergerichte und die Generalstaatsanwaltschaft fassen die Ergebnisse nach Nummer 2 unter Verwendung des Musters
in Anlage 1 jeweils für ihren Geschäftsbereich zusammen und übermitteln die Zusammenfassung bis zum 30. April eines
jeden Jahres dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.
4.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung erstellt auf dieser Grundlage eine Übersicht
zu dem insgesamt angemeldeten Fortbildungsbedarf der Bediensteten in den Gerichten und Staatsanwaltschaften und ergänzt
diese um Bedarfsanmeldungen aus seinen Fachabteilungen.
5.
Der so ermittelte Fortbildungsbedarf für das nächste Fortbildungsjahr wird durch die Programmkonferenz spätestens zum
Ende des 1. Halbjahres eines jeden Jahres inhaltlich und in Bezug auf die Optionen der Bedarfsdeckung bewertet; die
Erarbeitung entsprechender Angebote wird nach Dringlichkeit priorisiert (Votum).
6.
Für die Bewertung des Fortbildungsbedarfs und die Priorisierung der entsprechenden Fortbildungsangebote sind insbesondere
folgende Kriterien heranzuziehen:
a)
Umsetzung konkreter gesetzlicher Fortbildungspflichten,
b)
strategisch bedeutsame Fortbildungsziele,
c)
neue oder erheblich veränderte rechtliche Anforderungen,
d)
grundlegende technische oder organisatorische Neuerungen,
e)
Gesamtschau der Fortbildungsangebote,
f)
Anzahl der zu schulenden Bediensteten,
g)
bisherige Gewährleistung und Inanspruchnahme entsprechender Fortbildungsangebote sowie
h)
voraussichtlich verfügbare Haushaltsmittel.

VII. Vorbereitung und Ausschreibung der Fortbildungsangebote

1.
Nach Feststellung des Fortbildungsbedarfs erarbeiten das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und
Gleichstellung sowie die Obergerichte, die Generalstaatsanwaltschaft und die Leitstelle für Informationstechnologie jeweils
Vorschläge zu konkreten Fortbildungsangeboten bis zum 3. Juli eines Jahres.
2.
Das Ausbildungszentrum Bobritzsch erstellt auf Grundlage des festgestellten Bedarfs den Entwurf für das Fortbildungsprogramm
des Fachbereichs Justiz für das folgende Fortbildungsjahr und legt den Entwurf dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bis zum 30. September eines Jahres zur Genehmigung vor. Im Übrigen fasst
das Staatsministerium der Justiz die Vorschläge zu den justizspezifischen Fortbildungsangeboten für das folgende Fortbildungsjahr
geordnet nach Zielgruppen zum Stand am 30. Oktober eines Jahres zusammen.
3.
Die Fortbildungsangebote sind grundsätzlich einmal jährlich als Jahresprogramm, im Bedarfsfall darüber hinaus auch gesondert
unter Angabe der jeweils geltenden Frist für die Einreichung der Anmeldung (Meldefrist) in elektronischer Form
auszuschreiben. In der Ausschreibung sind neben der Beschreibung des Fortbildungsangebots selbst auch alle für die Anmeldung
wesentlichen Informationen zum Fortbildungsangebot mitzuteilen.
4.
Die Meldefristen sind so zu bestimmen, dass die Mitbestimmungsrechte der zuständigen Personalvertretung bei der Teilnehmerauswahl
gewahrt werden können.
5.
Die jährliche Ausschreibung erfolgt grundsätzlich einheitlich durch das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie,
Europa und Gleichstellung in der Regel zwei Monate vor Beginn eines Kalenderjahres. Unterjährige Ausschreibungen fachspezifischer
Fortbildungsangebote nehmen die Obergerichte und die Generalstaatsanwaltschaft selbständig vor.

VIII. Tagungsstätten

1.
Die für die Durchführung der Fortbildung zuständigen Stellen berücksichtigen bei der Auswahl der Tagungsstätte die zur
Erreichung des Fortbildungsziels erforderlichen Tagungsbedingungen. Die Barrierefreiheit von Tagungsstätten sowie Möglichkeiten
einer Kinderbetreuung vor Ort sollen im Rahmen von Vergabeentscheidungen geprüft werden. Die Grundsätze
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.
2.
Eintägige justizspezifische Fortbildungen sollen im Rahmen verfügbarer Kapazitäten vorrangig in Räumlichkeiten des Freistaates
Sachsen durchgeführt werden.
3.
Mehrtägige fachspezifische Fortbildungen für die Bediensteten der sächsischen Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen
im Rahmen verfügbarer Kapazitäten grundsätzlich vorrangig im Ausbildungszentrum Bobritzsch durchgeführt werden.
4.
Die Möglichkeiten zur Durchführung geschlossener Seminare beim Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen sollen
ebenfalls rechtzeitig vorab geprüft und gegebenenfalls beantragt werden.
5.
Im Übrigen kann auch auf externe Tagungsstätten zurückgegriffen werden. Soweit Rahmenvereinbarungen mit bestimmten
Tagungsstätten bestehen, soll vorrangig auf diese zurückgegriffen werden.

IX. Anmeldung und Auswahlverfahren

1.
Die Bediensteten sind verpflichtet, zur Anmeldung zu einer Fortbildung das hierfür vom Staatsministerium der Justiz und für
Demokratie, Europa und Gleichstellung vorgegebene Anmeldeformular zu nutzen und auf dem Dienstweg bei der für die
Fortbildung zuständigen Stelle einzureichen. Die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt nach Ablauf der Meldefrist
im Rahmen einer Gesamtabwägung nach pflichtgemäßem Ermessen und gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.
2.
Die Präsidentinnen und Präsidenten der Obergerichte und die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt wählen
die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer jeweils für die von ihnen durchgeführten fachspezifischen Fortbildungen aus. Die Leiterinnen
und Leiter der Dienststellen der an der Teilnahme interessierten Bediensteten leiten der jeweils auswählenden Stelle
einen Vorschlag zur Teilnehmerauswahl auf dem Dienstweg zu.
3.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung gibt für die von ihm ausgeschriebenen
Fortbildungen grundsätzlich einen Teilnehmerschlüssel vor. Die Obergerichte und die Generalstaatsanwaltschaft benennen
die zur Teilnahme vorgeschlagenen Bediensteten und die für den Verhinderungsfall für die Ersatzteilnahme vorgeschlagenen
Bediensteten ihres Geschäftsbereichs in der Reihenfolge, in der sie berücksichtigt werden sollen, unter Angabe von
Amtsbezeichnung, Vorname und Name sowie der Dienststelle zur Meldefrist (Teilnehmermeldung). Soweit das Fortbildungsangebot
nach der Ausschreibung auch für Bedienstete anderer Behörden der sächsischen Justiz geöffnet ist, benennen die
jeweiligen Leiterinnen oder Leiter der Behörden die zur Teilnahme vorgeschlagenen Bediensteten nach Maßgabe von Satz 2.
Kommen aus einem Geschäftsbereich keine Bediensteten mehr für eine Ersatzteilnahme in Betracht, werden die verbleibenden
freien Plätze durch das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung nach pflichtgemäßem
Ermessen verteilt.
4.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung kann sich bei der Ausschreibung der in
seiner Zuständigkeit liegenden Fortbildungsangebote die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer vorbehalten. Die
von den Obergerichten, der Generalstaatsanwaltschaft oder sonstigen Behörden jeweils für ihren Geschäftsbereich übermittelte
Reihenfolge in der Teilnehmermeldung bleibt dabei grundsätzlich unberührt. Ein für die Auswahlentscheidung gegebenenfalls
besonders zu berücksichtigendes dienstliches Interesse soll aus der Teilnehmermeldung unmittelbar hervorgehen.
5.
Bei der Auswahlentscheidung sollen Bedienstete vorrangig berücksichtigt werden, für die Zeitpunkt, Ort oder Dauer der
Fortbildung im Hinblick auf ihre Familienaufgaben oder auf eine Teilzeitbeschäftigung besonders geeignet ist.
6.
Die für die Auswahl zuständige Stelle unterrichtet die Bediensteten, die sich angemeldet haben, ob sie als Teilnehmerinnen
oder Teilnehmer ausgewählt wurden oder ob die Anmeldung nicht berücksichtigt werden konnte. Soweit eine Reihenfolge
für eine Ersatzteilnahme festgelegt wurde, werden die bislang nicht berücksichtigten Bediensteten hierüber ebenfalls unterrichtet.
Die Auswahlentscheidung ist auf Antrag unter Wahrung datenschutzrechtlicher Belange kurz zu begründen.
7.
Die Dienstvereinbarung zwischen dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz und dem Landesrichterrat sowie dem Landesstaatsanwaltsrat
zum Auswahlverfahren bei Fortbildungsmaßnahmen für Richter und Staatsanwälte vom 6. August 2008, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

X. Vergütung für Lehrtätigkeit

1.
Für die Vor- und Nachbereitung einer Lehrtätigkeit justizspezifischer Fortbildung wird abweichend von Ziffer IV Nummer 1
der
Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die Vergütung von Nebentätigkeiten in der Aus- und Fortbildung (VwV Aus- und Fortbildungsvergütung)
vom 28. Januar 2015 (SächsABl. S. 496), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 25. November 2020 (SächsABl. S. 1375) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eine Vergütung gemäß der Programmplanung je Zeitstunde tatsächlich durchgeführter
Lehrveranstaltung gewährt wie folgt:
Vergütung
Gliederung 1 Gliederung 2 Tagungen Betrag
a) für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern sowie für sonstige Bedienstete der Gerichte und Staatsanwaltschaften und der öffentlichen Verwaltung, Hochschulprofessorinnen und Hochschulprofessoren sowie abhängig Beschäftigte der Wirtschaft und in Verbänden
aa) bei Tagungen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Laufbahngruppe 2 oder laufbahnübergreifend: 80,00 Euro
bb) bei Tagungen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Laufbahngruppe 1 sowie für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher: 50,00 Euro
b) für selbständig tätige Dozentinnen und Dozenten: bis zu 150,00 Euro
c) für selbständig tätige Verhaltenstrainerinnen und Verhaltenstrainer: bis zu 180,00 Euro.
2.
Erfolgt die Lehrtätigkeit durch mehrere Personen gemeinsam oder in arbeitsteiliger Weise über einen bestimmten Zeitraum
(Tandemreferat), reduziert sich die Vergütung für diesen Zeitraum jeweils grundsätzlich um 20 Prozent.
3.
Abweichend von den Bestimmungen in Nummern 1 und 2 kann die für die Durchführung der Fortbildung zuständige Stelle
wegen der Bedeutung der Lehrtätigkeit, einer mit der Lehrtätigkeit verbundenen besonderen fachlichen Anforderung oder
Qualifikation im Einzelfall eine höhere Vergütung gewähren. Die Entscheidung und die Begründung der Abweichung sind
schriftlich zu dokumentieren.
4.
Für die Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen zur Informationstechnik in der Justiz (IT-Schulungen) wird eine
Vergütung je Lehrveranstaltungsstunde zu 45 Minuten entsprechend der Ziffer 1 Buchstabe a), Spalte 2 – Laufbahngruppe 2,1. Einstiegsebene – der Anlage zur Ziffer V Nummer 1 der
VwV Aus- und Fortbildungsvergütung
vom 28. Januar 2015 in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Ein Abschlag für Tandemreferate ist für IT-Schulungen grundsätzlich nicht vorzunehmen.
5.
Die Angemessenheit der Vergütungssätze ist regelmäßig, spätestens 4 Jahre nach Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift
zu überprüfen.

XI. Reisekosten- und Auslagenerstattung

1.
Für Bedienstete richtet sich die Erstattung von Reisekosten und Auslagen für die Mitwirkung in Fortbildungen, insbesondere
zur Erbringung von Lehrtätigkeiten oder der Tagungsleitung, nach Ziffer VIII der
VwV Aus- und Fortbildungsvergütung
vom 28. Januar 2015 in der jeweils geltenden Fassung. Für andere in justizspezifischen Fortbildungen Mitwirkende finden diese
Bestimmungen entsprechend Anwendung.
2.
Reisekosten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Fortbildungen sind bei der Zentralen Reisekostenstelle des Sächsischen
Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung (ZRS) abzurechnen.

XII. Teilnahmenachweis

1.
Die für die Durchführung der Fortbildung jeweils zuständige Stelle hat den Bediensteten einen Nachweis über die Teilnahme
an der Fortbildung nach dem Muster in Anlage 2 auszustellen (Teilnahmenachweis).
2.
Die oder der Bedienstete hat eine Kopie des Teilnahmenachweises zur Personalakte zu reichen, es sei denn, dies wird
direkt durch die für die Fortbildung zuständige Stelle übernommen, worauf bei Übersendung des Teilnahmenachweises
gesondert hinzuweisen ist.

XIII. Evaluierung

Interdisziplinäre und fachspezifische Fortbildungen sind unter Verwendung des Bewertungsbogens in Anlage 3 zu evaluieren.

XIV. Statistik, Berichtspflicht

1.
Folgende statistische Daten sind fortlaufend zu erheben und jährlich im Rahmen der Programmkonferenz einer Gesamtbewertung
zu unterziehen:
a)
Thema der Fortbildung,
b)
Dauer der Fortbildung in Tagen oder Zeitstunden,
c)
Tagungsstätte,
d)
Zielgruppe (Zuordnung),
e)
Anzahl der bereitgestellten Plätze,
f)
Anzahl und Geschlecht der sächsischen Teilnehmerinnen und Teilnehmer (je Laufbahngruppe),
g)
Anzahl von Gastteilnehmerinnen oder Gastteilnehmern,
h)
Anzahl der Fortbildungstage nach Laufbahngruppe oder Eingruppierung und Zugehörigkeit zu den Geschäftsbereichen
der Obergerichte oder der Generalstaatsanwaltschaft,
i)
Ergebnis der Evaluierung der Fortbildung (Gesamtbewertung nach Anlage 3)
j)
Geschlecht der jeweils beauftragten Lehrkräfte,
k)
Höhe der den Lehrkräften gewährten Vergütung und
l)
Kosten der Tagungsstätte ohne Reisekosten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
2.
Die Obergerichte und die Generalstaatsanwaltschaft berichten dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa
und Gleichstellung bis zum 30. April eines Jahres über die Durchführung fachspezifischer Fortbildungen des vorangegangenen
Fortbildungsjahres. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung erstellt einen Vordruck,
der zu Erstellung des Berichts nach Satz 1 zu verwenden ist.

XV. Fortbildungsbeauftragte

1.
Beim Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, bei allen Obergerichten und
der Generalstaatsanwaltschaft sowie bei allen Präsidialgerichten und den Staatsanwaltschaften ist jeweils eine Fortbildungsbeauftragte
oder ein Fortbildungsbeauftragter zu bestellen.
2.
Die Fortbildungsbeauftragten sind erste Ansprechpersonen für Fragen der Fortbildung und haben folgende Aufgaben:
a)
Mitwirkung an der Erhebung des Fortbildungsbedarfs nach Ziffer VI,
b)
Beratung der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle bei der Erarbeitung von Fortbildungsplänen,
c)
Mitwirkung in der Programmkonferenz zur Abstimmung des jährlichen Fortbildungsangebots,
d)
Erarbeitung von Vorschlägen für Fortbildungsangebote nach Ziffer VII Nummer 1,
e)
Organisation der Fortbildungsangebote, insbesondere Gewinnung von Lehrkräften und Beauftragung der Tagungsstätte
im Rahmen der nach Ziffer III bestehenden Zuständigkeit,
f)
Ausschreibung von Fortbildungsangeboten nach Ziffer VII,
g)
Beratung der Bediensteten bei Fragen der individuellen Fortbildung,
h)
Koordinierung der Anmeldungen für Fortbildungen, gegebenenfalls nach Auswahl der für die Fortbildung zu berücksichtigenden
Bediensteten nach Ziffer IX,
i)
Bearbeitung der Abrechnungen der Lehrkräfte nach Ziffern X und XI Nummer 1,
j)
Erstellung und Versand der Teilnahmenachweise nach Ziffer XII,
k)
Fortlaufende Evaluierung der Fortbildungen gemäß Ziffer XIII,
l)
Erstellung des jährlichen Berichts nach Ziffer XIV Nummer 2 sowie weiterer Stellungnahmen und Berichte zu Fragen
der Fortbildung auf Anforderung,
m)
Planung und Steuerung der Haushaltsmittel für Fortbildung und
n)
Mitwirkung an der regelmäßigen Fortentwicklung des Fortbildungswesens.

XVI . Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz über die Durchführung von fachspezifischer Fortbildung und Fortbildung externer Anbieter für Bedienstete
des Geschäftsbereichs durch die Präsidenten der Obergerichte und den Generalstaatsanwalt vom 31. Januar 2006 (unveröffentlicht)
außer Kraft.
Dresden, den 12. Dezember 2022
Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Anlagen

Anlage 1 (Muster Vorschlag Fortbildungsangebot)
Anlage 2 (Muster Teilnahmenachweis)
Anlage 3 (Muster Bewertungsbogen)
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