Forstvermehrungsgutverordnung
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes (Forstvermehrungsgutverordnung)

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung
zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes
(Forstvermehrungsgutverordnung)
erlassen als Artikel 2 der
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung und zum Erlass forstverwaltungsrechtlicher Vorschriften
Vom 15. Oktober 2003

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2006

§ 1 Einrichtung von Sammelstellen

Vermehrungsgut aller dem
Forstvermehrungsgutgesetz
unterliegenden Baumarten ist nach der Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial und vor dem Verbringen an den ersten Bestimmungsort über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzer oder der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu leiten.

§ 2 Sammeln von Zierzapfen

(1) Zapfen der nachstehenden Baumarten dürfen zur Verwendung als Zierzapfen jeweils nur zu den folgenden Zeiten geerntet werden:
Europäische und Japanische Lärche vom 1. Mai bis 31. August,
Douglasie vom 1. November bis 31. Mai,
alle übrigen dem
Forstvermehrungsgutgesetz
unterliegenden Nadelbaumarten vom 1. April bis 30. September.
(2) Ausnahmen können in begründeten Einzelfällen vom Staatsbetrieb Sachsenforst zugelassen werden, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, dass die Zapfen nicht zur Gewinnung von Saatgut in den Verkehr gebracht werden.
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§ 3 Aufsicht bei der Ernte

Vermehrungsgut aller dem
Forstvermehrungsgutgesetz
unterliegenden Baumarten darf nur unter Aufsicht des Wald- oder Baumbesitzers oder seines Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt werden.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a
FoVG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1 Vermehrungsgut einer dem
Forstvermehrungsgutgesetz
unterliegenden Baumart nach der Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial und vor dem Verbringen an den ersten Bestimmungsort nicht über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzer oder der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse leitet,
entgegen § 2 Zierzapfen zu anderen als in den in dieser Vorschrift festgelegten Zeiten erntet,
entgegen § 3 Vermehrungsgut einer dem
Forstvermehrungsgutgesetz
unterliegenden Baumart ohne Aufsicht des Wald- oder Baumbesitzers oder seines Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt.
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§ 2 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 15. August 2006
(SächsGVBl. S. 439, 440)
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